BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 320/09 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann -Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 6. August 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 15.
Dezember 2008 - 014 UR II 02250/08 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Zwickau zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
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1. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch. Er beantragte beim Amtsgericht erfolglos
Beratungshilfe für einen eventuellen Widerspruch „wegen
Einbeziehung von Einkommen und wegen Kürzung Regelbedarf bzw.
Höhe Regelbedarf/Kinder und Leistungen zur Unterkunft“. Die
zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag unter Hinweis auf
die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts zurück, wonach
es zumutbar sei, dass sich der Rechtsuchende selbst und ohne
anwaltliche Hilfe an die zuständige Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) wende.
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Die Erinnerung wurde mit richterlichem
Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Dem
Beschwerdeführer stehe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG eine
andere zumutbare Hilfe kostenlos zur Verfügung. Er könne mit
der Person, die den Bescheid erlassen habe, Argumente
austauschen und dann selbständig Widerspruch einlegen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 sowie sinngemäß
von Art. 20 Abs. 1 GG. Er trägt insbesondere vor, dass
er als unbemittelter Rechtsuchender gegenüber bemittelten
Rechtsuchenden ungleich behandelt werde.
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3. Das Sächsische Staatsministerium der
Justiz, dem die Verfassungsbeschwerde gemäß § 94 Abs. 2
BVerfGG zugestellt wurde, hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich
danach als begründet. Die angegriffene richterliche
Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch
auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
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Es wird insoweit auf den Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08, juris - verwiesen,
wonach die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des
Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar
sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die
Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor
den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
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Das Amtsgericht hat keine Umstände angeführt,
die die Notwendigkeit fremder Hilfe hier in Frage stellen
könnten. Die Verweisung auf die Beratung durch dieselbe
Behörde, deren Entscheidung der Beschwerdeführer angreifen
will, überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit.
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Die angegriffene Entscheidung wird gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut über die Erinnerung
zu entscheiden hat.
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.