BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3201/11 -
des Herrn W…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe
einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung.
2
Der Beschwerdeführer wurde im Juli 1952
geboren. Zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin bestand vom
1. November 1982 bis zum 31. Dezember 2007 ein
Arbeitsverhältnis. Dafür galt die Versorgungsordnung vom
1. Januar 1979. Sie lautet auszugsweise:
3
4
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am
1. September 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach
dem erstellten Insolvenzplan stehen der
Pensions-Sicherungs-Verein für 65,3206 % der
unverfallbaren Anwartschaften auf betriebliche
Altersversorgung und die weiterhin bestehende Arbeitgeberin
für den Rest ein. Der Pensions-Sicherungs-Verein errechnete
für den Beschwerdeführer eine Anwartschaft in Höhe von
monatlich 229,54 €. Bei der Berechnung hat der
Pensions-Sicherungs-Verein die bei einem bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahrs fortbestehenden Arbeitsverhältnis
erreichbare betriebliche Altersversorgung zeitratierlich
gekürzt. 65,3206 % von der so ermittelten unverfallbaren
Anwartschaft ergeben den genannten Betrag.
5
Der Beschwerdeführer ist damit nicht
einverstanden. Er ist der Meinung, die zeitratierliche
Kürzung sei europarechtswidrig, weil altersdiskriminierend.
Denn die zeitratierliche Kürzung benachteilige im
vorliegenden Fall Beschäftigte, die ihre
Betriebszugehörigkeit in jüngeren Jahren erbracht haben,
gegenüber Beschäftigten, die dieselbe Betriebszugehörigkeit
in älteren Jahren erbracht haben, weil das Versorgungssystem
eine anrechenbare Betriebszugehörigkeit auf 30 Jahre
begrenze. Diese Benachteiligung könne vermieden werden, wenn
die Betriebszugehörigkeit bis zur Insolvenzeröffnung ins
Verhältnis gesetzt werde zu einer möglichen 30jährigen
Betriebszugehörigkeit und nicht zu einer möglichen
Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung seines
65. Lebensjahres (in seinem Fall 38 Jahre). Dann
beliefe sich seine vom Pensions-Sicherungs-Verein zu zahlende
betriebliche Altersversorgung auf monatlich 296,34 €.
Der Beschwerdeführer hat deswegen gegen den
Pensions-Sicherungs-Verein Klage auf Feststellung einer
höheren Anwartschaft erhoben.
6
Das Arbeitsgericht und das
Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Das
Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die
zulässige Klage sei unbegründet. Die gesetzlichen Regelungen
für eine Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften
(§ 7 Abs. 2 Sätze 3, 4 BetrAVG in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) seien wirksam
und anwendbar. Diese wären gegenüber dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz vorrangig. Sie bewirkten auch keine
unzulässige Benachteiligung wegen des Alters. Es könne
dahinstehen, ob die Richtlinie 2000/78/EG des Rats vom
27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Verwirklichung einer Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16, im
Folgenden: RL 2000/78/EG) anwendbar sei. Denn der
Anwendungsbereich des Unionsrechts sei über Art. 8 der
Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des
Rats vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der
Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl.
L 283, S. 36, im Folgenden: RL 2008/94/EG) in
Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 303, S. 1, im Folgenden: EU-GRCharta) eröffnet.
Deswegen seien die streitgegenständlichen gesetzlichen
Regelungen an Art. 21 EU-GRCharta zu messen, der durch
Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 RL
2000/78/EG konkretisiert werde. Danach scheide eine
unmittelbare Diskriminierung aus, weil eine zeitratierliche
Berechnung nach § 7 Abs. 2 Sätze 3, 4 BetrAVG
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
nicht an das Alter anknüpfe. Die damit verbundene mittelbare
Diskriminierung wegen Alters sei zulässig. Denn die
Verweisung in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG auf
§ 2 Abs. 1 BetrAVG verfolge das Ziel,
Berechnungsmethoden für unverfallbare Anwartschaften wegen
Insolvenzeröffnung mit denen für unverfallbare Anwartschaften
wegen vorzeitiger Beendigung anzugleichen. Dies sei schon
deshalb im Allgemeininteresse liegend, legitim, angemessen
und erforderlich, weil eine andere Regelung zu
Wertungswidersprüchen führen würde. Auch die mit einer
zeitratierlichen Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG
verbundene mittelbare Diskriminierung sei gerechtfertigt. Sie
diene einer Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung
und damit einem sozialpolitischen Ziel von
Allgemeininteresse. Eine zeitratierliche Berechnung sichere
dem Beschäftigten Anwartschaften entsprechend dem von ihm
erbrachten Anteil der für die Vollrente als Gegenleistung
vorausgesetzten Leistung in Gestalt der Betriebstreue bis zum
Erreichen einer festen Altersgrenze. Eine zeitratierliche
Berechnung sei zudem erforderlich, da keine andere Gestaltung
einer Berechnung unverfallbarer Anwartschaften möglich sei.
Schließlich werde durch eine zeitratierliche Berechnung das
Verbot einer Altersdiskriminierung nicht ausgehöhlt, denn
Versorgungsregelungen dürften nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz nicht altersdiskriminierend sein.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei
entbehrlich, da ein „acte éclairé” vorliege. Ein Verstoß
gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
sei nicht gegeben.
7
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Die Gerichte hätten dem Gerichtshof der
Europäischen Union folgende Fragen zur Beantwortung vorlegen
müssen:
8
1.
Ist § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, welche die
Anwendung des EU-rechtlichen Diskrimierungsschutzes im
Betriebsrentenrecht nach den Anwendungsgrundsätzen des BAG,
wonach auch im Hinblick auf die Diskriminierungsmerkmale des
Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union das Betriebsrentengesetz gegenüber dem AGG Vorrang hat,
wegen Verstoßes gegen Art. 21 EU-GRCharta in Verbindung
mit Art. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 6 der
Richtlinie 2000/78/EG sowie des 25. Erwägungsgrundes der
Richtlinie 2000/78/EG unwirksam?
9
2.
Ist Art. 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/78/EG und
25. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78/EG
dahingehend auszulegen, dass das Allgemeininteresse kein
legitimes Ziel im Sinne der Vorschrift ist?
10
Ist Art. 6 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2000/78/EG dahingehend auszulegen, dass für
Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung - da
Art. 6 Abs. 2 lex specialis ist - Art. 6
Unterabsatz 1 daneben keine Anwendung findet.
11
Wenn nein:
Ist Art. 6 Untersatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG
dahingehend auszulegen, dass das Allgemeininteresse kein
legitimes Ziel im Sinne dieser Vorschrift ist?
12
3.
Ist das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Art. 6 der
Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass sie einer
nationalen Regelung (hier: § 7 Abs. 2 S. 3
BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG), die
einen nachträglichen Abzug in Form einer zeitratierlichen
Berechnung der bis zum Insolvenzeintritt erworbenen
Betriebsrentenanwartschaft deshalb zulässt, weil der
Arbeitnehmer nicht das Rentenalter erreicht hat, obwohl er
weitere Betriebszugehörigkeitszeiten durchläuft,
entgegenstehen?
13
4.
Fallen Regelungen in § 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG
i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG unter den
Anwendungsbereich des Art. 8 der Richtlinie
80/987/EWG?
14
Wenn ja: Ist das Gemeinschaftsrecht und
insbesondere Art. 8 der Richtlinie 80/987/EWG dahin
auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (hier:
§ 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 1
S. 1
BetrAVG), die einen Abzug bis zum Insolvenzeintritt
erworbenen Betriebsrentenanwartschaft deshalb zulässt, weil
der Arbeitnehmer nicht das Rentenalter erreicht hat,
entgegenstehen?
15
Diese Fragen seien entscheidungserheblich und
daher dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Das
Bundesarbeitsgericht weiche ohne diese Vorlage bewusst von
Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Es
gehe europarechtswidrig davon aus, dass das
Betriebsrentengesetz dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
vorgehe. Auch verkenne es das Vorliegen einer unmittelbaren
Diskriminierung. Die anstatt dessen rechtsfehlerhaft
angenommene mittelbare Diskriminierung sei nicht durch die
vom Bundesarbeitsgericht genannten Ziele gerechtfertigt, denn
der 25. Erwägungsgrund und Art. 6
RL 2000/78/EG verlange ein sozialpolitisches Ziel und
damit mehr als ein legitimes Ziel im Allgemeininteresse, das
dem Bundesarbeitsgericht genüge. Zudem verwechsle das
Bundesarbeitsgericht Mittel mit Zielen. Ungeachtet dessen sei
eine zeitratierliche Berechnung zum Erreichen eines
vermeintlichen Ziels weder erforderlich noch angemessen, weil
eine zeitratierliche Berechnung ausschließlich die
Betriebstreue honoriere und den Entgeltcharakter einer
betrieblichen Altersversorgung außer Acht lasse. Es liege
allein im Interesse der Arbeitgeber, Beschäftigte mit einer
betrieblichen Altersversorgung an sich zu binden. Dies könne
nicht hingenommen werden - schon gar nicht im Fall einer
Insolvenz, für die Beschäftigte nicht verantwortlich seien.
Außerdem sei die zeitratierliche Berechnung überholt;
aktuelle Betriebsrentensysteme unterschieden sich von denen
zu der Zeit, als die zeitratierliche Berechnung normiert
worden sei.
16
Jedenfalls habe das Bundesarbeitsgericht dem
Gerichtshof der Europäischen Union die aufgeworfenen Fragen
zur Fortentwicklung des Rechts vorlegen müssen. Denn diese
seien noch nicht durch die bisherige Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt.
17
Gründe für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor.
18
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft
keine Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres aus dem
Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind.
19
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
außerdem nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da sie
keinen Erfolg hat.
20
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist
nicht verletzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG).
21
a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den
Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts
wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union
anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; siehe
auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 -
1 BvR 1916/09 -, ZUM 2011, S. 825 =
NJW 2011, S. 3428 , Rn. 96;
stRspr).
22
Ein nationales letztinstanzliches Gericht muss
der Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem Verfahren
eine Frage des Unionsrechts stellt, die
entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer
Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war
(acte éclairé) und wenn die richtige Anwendung des
Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen
vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (vgl.
EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81
„C.I.L.F.I.T.“ -, Slg. 1982, S. 3415,
Rn. 21). Ob eine europarechtliche Frage für den
Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist, beurteilt
allein das nationale Gericht (vgl. BVerfGE 82, 159
; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O.,
Rn. 10; ders., Urteil vom 27. Juni 1991
- C-348/89 „Mecanarte“ -, Slg. 1991,
S. I-3277, Rn. 47).
23
Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die
Gerichte die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3
AEUV beachtet haben. Sie verletzen die Vorlagepflicht und
damit auch das Recht der Parteien aus Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ihr Umgang mit der
Vorlagepflicht bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
bestimmenden Gedanken nicht vertretbar ist, also nicht mehr
verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Es
kommt damit im Rahmen des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nicht auf die Vertretbarkeit der
fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall
maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die
Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach
Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 82, 159
; 126, 286 ; 128, 157
; ähnlich bereits BVerfGK 14, 148
; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, a.a.O.,
Rn. 98; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, ZUM 2011,
S. 236 , Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 2109/09 -,
juris, Rn. 21; wiederholt im Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. Oktober 2011 - 2 BvR 1969/09 -,
juris, Rn. 27).
24
Die Vorlagepflicht nach Art. 267
Abs. 3 AEUV wird insbesondere in den Fällen
offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein
letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der -
seiner Auffassung nach bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel
hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen
das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner
Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen
abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt
(bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu
einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts
einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung
die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht
erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen
notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer
Weise überschritten hat (stRspr, vgl. BVerfGE 126, 286
; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, a.a.O.,
Rn. 98). Es kommt also darauf an, ob das
letztinstanzliche Hauptsachegericht vertretbar von einem
„acte éclairé“ oder von einem „acte clair“ ausgegangen
ist.
25
b) Nach diesen Maßstäben ist das Recht auf den
gesetzlichen Richter vorliegend nicht verletzt.
26
aa) Weder das Arbeitsgericht noch das
Landesarbeitsgericht waren zur Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union verpflichtet, weil sie kein
letztinstanzliches Gericht sind (Art. 267 Abs. 3
AEUV).
27
bb) Das Bundesarbeitsgericht ist als
letztinstanzliches Gericht grundsätzlich vorlagepflichtig,
wenn die übrigen Voraussetzungen dafür nach Art. 267
Abs. 3 AEUV vorliegen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht
bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass es kein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der
Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV
eingeleitet hat - wenn auch seine Begründung nicht in jeder
Hinsicht überzeugt.
28
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seine
Vorlagepflicht nicht grundsätzlich verkannt, denn es hat
diese ausführlich geprüft.
29
(2) Das Bundesarbeitsgericht ist in seiner
Entscheidung nicht bewusst von der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen. Es hat die
zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ergangene Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union im Wesentlichen
zugrunde gelegt und darunter subsumiert. Eine andere, aber
vertretbare Subsumtion unter die europarechtlichen Grundsätze
als diejenige, die der Beschwerdeführer für richtig hält, ist
kein bewusstes Abweichen.
30
(3) Das Bundesarbeitsgericht hat in
vertretbarer Weise von einer Vorlage wegen Unvollständigkeit
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
abgesehen. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts
handelt es sich allerdings nicht um einen „acte éclairé”.
Dieser ist nur gegeben, wenn eine Vorlagefrage bereits
Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der
Europäischen Union war (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -,
Rn. 56). Das ist hier nicht geschehen. Der Gerichtshof
der Europäischen Union hat bislang nicht über die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen entschieden.
31
(4) Die Vorlagepflicht entfällt jedoch auch,
wenn eine Frage nicht entscheidungserheblich ist.
32
(a) Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers
kommt es nicht darauf an, ob der Anwendungsbereich der
Richtlinie 2000/78/EG über deren Art. 3 Abs. 3
ausgeschlossen ist. Denn das Bundesarbeitsgericht hat die
Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG als Konkretisierung des
Art. 21 Abs. 1 EU-GRCharta geprüft, dessen
Anwendungsbereich es vertretbar nach Art. 51 Abs. 1
Satz 1 EU-GRCharta über Art. 8 RL 2008/94/EG
als eröffnet ansah.
33
(b) Auf eine Rechtfertigung nach Art. 6
RL 2000/78/EG kommt es auch nicht an, da das
Bundesarbeitsgericht vertretbar von einer zulässigen
mittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters ausgeht
(Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b lit. i
RL 2000/78/EG; vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009 -
C-388/07 Age Concern England -, juris, Rn. 66). Deswegen
sind anders als in dem Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11
- (EuGRZ 2011, S. 713 ) die Argumente der
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Prigge -
C-477/09 - vom 19. Mai 2011 nicht von Bedeutung, die
sich mit der Rechtfertigung einer unmittelbaren
Diskriminierung nach Art. 6 RL 2000/78/EG befassen.
34
(c) Weiterhin ist es nicht
entscheidungserheblich, ob Antidiskriminierungsrecht auf das
Betriebsrentengesetz (BetrAVG) anzuwenden ist, ob also
§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG unionrechtskonform ist.
Denn das Bundesarbeitsgericht hat die mittelbare
Altersdiskriminierung in § 7 Abs. 2 Sätze 3, 4
BetrAVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG an den unionsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen
gemessen - wenn auch über den Umweg des Art. 21
EU-GRCharta in Verbindung mit Art. 8 RL 2008/94/EG. Die
Klage hätte deshalb auch bei Anwendung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes keinen Erfolg, weil für das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dieselben Maßstäbe gelten
wie jene, die das Bundesarbeitsgericht in vertretbarer Weise
zum europarechtlichen Verbot der mittelbaren
Altersdiskriminierung zur Anwendung gebracht hat (Art. 2
Abs. 2 Buchstabe b lit. i RL 2000/78/EG,
§ 3 Abs. 2 AGG).
35
(d) Es kommt ferner nicht darauf an, ob eine
mit § 2 Abs. 1 BetrAVG einhergehende
Altersdiskriminierung europarechtskonform wäre, denn diese
Norm ist als solche hier nicht anwendbar, sondern nur in
Verbindung mit § 7 Abs. 2 Sätze 3, 4
BetrAVG.
36
(e) Es ist auch nicht ersichtlich, warum das
Bundesarbeitsgericht die Frage hätte vorlegen müssen, ob
§ 7 Abs. 2 Sätze 3, 4 BetrAVG in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit Art. 8
RL 2008/94/EG vereinbar sind. Diese Regelungen verfolgen
genau wie Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG das Ziel,
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung vor einer
Insolvenz der Arbeitgeber zu schützen (vgl. Rolfs, in:
Blomeyer/Rolfs/Otto, Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung, 5. Auflage, 2010,
§ 7 BetrAVG Rn. 4). Die pauschale Behauptung des
Beschwerdeführers, dies sei unzureichend, begründet eine
Vorlagepflicht nicht.
37
(5) Die Vorlagepflicht entfällt ferner, wenn
die richtige Auslegung des Unionsrechts zur Beantwortung
einer entscheidungserheblichen Vorlagefrage derart
offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen
Zweifel an der Entscheidung der Frage bleibt („acte clair”;
dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, Rn. 57).
38
Dies ist hier der Fall. Denn es bestehen keine
vernünftigen Zweifel daran, dass die vom Bundesarbeitsgericht
vertretbar angenommene mittelbare Altersdiskriminierung durch
eine zeitratierliche Berechnung nach § 7 Abs. 2
Sätze 3, 4 BetrAVG in Verbindung mit § 2
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit den europarechtlichen
Vorgaben aus Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b
lit. i RL 2000/78/EG vereinbar ist. Die angegriffenen
Regelungen dienen dem Schutz von Betriebsrentenanwartschaften
vor einem Zahlungsausfall (Steinmeyer, in: Erfurter
Kommentar, 12. Auflage, 2012, § 7 BetrAVG
Rn. 1, 36; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,
5. Auflage, 2010, § 7 Rn. 4, 6; Höfer, Gesetz
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,
Kommentar, Band I, 12. Ergänzungslieferung, Oktober
2011, § 7 Rn. 4297), also einem rechtmäßigen
sozialpolitischen Ziel. Das Mittel einer zeitratierlichen
Berechnung zur Ermittlung des Wertes einer Anwartschaft ist
sachgerecht (vgl. BVerfGE 98, 365 ; Rolfs,
NZA 2008, S. 553 ); insofern ist es
vertretbar, dies auch als erforderlich und angemessen zur
Zielerreichung zu werten. Dafür spricht insbesondere, dass
die zeitratierliche Berechnung die Betriebstreue honoriert,
während der Schutz unverfallbarer Anwartschaften vor
Zahlungsunfähigkeit dem Entgeltcharakter einer Betriebsrente
Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 65, 196 ).
39
Deswegen ist die unterbliebene Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden. Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht
verletzt.
40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.