L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni
2014
- 1 BvR 3217/07 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3217/07 -
des Herrn Prof. Dr. H…,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 24. Juni 2014 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
hochschulorganisationsrechtliche Vorschriften für die
Medizinische Hochschule Hannover, die mit Wirkung zum 1.
Januar 2007 in das Niedersächsische Hochschulgesetz
übernommen worden sind (NdsGVBl 2006 S. 538 - NHG -) und -
zum Teil - im Dezember 2013 geändert wurden (NdsGVBl S.
287).
2
1. Die angegriffenen Vorschriften
strukturieren die Verantwortung für die Leitung der
Medizinischen Hochschule Hannover. In Niedersachsen wurde
diese Leitungsverantwortung in der Universitätsmedizin vom
Vertretungsorgan der Hochschulangehörigen, also dem
Fachbereichs- oder Fakultätsrat beziehungsweise dem Senat,
seit 1998 zunehmend auf einen Vorstand oder ein Präsidium als
Leitungsorgan verlagert. Die Verfassungsbeschwerde richtet
sich gegen die nunmehr geltenden Regelungen der Bestellung,
Neubestellung und Entlassung des Vorstands nach § 63c
Abs. 1 bis 6 NHG sowie gegen bestimmte Befugnisse des
Vorstands nach § 63e NHG, jeweils in der Fassung vom 26.
Februar 2007 (NdsGVBl S. 69; zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11. Dezember 2013, NdsGVBl S. 287).
3
2. Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz
in der Fassung vom 21. Januar 1994 (NdsGVBl S. 13 - NHG
a.F. -) oblag dem Senat - und in der Universitätsmedizin nach
§ 121 Abs. 6 NHG a.F. dem Fachbereichsrat - die
Entscheidung in allen die gesamte Hochschule oder den
Fachbereich betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung. Der Senat konnte neben dem Konzil, in dem die
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wie im Senat die
Mehrheit hatten, gemäß § 96 Abs. 1 NHG a.F. auch zu
hochschulpolitischen Grundsatzfragen Stellung nehmen. Die
„insbesondere“ dem Senat vorbehaltenen Entscheidungen
betrafen unter anderem die Beschlussfassung über die
Entwicklungsplanung, die Anmeldung des Haushaltsbedarfs, die
Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von
Einrichtungen der Hochschule einschließlich ihrer
Organisationsstruktur und ihrer Aufgaben, die Stellungnahme
zu Berufungsvorschlägen und den Frauenförderplan. In der
Universitätsmedizin hatten die Hochschullehrenden nach den
§§ 121 bis 125 NHG a.F. ebenfalls maßgeblichen Einfluss,
wohingegen der Vorstand die operative Verantwortung
insbesondere für die Krankenversorgung trug. So oblagen dem
Fachbereichsrat alle wesentlichen, teils vom Vorstand
ausdrücklich nur vorzubereitenden Entscheidungen, wobei er
die Krankenversorgung zu berücksichtigen hatte und
Entscheidungen des Vorstands beanstanden konnte, wenn sie
Forschung und Lehre nachteilig berührten; umgekehrt konnte
der Vorstand Entscheidungen des Fachbereichsrats beanstanden,
wenn er die Krankenversorgung für beeinträchtigt hielt.
4
Grundsätzlich waren die Aufgaben des
Leitungsorgans eingeschränkt. Das Präsidium oder Rektorat
nach § 86 Abs. 2 NHG a.F. oder der Vorstand des
Klinikums nach § 123 NHG a.F. waren für alle
Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ
übertragen waren. Im Wesentlichen vertrat die Leitung die
Hochschule nach außen und koordinierte die Arbeit nach innen,
sorgte also für das Zusammenwirken und die laufende
Unterrichtung der Organe und Gliederungen, der Mitglieder und
Angehörigen der Hochschule, außerdem initiierte die Leitung
die erforderlichen Entscheidungsprozesse und wirkte auf die
angemessene Berücksichtigung der wesentlichen Belange hin.
Nach § 86 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 NHG a.F. beziehungsweise
§ 123 Abs. 1 Nr. 8 NHG a.F. war die Leitung dafür
zuständig, Vorschläge zur Entwicklungsplanung der Hochschule
auszuarbeiten.
5
Der Senat beziehungsweise der Fachbereichsrat
hatten auf die Zusammensetzung der Hochschul- oder
Klinikumsleitung entscheidenden Einfluss. Rektor oder
Rektorin wurden durch das Konzil aufgrund eines
Wahlvorschlags des Senats gewählt (§ 90 Abs. 2
Satz 1 NHG a.F.); Prorektorinnen oder Prorektoren wurden
vom Konzil auf Vorschlag von Rektor oder Rektorin gewählt
(§ 90 Abs. 3, § 89 Abs. 2 NHG a.F.). Die
Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin erfolgte durch das
Ministerium aufgrund eines Vorschlags der Hochschule
(§ 92 Abs. 4 Satz 1 NHG a.F.), den der Senat auf der
Grundlage eines Vorschlags der Hochschulleitung beschloss.
Falls eine Mehrheit nicht erreicht wurde, entschied der Senat
auf Grund eines eigenen Vorschlags (§ 92 Abs. 6 NHG
a.F.). Die im Vorstand eines Klinikums entscheidenden
Vorsteherinnen oder Vorsteher klinischer Abteilungen, die auf
Vorschlag des Fachbereichsrats - bei der Medizinischen
Hochschule Hannover damit auf Vorschlag des Senats - vom
Fachministerium bestellt waren, wurden von den Vorsteherinnen
und Vorstehern aller Abteilungen gewählt (§ 123
Abs. 3 NHG a.F.); die Medizinischen Zentren wurden von
einem nach Gruppen zusammengesetzten Vorstand, mit einer
Mehrheit von fünf Hochschullehrenden, geleitet (§ 124
Abs. 3 NHG a.F.).
6
3. Auf der Grundlage einer
hochschulrechtlichen Experimentierklausel in § 125a NHG
in der Fassung vom 24. März 1998 (NdsGVBl 1998 S. 300; später
§ 46 NHG, NdsGVBl 2002 S. 286; NdsGVBl 2004 S. 33)
ermöglichte es der niedersächsische Gesetzgeber, die
Entscheidungsbefugnisse an den Hochschulen im Bereich
Humanmedizin im Wege von Verordnungen sukzessive
umzugestalten, um neue Leitungsstrukturen zu testen. Die
erste Verordnung vom 16. Oktober 1998 (Verordnung zur
Neuregelung von Aufgaben und Organisation der
Hochschulmedizin - HumanmedVO - NdsGVBl S. 670) wurde durch
Verordnungen vom 14. August 2001 (NdsGVBl S. 596) und
vom 13. Januar 2003 (NdsGVBl S. 12) geringfügig geändert
und dann mit der Verordnung vom 1. Dezember 2004 maßgeblich
anders gefasst (NdsGVBl S. 562). Im Jahre 2006 hat der
niedersächsische Gesetzgeber die in den Verordnungen
experimentell erprobten neuen Leitungsstrukturen in das
Niedersächsische Hochschulgesetz übernommen, um die neuen
Leitungsstrukturen endgültig festzuschreiben (vgl. LTDrucks
15/2670, S. 61 f.).
7
4. Die Organisation der Universitätsmedizin
muss zwei auch in der Verfassung verankerte Aufgaben
erfüllen: Wissenschaft und Krankenversorgung. Medizinische
Hochschulen liegen damit auf der Schnittstelle zwischen
Wissenschafts- und Gesundheitssystem als Verbund von
Forschung und Lehre einerseits und der Krankenversorgung
andererseits. So erbringen die humanmedizinischen
Einrichtungen in Niedersachsen „zusätzlich“ zur Wissenschaft
(vgl. § 3 Abs. 5 NHG, § 1 Abs. 2 Grundordnung der
Medizinischen Hochschule Hannover - GO MHH -)
Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen
Gesundheitswesens, hochspezialisierte Aufgaben der
Krankenversorgung und Aufgaben in der Ausbildung von
Angehörigen nicht-ärztlicher Heilberufe.
8
Die Verbindung der beiden Bereiche -
Wissenschaft und Krankenversorgung - ist bundesweit nicht
einheitlich organisiert (Wissenschaftsrat, Allgemeine
Empfehlungen zur Universitätsmedizin, 2007, S. 45 ff.):
Im Kooperationsmodell arbeiten die Funktionsbereiche
(Medizinische Fakultät und Universitätsklinikum) getrennt,
werden aber personell, organisatorisch und sachlich
verflochten und zur Zusammenarbeit verpflichtet; im
Integrationsmodell werden die Entscheidungsbefugnisse für
Forschung, Lehre und Krankenversorgung in einem Organ
zusammengefasst. Niedersachsen hatte sich im Jahre 1998 mit
der Humanmedizinverordnung für das Integrationsmodell
entschieden. Dieses ist in der Medizinischen Hochschule
Hannover, der bislang einzigen nur medizinischen Hochschule
Deutschlands, besonders deutlich ausgeprägt, weil die
Hochschulmedizin unabhängig von der Universität zusammen mit
dem Klinikum als eigene Hochschule etabliert ist
(Loos/Albrecht/Sander/Schliwen, in: EFI (Hrsg.), Forschung
und Innovation in der Universitätsmedizin, 2014, S. 88).
9
Die mehrfache Aufgabenstellung der
Hochschulmedizin wirkt sich auch in finanzieller Hinsicht
aus. Das Zusammenspiel von Wissenschaft und Krankenversorgung
führt dazu, dass Mittel für Investitions- und Betriebskosten
und für Forschung und Lehre voneinander unterschieden werden
müssen. In einigen Ländern ist deshalb der
Universitätsmedizin eine getrennte Haushaltsführung
vorgegeben. Danach werden bei einer Organisation im
Integrationsmodell die jeweiligen Finanzmittel durch die
Erstellung von Teilwirtschaftsplänen und gespaltene
Rechnungslegung oder Verwendungsnachweise regelmäßig getrennt
(vgl. die gesetzliche Verankerung der Trennungsrechnung in
§ 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 24
Abs. 2 UniMedG ; § 17 Abs. 1 und 3,
§ 21 UKEG ; § 18 Abs. 2 und 3 UMG
die Hochschulmedizin nach dem Integrationsmodell; vgl. für
die Hochschulmedizin nach dem Kooperationsmodell Art. 5
Abs. 2 Satz 2, Art. 12 Satz 2 BayUniKlinG). Eine solche
Vorgabe gibt es in Niedersachen nicht.
10
5. Die Medizinische Hochschule Hannover steht
als Hochschule in Trägerschaft des Staates in staatlicher
Verantwortung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NHG). Das zuständige
Fachministerium trifft mit der Medizinischen Hochschule
Hannover aufgrund der Landeshochschulplanung und der
universitären Entwicklungsplanung Zielvereinbarungen, die
alle wesentlichen Fragen der Forschung und Lehre meist für
mehrere Jahre regeln (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 4 NHG). In
Angelegenheiten der Selbstverwaltung unterliegt die
Medizinische Hochschule Hannover der Rechtsaufsicht und in
staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des
Fachministeriums. Staatliche Angelegenheiten (§ 47 NHG)
sind unter anderem die Personalverwaltung und die
Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel
sowie die Krankenversorgung und andere Aufgaben auf dem
Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Das
Fachministerium kann dazu jederzeit Auskunft verlangen, ein
zentrales Organ der Hochschule zur Pflichterfüllung anhalten
und erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen an seiner
Stelle treffen (§ 51 Abs. 1 NHG).
11
6. a) Die Entscheidungsbefugnisse innerhalb
der Medizinischen Hochschule Hannover wurden mit der
Humanmedizinverordnung 1998 und dann mit den hier
angegriffenen gesetzlichen Regelungen vom Senat weitgehend
auf einen dreiköpfigen Vorstand übertragen. Der Senat ist wie
zuvor für die Beschlussfassung über die Ordnungen der
Hochschule, insbesondere auch die Grundordnung, zuständig
(§ 41 Abs. 1 NHG in der Fassung vom 26. Februar 2007,
NdsGVBl S. 69, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.
Dezember 2013, NdsGVBl S. 287) und beschließt - im
Einvernehmen mit dem Vorstand - die Grundzüge der
Entwicklungsplanung sowie den Gleichstellungsplan (§ 41
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63e Abs. 2
Nr. 1 NHG); die tatsächliche Entwicklungsplanung wird
vom Vorstand allein beschlossen (§ 63e Abs. 2 Nr. 2
NHG). Ihm steht daneben auch das Vorschlagsrecht für die
Berufung von Professorinnen und Professoren (§ 26 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 2 NHG) und die
Beschlussfassung über den vom Präsidium eingebrachten
Wirtschafts- oder Haushaltsplan des Körperschaftsvermögens
(§ 50 Abs. 2 Satz 2 NHG) zu. Er nimmt nach § 41
Abs. 2 Satz 2 NHG zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung Stellung. Der Senat hat
gegenüber dem Vorstand ein umfassendes Informationsrecht
(§ 41 Abs. 3 Satz 1 NHG); der Vorstand ist dem
Senat in Selbstverwaltungsangelegenheiten
rechenschaftspflichtig (§ 41 Abs. 2 Satz 3
NHG). An weiteren Entscheidungen des Vorstands
(Entscheidungen betreffend die Errichtung, Änderung,
Zusammenlegung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie
die Festlegung ihrer Aufgaben und Organisationsstrukturen,
der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und dem
Abschluss einer Zielvereinbarung) ist der Senat in
unterschiedlichem Maß (durch Benehmen, Gelegenheit zur
Stellungnahme und Anhörung) beteiligt.
12
Die zentrale Regelung des § 41 NHG über
den Senat lautet:
§ 41 NHG
Senat
(1) 1 Der Senat beschließt die Ordnungen
der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem
Gesetz oder der Grundordnung der Fakultät oder einem anderen
Organ zugewiesen ist. 2 Für fakultätsübergreifende
Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen. 3 Er
beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 4 Die
Grundordnung und ihre Änderungen bedürfen der
Genehmigung.
(2) 1 Der Senat beschließt die
Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie
den Gleichstellungsplan im Einvernehmen mit dem Präsidium.
2 Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur
Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur
Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von
Studiengängen. 3 Das Präsidium ist in allen
Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner
Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig.
4 Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Sinne von
§ 17 Abs. 2 Satz 1.
(3) 1 Der Senat hat gegenüber dem
Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. 2 Ihm ist
rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und
vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(4) 1 Dem Senat gehören 13 Mitglieder mit
Stimmrecht an. 2 Nach Maßgabe der Grundordnung können
dem Senat in einer Hochschule
1. mit bis zu 100 Planstellen für
Professorenämter bis zu 19,
2. mit 101 bis 200 Planstellen für
Professorenämter bis zu 25,
3. mit mehr als 200 Planstellen für
Professorenämter bis zu 31
Mitglieder mit Stimmrecht angehören. 3 Sie
werden nach Gruppen direkt gewählt. 4 Die Präsidentin
oder der Präsident führt ohne Stimmrecht den Vorsitz.
5 Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die
Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der
Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen
Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein
Stimmrecht.
13
b) Der Vorstand der Medizinischen Hochschule
Hannover bildet, bedingt durch ihren Status als eigenständige
Hochschule, zugleich deren Präsidium. Der Vorstand besteht
aus einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort
Forschung und Lehre (§ 63b Satz 4 Nr. 1 NHG), das
zugleich Präsident oder Präsidentin ist, einem Mitglied mit
Zuständigkeit für das Ressort Krankenversorgung (§ 63b
Satz 4 Nr. 2 NHG) und einem Mitglied für das Ressort
Wirtschaftsführung und Administration (§ 63b Satz 4 Nr.
3 NHG). Die Vorstandsmitglieder sind hauptberuflich tätig und
werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren durch das
Fachministerium bestellt.
14
Neben dem Vorstand und dem Senat ist an der
Leitung der Hochschule der in Niedersachsen mehrheitlich
extern besetzte Hochschulrat (§ 52 NHG) beteiligt. Von
seinen sieben Mitgliedern sind fünf keine
Hochschulangehörigen. Sie werden im Einvernehmen mit dem
Senat vom Fachministerium bestellt. Im Hochschulrat sind
daneben der Senat der Hochschule sowie das Fachministerium
vertreten (§ 52 Abs. 2 NHG). Ein weiteres Organ der
Medizinischen Hochschule Hannover ist die Klinikkonferenz,
die das Vorstandsmitglied für Krankenversorgung berät
(§ 63g NHG).
15
Die Konstitution des Vorstands richtet sich
nach § 63c NHG, der mit Gesetz vom 11. Dezember 2013
modifiziert worden ist. Der Hochschulrat richtet zur
Vorbereitung des Vorschlags für die Bestellung der
Vorstandsmitglieder Findungskommissionen mit zehn bis zwölf
Mitgliedern ein (Anlage 1 zu § 63c Abs. 2 Satz 1 NHG).
Dies sind immer die jeweils anderen beiden Mitglieder des
Vorstands, zwei (für die Vorstandsmitglieder nach § 63b
Satz 4 Nr. 2 NHG - Krankenversorgung - und Nr. 3 -
Wirtschaftsführung -) oder drei (für das Vorstandsmitglied
nach § 63b Satz 4 Nr. 1 NHG - Forschung und Lehre -)
Mitglieder des Hochschulrats, das Fachministerium (ohne
Stimmrecht) und die Gleichstellungsbeauftragte. Die
Beteiligung des Senats an der Findung unterscheidet sich je
nach Vorstandsposition: In die Findungskommission für die
Präsidentin oder den Präsidenten entsendet der Senat drei, in
die Findungskommission für das Vorstandsmitglied für
Wirtschaftsführung und Administration zwei seiner Mitglieder;
in der Findungskommission für das Vorstandsmitglied für
Krankenversorgung ist der Senat nicht vertreten. Bei diesen
weiteren Mitgliedern des Vorstands werden die Klinikkonferenz
und der Pflegedienst beteiligt.
16
Auf die Findung folgt der Vorschlag zur
Bestellung des Vorstands. Auch an dieser ist der Senat in
unterschiedlicher Weise beteiligt. Seit der Änderung durch
das Gesetz vom 11. Dezember 2013 hat er das Recht, das
Vorstandsmitglied für das Ressort Forschung und Lehre zur
Bestellung vorzuschlagen. Dieser Vorschlag bedarf nicht mehr
des Einvernehmens mit dem Hochschulrat, der nach § 63c
Abs. 3 NHG nur noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Bei
der Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder ist dem Senat,
der zuvor nicht beteiligt war, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Das Letztentscheidungsrecht bleibt beim
Fachministerium, das die Bestellung auch versagen kann
(§ 63c Abs. 1 Satz 2 NHG).
17
Die erneute Bestellung des Vorstandsmitglieds
für Forschung und Lehre für weitere Amtszeiten ohne
Ausschreibung soll nach § 63c Abs. 4 NHG durch das
Fachministerium auf Vorschlag des Senats erfolgen und nicht
mehr auf Vorschlag des Hochschulrats, der nur noch
Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Ein Recht zur
Stellungnahme hat nun der Senat bei der erneuten Bestellung
der anderen Vorstandsmitglieder ohne Ausschreibung.
18
Die Beteiligung des Senats an der Entlassung
des Vorstands durch das Fachministerium ist ebenfalls
gestaffelt. Die Entlassung des Vorstandsmitglieds für das
Ressort Forschung und Lehre soll nach § 63c Abs. 5 NHG
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf mit
Dreiviertelmehrheit beschlossenen Vorschlag des Senats
erfolgen. Das Vorschlagsrecht lag früher beim Hochschulrat.
Heute muss der Hochschulrat den Vorschlag bestätigen, doch
entscheidet der Senat, wenn die Bestätigung verweigert wird
und eine Einigung scheitert. Der Senat hat nach § 63c
Abs. 6 NHG nunmehr auch Gelegenheit zur Stellungnahme bei der
Entlassung der übrigen Vorstandsmitglieder. § 63c NHG
lautet in der aktuell geltenden Fassung:
§ 63 c
Bestellung und Entlassung der
Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
(1) 1 Die Vorstandsmitglieder werden durch
das Fachministerium bestellt. 2 Wird die Bestellung
versagt, so ist eine andere Person vorzuschlagen. 3 Mit
den Vorstandsmitgliedern ist zu vereinbaren, dass
Tätigkeiten, die geeignet sind, die Aufgaben des Vorstands zu
beeinträchtigen, nicht ausgeübt werden dürfen.
(2) 1 Zur Vorbereitung des Vorschlags für
die Bestellung eines Vorstandsmitglieds richtet der
Hochschulrat eine Findungskommission ein, deren
Zusammensetzung sich aus der Anlage 1 ergibt; soweit für die
Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist,
wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt. 2 Das
Vorstandsmitglied, dessen Nachfolge vorbereitet wird, und
Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Vorstand beworben
haben, dürfen in der Findungskommission nicht mitwirken.
3 Die Mitglieder der Findungskommission sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet. 4 Die Findungskommission
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) 1 Die Bestellung des
Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 erfolgt auf
Vorschlag des Senats; dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. 2 Die Bestellung der übrigen
Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Hochschulrats
im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63 b
Satz 4 Nr. 1; dem Senat ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. 3 Das Vorstandsmitglied, dessen
Nachfolge vorbereitet wird, und Personen, die sich um die
Mitgliedschaft im Vorstand beworben haben, dürfen an dem
Vorschlag nicht mitwirken.
(4) 1 Auf Vorschlag des Senats kann das
Fachministerium das Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4
Nr. 1 ohne Ausschreibung für weitere Amtszeiten von jeweils
bis zu sechs Jahren bestellen; dem Hochschulrat ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Auf Vorschlag
des Vorstands, zu dem der Hochschulrat sein Einvernehmen
erklärt hat, kann das Fachministerium das Vorstandsmitglied
nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 oder 3 ohne Ausschreibung für
weitere Amtszeiten von jeweils bis zu sechs Jahren bestellen;
dem Senat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) 1 Das Fachministerium soll das
Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 auf Vorschlag
des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen.
2 Der Vorschlag bedarf der Mehrheit von drei Vierteln
der Mitglieder des Senats und der Bestätigung des
Hochschulrats. 3 Bestätigt der Hochschulrat den
Vorschlag des Senats nicht, so unternimmt der Senat einen
Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem
Hochschulrat. 4 Kommt eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der Mitglieder abschließend über den Vorschlag.
(6) 1 Das Fachministerium kann ein
Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 oder 3 auf
Vorschlag des Vorstands entlassen; Absatz 3 Satz 3 gilt
entsprechend. 2 Der Vorschlag des Vorstands bedarf des
Einvernehmens des Hochschulrats; es müssen mindestens fünf
stimmberechtigte Mitglieder für die Erteilung des
Einvernehmens gestimmt haben. 3 Dem Senat ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) 1 Ein nach Absatz 5 entlassenes
Vorstandsmitglied hat nach Ablauf des Monats der Entlassung
einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen
Jahresgrundvergütung für die Dauer von weiteren sechs
Monaten. 2 Der Anspruch mindert sich um das in dieser
Zeit von dem ehemaligen Vorstandsmitglied erzielte
steuerpflichtige Einkommen aus einer beruflichen
Tätigkeit.
19
c) Der Vorstand hat nach § 63e NHG
umfassende Entscheidungsbefugnisse. Es handelt sich sowohl um
Befugnisse des Gesamtvorstands als auch um Einzelbefugnisse
der drei Vorstandsmitglieder. Die angegriffenen Regelungen zu
den Befugnissen des Gesamtvorstands betreffen die
Zuständigkeiten des Gesamtvorstands für die
Entwicklungsplanung (§ 63e Abs. 2 Nr. 2 NHG), die
Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von
Organisationseinheiten sowie die Festlegung ihrer Aufgaben
und Organisationsstrukturen (§ 63e Abs. 2 Nr. 3 NHG)
jeweils im Benehmen mit dem Senat (§ 63e Abs. 3
Satz 1 NHG), ferner die Zuständigkeiten für die
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan (§ 63e Abs. 2
Nr. 5 NHG) nach Anhörung des Senats (§ 63e Abs. 3
Satz 3 NHG), für die Aufteilung der Sach-, Investitions- und
Personalbudgets auf die Organisationseinheiten (§ 63e
Abs. 2 Nr. 10 NHG) und für die Bereitstellung von Mitteln für
zentrale Lehr- und Forschungsfonds (§ 63e Abs. 2
Nr. 11 NHG). Die angegriffenen Regelungen über alleinige
Befugnisse des Vorstandsmitglieds für Forschung und Lehre
betreffen die Organisation und Weiterentwicklung von
Forschung und Lehre (§ 63e Abs. 4 Nr. 1 NHG),
nur bei grundsätzlicher Bedeutung, einschließlich der Bildung
von Schwerpunkten, im Benehmen mit dem Senat (§ 63e Abs.
4 Satz 2 NHG), sowie die Aufteilung der Ressourcen für die
Forschung und die Lehre (§ 63e Abs. 4 Nr. 2
und Nr. 4 NHG), jeweils im Benehmen mit dem Senat (§ 63e
Abs. 4 Satz 2 NHG). § 63e NHG lautet:
§ 63 e
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der
Vorstandsmitglieder
(1) 1 Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten der humanmedizinischen Einrichtung zuständig
und hat die dienstrechtlichen Befugnisse für das
Hochschulpersonal inne. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit
durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 3 An der
Universität Göttingen vertritt die Sprecherin oder der
Sprecher des Vorstands die Universität in Angelegenheiten der
Universitätsmedizin nach außen. 4 Das Vorstandsmitglied
nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 der Medizinischen Hochschule
Hannover führt den Vorsitz im Senat ohne Stimmrecht und nimmt
zugleich mit einer Studiendekanin oder einem Studiendekan
gemeinsam die Aufgaben eines Dekanats wahr. 5 Das
Vorstandsmitglied nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 der
Universität Göttingen ist zugleich Dekanin oder Dekan der
Medizinischen Fakultät.
(2) Vorstandsangelegenheiten sind die Aufgaben
des Vorstands, die nicht nach den Absätzen 4 bis 6 einem
einzelnen Vorstandsmitglied übertragen sind, insbesondere
1. die Erteilung des Einvernehmens zu dem
jeweiligen Beschluss des Senats bei der Medizinischen
Hochschule Hannover oder des Fakultätsrats bei der
Universitätsmedizin Göttingen über die Grundzüge der
Entwicklungsplanung und den Gleichstellungsplan,
2. die Beschlussfassung über die
Entwicklungsplanung,
3. die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und
Aufhebung von Organisationseinheiten sowie die Festlegung
ihrer Aufgaben und Organisationsstrukturen,
4. der Abschluss einer Zielvereinbarung,
5. die Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan,
6. die Beschlussfassung über den
Jahresabschluss,
7. das strategische Controlling,
8. die Raum-, Investitions- und
Geräteplanung,
9. der Abschluss von Pflegesatz- und sonstigen
Vereinbarungen mit den Kostenträgern,
10. die Aufteilung der Sach-, Investitions- und
Personalbudgets auf die Organisationseinheiten,
11. die Bereitstellung von Mitteln für einen
zentralen Lehr- und einen zentralen Forschungsfonds,
12. die abschließende Entscheidung über
Berufungsvorschläge des Fakultätsrats,
13. die Bestellung der Direktorinnen und
Direktoren der Abteilungen sowie der Leiterinnen und Leiter
der sonstigen Organisationseinheiten,
14. die Führung der Berufungs- und
Bleibeverhandlungen mit Professorinnen und Professoren,
soweit die Sach-, Investitions- und Personalausstattung
betroffen ist, einschließlich des Abschlusses von
außertariflichen Angestelltenverträgen mit Professorinnen und
Professoren, die ärztliche Aufgaben wahrnehmen, sowie die
sich daraus ergebenden Vertragsangelegenheiten,
15. die Genehmigung von Ordnungen, soweit eine
andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, und
16. sonstige ressortübergreifende
Entscheidungen.
(3) 1 Entscheidungen nach Absatz 2 Nr. 3
sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover im Benehmen
mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen im
Benehmen mit dem Fakultätsrat sowie, soweit die
Krankenversorgung betroffen ist, auch im Benehmen mit der
jeweiligen Klinikkonferenz zu treffen. 2 Der Vorstand
gibt vor Abschluss einer Zielvereinbarung bei der
Medizinischen Hochschule Hannover dem Senat und bei der
Universitätsmedizin Göttingen dem Fakultätsrat Gelegenheit
zur Stellungnahme; über den Abschluss einer Zielvereinbarung
nach § 1 Abs. 3 informiert er die jeweilige
Klinikkonferenz. 3 Vor der Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan sind bei der Medizinischen Hochschule
Hannover der Senat und bei der Universitätsmedizin Göttingen
der Fakultätsrat sowie die jeweilige Klinikkonferenz zu
hören.
(4) 1 Zu den Aufgaben des
Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 gehören
1. die Organisation und Weiterentwicklung von
Forschung und Lehre,
2. die Aufteilung der für die Forschung
bestimmten Ressourcen,
3. die Evaluation der Forschung,
4. die Aufteilung der für die Lehre bestimmten
Ressourcen,
5. die Evaluation der Lehre und
6. die Kooperation mit akademischen
Lehrkrankenhäusern.
2 Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 von
grundsätzlicher Bedeutung einschließlich der Bildung von
Schwerpunkten sowie Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1
Nrn. 2 bis 5 sind bei der Medizinischen Hochschule Hannover
im Benehmen mit dem Senat und bei der Universitätsmedizin
Göttingen im Benehmen mit dem Fakultätsrat zu treffen.
(5) 1 Zu den Aufgaben des
Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 2 gehören
1. die Organisation der Krankenversorgung
einschließlich der Leistungsplanung, der Entscheidungen über
die Bettenstruktur und der Qualitätssicherung,
2. die Aufteilung der für die Krankenversorgung
vorgesehenen Ressourcen,
3. die Sicherstellung der Aus-, Fort- und
Weiterbildung des in der Krankenversorgung eingesetzten
Personals und
4. die Organisation der Schulen für Fachberufe
des Gesundheitswesens.
2 Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 werden
im Benehmen mit der Pflegedienstleitung und der jeweiligen
Direktorin oder dem jeweiligen Direktor der klinischen
Abteilung getroffen. 3 Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 2
werden im Benehmen mit der Klinikkonferenz getroffen.
(6) 1 Zu den Aufgaben des
Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 gehören
1. die Leitung der Verwaltung der
humanmedizinischen Einrichtung,
2. die betriebswirtschaftliche
Unternehmensplanung und Unternehmensführung,
3. die Geräte-, Bau- und
Liegenschaftsangelegenheiten,
4. die Personalverwaltung und
Personalentwicklung und
5. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des
Hausrechts sowie das betriebliche Sozialwesen, die
Arbeitssicherheit und der Umweltschutz.
2 Das Vorstandsmitglied nach § 63 b
Satz 4 Nr. 3 ist Beauftragte oder Beauftragter für den
Haushalt, auch in Angelegenheiten der anderen Ressorts.
(7) 1 Die Vorstandsmitglieder können an
den Sitzungen der Organe, der Gremien und der Kommissionen
der Hochschule beratend teilnehmen, soweit eine Aufgabe der
humanmedizinischen Einrichtung betroffen ist. 2 Satz 1
gilt nicht in Bezug auf Prüfungskommissionen.
20
d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
einstimmig (§ 63f Abs. 1 Satz 1 NHG). Kommt ein
Beschluss nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen
Abstimmung die einfache Mehrheit (§ 63f Abs. 1 Satz 2
NHG). Nach dem durch das Gesetz vom 11. Dezember 2013
geänderten § 63f Abs. 1 Satz 3 NHG erhält das
Vorstandsmitglied für das Ressort Forschung und Lehre bei
allen Beschlüssen, „die die Bereiche von Forschung und Lehre
besonders berühren“, ein Vetorecht. Das Vorstandsmitglied für
Wirtschaftsführung und Administration hat nach dem durch das
Gesetz vom 11. Dezember 2013 neu in § 63f Abs. 1
NHG eingefügten Satz 4 ein solches Vetorecht in
Angelegenheiten, „die den Bereich der Wirtschaftsführung
besonders berühren“. § 63f NHG lautet in dieser
Fassung:
§ 63 f
Verfahren im Vorstand
(1) 1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
in Vorstandsangelegenheiten nach § 63 e Abs. 2
einstimmig. 2 Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht
zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die
einfache Mehrheit. 3 Beschlüsse in Angelegenheiten, die
die Bereiche von Forschung und Lehre besonders berühren,
insbesondere in Angelegenheiten nach § 63 e Abs. 2 Nrn.
2, 4 und 10 bis 15, kommen gegen die Stimme des
Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 nicht
zustande. 4 Beschlüsse in Angelegenheiten, die den
Bereich der Wirtschaftsführung besonders berühren,
insbesondere in Angelegenheiten nach § 63 e Abs. 2 Nrn.
3, 5 bis 8, 11 und 14, kommen gegen die Stimme des
Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 nicht
zustande.
(2) 1 Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung. 2 Darin ist auch die Vertretung der
Vorstandsmitglieder zu regeln. 3 Die Vorstandsmitglieder
dürfen sich untereinander nicht vertreten.
21
Der Beschwerdeführer ist Hochschullehrer und
Mitglied des Senats der Medizinischen Hochschule Hannover. Er
wendet sich gegen die Regelungen über die Bestellung und
Entlassung des Vorstands (§ 63c NHG) sowie gegen die
Regelungen über die dem Vorstand übertragenen Aufgaben und
Befugnisse (§ 63e NHG). Er rügt eine Verletzung seiner
Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG und eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Satz 1
GG.
22
1. Der Beschwerdeführer hatte bereits 2003
gegen die damalige Humanmedizinverordnung den
Verwaltungsrechtsweg beschritten und vergeblich um
Eilrechtsschutz nachgesucht. Das Hauptsacheverfahren wurde
nach Übernahme der Vorschriften in das Niedersächsische
Hochschulgesetz und Außerkrafttreten der relevanten
Verordnung übereinstimmend für erledigt erklärt und
eingestellt.
23
In einem weiteren, beim Landgericht Hannover
anhängigen Verfahren geht es um die Verlängerung der Amtszeit
des Vorstandsmitglieds für das Ressort Wirtschaftsführung und
Administration. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat
das Landgericht das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss
des Verfassungsbeschwerdeverfahrens angeordnet.
24
2. a) Der Beschwerdeführer hält die
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz für
zulässig. Durch die angegriffenen Regelungen sei er selbst,
gegenwärtig und auch unmittelbar in seiner
Wissenschaftsfreiheit betroffen. Die Regelungen bedürften
keines besonderen Vollzugsaktes, denn sie regelten
unmittelbar die Struktur und Organisation der Medizinischen
Hochschule Hannover. Bei Grundrechtsschutz gegenüber
Organisationsnormen sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die durch eine
wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte
Grundrechtsgefährdung entscheidend. Da das Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nur durch die personelle
Einbindung in den Wissenschaftsbetrieb der Hochschule wirksam
genutzt werden könne, hänge die Verwirklichung des
Grundrechts unmittelbar von der Organisation dieses Betriebs
ab.
25
b) Die Verfassungsbeschwerde sei begründet.
Die Entscheidungskompetenz des Vorstands der Medizinischen
Hochschule Hannover gefährde die Wissenschaftsfreiheit
mangels ausreichender inhaltlicher Begrenzung und
organisatorischer Absicherung strukturell.
26
aa) Die Bestellung und Entlassung der
Vorstandsmitglieder sei mit Blick auf die ihnen übertragenen
Befugnisse zumindest mittelbar wissenschaftsrelevant. Dafür
sei der Einfluss der Hochschule über den Senat als einzigem
Kollegialorgan mit einer Mehrheit der Hochschullehrenden zu
schwach. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als
Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit hätten
insbesondere in den Findungskommissionen keinen wesentlichen
Einfluss auf den Bestellungsvorschlag. Das
Letztentscheidungsrecht des Fachministeriums werde dadurch
noch verstärkt. Insgesamt begründe das strukturelle
Übergewicht des Hochschulrats gemeinsam mit dem
Fachministerium eine konkrete Gefahr von Blockaden.
27
Dieses Übergewicht werde auch nicht durch
anderweitige Einfluss- oder Kontrollmöglichkeiten
ausbalanciert. Auch nach der Neufassung von § 63c
Abs. 5 NHG erfolge die Entlassung des Vorstandsmitglieds
für Forschung und Lehre bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
auf Vorschlag von drei Vierteln der Mitglieder des Senats.
Vorausgesetzt werde damit, dass das Vorstandsmitglied eine
schwerwiegende Pflichtverletzung begehe und dadurch das
Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten (Senat,
Hochschulrat, Vorstandsmitgliedern) zerstört sei. Der Senat
habe damit nicht mehr die Möglichkeit, sich selbstbestimmt
von einem von ihm nicht mehr als Leitungsorgan akzeptierten
Vorstandsmitglied für das Ressort Forschung und Lehre zu
trennen.
28
Auch die Regelungen zur Entlassung der anderen
Vorstandsmitglieder verletzten weiterhin Verfassungsrecht,
denn der Senat habe nunmehr zwar ein Stellungnahmerecht zu
dem Vorschlag des Vorstands für Forschung und Lehre zur
Entlassung eines anderen Vorstandsmitglieds. Das schaffe aber
keinen maßgeblichen Einfluss des Senats.
29
bb) Die Befugnisse des Vorstands seien mit
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar. So berühre die
Entwicklungsplanung, die der Vorstand beschließe und die
gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 NHG die Entwicklungs- und
Leistungsziele in den Grundzügen bestimme, unmittelbar
Forschung und Lehre. Es sei jedoch keine Beteiligung des
Senats an der Beschlussfassung vorgesehen. Auch
Entscheidungen über Organisationseinheiten sowie
Organisationsstrukturen berührten Forschung und Lehre
unmittelbar; mit dem Benehmen fehle ein entscheidender
Einfluss des Senats. Der Wirtschaftsplan betreffe unmittelbar
wissenschaftsrelevante Angelegenheiten, der Senat sei vor der
Beschlussfassung aber lediglich zu hören. Die Befugnis zur
Aufteilung der Budgets auf die Organisationseinheiten sei
zumindest mittelbar wissenschaftsrelevant, der Senat jedoch
nicht beteiligt. Dies gelte auch für die Entscheidung über
die Bereitstellung der zentralen Lehr- und
Forschungsfonds.
30
Auch die alleinige Zuständigkeit des
Vorstandsmitglieds für das Ressort Forschung und Lehre für
die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und
Lehre sowie die Aufteilung der für die Forschung und der für
die Lehre bestimmten Ressourcen genüge nur mit dem Benehmen
des Senats nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Unter Berücksichtigung des hochschulorganisatorischen
Gesamtgefüges genügten die Einfluss- und
Kontrollmöglichkeiten für die Hochschullehrenden also nicht,
um die Wissenschaftsfreiheit strukturell zu sichern.
31
cc) Die angegriffenen Bestimmungen verletzten
ferner das verfassungsrechtliche Verbot des
Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch
unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte,
insbesondere der Experimentierklausel, sei nicht
nachzuvollziehen, weshalb bei der Medizinischen Hochschule
Hannover der Einfluss der Hochschullehrenden noch stärker
eingeschränkt worden sei als bei den anderen Hochschulen,
während zugleich das Leitungsorgan Vorstand im Vergleich zum
Präsidium der anderen Hochschulen gestärkt worden sei.
32
3. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 hat
der Beschwerdeführer zudem die mit Gesetz vom 11. Dezember
2013 geänderten Regelungen des § 63c Abs. 3
bis 6 NHG angegriffen. Die Neuregelung beseitige die
Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG nicht, sondern setze diese fort.
33
Zur Verfassungsbeschwerde haben die
Niedersächsische Staatskanzlei, das Bundesverwaltungsgericht,
der Senat der Medizinischen Hochschule Hannover, der Deutsche
Hochschulverband, der Verband Hochschule und Wissenschaft,
der Allgemeine Studierendenausschuss der Medizinischen
Hochschule Hannover und der freie zusammenschluss von
studentInnenschaften (fzs) e.V. Stellung genommen.
34
1. Die Niedersächsische Staatskanzlei hat
keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der
angegriffenen Normen.
35
Die Verfassungsbeschwerde sei teilweise
unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet. Im
besonderen Bereich der Hochschulmedizin sei Art. 5 Abs.
3 Satz 1 GG mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG, das im Rahmen der Krankenversorgung Geltung
beanspruche, in praktische Konkordanz zu bringen, weshalb der
durch die Freiheit der Forschung und Lehre vermittelte Schutz
der Partizipationsrechte schwächer ausfalle als in anderen
Hochschulbereichen. Der Einfluss des Senats sei mit der
Neuregelung 2013 gestärkt worden. Bei einer Gesamtschau
ergebe sich keine strukturelle Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit.
36
2. Der für das Hochschulrecht zuständige 6.
Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, dass er
mit den umstrittenen Rechtsvorschriften bisher nicht befasst
gewesen sei und damit zusammenhängende Rechtsfragen nicht
anstünden. Allerdings habe der 2. Senat in seinem Urteil vom
26. November 2009 (BVerwGE 135, 286) die Verfassungsgemäßheit
des Stiftungsmodells der §§ 55 ff. NHG bejaht,
welches auf Vorschriften beruhe, die Ähnlichkeiten mit den
hier angegriffenen Bestimmungen der § 63c und § 63e
NHG aufwiesen. Auch die schwächeren Formen einer Beteiligung
des Senats wie die Stellungnahme oder die Anhörung könnten
gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt werden, dass
ihnen eine schützende Wirkung zugunsten des Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zukomme.
37
Die Organisation der Krankenversorgung
unterliege nicht ohne Weiteres den verfassungsrechtlichen
Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, da sie als
Zusatzaufgabe neben Forschung und Lehre trete. Dass der
Landesgesetzgeber den Ausgleich zwischen diesen Aufgaben
verfehlt habe, liege jedenfalls nicht auf der Hand.
38
3. Der Senat und der Allgemeine
Studierendenausschuss der Medizinischen Hochschule Hannover
sowie der freie zusammenschluss von studentInnenschaften
(fzs) e.V. folgen im Wesentlichen den Ausführungen in der
Verfassungsbeschwerde. Sie rügen darüber hinaus insbesondere
die fehlende Beteiligung der Studierenden bei der
Konstitution des Vorstands. Als zentrales Gremium der
Selbstverwaltung, das alle Hochschulmitglieder repräsentiere,
müsse der Senat neben dem Präsidium das zentrale
Hochschulorgan bleiben.
39
4. Der Deutsche Hochschulverband und der
Verband Hochschule und Wissenschaft schließen sich den
Ausführungen des Beschwerdeführers an. Das Gesamtgefüge der
Hochschulverfassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes
weise den Leitungsorganen der Medizinischen Hochschule
Hannover kaum eingeschränkte, substantielle, personelle und
sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten
Bereich zu, die im Gegenzug nicht durch hinreichende
Partizipationsrechte der Grundrechtsberechtigten, namentlich
der mit einer Mehrheit der Hochschullehrenden besetzten
Vertretungsorgane, ausgeglichen würden. Problematisch sei
insbesondere die dominierende Rolle des mehrheitlich
hochschulextern besetzten Hochschulrats und die unzureichende
Beteiligung der Hochschullehrenden an der Wahl und Entlassung
der Vorstandsmitglieder für die Ressorts Krankenversorgung
sowie Wirtschaftsführung und Administration. Ein besonderes
Merkmal der Hochschulmedizin sei die patientenbezogene
klinische Forschung, weshalb auch diese Ressorts
wissenschaftsrelevant seien.
40
Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend
zulässig.
41
1. Die Antragsänderung mit dem Ziel, nunmehr
die durch das Gesetz vom 11. Dezember 2013 neu gefassten
Regelungen in § 63c NHG neben den durch dieses Gesetz
nicht geänderten Befugnisnormen des Vorstands in § 63e
NHG zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, ist
zulässig (vgl. BVerfGE 13, 54 ; vgl. auch
BVerfGE 87, 181 ).
42
2. Der Beschwerdeführer hat die
Verfassungsbeschwerde innerhalb der Jahresfrist des § 93
Abs. 3 BVerfGG erhoben. Ob er zuvor in zulässiger Weise gegen
die zum Teil inhaltsgleiche Humanmedizinverordnung im Wege
der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 VwGO)
vorgegangen war, ist dafür unerheblich. Der Wechsel von einer
Verordnung zu einem Gesetz nach Abschluss einer
Experimentierphase hat nicht nur deklaratorische Bedeutung,
sondern belastet den Beschwerdeführer mit einer von nun an
dauerhaften Regelung. Im Gesetz manifestiert sich eine
dauerhafte Entscheidung neuen Gewichts, weshalb die Frist des
§ 93 Abs. 3 BVerfGG erneut in Gang gesetzt wird (vgl.
BVerfGE 61, 210 ).
43
Der Beschwerdeführer ist überwiegend
beschwerdebefugt.
44
1. Gegenüber Organisationsnormen für die
Wissenschaft kann der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs.
3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden, wenn eine
wissenschaftsinadäquate Organisation eine
Grundrechtsgefährdung für den Beschwerdeführer bewirkt (vgl.
BVerfGE 35, 79 ; 111, 333 ; 127, 87
).
45
a) Hiernach ist die Beschwerdebefugnis auch
gegeben, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die
eingeschränkte Mitwirkung des Senats bei der in § 63c
Abs. 2 Satz 1 NHG geregelten Findung der
Vorstandsmitglieder richtet. Die Findung ist entscheidend für
die Vorauswahl des Vorstands. Zwar entscheidet die
Findungskommission nicht verbindlich, sondern bereitet eine
Personalentscheidung lediglich vor. Doch wird tatsächlich,
der gesetzlichen Zielsetzung der Einrichtung der
Findungskommission entsprechend, nur in den Vorstand
bestellt, wer dort „gefunden“ worden ist, oder aber nicht
bestellt, wer dort abgelehnt wurde. Damit kommt bereits der
Findung eine erhebliche Bedeutung für die
wissenschaftsrelevanten Entscheidungen an der Hochschule
zu.
46
b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Regelungen über die Bestellung, Neubestellung und Entlassung
des Vorstands sowie gegen die Übertragung von Befugnissen an
diesen wendet, ist er ebenfalls beschwerdebefugt. Seine
Darlegungen lassen es als möglich erscheinen, dass das durch
die angegriffenen Vorschriften geregelte organisatorische
Gesamtgefüge die Wissenschaftsfreiheit strukturell gefährdet.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Befugnisnormen nicht
im Hinblick auf eine konkrete zukünftige Entscheidung, gegen
die dann auch zunächst fachgerichtlicher Rechtsschutz gesucht
werden kann und müsste. Vielmehr wendet er sich gegen eine
wissenschaftsinadäquate Organisation, also gegen das
strukturelle Risiko wissenschaftsfremder Entscheidungen, die
seine Wissenschaftsfreiheit gefährden. Eine gegen die
Organisation als wissenschaftsinadäquat gerichtete
Verfassungsbeschwerde ist ein aliud, nicht aber eine Vorstufe
der Abwehr einer künftigen Entscheidung, denn von zentraler
Bedeutung ist die strukturelle Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit durch das hochschulorganisatorische
Gesamtgefüge, die nicht nur dazu genutzt wird, um eine
eigentlich kritisierte Entscheidung im Einzelfall
anzugreifen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet
Grundrechtsschutz im Hinblick auf eine freiheitssichernde
Ausgestaltung von Wissenschaftsorganisationen durch den
Staat. Die Wissenschaftsfreiheit enthält einen Anspruch
darauf, dass der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der
Kreation der Leitungsorgane kein System schafft, das
typischerweise Entscheidungen ermöglicht, die die Freiheit
von Forschung und Lehre gefährden.
47
2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde
dagegen hinsichtlich der Regelung in § 63c Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 NHG, wonach in der Grundordnung Näheres über die
Wahl der Mitglieder der Findungskommission bestimmt wird. Sie
vermag insoweit nicht aufzuzeigen, dass damit die Möglichkeit
einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers
verbunden ist. Nach § 41 Abs. 1 Satz 3 NHG steht dem
Senat als dem zentralen Organ für die Mitwirkung der
Hochschullehrenden an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen
die Entscheidung über die Grundordnung zu. Eine solche
Befugnis lässt eine strukturelle Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit gerade nicht erkennen.
48
3. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der
in § 63c Abs. 2 Satz 2, § 63c Abs. 3 Satz 3,
§ 63c Abs. 4 Satz 3, § 63c Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2
NHG enthaltenen Regelungen, die bestimmte Personen -
betroffene Vorstandsmitglieder, Kandidatinnen und Kandidaten
- von der Mitwirkung bei der Bestellung, Neubestellung und
Entlassung ausschließen, der Verschwiegenheitsverpflichtung
in § 63c Abs. 2 Satz 3 NHG und der Modalitäten der
Beschlussfassung in der Findungskommission gemäß § 63c
Abs. 2 Satz 4 NHG nicht beschwerdebefugt. Aus diesen
Regelungen kann sich eine Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit nicht ergeben.
49
4. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels
Beschwerdebefugnis überdies unzulässig, soweit sie sich gegen
Regelungen über die Universität Göttingen und gegen
Mitwirkungsrechte der Klinikkonferenz in § 63e NHG
richtet. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten
Rechte des Beschwerdeführers sind dadurch nicht
betroffen.
50
Die Verfassungsbeschwerde genügt dem in
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden
Grundsatz der Subsidiarität.
51
Es ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar,
vor einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen über
Personalentscheidungen (§ 63c Abs. 1, Abs. 3 bis 6 NHG),
in denen er eine strukturelle Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit sieht, zunächst den fachgerichtlichen
Rechtsweg gegen konkrete Personalentscheidungen zu
beschreiten.
52
Gegen die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Planungsbefugnisse in § 63e Abs. 2 Nr. 2
und Nr. 5 NHG ist ein fachgerichtlicher Rechtsweg bereits
nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Budgetbefugnisse in
§ 63e Abs. 2 Nr. 10 und Nr. 11 und Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 und Nr. 4 NHG ist zwar nicht
ausgeschlossen, den fachgerichtlichen Rechtsweg gegen
einzelne Ausstattungsentscheidungen zu beschreiten (vgl. für
Hochschullehrende BVerfGE 127, 87 m.w.N.); für
den hier gegebenen Fall einer strukturellen Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit durch die Befugnis, solche
Entscheidungen zu fällen, gilt dies jedoch nicht.
53
Die Verfassungsbeschwerde genügt dem Grundsatz
der Subsidiarität auch, soweit sich der Beschwerdeführer
gegen die dem Vorstand übertragene Befugnis für
Organisationsentscheidungen in § 63e Abs. 2 Nr. 3 und
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NHG wendet. Für diese Rüge, in dieser
organisatorischen Ausgestaltung liege eine strukturelle
Gefährdung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit, ist kein
Rechtsweg eröffnet.
54
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
zulässig ist, weitgehend begründet. Die Regelungen über die
Bestellung und Abbestellung sowie über die Befugnisse des
Vorstands in § 63c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 6 und
§ 63e Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 10, 11, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1,
Nr. 1, 2, 4 NHG sind in ihrem Gesamtgefüge mit den
Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz
der Wissenschaftsfreiheit vor strukturellen Gefährdungen
nicht vereinbar.
55
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben
einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das
Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat
regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm. Der Staat muss
danach für funktionsfähige Institutionen eines freien
universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch
geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das
individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen
Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter
Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der
Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der
verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 127, 87
; stRspr). In einer wissenschaftlichen Einrichtung
der Universitätsmedizin, die sowohl Aufgaben der Forschung
und Lehre wie auch Aufgaben der Krankenversorgung erfüllt,
hat der Gesetzgeber neben dem Schutz der
Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und
dem für die Aufgaben der Berufsausbildung bedeutsamen
Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79
) auch den Schutz der Gesundheit nach Art. 2
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu
berücksichtigen (vgl. dazu BVerfGE 57, 70
), die eng miteinander verzahnt sind.
56
2. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von
Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Dem
Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine
von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen
Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr
zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. BVerfGE
47, 327 ; 111, 333 ; 127, 87
). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung
wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der
Wissenschaft Tätigen zugleich eine Teilhabe am
Wissenschaftsbetrieb (vgl. BVerfGE 35, 79
); diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck,
sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 130, 263
).
57
3. Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten
Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick
auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen
Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten
in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung
zu regeln. Er ist nicht an überkommene Modelle der
Hochschulorganisation gebunden (vgl. BVerfGE 35, 79
; 127, 87 m.w.N.; stRspr) und
darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen
Auffassungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ) Anforderungen
an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und
klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten. Die
Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische
Regelungen verlangt aber, dass die Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen
Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre
fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der
Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einbringen können.
Der Gesetzgeber muss für die Organisation der
Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem
Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme,
Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren
für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden
(vgl. BVerfGE 127, 87 ).
Organisationsnormen sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge
geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung
und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. BVerfGE
127, 87 ).
58
4. Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
garantierte hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen
Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle
wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Dies sind nicht nur
Entscheidungen über konkrete Forschungsvorhaben oder
Lehrangebote, sondern auch über die Planung der weiteren
Entwicklung einer Einrichtung und über die Ordnungen, die für
die eigene Organisation gelten sollen (vgl. BVerfGE 35, 79
). Wissenschaftsrelevant sind auch alle den
Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die
Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 35, 79
; 61, 260 ; 127, 87 126>), denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe
leer, stünden nicht auch die organisatorischen
Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die
Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser
Freiheit sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Soweit die wissenschaftliche Tätigkeit mit der Erfüllung
anderer Aufgaben wie der der Krankenversorgung untrennbar
verzahnt ist (vgl. BVerfGE 57, 70 ; siehe
auch BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), sind
auch Entscheidungen über diese anderen Aufgaben
wissenschaftsrelevant.
59
5. Der Gesetzgeber darf insbesondere die Art
und Weise der Mitwirkung im wissenschaftsorganisatorischen
Gesamtgefüge frei gestalten, solange die wissenschaftlich
Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend
mitwirken können (vgl. BVerfGE 127, 87 ).
Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der
Grundrechtsträger unterliegen, dürfen allerdings ohnehin
weder Vertretungsorganen noch Leitungsorganen zur
Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 127, 87
). Andere wissenschaftsrelevante Angelegenheiten
kann der Gesetzgeber angemessen ausgestalteten Organen zur
Entscheidung zuweisen. So können Vertretungsorgane die
verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmung auch der
Organisation von Wissenschaft sichern und vor
wissenschaftsgefährdenden Entscheidungen schützen, sofern sie
pluralistisch zusammengesetzt sind und es so ermöglichen, die
auch innerhalb der Wissenschaft bestehenden Unterschiede in
die Organisation sachverständig einzubringen (zum
funktionalen Pluralismus BVerfGE 35, 79
). Kleine Leitungsorgane sind
demgegenüber auf straffe Entscheidungsfindung hin angelegt
und können in Distanz zu den einzelnen Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern dynamischer agieren.
60
6. Aus der Bedeutung plural zusammengesetzter
Vertretungsorgane für die Selbstorganisation der Wissenschaft
folgt kein grundsätzlicher Vorrang solcher Organe gegenüber
den Leitungsorganen. Die Zuweisung von
Entscheidungsbefugnissen an Leitungsorgane darf jedoch nur in
dem Maße erfolgen, wie sie inhaltlich begrenzt und
organisatorisch so abgesichert sind, dass eine strukturelle
Gefährdung der Wissenschaft ausscheidet (vgl. BVerfGE 111,
333 ; 127, 87 ). Zum Schutz der
Wissenschaftsfreiheit kann es daher erforderlich sein, den
Grundrechtsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, ihre
Auffassung mit Blick auf solche Entscheidungen tatsächlich
selbst durchzusetzen, und sie nicht auf die Möglichkeit
bloßer Stellungnahmen zu verweisen (vgl. für die Gruppe der
Hochschullehrenden BVerfGE 35, 79 ). Aus der
Wissenschaftsfreiheit ergibt sich dabei zwar kein Recht, die
Personen zur Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung
ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333
). Doch ist das Recht eines plural
zusammengesetzten Vertretungsorgans zur Bestellung und auch
zur Abberufung von Leitungspersonen ein zentrales und
effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der
wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation. Je höher
Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden
Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben
sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen (vgl. BVerfGE
127, 87 ). Je mehr, je grundlegender und
je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und
sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen
Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan
zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die
Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und
Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen
ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang
durchgängig berücksichtigen.
61
7. Der organisationsrechtliche
Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG schützt vor der strukturellen Gefährdung durch
wissenschaftsinadäquate Entscheidungen in der Organisation
selbst und begrenzt die staatliche Aufsicht. Der Gesetzgeber
muss ein hinreichendes Maß an Mitwirkung der wissenschaftlich
Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von
Leitungsorganen innerhalb der Organisation sichern. Zwar kann
sich die staatliche Aufsicht wissenschaftlicher Einrichtungen
in Fragen allgemeiner Verwaltung an Zweckmäßigkeitserwägungen
orientieren, in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist
sie aber begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
Zugleich hat der Staat hier eine durch weitreichende
Aufsichtsrechte zu realisierende Verantwortung für die
Krankenversorgung, die in der Hochschulmedizin eng mit
Forschung und Lehre verzahnt ist. Verfassungsrechtlich folgt
hieraus, dass das Grundrecht der medizinischen
Hochschullehrenden aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf
Wissenschaftsfreiheit auch bei ihrer Tätigkeit in der
Krankenbehandlung und -versorgung nicht gänzlich
ausgeklammert werden darf. Der Gesetzgeber muss einerseits
dieses Grundrecht achten, andererseits eine bestmögliche
Krankenversorgung gewährleisten, denn auch insoweit gilt es,
verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG anerkannte Rechtsgüter
von großer Bedeutung zu schützen (vgl. BVerfGE 57, 70
). Deshalb sind in der Krankenversorgung
Entscheidungsbefugnisse so auszugestalten, dass die
selbstbestimmte Grundrechtswahrnehmung und die
wissenschaftsadäquater Organisation entsprechenden
Mitwirkungsrechte der Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler soweit wie möglich erhalten bleiben.
62
Die zulässig angegriffenen Regelungen des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes zur Ausgestaltung der
Leitung der Medizinischen Hochschule Hannover als
eigenständiger medizinischer Hochschule genügen in ihrer
Gesamtheit nicht den sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Im
hochschulorganisatorischen Gesamtgefüge sind die in ihrer
Wissenschaftsfreiheit geschützten Angehörigen der Hochschule
über den Senat an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen im
Verhältnis zum Vorstand nicht hinreichend beteiligt. Die
Organisationsanforderungen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gelten auch für medizinische Fakultäten und Hochschulen (1.).
Das der Medizinischen Hochschule Hannover durch die
angegriffenen Vorschriften vorgegebene organisatorische
Gesamtgefüge aus Kreationsrechten und
Entscheidungsbefugnissen birgt verfassungswidrige
strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und
Forschung, weil weichenstellende Entscheidungen über deren
Entwicklung, Organisation und Ressourcen im Wesentlichen dem
Gesamtvorstand zugewiesen und dem Senat entzogen sind (2.).
Dies wird bei prägenden wissenschaftsrelevanten
Entscheidungen nicht durch Vetorechte des für Forschung und
Lehre zuständigen Vorstandsmitglieds (3.) oder durch
Kreationsrechte des Senats (4.) kompensiert.
63
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt die
Freiheit der Wissenschaft auch in einer verselbständigten
Hochschulklinik. Daher ergeben sich für eine
Universitätsmedizin, die wie im Fall der Medizinischen
Hochschule Hannover nach einem Integrationsmodell
ausgestaltet ist und in der „zusätzlich“ (§ 3 Abs. 5
Satz 1 NHG, § 1 Abs. 2 GO MHH) zur Wissenschaft in
erheblichem Maße hochspezialisierte Aufgaben der
Krankenversorgung wahrgenommen werden, aus der Verfassung
Anforderungen an die hinreichende Mitwirkung der
Grundrechtsträger an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen.
Eine strukturelle Gefährdung der hochschulmedizinischen
Forschung lässt sich im organisationsrechtlichen Gesamtgefüge
nicht unter Verweis auf den medizinischen Versorgungsauftrag
rechtfertigen, weil beide letztlich voneinander abhängig
sind.
64
2. Durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnet im hier zu beurteilenden organisatorischen
Gesamtgefüge, dass weichenstellende Entscheidungen über die
Entwicklung, die Organisation und die Ressourcen für
Forschung und Lehre im Wesentlichen dem Gesamtvorstand
zugewiesen und dem Senat entzogen sind.
65
a) Verfassungsrechtlich bestehen allerdings
gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, die Leitung einer
wissenschaftlichen Hochschule auf einen dreiköpfigen Vorstand
zu übertragen, im Ausgangspunkt keine Bedenken. Das
Grundgesetz enthält keine hochschulpolitische Vorgabe für ein
bestimmtes Leitungsmodell. Daher ist es verfassungsrechtlich
unbedenklich, in einer medizinischen Hochschule selbst
wissenschaftsrelevante Entscheidungen nicht allein dem Senat
oder nur dem - hier durch die Bestellungs- und
Abberufungsvorschriften enger an den Senat gebundenen (unten
C. II. 4.) - für Forschung und Lehre zuständigen Mitglied des
Vorstands zu überantworten, sondern die für den Haushalt und
auch für die Krankenversorgung zuständigen Mitglieder des
Vorstands an solchen Entscheidungen zu beteiligen. Soweit
sich aus der Verfassung ein Mitwirkungsrecht zum Schutz der
Wissenschaftsfreiheit an Entscheidungen zum Haushalt und zur
Krankenversorgung ergibt (oben C. I. 4.), erlaubt die
Verfassung umgekehrt auch, in der Ausgestaltung von
Entscheidungsbefugnissen die weiteren in der
wissenschaftlichen Einrichtung zu übernehmenden Aufgaben mit
dem Ziel des Ausgleichs (vgl. BVerfGE 57, 70 ) im
Sinne praktischer Konkordanz aller grundrechtlich geschützten
Belange zu berücksichtigen (vgl. Fehling, Die Verwaltung
2002, S. 399 ; Becker, Das Recht der
Hochschulmedizin, 2005, S. 112 ff.).
66
b) Auch das Niedersächsische Hochschulgesetz
erkennt in der Ausgestaltung der Wissenschaftsorganisation
an, dass die Freiheit der medizinischen Forschung nicht
zuletzt vor den erheblichen Gefährdungspotenzialen geschützt
werden muss, die aus gesundheitspolitischen und ökonomischen
- und damit nicht an die Eigengesetzlichkeiten von Forschung
und Lehre gebundenen, sondern mit ihnen auch in Konflikt
stehenden - Vorgaben für die Krankenversorgung resultieren
(vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Struktur der
Hochschulmedizin, 1999, S. 47 ff.; grundsätzlich Becker,
Das Recht der Hochschulmedizin, 2005, S. 61 ff.).
Dementsprechend wurden mit dem Änderungsgesetz zum
Niedersächsischen Hochschulgesetz vom 11. Dezember 2013
Mitwirkungsrechte zugunsten des Senats normiert; das für
Forschung und Lehre zuständige Vorstandsmitglied hat
gegenüber Entscheidungen innerhalb des Vorstands nach
§ 63f Abs. 1 Satz 3 NHG eigene Vetopositionen erhalten,
um Forschung und Lehre davor zu schützen, der Aufgabe und den
Anforderungen der Krankenversorgung ohne Weiteres
untergeordnet zu werden.
67
c) Es stößt auch nicht auf
verfassungsrechtliche Bedenken, den Beschluss über den
Entwicklungsplan nach § 63e Abs. 2 Nr. 2 NHG
dem Vorstand zu überantworten. Denn in § 41 Abs. 2 Satz
1 in Verbindung mit § 63e Abs. 2 Nr. 1 NHG ist
dem Senat die Befugnis zur Entscheidung über die Grundzüge
der Entwicklungsplanung zugewiesen; der Gesetzgeber belässt
damit die Weichenstellung für die Gesamtorganisation in der
Hand des akademischen Vertretungsorgans. Der Beschluss des
Vorstands ist, was die Landesregierung bestätigt hat, an
diesen Beschluss des Senats auch gebunden (vgl. BVerfGE 127,
87 ). Es ist in einer medizinischen Hochschule
verfassungsrechtlich zudem unbedenklich, dass der Vorstand
nach § 63e Abs. 2 Nr. 1 NHG zum Beschluss des Senats
über die Grundzüge der Entwicklungsplanung sein Einvernehmen
erklären muss und daran auch die für den Haushalt und die
Krankenversorgung zuständigen Mitglieder des Gesamtvorstands
beteiligt sind, um alle in der Hochschulmedizin zu
berücksichtigenden Rechtsgüter zum Ausgleich zu bringen.
Zudem hat das für Forschung und Lehre zuständige Mitglied des
Vorstands bei der Beschlussfassung über den Entwicklungsplan
nach § 63e Abs. 2 Nr. 2 NHG nach § 63f Abs. 1 Satz
3 NHG ein Vetorecht, falls die ressortspezifischen Belange
berührt sind.
68
Im vorliegenden Fall ergeben sich
verfassungsrechtliche Bedenken jedoch daraus, dass an der
Medizinischen Hochschule Hannover seit 2005 tatsächlich keine
Entwicklungsplanung erfolgt ist, sondern grundlegende Fragen
nur im Rahmen der mit dem für die Hochschulen zuständigen
Ministerium zu treffenden Zielvereinbarung entschieden werden
(vgl. § 1 Abs. 3 NHG). Die Befugnis zum Abschluss einer
Zielvereinbarung ist nach § 63e Abs. 2 Nr. 4 NHG dem
Vorstand zugewiesen; der Senat hat nach § 63e Abs. 2 Nr.
4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 NHG insoweit nur die
Möglichkeit zur Stellungnahme. Damit ist eine hinreichende
Mitwirkung an grundlegenden wissenschaftsrelevanten
Entscheidungen tatsächlich nicht gegeben. Ob dies
grundsätzlich mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG vereinbar ist (vgl. Groß, DVBl 2005, S. 721
; Trute, WissR 2000, S. 134 <144;
154>; vorsichtiger Fehling, Die Verwaltung 2002,
S. 399 ), ist in diesem Verfahren nicht zu
entscheiden, da der Beschwerdeführer § 63e Abs. 2
Nr. 4 NHG nicht angegriffen hat. Die Gesamtregelung ist
jedoch insofern defizitär, als sie offensichtlich ermöglicht,
Gestaltungsrechte des Senats in der Entwicklungsplanung zu
unterlaufen. Es liegt im Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers, wie er die Mitwirkungsrechte des Senats an
Zielvereinbarungen zwischen Hochschule und Staat
ausgestaltet. Er kann sein Einvernehmen vorsehen oder aber
die Zielvereinbarungen in ihrem wissenschaftsrelevanten Teil
zwingend an eine vom Senat zu beschließende
Entwicklungsplanung binden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2
NHG). In jedem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass der
Senat die Befugnis zur Entscheidung über die oder maßgebliche
Entscheidungsteilhabe an der Entwicklungsplanung tatsächlich
nutzen kann; hierzu gehört, dass er dazu gegebenenfalls
erforderliche vorbereitende Handlungen des Vorstands notfalls
auch gerichtlich erzwingen kann. Insoweit könnte das Fehlen
der hier verfassungsrechtlich gebotenen Mitwirkung von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auch nicht durch
deren Einfluss auf die Bestellung und Abberufung des
Leitungsorgans (unten C. II. 4.) kompensiert werden.
69
d) Die Ausgestaltung der
Entscheidungsbefugnisse stößt im hier normierten Gesamtgefüge
auf durchgreifende Bedenken, weil § 63e Abs. 2 Nr. 3 NHG
die Entscheidungen über die Organisation der Medizinischen
Hochschule Hannover dem Vorstand zuweist, in dem die
Mitglieder für Forschung und Lehre und für Haushalt jeweils
Vetorechte haben, aber eine ausschlaggebende Beteiligung des
Senats mit seinem gefächerten Sachverstand an der
Entscheidung nicht vorsieht. Der Vorstand muss sich mit
diesem lediglich ins Benehmen setzen. Das Niedersächsische
Hochschulgesetz begrenzt damit im Gesamtgefüge, auch unter
Berücksichtigung der Bestellung und Abberufung des Vorstands,
die Mitwirkung des Senats an der Entscheidung über die
Organisation als Weichenstellung auch für die Wissenschaft
(vgl. BVerfGE 35, 79 ) ausdrücklich in einer
Weise, die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar
ist. Eine Auslegung der Vorschrift, wonach das Benehmen als
Einvernehmen verstanden werden könnte, entspricht nicht dem
Willen des Gesetzgebers.
70
e) Eine strukturelle Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit kann aus den nicht hinreichenden
Mitwirkungsbefugnissen des Senats an den Entscheidungen des
Vorstands über den Wirtschaftsplan (§ 63e Abs. 2 Nr. 5
NHG) und die Aufteilung der Sach-, Investitions- und
Personalbudgets auf die Organisationseinheiten (§ 63e
Abs. 2 Nr. 10 NHG) sowie über die Bereitstellung von Mitteln
für zentrale Lehr- und Forschungsfonds (§ 63e Abs. 2 Nr.
11 NHG) resultieren, da die damit begründeten
Einflussdefizite des Senats vorliegend nicht anderweitig
kompensiert sind.
71
aa) Grundlegende ökonomische Entscheidungen
wie diejenige über den Wirtschaftsplan einer Hochschule sind
nicht etwa wissenschaftsfern, sondern angesichts der
Angewiesenheit von Forschung und Lehre auf die Ausstattung
mit Ressourcen wissenschaftsrelevant. Haushalts- und
Budgetentscheidungen müssen die verfassungsrechtlich in
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Anforderungen
an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit hinreichend beachten.
Dennoch hat der Gesetzgeber bei der Entscheidung über den
Wirtschaftsplan neben dem Vetorecht des Vorstandsmitglieds
für Wirtschaftsführung und Administration kein Vetorecht
zugunsten des Vorstands für Forschung und Lehre
vorgesehen.
72
Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ist der
Gesetzgeber zwar nicht gezwungen, die Wissenschaftsfreiheit
allein durch die Ausgestaltung von Mitwirkungsrechten zu
sichern. Er kann auch auf gesetzliche Vorgaben zur
Mittelverwendung zurückgreifen (vgl. BVerfGE 127, 87
). In Niedersachsen fehlen jedoch
haushaltsrechtliche Regelungen, die zum Schutz der
Wissenschaftsfreiheit beitragen könnten, indem sie
beispielsweise den Gefahren der internen Quersubventionierung
der Krankenversorgung aus Mitteln für Forschung und Lehre mit
Hilfe einer verbindlichen Trennungsrechnung zu begegnen
suchen (zu den Regelungen der Länder oben
A. I. 4.). Die Rechenschaftspflicht des Vorstands
nach § 41 Abs. 2 Satz 3 und 4 NHG, § 5 Abs. 5 GO
MHH genügt für sich genommen nicht, um das Fehlen eines auch
auf Mitgestaltung gerichteten Teilhaberechts zu
kompensieren.
73
Soweit die Befugnis über die Aufteilung der
Budgets nach § 63e Abs. 2 Nr. 10 NHG die
operative Umsetzung der Vorgaben des Wirtschaftsplans
umfasst, stößt eine Zuweisung an den Vorstand nicht auf
verfassungsrechtliche Bedenken, da die besonderen Belange der
Wissenschaft durch das im Jahre 2013 eingefügte Vetorecht des
für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglieds
gesichert werden. Sind mit der Budgetaufteilung allerdings
tiefgreifende wissenschaftsrelevante Entscheidungen
verbunden, dürften sie hier nicht ohne Mitwirkung des Senats
als dem von gefächertem wissenschaftlichen Sachverstand
geprägten Vertretungsorgan getroffen werden, deren Fehlen
sich auch nicht durch eine Vetoposition im Vorstand
kompensieren lässt. Es liegt im Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers, das Gesamtgefüge zur Sicherung der
Wissenschaftsfreiheit selbst zu bestimmen.
74
bb) Die wissenschaftsrelevante Befugnis zur
Bereitstellung von Mitteln für zentrale Fonds für die Lehre
und für die Forschung ist vom Gesetzgeber als Entscheidung
über die Aufteilung des Gesamtbudgets der Hochschule
konzipiert. Der Gesetzgeber hat diese Befugnis dem Vorstand
zugewiesen, wobei den für Forschung und Lehre beziehungsweise
für den Haushalt zuständigen Vorstandsmitgliedern jeweils
Vetorechte zustehen. Es stößt angesichts des
organisatorischen Gesamtgefüges jedoch auf
verfassungsrechtliche Bedenken, dass der Senat nach den
angegriffenen Regelungen an dieser Entscheidung überhaupt
nicht beteiligt ist. In einem organisatorischen Gesamtgefüge,
in der die Wissenschaftsfreiheit hinreichend geschützt ist,
kann dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen zwar
genügen, wenn beispielsweise der Umfang der Mittel begrenzt
ist. Zudem lässt sich eine strukturelle Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit vermeiden, wenn diese Entscheidung an
einen unter Mitwirkung des Senats erstellten Wirtschaftsplan
gebunden wird und eine Abweichung von dieser Bindung
kontrolliert und korrigiert werden kann. All dies ist
vorliegend jedoch nicht der Fall.
75
3. Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Regelungen über die Entscheidungsbefugnisse des
für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglieds stoßen
in der hier gewählten Ausgestaltung auf durchgreifende
Bedenken. Zwar trägt es zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit
bei, wenn in einem mehrköpfigen Vorstand eines
Universitätsklinikums eine eigene Zuständigkeit für
Angelegenheiten von Forschung und Lehre geschaffen wird,
sofern der Senat auf die Berufung und Abbestellung dieses
Vorstandsmitglieds wesentlichen Einfluss hat. Zudem
entspricht es der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG garantierten Wissenschaftsfreiheit, wenn dieses Mitglied
des Vorstands in einer medizinischen Hochschule zugleich die
herausgehobene Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin
der Hochschule hat. Die Zuweisung wissenschaftsrelevanter
Entscheidungsbefugnisse an eine Leitungsperson, die enger an
die Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Hochschule
rückgebunden ist, kann die Mitwirkung eines Vertretungsorgans
der akademischen Selbstverwaltung an derartigen
Entscheidungen allerdings nicht vollständig ersetzen.
76
a) Die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen
über die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und
Lehre nach § 63e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NHG an das
zuständige Mitglied des Vorstands hält im hier maßgeblichen
Gesamtgefüge einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht
stand. Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine
Aufgabenzuweisung zur Koordinierung, sondern nach der
Konzeption des Gesetzes um echte Gestaltungsbefugnisse. Das
verdeutlicht insbesondere § 63e Abs. 4 Satz 2
NHG, wonach über die Bildung von Schwerpunkten entschieden
werden kann. An diesen sogar im Kern wissenschaftsrelevanten
Entscheidungen ist der Senat nur bei grundsätzlicher
Bedeutung und allein im Wege des Benehmens beteiligt. Damit
hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht hinreichend beachtet, wonach einem - selbst nach
den hier geltenden Vorschriften bestell- und abberufbaren -
Vorstand nur Entscheidungen zugewiesen werden dürfen, die
nicht selbstbestimmt getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE
35, 79 ; 127, 87 ). Zudem
dürfte der Gesetzgeber zum organisatorischen Schutz der
Wissenschaftsfreiheit vor Gefährdungen im Regelfall gehalten
sein, gerade bei den Weichenstellungen, die Forschung und
Lehre unmittelbar betreffen, ein Einvernehmen mit dem
Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung zu
fordern.
77
b) Desgleichen ist jedenfalls im vorliegenden
Gesamtgefüge die Entscheidungsbefugnis über die Aufteilung
der Mittel für Forschung und Lehre nach § 63e
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 NHG zu beanstanden. Auch
hier entscheidet das Vorstandsmitglied lediglich im Benehmen
mit dem Senat und unterliegt, soweit ersichtlich, keinen
weiteren normativen Vorgaben (anders als beispielsweise in
Hamburg, wo die Grundsätze für die Ausstattung und die
Mittelverteilung vom Hochschulrat beschlossen werden,
§ 84 Abs. 1 Nr. 5 HmbHG, vgl. BVerfGE 127, 87
). Die im Einvernehmen mit dem Senat eingesetzte
Forschungsdekanin und die Forschungskommission, deren
Mitglieder alle zwei Jahre vom Senat gewählt werden, bewertet
zwar interne Förderanträge, doch ist mit § 10 GO MHH
nicht gesichert, dass so unter Mitwirkung der
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über die
Mittelverteilung entschieden wird.
78
4. Die für die Wissenschaftsfreiheit
strukturell bestehenden Gefahren werden im hier maßgeblichen
Gesamtgefüge nicht durch die Regelungen über die Findung,
Bestellung, Neubestellung und Entlassung des Vorstands
kompensiert. Der Senat hat insbesondere keine Möglichkeit,
sich selbstbestimmt von einem Leitungsorgan zu trennen, das
von ihm nicht mehr akzeptiert wird. Das wiegt jedenfalls dann
schwer, wenn dem Senat, wie hier, keine Kontroll- und
Informationsrechte und insbesondere keine anderen
Einflussbefugnisse in Gestalt von Vetorechten zustehen, so
dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl eine wirksame
Kontrolle des Vorstands durch den Senat faktisch unmöglich
macht (vgl. BVerfGE 127, 87 ; oben C. I. 6.).
79
a) Der mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene § 63c Abs. 3 NHG zur Bestellung der
Mitglieder des Vorstands stößt in einem Gesamtgefüge, in dem
der Gesetzgeber dieses Leitungsorgan einerseits mit
weitreichenden Befugnissen ausstattet, andererseits aber den
Senat als akademisches Vertretungsorgan nicht durchgehend zur
Mitwirkung berechtigt, jedenfalls teilweise auf
durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.
80
aa) Dem aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
resultierenden Schutz vor wissenschaftsinadäquaten
Organisationsstrukturen ist allerdings durch die mit der
Änderung des § 63c Abs. 3 Satz 1 NHG nunmehr
ausschlaggebende Mitwirkung des die Perspektiven der
wissenschaftlich tätigen Angehörigen der Hochschule
abbildenden Vertretungsorgans insofern Rechnung getragen, als
es nun bei der Bestellung des für Forschung und Lehre
zuständigen Vorstandsmitglieds das alleinige Vorschlagsrecht
hat.
81
bb) Keine verfassungsrechtlichen Einwände
ergeben sich gegen die Vorschriften über die Bestellung des
für die Krankenversorgung zuständigen Vorstandsmitglieds.
Zwar sind in der Hochschulmedizin Forschung und Lehre und
Krankenversorgung eng miteinander verzahnt (oben C. I. 1.).
Auch hat das Vorstandsmitglied für die Krankenversorgung
erhebliche wissenschaftsrelevante Mitentscheidungsbefugnisse,
da Entscheidungen unter anderem über die Entwicklungsplanung,
die Organisationsstruktur, die Zielvereinbarung, den
Wirtschaftsplan, die Budgetaufteilung und den Lehr- und
Forschungsfonds im Vorstand gemeinsam getroffen werden
(§ 63e Abs. 2 Nr. 2, 3, 4, 5, 10, 11, § 63f Abs. 1
Satz 1 NHG). Doch liegt es im Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers, die Bestellungen dieses Vorstandsmitglieds an
das Vorschlagsrecht eines externen Gremiums wie den in
Niedersachsen mehrheitlich extern besetzten Hochschulrat
(§ 52 NHG) zu binden. Den wissenschaftlichen Belangen
trägt der Gesetzgeber zumindest seit 2013 in vertretbarer
Weise Rechnung, insoweit er dem Senat das Recht zur
Stellungnahme zu dieser Bestellung einräumt.
82
cc) Die Ausgestaltung der Kreation des
Leitungsorgans der Hochschule stößt bei der derzeitigen
Ausgestaltung der Befugnisse des Vorstands insofern auf
verfassungsrechtliche Bedenken, als das für
Wirtschaftsführung und Administration zuständige
Vorstandsmitglied ohne hinreichende Mitwirkung des Senats auf
Vorschlag des externen Hochschulrats im Einvernehmen mit dem
für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglied
bestellt wird. Nach dem vom niedersächsischen Gesetzgeber
gewählten dreiköpfigen Vorstandsmodell mit eigenen Ressorts
ist dieses Vorstandsmitglied sowohl der Krankenversorgung wie
auch der Wissenschaft verpflichtet. Der Senat kann zu der
Bestellung auch nach der 2013 neu gefassten Regelung nur
Stellung nehmen. Anders als die Krankenversorgung handelt es
sich jedoch bei den Haushaltsangelegenheiten nicht um eine
Aufgabe, die in den prägenden Bereichen gänzlich anderen,
wissenschaftsfremden Eigengesetzlichkeiten unterliegt.
Vielmehr sind Haushaltsentscheidungen in der Sache regelmäßig
auch Entscheidungen über die tatsächliche Möglichkeit,
medizinische Forschung und Lehre zu betreiben (oben C. I.
4.). Auch hat der niedersächsische Gesetzgeber dem für den
Haushalt zuständigen Vorstandsmitglied erhebliche
Mitwirkungsbefugnisse an wissenschaftsrelevanten
Entscheidungen zugewiesen, die über die des für
Krankenversorgung zuständigen Mitglieds hinausgehen, weil ihm
bei der Entscheidung über die Organisationsstruktur, den
Wirtschaftsplan und die Lehr- und Forschungsfonds eigene
Vetorechte zukommen (§ 63f Abs. 1 Satz 4 NHG). Diesen
steht nur bei der Bereitstellung von Mitteln für einen Lehr-
und einen Forschungsfonds (§ 63e Abs. 2 Nr. 11 NHG) ein
gegenläufiges Vetorecht des für Forschung und Lehre
zuständigen Mitglieds des Vorstands gegenüber.
83
b) Die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit
erforderliche Mitwirkung eines Vertretungsorgans bei der
Kreation einer wie hier starken Hochschulleitung darf nicht
dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Staat die
Möglichkeit verbleibt, die Bestellung nach § 63c Abs. 1
Satz 1 und 2 NHG beliebig nach Maßstäben einer eigenen
Personalpolitik zu versagen. Zwar nehmen die Hochschulen
nicht nur Selbstverwaltungsaufgaben, sondern auch staatliche
Aufgaben wahr. Daher darf die Besetzung der Leitung als
Kondominialangelegenheit von Staat und Hochschule
ausgestaltet (vgl. BVerfGE 111, 333 ),
aber auch als Angelegenheit der Selbstverwaltung allein dem
Vertretungsorgan der Hochschule zugewiesen werden (vgl.
§ 39 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz, § 63 Abs. 2
Satz 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz, § 80 Abs. 1
Satz 1 Hamburgisches Hochschulgesetz). Jedenfalls dürfen die
Mitwirkungsrechte der Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler selbst weder durch staatliche Befugnisse noch
durch Befugnisse eines mehrheitlich extern besetzten
Hochschulrats entwertet werden. Dementsprechend ist auch das
in § 63c Abs. 1 Satz 1 und 2 NHG geregelte
Bestellungsrecht so zu verstehen, dass dem Staat hier kein
freies politisches Ermessen zusteht. Die Bestellung des für
Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglieds darf nur
versagt werden, wenn rechtlich tragfähige Gründe vorliegen,
die also von einem die Wissenschaft als Bereich autonomer
Verantwortung (oben C. I. 2.) achtenden, entsprechend
gewichtigen öffentlichen Interesse getragen sein müssen.
84
c) Durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnet es, der Bestellung einer wie hier mit
weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Hochschulleitung
ein Findungsverfahren vorzuschalten, in dem - anders als nach
dem für sonstige Hochschulen geltenden § 38 Abs. 2 Satz
2 NHG - eine Mitwirkung der Wissenschaftler und
Wissenschaftlerinnen nicht hinreichend gesichert ist. Dem
Findungsverfahren, das der Gesetzgeber mit § 63c Abs. 2
Satz 1 NHG zwingend vorschaltet, da er anders als in
§ 38 Abs. 2 Satz 4 NHG keine Empfehlung normiert hat,
kommt nach der Konzeption des Gesetzgebers für die Bestellung
der Vorstandsmitglieder entscheidende Bedeutung zu. Zwar muss
dem Vorschlag einer Findungskommission nicht gefolgt werden,
doch kann die Findungskommission entscheidend filtern, wer
überhaupt als Vorstandsmitglied in Betracht gezogen wird.
Insofern gelten die Mitwirkungsanforderungen zum Schutz der
Wissenschaftsfreiheit, die hier an die Bestellung von
Vorstandsmitgliedern zu richten sind (oben C. I. 6.; C. II.
4. a), auch für die Ausgestaltung des Findungsverfahrens. Die
Mitwirkung des Vertretungsorgans an der Findung von
Vorstandsmitgliedern muss im hier zu beurteilenden
Gesamtgefüge gewichtig sein, um Gefährdungen der
Wissenschaftsfreiheit auszuschließen, weil dem Vorstand
umfangreiche und substanzielle wissenschaftsrelevante
Entscheidungsbefugnisse zugewiesen sind und er nur begrenzt
weiteren Kontrollmechanismen - durch normative Bindungen oder
durch Einwirkungsrechte - unterliegt.
85
aa) Die Regelung des § 63c Abs. 2 Satz 1
NHG erweist sich im Gesamtgefüge insoweit als defizitär, als
dem Senat als Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung
bei der Findung des Vorstandsmitglieds für Forschung und
Lehre ein ausschlaggebender Einfluss fehlt. Der Gesetzgeber
muss sicherstellen, dass gerade für das Wissenschaftsressort
in einem mehrköpfigen Vorstand keine Person vorgeschlagen
werden kann, die nicht das Vertrauen der Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftler genießt.
86
bb) Die Ausgestaltung der Findung eines
Vorstandsmitglieds mit der Zuständigkeit für die
Krankenversorgung unterliegt zwar nicht denselben
Mitwirkungsanforderungen wie die Findung des
Vorstandsmitglieds für Forschung und Lehre. Jedoch sind beide
Aufgabengebiete miteinander verzahnt (oben C. I. 1.) und im
Vorstandsmodell auch Entscheidungsbefugnisse miteinander
verbunden (oben C. II. 2. a), weshalb eine Findung ohne
jegliche Mitwirkung des Senats als dem Vertretungsorgan der
Grundrechtsträger eine strukturelle Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit darstellt.
87
cc) Ein Findungsverfahren hinsichtlich des für
den Haushalt der Hochschule zuständigen Vorstandsmitglieds
muss ebenfalls sicherstellen, dass die Belange der
Wissenschaft hinreichend gewichtig zum Tragen kommen. Daraus
folgt die Aufgabe für den Gesetzgeber, eine Mitwirkung des
Vertretungsorgans an der Findung entsprechend auszugestalten.
Die Regelung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, wonach
bei diesem Vorstandsmitglied zwei von elf stimmberechtigten
Mitgliedern der Findungskommission durch den Senat bestimmt
werden, erscheint angesichts der gewichtigen Befugnisse des
Vorstands daher als nicht hinreichend.
88
d) Auch die Regelungen zur Neubestellung einer
Hochschulleitung unterliegen im Ausgangspunkt denselben
Anforderungen an die Mitwirkung des Vertretungsorgans und
damit an die Legitimation durch die Grundrechtsträger, die
auch an die Bestellung und die Findung zu stellen sind.
Allerdings darf der Gesetzgeber hier berücksichtigen, ob an
der erstmaligen Bestellung das Vertretungsorgan akademischer
Selbstverwaltung mitgewirkt hat.
89
aa) Die Regelung in § 63c Abs. 4 Satz 1
NHG, die das Vorschlagsrecht zur Neubestellung des für
Forschung und Lehre zuständigen Mitglieds dem Senat zuweist,
dann eine Stellungnahme des Hochschulrats und schließlich die
Bestellung durch das Fachministerium vorsieht, ist dann
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Senat an Findung
und Bestellung entsprechend mitgewirkt hat.
90
bb) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch
die Ausgestaltung der Neubestellung für das Vorstandsmitglied
für die Krankenversorgung, das auf Vorschlag des Vorstands im
Einvernehmen mit dem Hochschulrat und einer Stellungnahme des
Senats erneut bestellt werden kann (§ 63c Abs. 4 Satz 2
NHG). Die gering ausgeprägte Mitwirkung des Senats
rechtfertigt sich aus der anders gearteten Aufgabenstellung
dieses Vorstandsmitglieds (oben C. II. 4. a bb).
91
cc) Eine strukturelle Gefährdung der
Wissenschaftsfreiheit ist allerdings nicht ausgeschlossen,
wenn der Gesetzgeber die Mitwirkung des Vertretungsorgans bei
der Neubestellung des für Haushalt zuständigen
Vorstandsmitglieds auf die zurückgenommene Möglichkeit der
Stellungnahme beschränkt (§ 63c Abs. 4 Satz 2
NHG).
92
e) Im Gesamtgefüge der Hochschulorganisationen
kommt der Möglichkeit des Vertretungsorgans, sich von einem
Leitungsorgan zu trennen, umso größere Bedeutung zu, je mehr
Befugnisse diesem zugewiesen und dem Vertretungsorgan
entzogen sind (vgl. BVerfGE 127, 87 ).
93
aa) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es,
wenn der Gesetzgeber hier auch die Perspektive extern
besetzter Organe, also hier diejenige des Hochschulrats, zur
Geltung kommen lässt (§ 63c Abs. 5 Satz 2 und 3 NHG),
solange dieser dem Vertretungsorgan akademischer
Selbstverwaltung sein Mitwirkungsrecht nicht aus der Hand
nehmen kann (§ 63c Abs. 5 Satz 4 NHG).
94
bb) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist
auch, wenn der Staat eine derart schwerwiegende Entscheidung
wie die Entlassung eines Vorstands- oder Präsidiumsmitglieds
nochmals bestätigen muss. Soweit es sich jedoch um
Vorstandsmitglieder handelt, denen wissenschaftsrelevante
Befugnisse zukommen, darf ein solches Aufsichtsrecht des
Staates die Selbstbestimmungsrechte der Grundrechtsträger
nicht konterkarieren (oben C. I. 6.). Daher stößt es nicht
auf Bedenken, wenn § 63c Abs. 5 Satz 1 NHG vorgibt,
dass das Fachministerium das für Forschung und Lehre
zuständige Vorstandsmitglied auf Vorschlag des Senats
entlassen „soll“. Im Unterschied dazu räumt der Gesetzgeber
dem Fachministerium bei der Entlassung der anderen
Vorstandsmitglieder ein Ermessen ein, über den Vorschlag des
Vorstands im Einvernehmen mit dem Hochschulrat (§ 63c
Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 NHG) und mit der Möglichkeit zur
Stellungnahme des Senats zu entscheiden; das Fachministerium
„kann“ dem Vorschlag nach § 63c Abs. 6 Satz 1 NHG
folgen. Soweit das für das Vorstandsmitglied für
Krankenversorgung gilt, ist dies verfassungsrechtlich
unbedenklich, da den besonderen Belangen des
Krankenversorgungsauftrags auf diese Weise Rechnung getragen
werden darf. Verfassungsrechtlich bedenklich ist diese
Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte jedoch bei dem
Vorstandsmitglied für Wirtschaftsführung und Administration,
das wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse hat.
95
cc) Die Regelung des § 63c Abs. 5 Satz 1
und 2 NHG stößt insoweit auf durchgreifende
verfassungsrechtliche Bedenken, als sie die Belange der
Wissenschaft an einer ausschlaggebenden Mitwirkung an der
Kreation von Leitungsorganen zugunsten des Schutzes der
Interessen des betroffenen Leitungsorgans an einem Verbleib
im Amt zu stark zurückdrängt. Zwar muss der Gesetzgeber bei
der Ausgestaltung von Entlassungsverfahren nicht nur das
Interesse der Grundrechtsträgerinnen und Grundrechtsträger
des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berücksichtigen, an der
Bestellung und Abberufung der für Wissenschaftsbelange
zuständigen Leitungsorgane ausschlaggebend mitzuwirken. Der
Gesetzgeber kann über die dem Staat zustehenden
Aufsichtsrechte hinaus vielmehr auch die Interessen der
betroffenen Person zu schützen suchen. Jedoch drängt ein
Entlassungsverfahren wie in § 63c Abs. 5 Satz 1 und 2
NHG, wonach das Vertretungsorgan zwar eine Entlassung
vorschlagen darf, dabei aber an eine Dreiviertelmehrheit und
einen wichtigen Grund gebunden ist, die Belange der
Wissenschaft in einem diese gefährdenden Maß zurück. Zwar ist
es verfassungsrechtlich zulässig, Entscheidungen von
Vertretungsorganen an qualifizierte Mehrheiten zu binden.
Doch stößt es auf erhebliche Bedenken, wenn diese von den
Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen allein nicht
erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 127, 87
und bereits BVerfGE 35, 79
) und die Entlassung überdies an eng
gefasste sachliche Voraussetzungen geknüpft wird. Es ist
verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Betroffenen
auch geboten, eine Entlassungsentscheidung an sachliche
Kriterien zu binden. Die Bindung der Entlassung an einen
wichtigen Grund muss angesichts des hier sehr hoch
angesetzten Quorums jedoch zur Wahrung der
Wissenschaftsfreiheit so verstanden werden, dass dieser Grund
gegeben ist, wenn die erforderliche Mehrheit im
Vertretungsorgan für die Abbestellung votiert; dieses weist
dann grundsätzlich darauf hin, dass ein Leitungsorgan das
Vertrauen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
verloren hat (vgl. auch BVerwGE 135, 286 ).
96
5. Das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge,
das die angegriffenen Regelungen der §§ 63c, 63e NHG
nach dem Integrationsmodell zur Organisation der
Hochschulmedizin und nach dem Vorstandsmodell zur
Organisation der Hochschulleitung ausgestalten, verstößt auch
unter Berücksichtigung des weiten Spielraums, der dem
Gesetzgeber bei der Gestaltung der Hochschulorganisation
zukommt, und auch unter Berücksichtigung des Auftrags, bei
der Organisation der Hochschulmedizin die Aufgabe der
Krankenversorgung hinreichend zu berücksichtigen, gegen
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die dem Vorstand insgesamt und
die dem für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglied
allein zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse werden weder
durch Mitwirkungsrechte des Vertretungsorgans akademischer
Selbstverwaltung selbst noch durch die Beteiligung an der
Kreation der Leitung durch das Vertretungsorgan hinreichend
gegen die strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater
Entscheidungen gesichert. Vetopositionen innerhalb des
Vorstands können die fehlenden Mitwirkungsrechte des
Vertretungsorgans nicht kompensieren.
97
Anhaltspunkte für eine Verletzung von
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG sind nicht ersichtlich. Auch
Organisationsgesetze, die eine einzige Hochschule verfassen,
begründen Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und Verfahren
für eine Vielzahl von Fällen.
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Da die Verfassungsbeschwerde überwiegend
zulässig und begründet ist, sind dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG
vollständig zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90
).
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Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.