BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3219/06 -
des Herrn Prof. Dr. W...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Verfassungsbeschwerde und Antrag des
Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
sind gegen seine Verurteilung durch die Zivilgerichte im
Verfügungsverfahren auf Unterlassung einer Äußerung
gerichtet.
2
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines
Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre. Bei den Klägern des
Ausgangsverfahrens handelt es sich um einen führenden
inländischen Automobilkonzern und dessen zum Ende des Jahres
2005 aus seiner Stellung ausgeschiedenen vormaligen
Vorstandsvorsitzenden.
3
Aus Anlass der angekündigten Abberufung des
Vorstandsvorsitzenden wurde der Beschwerdeführer von einem
Journalisten in einem Fernsehinterview zu einer Stellungnahme
zu diesem Vorgang aufgefordert. Der Beschwerdeführer äußerte
seine Verwunderung darüber, dass die Presseabteilung des
Automobilkonzerns zu den Hintergründen noch keine
Stellungnahme abgegeben habe. Auf eine Aufforderung des
Journalisten hin, über mögliche Hintergründe zu spekulieren,
äußerte der Beschwerdeführer in der konkret beanstandeten
Passage:
4
Es ist ja auch bekannt, dass die
Staatsanwaltschaft im Haus ist. Es war bisher nicht bekannt,
dass das ´was mit (dem Vorstandsvorsitzenden) zu tun hat. Es
ist auch bisher noch nicht so weit, dass so etwas bekannt
wäre, aber es könnte durchaus sein, dass ein Vorfall dieser
Art letzten Endes die Sache sehr beschleunigte.
5
Der Beschwerdeführer wurde von den Klägern im
Verfügungsverfahren auf Unterlassung dieser Äußerung in
Anspruch genommen, da sie den zwingenden Eindruck erwecke,
der Vorstandsvorsitzende sei wegen gegen ihn geführter
staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zurück getreten.
6
Mit den angegriffenen Entscheidungen haben
diese von den Klägern zuletzt angerufenen Gerichte das Verbot
erlassen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers enthalte
die Verdächtigung, dass der Vorstandsvorsitzende wegen eines
gegen seine Person gerichteten Ermittlungsverfahrens zurück
getreten sei. Ihre Wahrheit habe der Beschwerdeführer nicht
belegt. Er habe auch nicht die Voraussetzungen für eine
zulässige Verdachtsberichterstattung der Presse gewahrt. An
diesen müsse sich auch ein Interviewpartner der Massenmedien
messen lassen. Von der Verdächtigung habe sich der
Beschwerdeführer nicht distanziert. Er sei daher gehalten
gewesen, ihren Inhalt mit pressemäßiger Sorgfalt durch eigene
Recherchen zu erhärten, bevor er sich auf Frage eines
Journalisten äußere.
7
Der Beschwerdeführer rügt die im
Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen insbesondere
als Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG. Die Gerichte hätten seiner Stellungnahme einen Inhalt
unterstellt, den er weder beabsichtigt noch geäußert habe.
Zudem könne von dem Beschwerdeführer nicht verlangt werden,
eine der Berichterstattung anderer Massenmedien entnommene
Verdächtigung selbst zu überprüfen oder sich von ihrem Inhalt
zu distanzieren, wenn er innerhalb eines Medieninterviews
hierauf angesprochen werde.
8
Der Beschwerdeführer beabsichtige, auf der
bevorstehenden nächsten Hauptversammlung der Klägerin zu 1 in
seinen Anträgen erneut auf die laufenden
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu sprechen zu kommen.
Hieran sei er durch den Fortbestand des Verbots gehindert.
Daher sei der Vollzug der angegriffenen Entscheidungen durch
Erlass einer einstweiligen Anordnung auszusetzen.
9
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen hierfür nach
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90,
22 ). Sie ist unzulässig. Ihr steht der
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
entgegen. Der Beschwerdeführer ist zunächst auf den Rechtsweg
in der Hauptsache zu verweisen.
10
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Der in
diesem Verfahren zulässige Rechtsweg ist erschöpft, da das
Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO
ausgeschlossen ist.
11
2. Dennoch hat der Beschwerdeführer den
Grundsatz der Subsidiarität missachtet, da er den Rechtsweg
in der Hauptsache nicht beschritten hat, obwohl er mit dem
Vorbringen, er sei durch das von den Zivilgerichten verhängte
Verbot in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 verletzt,
eine Rüge erhebt, die das Hauptsacheverfahren betrifft. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der
Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne über die
formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der
Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden weiteren
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar
zu verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs
in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des
gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79,
275 ; 86, 15 ; 104, 65
). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn -
wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 104, 65
).
12
3. Die Voraussetzungen, unter denen vom
Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache
abgesehen werden könnte, liegen nicht vor.
13
a) Ein Beschwerdeführer darf bei der Rüge von
Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache
beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen
werden, wenn dies für ihn unzumutbar ist, etwa weil die
Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich
aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfGE 70, 180
; 86, 15 ), oder wenn die
Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen und
rechtlichen Klärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen
gegeben sind, unter denen das Bundesverfassungsgericht gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden kann (vgl.
BVerfGE 79, 275 ; 86, 15 ).
Beruht eine im Eilverfahren ergangene fachgerichtliche
Entscheidung auf der Beurteilung schwieriger rechtlicher
Fragen, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch
nicht höchstrichterlich entschieden sind, und bietet das
Hauptsacheverfahren Möglichkeiten weiterer Klärung, so steht
es der Zumutbarkeit einer Verweisung auf den Rechtsschutz in
der Hauptsache nicht entgegen, dass bereits im Eilverfahren
eine mehr als nur summarische Prüfung der für die Beurteilung
maßgeblichen Rechtsfragen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 104, 65
).
14
b) Die Aussichtslosigkeit eines
Hauptsacheverfahrens lässt sich nach diesem Maßstab nicht
erkennen.
15
Die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens
kann Gelegenheit zu weiterer Klärung und Vertiefung der
Rechtslage bieten. Ob Stellungnahmen eines privaten Einzelnen
gegenüber den Massenmedien ohne weiteres an den Anforderungen
gemessen werden dürfen, wie sie die Fachgerichte für eigene
Stellungnahmen der Massenmedien entwickelt haben, kann nach
den hierzu entwickelten verfassungsgerichtlichen Maßstäben
(vgl. dazu BVerfG 85, 1 ; 97, 391
) zumindest zweifelhaft sein. Solche
verfassungsrechtlichen Anforderungen haben die angegriffenen
Entscheidungen nicht in erkennbarer Weise erwogen. Auch ist
als Bundesrecht von den Fachgerichten die Gewährleistung des
Art. 10 der Konvention über den Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu beachten, so
dass zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) weiteren
Anhalt dafür bieten kann, in welchem Umfang Stellungnahmen
des privaten Einzelnen gegenüber der Öffentlichkeit oder den
Massenmedien innerhalb eines Live-Interviews des Fernsehens
besonderen Anforderungen nach Distanzierung von
aufgegriffenen Verdächtigungen oder zur Wahrung pressemäßiger
Sorgfalt unterworfen werden dürfen (vgl. EGMR, Urteil vom 7.
November 2006, Beschwerde-Nr. 12697/03, Mamere gegen
Frankreich, Rn. 20 ff., EGMR, Urteil vom 15.
Februar 2005, Beschwerde-Nr. 68416/01, Steel und Morris gegen
Großbritannien, Rn. 89 ff.; EGMR, Urteil vom 29.
März 2001, Beschwerde-Nr.38423/97, Thoma gegen Luxemburg, Rn.
64 f.). Es ist zuvorderst Sache der Fachgerichte, als
Bestandteil des Bundesrechts die Gewährleistungen der EMRK zu
berücksichtigen und hierbei eine für ihre Auslegung
bedeutsame Rechtsprechung des EGMR zu ermitteln und in ihre
Erwägungen einzustellen (vgl. BVerfGE 111, 307
). Auch hierfür böte die Durchführung
eines Hauptsacheverfahrens weitere Gelegenheit.
16
Nicht ersichtlich ist, aus welchen anderen
Gründen heraus dem Beschwerdeführer die Durchführung eines
Hauptsacheverfahrens gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG
unzumutbar sein soll. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht
dagegen, dass er durch das Verbot in der Verbreitung der von
ihm tatsächlich vertretenen Meinung eingeschränkt worden
wäre, sondern im Gegenteil dagegen, dass die angegriffenen
Entscheidungen ihm eine so von ihm bereits nicht geäußerte
Ansicht unterstellt hätten. Es ist dem Beschwerdeführer daher
nicht unzumutbar, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens
die von den Fachgerichten geforderten Klarstellungen und
Distanzierungserfordernisse bei künftigen Äußerungen zu
beachten.
17
Gegen die Ausübung eines dem Kläger als
Aktionär auf Hauptversammlungen zustehenden Fragerrechts ist
das verhängte Verbot nicht unmittelbar gerichtet. Es bleibt
dem Beschwerdeführer zudem unbenommen, solche Fragen der
konkreten Reichweite des Verbots etwa innerhalb eines
Verfahrens nach § 890 ZPO zur Nachprüfung durch die
Fachgerichte zu stellen (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 26.
Aufl. 2007, § 890 ZPO Rn. 15).
18
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.