BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 322/09 -
der Frau L...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 6. August 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 30.
Dezember 2008 - 014 UR II 02568/08 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Zwickau zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
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1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wurde abgelehnt. Sie beantragte
beim Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe für den Widerspruch
gegen die Ablehnung. Die zuständige Rechtspflegerin wies den
Antrag unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des
Amtsgerichts zurück, wonach es zumutbar sei, dass sich ein
Rechtsuchender selbst und ohne anwaltliche Hilfe an die
zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) wende.
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Die Erinnerung wurde mit richterlichem
Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Der
Beschwerdeführerin stehe eine andere zumutbare Hilfe im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung. Sie könne sich
mit der Person auseinandersetzen, die den Bescheid erlassen
habe, und selbständig Widerspruch einlegen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 sowie sinngemäß
von Art. 20 Abs. 1 GG. Sie trägt insbesondere vor, dass
sie als unbemittelte Rechtsuchende gegenüber bemittelten
Rechtsuchenden ungleich behandelt werde.
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3. Das Sächsische Staatsministerium der
Justiz, dem die Verfassungsbeschwerde gemäß § 94 Abs. 2
BVerfGG zugestellt wurde, hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich
danach als begründet. Die angegriffene richterliche
Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
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Es wird insoweit auf den Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08, juris - verwiesen,
wonach die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des
Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar
sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die
Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor
den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
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Das Amtsgericht hat keine Umstände angeführt,
die die Notwendigkeit fremder Hilfe hier in Frage stellen
könnten. Die Verweisung auf die Beratung durch dieselbe
Behörde, deren Entscheidung die Beschwerdeführerin angreifen
will, überschreitet die Grenze der Zumutbarkeit.
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Die angegriffene Entscheidung wird gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut über die Erinnerung
zu entscheiden hat.
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Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.