BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3221/10 -
1. des Herrn K…,
2. der M… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Mai 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des
Umtauschverhältnisses der Anteile bei der Verschmelzung von
Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
2
Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden:
UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem
Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen
werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu
diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der
Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen
Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das
Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile
des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe
einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des
übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das
Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen,
können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden
Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im
Spruchverfahren bestimmt.
3
1. Die Beschwerdeführer waren Anteilsinhaber
der D. AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger). Zur
Vorbereitung eines Zusammenschlusses zwischen dem
übertragenden Rechtsträger und der C. Corporation (im
Folgenden: C.) gründete ein den Zusammenschluss begleitendes
Bankhaus eine weitere Aktiengesellschaft, die D. C. AG (im
Folgenden: übernehmender Rechtsträger), als künftige
Konzernmutter. Die vertretungsberechtigten Organe des
übertragenden Rechtsträgers und von C. vereinbarten im Mai
1998 den Zusammenschluss und beauftragten jeweils getrennt
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Bewertung ihrer
Unternehmen nach der Ertragswertmethode (im Folgenden:
Bewertungsgutachten). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
bestätigten im August 1998 das zuvor von den Vorständen der
Unternehmen einvernehmlich geschätzte Wertverhältnis und
erachteten auf dieser Grundlage ein Umtauschverhältnis der
Aktien des übertragenden Rechtsträgers in Aktien des
übernehmenden Rechtsträgers zwischen 1 zu 0,9827 und 1 zu
0,9966 für angemessen. Die Hauptversammlung des übertragenden
Rechtsträgers billigte den Zusammenschluss auf der
vereinbarten Grundlage.
4
Anschließend verschaffte sich der übernehmende
Rechtsträger - auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses -
durch eine Kapitalmaßnahme nach US-amerikanischem Recht sowie
ein Umtauschangebot und daran anschließende
Sachkapitalerhöhungen 100 % der Anteile von C. und 98,25 %
der Anteile am übertragenden Rechtsträger.
5
Schließlich - auf der zweiten Stufe des
Zusammenschlusses - wurde der übertragende Rechtsträger durch
Aufnahme auf den übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. Das
im Zuge der Verschmelzung festgelegte Umtauschverhältnis
belief sich in Anlehnung an das im Bewertungsgutachten
gefundene Ergebnis - für die Anteilsinhaber des übertragenden
Rechtsträgers etwas günstiger - auf 1 (Anteil des
übertragenden Rechtsträgers) zu 1,005 (Anteile des
übernehmenden Rechtsträgers). Der im Zuge der Verschmelzung
gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer hatte die
Angemessenheit dieses Umtauschverhältnisses bestätigt.
6
2. Die Beschwerdeführer stellten neben
weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in
einem Spruchverfahren einen Antrag auf Gewährung einer baren
Zuzahlung, da das Umtauschverhältnis unangemessen niedrig
sei. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein,
um so die Plausibilität des der Verschmelzung zugrunde
gelegten Umtauschverhältnisses zu überprüfen. Aufgrund dieses
Sachverständigengutachtens erkannte das Landgericht auf eine
bare Zuzahlung in Höhe von 22,15 € je Aktie des übertragenden
Rechtsträgers.
7
3. Auf die Beschwerde des übernehmenden
Rechtsträgers änderte das Oberlandesgericht die
landgerichtliche Entscheidung mit dem angegriffenen Beschluss
ab und wies die Anträge auf Gewährung einer baren Zuzahlung
zurück (auszugsweise veröffentlicht in AG 2011, S.
49 ff.). Dies begründete es - soweit für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - wie folgt:
8
a) Bei der Verschmelzung zweier unabhängiger,
gleichberechtigter Unternehmen - wie hier - biete das vom
Umwandlungsgesetz vorgesehene Verfahren (Vertragsverhandlung
durch die jeweiligen Vertretungsorgane, Kontrolle des
Ergebnisses durch einen gerichtlich bestellten
Verschmelzungsprüfer, Billigung durch die jeweiligen
Anteilseigener mit qualifizierter Mehrheit) eine erhöhte
Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis.
Daher sei es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und
rechtlich unverbundener Unternehmen ausreichend, die
gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des
Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf eine Kontrolle
der tatsächlich geführten Verhandlungen unter den
Verschmelzungspartnern zu beschränken. Die
Verhandlungssituation sei nämlich geprägt vom
Interessengegensatz der beteiligten Rechtsträger, führe daher
zu einem am Markt entstandenen, realen Verkehrswert beider
Unternehmen und damit im Grundsatz auch zu einem angemessenen
„Preis“ für den Zusammenschluss. Die eingeschränkte
gerichtliche Überprüfung verstoße nicht gegen Art. 14
Abs. 1 GG, weil bei einer Verschmelzung solcher Unternehmen
kein struktureller Interessengegensatz zwischen der
Aktionärsmehrheit und -minderheit der beteiligten Unternehmen
bestehe; regelmäßig sei deshalb kein Anlass gegeben, zum
Schutz der Minderheit korrigierend in die regulären
Marktmechanismen einzugreifen.
9
Diese Bedingungen für eine nur eingeschränkte
gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren seien hier erfüllt
und die Umtauschrelation als angemessen zu bewerten, weil sie
zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in
einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden sei, die
verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt
(§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) beachtet hätten und die
Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der
jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen
seien.
10
b) Dabei unterlägen die einzelnen Faktoren zur
Ermittlung der Unternehmenswerte nach ihrem Charakter und
ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer
unterschiedlichen gerichtlichen Prüfung:
11
Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die
Bewertung, beispielsweise die generelle Frage nach der
Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz
des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher
Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, müsse
das Gericht eigenständig bestimmen. Die tatsächlichen
Grundlagen der Unternehmensbewertung müssten richtig und
nicht nur plausibel sein. Dies beziehe sich auf Daten der
Vergangenheit und der Gegenwart, wie beispielsweise Umsätze
oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder
Börsenkurse.
12
Demgegenüber seien die in die Zukunft
gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf
aufbauenden Prognosen über deren künftige Entwicklung und
Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen
unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung
verantwortlichen Personen. Die damit zusammenhängenden
Planerwartungen müssten auf zutreffenden Informationen sowie
daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und
dürften nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die
Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise habe
annehmen dürfen, ihre Planung sei realistisch, dürfe diese
Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare -
Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Außerdem sei den
Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen die Anwendung
betriebswirtschaftlicher Verfahren erforderten, zuzugestehen,
dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum
Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche
Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten würden,
entscheiden könnten, welche für den konkreten Zweck geeignete
Methode sie wählen wollten. Verschmelzungsprüfer und Gericht
seien lediglich befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und
Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gelte
auch für die Festlegung auf eine Methode der
Unternehmensbewertung.
13
c) Nach diesen Maßstäben bestehe hier keine
Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in
Zweifel zu ziehen. Die zugrunde liegende Methode der
Unternehmensbewertung sei nicht korrekturbedürftig; die
Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungswege
gefundenen Ergebnisses anhand der Ertragswertberechnung sei
nicht zu beanstanden. Die Ertragswertberechnung sei
grundsätzlich richtig gehandhabt worden, das auf Grundlage
einer Bewertung des übertragenden und des übernehmenden
Rechtsträgers berechnete Umtauschverhältnis nicht zu
beanstanden. Die tatsächlichen Grundlagen der
Unternehmensbewertung seien richtig; die zugrunde liegenden
Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien weder
widersprüchlich noch unvertretbar. Aus dem vom Landgericht
eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich nichts
anderes. Auch der Sachverständige habe keinesfalls
festgestellt, dass die Planungen in sich widersprüchlich oder
unrealistisch gewesen seien. Er habe vielmehr von ihm
gewählte Prognosen als „eher plausibel“ eingestuft und die
Planungen nur in solchen Bereichen als „nicht plausibel“
bezeichnet, die er selbst als „unwesentlich“ eingestuft habe,
so dass er eine Änderung der Ertragsprognose insoweit für
entbehrlich erachtet habe.
14
4. Eine von den Beschwerdeführern mit der
Behauptung erhobene Anhörungsrüge, das Oberlandesgericht habe
bei seiner Beschlussfassung entscheidungserheblichen Vortrag
der Beschwerdeführerin zu 2) übergangen, hatte - mit der
Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffen - keinen
Erfolg.
15
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG,
Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs.
1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG.
16
1. Das Oberlandesgericht habe gegen
Art. 14 Abs. 1 GG sowie damit zugleich gegen Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und gegen
Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es bei der
fachgerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses einen
Maßstab angelegt habe, der dem verfassungsrechtlichen Gebot
eines vollen Wertausgleichs für das entzogene Eigentum nicht
gerecht werde. Es habe sich nicht auf die Überprüfung der
Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränken
dürfen, weil das zwischen den Vorständen des übertragenden
und des übernehmenden Rechtsträgers ausgehandelte
Umtauschverhältnis keinen Marktpreis mit „Richtigkeitsgewähr“
beinhalte. Der Verweis auf eine Einschätzungsprärogative des
Vorstands nach dem Aktienrecht trage nicht, weil der Vorstand
selbst nicht in der Lage sei, die seiner Entscheidung
zugrunde liegenden Wertermittlungen durch Wirtschaftsprüfer
zu überblicken. Das Oberlandesgericht habe weiter die ganz
überwiegende Zustimmung des in der Hauptversammlung des
übertragenden Rechtsträgers vertretenen Kapitals nicht als
Indiz für die Richtigkeit der vereinbarten Umtauschrelation
nehmen dürfen. Schließlich sei es mit dem
verfassungsrechtlichen Postulat der Gewährung eines dem
„wahren“ Wert entsprechenden Ausgleichs unvereinbar, dass das
Oberlandesgericht eine Korrektur der Ertragsprognosen nur bei
deren Unvertretbarkeit, nicht jedoch auf Grundlage einer
„eher“ plausiblen Prognose des gerichtlich bestellten
Sachverständigen habe vornehmen wollen.
17
2. Das Oberlandesgericht habe das Recht auf
den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt, indem es trotz einer erheblichen Abweichung von
Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte keine
Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof beschlossen
habe.
18
3. Weiter habe es das Oberlandesgericht
willkürlich unterlassen, eine von der Beschwerdeführerin zu
2) beantragte Beweiserhebung durchzuführen und das
Unterlassen der Beweiserhebung hinreichend zu begründen.
Dadurch sei das Recht beider Beschwerdeführer auf Gewährung
rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf eine
verfahrensrechtliche Gewährleistung des Art. 14
Abs. 1 GG verletzt.
19
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz von
Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14
Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die
Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären
und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
20
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht
(Art. 14 Abs. 1 GG). Den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine angemessene Entschädigung ist Genüge
getan. Zwar trägt die Annahme des Oberlandesgerichts, eine
vollständige gerichtliche Kontrolle des bei einer
Verschmelzung ausgehandelten Umtauschverhältnisses im
Spruchverfahren sei dann entbehrlich, wenn es zwischen
wirtschaftlich und rechtlich unverbundenen Unternehmen
marktkonform ausgehandelt worden sei, dem Eigentumsgrundrecht
der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung. Darauf
beruhen die angegriffenen Entscheidungen aber nicht, weil das
Oberlandesgericht darüber hinaus die Angemessenheit des
Umtauschverhältnisses auch in der Sache gerichtlich überprüft
hat, ohne dass der dabei zugrunde gelegte Maßstab von
Verfassungs wegen zu beanstanden ist.
21
a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der
Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner
gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit
und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die
mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der
Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche
vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 25, 371
; 50, 290 ; 100, 289
). Verliert der Minderheitsaktionär diese
mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine
Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er
für den Verlust seiner Rechtsposition und die
Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung
wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289
). Dabei hat die Entschädigung den
„wirklichen“ oder „wahren" Wert des Anteilseigentums
widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 ).
22
Zudem folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass
die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung auch
verfahrensrechtlich abgesichert werden muss. Dies bedeutet,
dass eine Abfindungs- und Ausgleichsregelung gerichtlich
überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289 ;
BVerfGK 1, 265 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR
68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai
2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268 Rn.
20).
23
Diese Maßgaben, die ursprünglich für die
Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung
entwickelt worden sind, sind auf den hier gegebenen Fall
einer Verschmelzung durch Aufnahme zu übertragen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26.
April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497
Rn. 22; offener noch Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW
2007, S. 3266 ; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Dezember 2010
- 1 BvR 2323/07 -, WM 2011, S. 219
).
24
b) Daran gemessen begegnet es keinen
durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das
Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf eine
bare Zuzahlung (§ 15 UmwG) verneint hat.
25
aa) Nach § 15 UmwG ist vom übernehmenden
Rechtsträger in Fällen, in denen das Umtauschverhältnis der
Anteile zu Lasten der Anteilsinhaber des übertragenden
Rechtsträgers zu niedrig bemessen ist, auf deren Antrag eine
bare Zuzahlung zu leisten. Ob das Umtauschverhältnis zu
niedrig bemessen ist, ist von den Fachgerichten im
Spruchverfahren zu klären. Ihnen obliegt es, die Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung zweier
Aktiengesellschaften als zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR
1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266
) auszulegen und anzuwenden. Dabei müssen sie
aber dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten
oder eingeschränkten Grundrecht Rechnung tragen, damit dessen
wertsetzende Bedeutung auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt
bleibt. Bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses
(§ 15 UmwG) gebietet es das Eigentumsgrundrecht
(Art. 14 Abs. 1 GG) vor allem, dass der vollständige
Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen
Stellung der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers
nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 100, 289
).
26
bb) Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen wird die Annahme des Oberlandesgerichts, bei
der Verschmelzung zweier wirtschaftlich und rechtlich
unabhängiger Unternehmen könne die gerichtliche Kontrolle im
Spruchverfahren auf die Prüfung eines ordnungsgemäßen
Verhandlungsprozesses der Vorstände beschränkt werden, nicht
gerecht.
27
Die Überprüfung lediglich dieses
Verhandlungsprozesses stellt nicht hinreichend sicher, dass
mit dem vereinbarten Umtauschverhältnis die Anteilsinhaber
des übertragenden Rechtsträgers wirtschaftlich voll
entschädigt werden. Das zur Nachprüfung berufene Gericht kann
sich nicht darauf zurückziehen, ein zwischen den Vorständen
zweier unabhängiger, gleichberechtigter Aktiengesellschaften
mit gegenläufigen Interessen („unter Gleichen“)
ausgehandelter „Preis“ sei grundsätzlich als angemessen zu
beurteilen. Es geht nicht darum zu klären, ob die
Umtauschrelation zwischen unabhängigen, gleichberechtigten
Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart
worden ist und ob den Organen beim Aushandeln des
Umtauschverhältnisses Pflichtwidrigkeiten unterlaufen sind.
Maßgeblich ist allein, ob durch das Verhandlungsergebnis ein
voller wirtschaftlicher Wertausgleich geschaffen wird.
Hierfür bieten die Verhandlungen der Vertretungsorgane im
Rahmen des Verschmelzungsprozesses deshalb keine hinreichende
Gewähr, weil diese neben der Festlegung des
Umtauschverhältnisses von vielfältigen weiteren
unternehmerischen Erwägungen getragen sein können. Selbst
wenn es bei Verschmelzungen, wie das Oberlandesgericht
angenommen hat, keinen strukturellen Interessengegensatz
zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit geben sollte, ist
die Verhandlungsführung der Vorstände schon aus diesem Grunde
nicht geeignet, den Schutz der Aktionäre, die an den
Verhandlungen nicht beteiligt sind, sicherzustellen. Damit
trägt bereits der vom Oberlandesgericht formulierte Ansatz,
die Angemessenheitskontrolle (§ 15 Abs. 1 UmwG) im
Wesentlichen auf eine Überprüfung des Verhandlungsprozesses
der Vorstände zu verlagern, der von Art. 14 Abs. 1 GG
gebotenen verfahrensrechtlichen Absicherung der
grundrechtlich geschützten Aktionärsstellung nur unzureichend
Rechnung. Schon deshalb kommt es auf die weiteren - ohnehin
nur ergänzenden - Erwägungen zur konkreten
verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Verschmelzung von
Aktiengesellschaften (§ 60, § 12 Abs. 2 UmwG:
Kontrolle des Umtauschverhältnisses durch den
Verschmelzungsprüfer; § 13 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz
1 UmwG: Billigung des Verschmelzungsvertrages durch die
Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit) nicht mehr
an.
28
cc) Auf diesem Ansatz, lediglich die
Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses zu überprüfen,
beruht die Entscheidung indessen nicht. Das Oberlandesgericht
hat, wie sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses
entnehmen lässt, auch die Angemessenheit des ausgehandelten
Umtauschverhältnisses in der Sache geprüft und bejaht. Eine
Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die
Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.
29
(1) Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes
handelt es sich in erster Linie um eine Frage, die auf der
Ebene des einfachen Rechts zu beantworten ist.
Dementsprechend schreibt Art. 14 Abs. 1 GG weder eine
bestimmte Methode der Unternehmensbewertung noch bestimmte
Prognoseverfahren zur Einschätzung künftiger Erträge vor
(vgl. BVerfGE 100, 289 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR
1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266
). Das Oberlandesgericht hat zur
Unternehmensbewertung die verfassungsrechtlich unbedenkliche
Ertragswertmethode herangezogen. Dabei kommt es auf die Frage
der Berücksichtigung des Börsenkurses des übertragenden
Rechtsträgers als Untergrenze für die Bewertung hier nicht
entscheidend an; denn nach den von der Verfassungsbeschwerde
insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
Oberlandesgerichts hätte dies zu einer für die
Beschwerdeführer ungünstigeren Umtauschrelation geführt.
30
Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
begegnet der vom Oberlandesgericht angewandte
Prüfungsmaßstab, die der Unternehmensbewertung zugrunde
liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der
Unternehmen und ihrer Erträge seien lediglich daraufhin zu
überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage
beruhten und vertretbar seien. Die Rüge der
Verfassungsbeschwerde, eine „nur“ vertretbare Prognose könne
den gebotenen vollen Ausgleich der Minderheitsaktionäre nicht
sicherstellen, wenn der gerichtliche Sachverständige eine
andere Einschätzung für „eher plausibel“ erachte, greift
nicht durch. Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, dass
es - zumindest auf Grundlage der Ertragswertmethode - nicht
möglich ist, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen
Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Jede in die Zukunft
gerichtete Prognose, insbesondere die der Ertragswertmethode
eigene Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach
mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund ist es
zur Berechnung des vollen Ausgleichs von Verfassungs wegen
nicht geboten, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage
beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls
notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen. Der
fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren
Divergenzen weiter nachzugehen, kann für sich gesehen kein
Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher
Nachprüfung sein. Dies gilt zumal auch deshalb, weil
Spruchverfahren gerade wegen der in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Bewertungsfragen
einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, nicht in angemessener
Zeit abgeschlossen zu werden und dann das Gebot effektiven
Rechtsschutzes zu verletzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG; zur überlangen Verfahrensdauer bei
aktienrechtlichen Spruchverfahren vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2011 - 1 BvR
3155/09 -, WM 2012, S. 75 f. und vom 2. Dezember 2011 -
1 BvR 314/11 -, WM 2012, S. 76 ff.).
31
(2) Gegen die Feststellung des
Oberlandesgerichts, der gerichtlich bestellte Sachverständige
habe die von den Verschmelzungspartnern der
Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Prognosen in den
ergebnisrelevanten Punkten nicht als unvertretbar eingestuft,
bringen die Beschwerdeführer nichts verfassungsrechtlich
Erhebliches vor.
32
2. Die von den Beschwerdeführern unter dem
Aspekt der unzureichenden gerichtlichen Kontrolle überdies
geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 19
Abs. 4 GG lässt sich danach ebenso wenig feststellen; denn
das Oberlandesgericht hat die Angemessenheit des
Umtauschverhältnisses anhand eines verfassungsgemäßem
Maßstabes überprüft.
33
3. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist weiter nicht angezeigt, soweit die
Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG rügen.
34
a) Für die Annahme eines Verstoßes gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht jede irrtümliche
Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen
ausreichend (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 13, 132
; 29, 166 ; 67, 90 ;
76, 93 ; 87, 282 ). Nicht jede
fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer
einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich eine
Verfassungsverletzung; andernfalls würde die Anwendung
einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben
werden (vgl. BVerfGE 82, 286 ). Die Grenze zur
Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die
- fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen
Rechts willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359
, stRspr). Das gilt auch, wenn ein Gericht
die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer
Acht lässt (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 42, 237
; 67, 90 ; 76, 93 ; 79, 292
; 87, 282 ). Eine verfassungswidrige
Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche
Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das
Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286
).
35
b) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht
nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem
es eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unterlassen hat. Der
Rechtsmittelzug richtet sich nach der vor dem 1. September
2009 geltenden Rechtslage, weil der erstinstanzliche Antrag
vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss
vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 -, WM 2010, S. 470
Rn. 8). Danach wäre eine Vorlage an den Bundesgerichtshof
gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. in Verbindung mit
§ 28 Abs. 2 FGG geboten gewesen, wenn das
Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 15 UmwG von
einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts
abgewichen wäre, indem es dieselbe Rechtsfrage, die sowohl
für die eigene als auch für die Entscheidung des anderen
Gerichts entscheidungserheblich geworden ist, anders
beurteilt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 -
II ZB 13/07 -, WM 2008, S. 514 Rn. 7).
36
Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die
Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine Reihe von
Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte anführt, die in
Fällen einer Verschmelzung ihre Kontrolle nicht auf die
Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränkt,
sondern die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses
vollständig überprüft hätten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.
Dezember 2002 - 3Z BR 116/00 -, NZG 2003, S. 483 ff.;
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 19 W 11/04
-, NJW-RR 2006, S. 541 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 17. November 2008 - 26 W 6/08 -; OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 4. Februar 2009 - 12 W 26/06 -; OLG Frankfurt, Beschluss
vom 9. Februar 2010 - 5 W 38/09 -; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09 -, WM 2010, S.
1841 ff.), beruht die hier angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Stuttgart auf dem insoweit abweichenden
Prüfungsansatz nicht. Wie bereits dargelegt, hat es die
Angemessenheit der Unternehmensbewertung, einschließlich der
zugrunde liegenden Methode (Ertragswertverfahren), aufgrund
einer eigenen Sachprüfung ausdrücklich bejaht, so dass es
auch auf Grundlage der Rechtsauffassung der anderen
Oberlandesgerichte ersichtlich nicht abweichend entschieden
hätte. Entsprechend war das Oberlandesgericht Stuttgart nicht
gezwungen, die Vorlagevoraussetzungen zum Bundesgerichtshof
zu bejahen (§ 28 Abs. 2 FGG). Von einer grundlegenden
Verkennung der Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
kann deshalb keine Rede sein.
37
4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
schließlich nicht zur Durchsetzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführer angezeigt.
38
a) Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen,
dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei
von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der
unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des
Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet
Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der
jeweils einschlägigen Prozessordnung die Berücksichtigung
erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl.
BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 65, 305
; 69, 141 ). Art. 103 Abs.
1 GG gewährt allerdings keinen Schutz davor, dass das Gericht
das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder
materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt
(vgl. BVerfGE 60, 1 ; 60, 305 ; 62, 249
; 69, 141 ). Ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die
Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im
Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32
; 60, 250 ; 65, 305 ; 69, 141
).
39
b) Danach liegt ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.
40
Die Beschwerdeführer machen insoweit geltend,
das Oberlandesgericht habe den übernehmenden Rechtsträger als
Antragsgegner im Spruchverfahren auffordern müssen, ein
Dokument über eine mit einem Großaktionär von C. vorab
getroffene Absprache („Stockholder Agreement“) und Memoranden
eines Mitarbeiters einer US-amerikanischen Gesellschaft
vorzulegen, die in einem in den USA geführten
Schadenersatzprozess eine Rolle gespielt hätten und
Rückschlüsse auf die Verhandlungssituation und den
Kenntnisstand des übernehmenden Rechtsträgers über die
wirtschaftliche Situation von C. zuließen. Jedenfalls im
Anhörungsrügeverfahren (vgl. BVerfGK 15, 116 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7.
Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, juris, Rn. 10)
hat sich das Oberlandesgericht mit dem diesbezüglichen
Vorlageverlangen ausführlich auseinandergesetzt. Es hat
jedoch angenommen, dass die Beschwerdeführer aus den
Dokumenten nichts für sie Günstiges herleiten können. Damit
blieb der Vortrag nicht unbeachtet, sondern lediglich aus
rechtlichen Erwägungen unberücksichtigt. Art. 103 Abs. 1
GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht dazu, der
Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1
; 87, 1 ; BVerfGK 14, 238
).
41
Der von den Beschwerdeführern insoweit als
übergangen gerügte Vortrag betrifft zudem allein den
Verhandlungsprozess der Vorstände, auf dessen Überprüfung es
aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ankommt (siehe oben
IV. 1. b) bb)).
42
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.