BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3227/08 -
der Frau K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 31. August 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob im
Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer ein Fahrzeug als
Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu
besteuern ist.
2
1. Die Beschwerdeführerin war Halterin eines
Kraftfahrzeugs der Marke „Toyota J7 Land Cruiser“. Das
Finanzamt besteuerte das Fahrzeug zunächst im Hinblick auf
das zulässige Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t als
„anderes Fahrzeug“ gemäß § 8 Nr. 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach Gewicht, zuletzt in
Höhe von 136 € jährlich. Nachdem das Finanzamt erfahren
hatte, dass das Fahrzeug auf rund 2,4 t abgelastet worden
war, behandelte es das Fahrzeug als „Personenkraftwagen“ und
setzte die Steuer gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum
sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen für die Zeit ab
2. Dezember 2004 auf jährlich 1.127 € fest.
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2. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene
Klage hatte teilweise Erfolg (Finanzgericht Köln, Urteil vom
13. September 2007 - 6 K 2378/05 -, EFG 2008, S. 243).
Das Finanzgericht war der Auffassung, der Steuerbescheid sei
nur für die Zeit ab 1. Mai 2005 rechtmäßig. Ab diesem
Zeitpunkt gelte das Fahrzeug gemäß dem zum 1. Mai 2005 in
Kraft getretenen § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG in
der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (3. KraftStÄndG) vom 21. Dezember
2006 (BGBl I S. 3344) als Personenkraftwagen. Für den
Zeitraum vom 2. Dezember 2004 bis zum 30. April 2005 ergebe
sich hingegen aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission
zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (im
Folgenden: Richtlinie 2001/116/EG) vom 20. Dezember 2001
(ABl. EU L 18/1) als verkehrsrechtlicher Vorschrift im Sinne
des § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG, dass das Fahrzeug kein
Personenkraftwagen sei.
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3. Der Bundesfinanzhof hob auf die Revision
des Finanzamts die Entscheidung des Finanzgerichts auf,
soweit es für die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis zum 30. April
2005 die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG
nach Gewicht festgesetzt hatte.
5
Der Auffassung des Finanzgerichts, das
Fahrzeug sei für die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis 30. April
2005 gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht zu besteuern,
sei nicht zu folgen. Denn bei dem Fahrzeug handele es sich um
einen Personenkraftwagen und nicht um einen Lastkraftwagen.
Die Richtlinie 2001/116/EG und die darauf beruhende
verkehrsrechtliche Einstufung der Kraftfahrzeuge seien nicht
maßgeblich. Für das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des
Personenkraftwagens, wie er sich nach dem historischen Willen
des Gesetzgebers ergebe und wie er nunmehr in § 4
Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
enthalten sei, ausschlaggebend. Das Fahrzeug der
Beschwerdeführerin unterliege daher für den Zeitraum vom
2. Dezember 2004 bis 30. April 2005 als
Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG der
emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung. Es sei mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t nach Bauart
und Einrichtung geeignet und bestimmt, wahlweise vorwiegend
der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung
von Gütern zu dienen, wie es § 23 Abs. 6a StVZO für
diesen Zeitraum noch vorgesehen habe. Aus den tatsächlichen
Feststellungen des Finanzgerichts ergebe sich insbesondere,
dass die Fläche zur Beförderung von Personen größer sei als
die Ladefläche.
6
Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2005 habe das
Finanzgericht das Fahrzeug im Ergebnis zu Recht als
Personenkraftwagen eingeordnet. Auch hier sei der
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens
maßgeblich, wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1
PBefG enthalten sei. Die Unterscheidung zwischen
Personenkraftwagen und „anderen Fahrzeugen“ sei danach anhand
von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger
Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von
Gütern, vorzunehmen. Das Finanzgericht habe in einer den
Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs
entsprechenden Gesamtwürdigung angenommen, es handele sich
beim streitgegenständlichen Fahrzeug um einen
Personenkraftwagen. Der Anwendung der Neuregelung des
§ 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG habe es insoweit
nicht bedurft.
7
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs.
3 GG.
8
Sie wendet sich unter anderem gegen die vom
Bundesfinanzhof vertretene Ansicht, die Richtlinie
2001/116/EG sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich
und es sei ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher
Begriff des Personenkraftwagens zugrunde zu legen. Die
Sichtweise des Bundesfinanzhofs führe dazu, dass die in
§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG enthaltene Verweisung auf das
jeweils geltende Verkehrsrecht ins Leere gehe. Damit verstoße
der Bundesfinanzhof gegen den erklärten gesetzgeberischen
Willen und verlasse den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen
zur Anwendung des geschriebenen Rechts.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
10
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist die Annahme
zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
gerügten Grundrechte erforderlich (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die von der Beschwerdeführerin allein
angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (1.) verletzt
weder Art. 14 Abs. 1 GG (2.) noch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Gestalt des
Rechtsstaatsprinzips (3.). Auch ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots ist nicht erkennbar
(4.).
11
1. Die Verfassungsbeschwerde greift lediglich
die Entscheidung des Bundesfinanzhofs an. Die für den
Zeitraum ab 1. Mai 2005 mit dem rückwirkenden Inkrafttreten
der Neuregelung über die Fiktion der Eigenschaft von
Geländefahrzeugen, Mehrzweckfahrzeugen und Büro- und
Konferenzmobilen als Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 2a
KraftStG in der Fassung des 3. KraftStÄndG in der
Rechtsprechung und im Schrifttum aufgeworfenen Streitfragen
sind nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu
unter anderem Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. April 2008
- II R 62/07 -, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, S. 691; Zens,
NWB Fach 8, S. 1551; Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278
). Denn für die angefochtene Entscheidung des
Bundesfinanzhofs waren die Neuregelungen durch das
3. KraftStÄndG nicht entscheidungserheblich. Der
Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung zur Frage der
Abgrenzung zwischen „Personenkraftwagen“ und „anderem
Fahrzeug“ hier nicht auf § 2 Abs. 2a KraftStG in der
Fassung des 3. KraftStÄndG, sondern auf einen
eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff des
Personenkraftwagens und ausgehend hiervon auf die
tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu Bauart,
Ausstattung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs
gestützt.
12
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Eigentums
(Art. 14 Abs. 1 GG) rügt. Insoweit fehlt es an einer
hinreichend substantiierten Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG) zu einer Verletzung von Art. 14
GG.
13
3. Anhaltspunkte dafür, dass der
Bundesfinanzhof anlässlich der Bestimmung des
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des
Personenkraftwagens den Bedeutungsgehalt des
Rechtsstaatsprinzips bei der Auslegung und Anwendung des
§ 8 Nr. 1 KraftStG grundsätzlich verkannt hätte, zeigt
die Beschwerdeführerin nicht auf. Die angegriffene
Entscheidung wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der
richterlichen Rechtsfindung und verletzt die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
14
a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts
einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist
Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht
umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das
Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die
Prüfung, ob das Fachgericht bei der Rechtsfindung die
gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den
anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer
Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ;
96, 375 ; 111, 54 sowie
zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar
2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 ).
15
b) Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der
Bundesfinanzhof halte zu Unrecht am „historischen“ Begriff
des Personenkraftwagens fest, obwohl § 2 Abs. 2 Satz 1
KraftStG auf die „jeweils geltenden verkehrsrechtlichen
Vorschriften“ verweise, lässt keine Verkennung der Grenzen
zulässiger richterlicher Rechtsauslegung und
Rechtsfortbildung erkennen. Die der angegriffenen
Entscheidung zugrunde liegende Auffassung des
Bundesfinanzhofs, für das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der
herkömmliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des
Personenkraftwagens maßgeblich, wie er sich aus dem
historischen Willen des Gesetzgebers ergebe und wie er
nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten sei, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält zum Begriff des
Personenkraftwagens selbst keine ausdrückliche Regelung. Es
ist Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der
Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen
auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten
Auslegungsmethoden zu beantworten (vgl. BVerfGE 79, 106
). Die hier vom Bundesfinanzhof gewählte
historische Auslegung stellt insoweit eine Methode dar, die
zu den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten und
gebilligten Methoden der Gesetzesauslegung zählt (vgl.
BVerfGE 79, 106 ). Dass die Beschwerdeführerin die
auf § 15d StVZO in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung sowie den § 23 Abs. 1 StVZO a.F. und
den späteren bis zum 30. April 2005 in Kraft befindlichen
§ 23 Abs. 6a StVZO zurückgreifende Herleitung des
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des
Personenkraftwagens durch den Bundesfinanzhof für nicht
überzeugend hält und dem eine eigene historische Auslegung
entgegensetzt, belegt nicht die Verfassungswidrigkeit des
Standpunkts des Bundesfinanzhofs.
16
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der
Bundesfinanzhof überschreite die Grenzen zulässiger
Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung vor allem dadurch, dass
er den Charakter der Richtlinie 2001/116/EG und der darin
enthaltenen Begriffsbestimmungen als Verkehrsrecht leugne,
lässt ebenfalls keinen Verfassungsverstoß erkennen. Der
Bundesfinanzhof begründet seinen Standpunkt damit, dass die
Richtlinie 2001/116/EG keine für die Mitgliedstaaten
verbindliche Festlegung hinsichtlich der Einteilung von
Kraftfahrzeugen für die Kraftfahrzeugsteuer und die
Einstufung als Personenkraftwagen enthalte. Dabei kann sich
der Bundesfinanzhof aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht auf
die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften stützen, der die auf die Beseitigung von
Handelshemmnissen begrenzte Bedeutung der Vorgängerrichtlinie
70/156/EWG betont hat (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - Rs.
C-83/05 - „Voigt“, Slg. 2006, I-6799, NJW 2006, S.
2539). Dass der Bundesfinanzhof vor diesem Hintergrund und
mit Rücksicht auf die von ihm vorgenommene
gesetzeshistorische Herleitung des
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des
Personenkraftwagens keinen gegenteiligen Schluss aus § 2
Abs. 2 Satz 1 KraftStG und auch nicht aus der Neufassung des
§ 2 Abs. 2a KraftStG zieht, hält sich im Rahmen
verfassungsrechtlich vertretbarer Auslegung, zumal auch das
Schrifttum diese Auffassung teilt (vgl. Johannes/Roth, UVR
2008, S. 278 ; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer,
§ 8 KraftStG, Rn. 9c ).
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4. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG in Gestalt des Willkürverbots ist ebenfalls nichts
ersichtlich.
18
a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich,
wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar
ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf
sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver
Kriterien festzustellen. Eine fehlerhafte Auslegung eines
Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung aber noch
nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die
Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 87,
273 ; 89, 1 ).
19
b) Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung
des Bundesfinanzhofs willkürlich ist, sind nicht ersichtlich.
Die vom Bundesfinanzhof zugrunde gelegte Auslegung des
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des
Personenkraftwagens in § 8 Nr. 1 KraftStG entspricht der
ständigen Rechtsprechung der jeweils für die
Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Senate des Gerichts (BFH,
Entscheidungen vom 23. Februar 2007 - IX B 222/06 -,
BFH/NV 2007, S. 1351 m.w.N.; vom 18. März 2008 - II B 94/07
-, BFH/NV 2008, S. 1204 und vom 9. April 2008 - II R 62/07 -,
BFHE 221, 252, BStBl II 2008, S. 691). Diese Auslegung stimmt
auch mit der herrschenden Auffassung in der Literatur überein
(Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG, Rn.
9 ff. ; Johannes/Roth, UVR 2008, S.
278 ; Bruschke, UVR 2007, S. 51
; Pfützenreuter, JurisPR-SteuerR 51/2008,
Anm. 5 unter D.).
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Der Bundesfinanzhof hat den „Toyota J7 Land
Cruiser“ ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt auf der
Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts mit
ausführlicher und jederzeit nachvollziehbarer Begründung
kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen
eingeordnet. Auf die Fiktion eines Personenkraftwagens in
§ 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 KraftStG,
wonach „Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF“ wie
der „Toyota J7 Land Cruiser“ als „Personenkraftwagen“ gelten,
„wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und
gebaut sind“, greift der Bundesfinanzhof, aus seiner Sicht
konsequent, auch für den Besteuerungszeitraum nach dem 1. Mai
2005 nicht zurück. Er verwendet aber folgerichtig, wegen des
von ihm vertretenen, damit übereinstimmenden
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des
Personenkraftwagens die erstinstanzlichen Feststellungen des
Finanzgerichts. Da schon das Finanzgericht festgestellt
hatte, dass die zur Personenbeförderung dienende Nutzfläche
des in Streit stehenden Kraftfahrzeugs größer ist als die
Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs kam es letztlich
nicht mehr darauf an, ob - wie der Bundesfinanzhof meinte,
von der Beschwerdeführerin aber bestritten wird - bei dieser
Berechnung auch der Fahrersitz zur Personenbeförderungsfläche
zählt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.