BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3229/06 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Auslagenerstattung im Falle eines erfolgreichen Antrages
auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer
nichtrichterlich angeordneten Durchsuchung.
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1. Im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer
geführten Ermittlungsverfahrens wurden im September 2004
dessen Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Die - ergebnislos
verlaufene - Maßnahme erfolgte wegen vermeintlicher Gefahr im
Verzug auf polizeiliche Anordnung ohne vorherige Einholung
einer ermittlungsrichterlichen Entscheidung (§ 105 Abs.
1 Satz 1 StPO i.V.m. § 152 GVG). Auf Antrag des
Beschwerdeführers stellte das Amtsgericht durch Beschluss vom
3. August 2005 fest, dass die Durchsuchung rechtswidrig
gewesen sei (entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine
Kostenentscheidung traf es nicht. Das Ermittlungsverfahren
wurde später durch staatsanwaltschaftliche Verfügung nach
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Der Beschwerdeführer erwirkte weiterhin einen
Beschluss nach § 9 Strafrechtsentschädigungsgesetz
(StrEG), wonach er aus der Staatskasse für den Schaden zu
entschädigen sei, den er durch die Durchsuchung erlitten
habe. Im Betragsverfahren nach § 10 StrEG beantragte er
gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft erfolglos den Ersatz
von Verteidigungskosten, die er für den Feststellungsantrag
nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO und das Grundverfahren nach
§ 9 StrEG aufgewendet hatte. Der Beschwerdeführer erhob
daraufhin Klage nach den §§ 10, 13 StrEG, die das
Landgericht mit dem von der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Urteil vom 4. Dezember 2006 abwies. Zur
Begründung führte das Landgericht aus, der Beschwerdeführer
habe seinen Verteidiger erst nach Erledigung der Durchsuchung
beauftragt. Die hierdurch entstandenen Kosten könnten daher
nicht mehr der Maßnahme selbst zugerechnet werden. Denn der
nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG ersatzfähige Schaden
betreffe nach Sinn und Zweck der Vorschrift neben
Sachschäden, die durch den Vollzug einer Durchsuchung
entstehen könnten, allein anwaltliche Tätigkeiten zur
Unterbindung der Maßnahme, nicht aber solche zur
nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Er meint, die
verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer
nachträglichen Feststellung tiefgreifender
Grundrechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren würde
eingeschränkt, wenn für das Feststellungsverfahren keine
Kostenerstattung vorgesehen wäre. Im Falle des Erfolges
entsprechender Rechtsbehelfe müssten auch die durch die
Rechtsverfolgung verursachten Kosten als Vermögensschaden
anerkannt werden. Ansonsten würden die Betroffenen in
Anbetracht der bei ihnen verbleibenden Kosten davon
abgehalten, ihre Rechte wahrzunehmen, so dass der
Rechtsbehelf ineffektiv würde. Dementsprechend sei eine
verfassungskonforme Auslegung der Entschädigungsvorschriften
geboten.
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3. Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig. Sie wird den Anforderungen, die sich aus dem
Grundsatz ihrer Subsidiarität ergeben, nicht gerecht.
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Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
folgende Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer,
alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen
Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten
Grundrechtsverletzungen in den jeweils sachnächsten Verfahren
zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384
; 112, 50 ; stRspr). Ihm obliegt
daher, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde die
Statthaftigkeit einfachrechtlicher Rechtsbehelfe oder
Verfahren sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu
machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl.
BVerfGE 68, 376 ; 68, 384 ). Dem ist
der Beschwerdeführer hier nicht gerecht geworden. Bei seinem
Bemühen um einen Ersatz der ihm entstandenen Auslagen für
seine Verteidigung im Blick auf die Durchsuchungsmaßnahme hat
er sich auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen
nach den §§ 9, 10 StrEG beschränkt, den Weg einer
unmittelbaren prozessualen Erstattung seiner
Verteidigungsauslagen im Feststellungsverfahren nach
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO indessen nicht verfolgt.
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a) Die Erstattung von Auslagen des
Beschuldigten erfolgt in einem Strafverfahren grundsätzlich
über eine in dem Verfahren ergehende Kostengrundentscheidung
und das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren nach den
§§ 464 ff. StPO. Verteidigungskosten können im
Entschädigungsverfahren nach den §§ 2, 7 StrEG daher nur
ersetzt werden, soweit dem Betroffenen eine Erstattung seiner
Auslagen nicht bereits nach den Kostenvorschriften der
Strafprozessordnung zusteht (vgl. BGHZ 65, 170 <176f.,
179>; 68, 86 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009
- III ZR 298/08 -, NJW 2009, S. 2682; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W
48/08 -, juris). Dem von einer Strafverfolgungsmaßnahme
Betroffenen obliegt daher, zunächst alle Möglichkeiten
prozessualer Auslagenerstattung auszuschöpfen, bevor er seine
Auslagen im Entschädigungsverfahren geltend macht.
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b) Eine derartige Erstattung wäre hier in
Betracht gekommen. Denn nach der einfachrechtlichen
Rechtslage war es naheliegend, dass dem Beschwerdeführer
bereits im Verfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO der
Ersatz seiner Verteidigungskosten hätte zugesprochen werden
müssen.
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Eine Erstattung von Auslagen findet in einem
Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung grundsätzlich nicht
statt; dies gilt auch für den Fall einer
Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (vgl.
BVerfGK 3, 256; BGHSt 30, 152 ; BGH, Urteil vom
16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, a.a.O.). Gegenstand des
Ausgangsverfahrens sind allerdings keine Kosten, die für eine
Verteidigung gegen den im Ermittlungsverfahren bestehenden
Tatverdacht angefallen sind. Vielmehr ist der Verteidiger des
Beschwerdeführers im Verfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2
StPO zum Zweck der nachträglichen Überprüfung einer bereits
erledigten Ermittlungsmaßnahme tätig geworden. Hierbei
handelt es sich um ein selbständiges, vom Ausgang des
Ermittlungsverfahrens unabhängiges Nebenverfahren, welches
allein dazu dient, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich
jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe dem
fortbestehenden Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse des
Betroffenen zu genügen (vgl. BVerfGE 96, 27
).
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Ob in einem derartigen Verfahren eine eigene
Kostenentscheidung zu treffen ist, ist fachrechtlich nicht
abschließend geklärt, erscheint aber durchaus naheliegend.
Nach vorherrschender Auffassung soll eine Entscheidung in
einem strafprozessualen Nebenverfahren zumindest dann mit
einem Kostenausspruch nach den §§ 464 ff. StPO zu
versehen sein, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang der
Hauptsache unabhängiges Zwischenverfahren abschließt; denn
hierin liege eine Verfahrensbeendigung im Sinne von
§ 464 Abs. 1 StPO (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar,
StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. 3; Hilger, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 464 Rn.
8 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 464 Rn. 7a;
Meier, in: AK-StPO, § 464 Rn. 8; Huber, NStZ 1985, S.
18, jeweils m.w.N.). In der Praxis werden erstinstanzliche
Beschlüsse, die ein Feststellungsbegehren nach § 98 Abs.
2 Satz 2 StPO zum Gegenstand haben, zumindest teilweise mit
einem Kostenausspruch versehen (vgl. nur AG Lübeck, Beschluss
vom 29. Juni 2005 - 100 Gs 390/02 -, juris).
Für den Fall einer Beschwerde gegen die nach § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO getroffene gerichtliche
Anordnung einer zwischenzeitlich erledigten
Ermittlungsmaßnahme wird die Notwendigkeit einer
Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 473 StPO
bejaht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W
48/08 - juris; vgl. auch Hilger, a.a.O., § 473 Rn.
13 f.).
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c) Dem Beschwerdeführer hätte vor diesem
Hintergrund oblegen, eine fachgerichtliche Klärung über die
Erforderlichkeit einer prozessualen Kostenentscheidung
herbeizuführen. Hierfür hätte ihm offen gestanden, das Fehlen
eines Kostenausspruchs im Beschluss des Amtsgerichts vom 3.
August 2005 mit einer sofortigen Beschwerde nach § 464
Abs. 3, §§ 304, 311 StPO zu beanstanden.
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Das Rechtsmittel war nach den
einfachrechtlichen Verfahrensvorschriften weder
offensichtlich unzulässig, noch sind Umstände erkennbar, die
seine Einlegung als für den Beschwerdeführer entbehrlich
erscheinen lassen konnten (vgl. BVerfGE 5, 17 ; 70,
180 ; 91, 93 ). Das Unterbleiben eines
dem Betroffenen günstigen Kostenausspruches kann Gegenstand
einer Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO sein (vgl.
Gieg, a.a.O., § 464 Rn. 4, 7). Eine Anfechtung der
Hauptentscheidung im Sinne von § 464 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 2 StPO - hier: des feststellenden oder die
Feststellung versagenden Ausspruches nach § 98 Abs. 2
Satz 2 StPO - wäre grundsätzlich ebenfalls statthaft
(vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss
vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, NJW 2002, S.
1333; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 9). Der
Mindestwert des Beschwerdegegenstandes nach § 304 Abs. 3
StPO war hier dem Vortrag der Verfassungsbeschwerde zufolge
überschritten. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
war auch zuzumuten, den Beschluss des Amtsgerichts in der
Kostenfrage anzugreifen. Dass eine sofortige Beschwerde in
der Sache nicht ohne Erfolgsaussicht gewesen wäre (zur
Unzumutbarkeit der Ausschöpfung offensichtlich aussichtsloser
Rechtsbehelfe vgl. BVerfGE 70, 180 ; 86, 15
; 102, 197 ), ergab sich nicht
nur aus der hierauf deutenden, bereits im Zeitpunkt der
amtsgerichtlichen Beschlussfassung verbreiteten
strafprozessrechtlichen Literatur. Für die Notwendigkeit
eines Kostenausspruches spricht auch das von dem
Beschwerdeführer selbst angeführte Argument, dass ein Antrag
auf gerichtliche Überprüfung einer ermittlungsbehördlich
angeordneten Durchsuchung kostenrechtlich nicht anders
behandelt werden dürfe als der nach § 473 StPO zu
beurteilende Fall einer Beschwerde gegen eine richterliche
Durchsuchungsanordnung, da eine Auslagenerstattung sonst
davon abhinge, wer die rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme
angeordnet habe.
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d) Wäre eine sofortige Beschwerde gegen den
Beschluss des Amtsgerichtes vom 3. August 2005 erfolgreich
gewesen, hätte der Beschwerdeführer seine durch das
Feststellungsverfahren veranlassten Aufwendungen im
Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO in Ansatz
bringen können und erstattet erhalten. Des von ihm
angestrengten Verfahrens nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz hätte es nicht bedurft, so
dass die dadurch entstandenen Kosten, deren Erstattung er
gleichfalls begehrt, nicht angefallen wären. Es erscheint
daher als möglich, dass die von dem Beschwerdeführer als
verletzt gerügten Grundrechte bei Ausschöpfung der
Rechtsschutzmöglichkeiten nicht berührt worden wären. Auch
die mit dem Grundsatz der Subsidiarität bezweckte umfassende
fachgerichtliche Vorprüfung (vgl. BVerfGE 8, 222 ;
72, 39 ; 120, 274 ) hätte erfordert, die
Fachgerichte in dem zeitlich und systematisch nächstliegenden
Verfahren mit der Frage der Auslagenerstattung zu befassen.
In Ermangelung dessen kann die angegriffene Entscheidung
nicht abschließend beurteilt werden. Wäre bereits im
Verfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ein
Kostenausspruch veranlasst gewesen und herbeigeführt worden,
würde die angegriffene Entscheidung sich naheliegend als
verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.