BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3236/08 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 13. Juni 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
84.000 € (in Worten: vierundachtzigtausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betraf eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem
finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu
Steuersparzwecken.
2
1. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren
nahmen die Beschwerdeführer eine Bausparkasse und eine Bank,
die den Kauf finanziert hatten, auf Rückabwicklung des
Wohnungskaufs und der Finanzierung im Wege des
Schadensersatzes in Anspruch. Zur Begründung führten sie
unter anderem aus, die beklagte Bausparkasse und die beklagte
Bank hätten sie darüber unterrichten müssen, dass sie durch
die Angaben im „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag“, der auch ihnen gegenüber
verwendet worden sei, über die Höhe der Vertriebsprovisionen
getäuscht worden seien. Das Landgericht wies die Klage ab.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer blieb
ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück und setzte den
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf
169.618,66 € fest.
3
2. Mit ihrer hiergegen gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer
hinsichtlich der Entscheidungen der Instanzgerichte und des
Bundesgerichtshofs eine Verletzung des Art. 2
Abs. 1 GG und hinsichtlich der angegriffenen
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde darüber hinaus
- der Sache nach - eine Verletzung des Gebots
effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots
(Art. 3 Abs. 1 GG). Nach Zustellung der
Verfassungsbeschwerde gab die 3. Kammer des Ersten
Senats der Verfassungsbeschwerde statt, soweit sie sich gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs richtete, stellte eine
Verletzung des Justizgewährungsanspruchs fest, hob den
Beschluss des Bundesgerichtshofs auf, verwies die Sache zur
erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurück und
ordnete die Erstattung der notwendigen Auslagen der
Beschwerdeführer durch die Bundesrepublik Deutschland an
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 14. November 2012 - 1 BvR 3236/08,
1 BvR 3241/08, 1 BvR 83/09, 1 BvR
423/09 -, juris).
4
3. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012
hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Festsetzung
des Gegenstandswerts auf mindestens 20.000 €
beantragt.
5
1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG
ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren
unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG
genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er
beträgt jedoch mindestens 4.000 €.
6
2. Ausgangspunkt der Bewertung ist die
Bedeutung der Angelegenheit (vgl. BVerfGE 79, 365
, dort noch zu § 113 Abs. 2 Satz 3
BRAGO a.F.). Der Umstand, dass § 14 Abs. 1 RVG
die in der genannten Grundsatzentscheidung aufgegriffene
„gesetzliche Reihenfolge“ der Kriterien geändert hat und
- anders als § 113 Abs. 2 Satz 3
BRAGO a.F. - nunmehr den anwaltlichen
Arbeitsaufwand an erster Stelle nennt, hat insofern keine
inhaltliche Änderung bewirkt (vgl. Graßhof, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a
Rn. 97 mit Fn. 236 ). Die durch
das Bundesverfassungsgericht im 79. Band seiner
Entscheidungssammlung für die Festsetzung des
Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
entwickelten Maßstäbe gelten fort (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 19. August 2010 - 1 BvR
2192/05 -, juris; Beschluss des Ersten Senats vom
10. November 2011 - 1 BvR 611/07 -, juris;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10 -, juris,
Rn. 27, insofern in NJW 2012, S. 2420 ff.
nicht abgedruckt).
7
3. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der
Gegenstandswert der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten
der Beschwerdeführer gerundet mit 84.000 € zu bemessen.
Maßgebend sind hierfür folgende Erwägungen:
8
a) Das subjektive Interesse der
Beschwerdeführer am Verfahrensausgang ist, da sie mit der
Verfassungsbeschwerde dasselbe Anliegen wie im
Ausgangsverfahren weiterverfolgt haben, in Übereinstimmung
mit der Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof mit
169.618,66 € zu bewerten.
9
b) Die objektive Bedeutung der Sache, die
neben der subjektiven Seite bei der Wertfestsetzung
einbezogen werden muss (vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79,
365 ), führt vorliegend zu einer Verringerung des
Einsatzwertes.
10
Die objektive Seite des Falls weist im
Verhältnis zum subjektiven Interesse kein eigenständiges
Gewicht auf.
11
Die angestrebte Entscheidung über die
- mit vorausgegangenen Verfassungsbeschwerden
(1 BvR 2952/08 u.a.) inhaltlich gleich laufende -
Verfassungsbeschwerde war nicht mehr geeignet, den Weg für
Parallelverfahren, in denen die fachgerichtliche Auslegung
desselben formularmäßigen Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrages eine maßgebliche Rolle
spielte, maßgeblich vorzuzeichnen. Mit der Entscheidung haben
- anders als im Fall eines sogenannten Musterverfahrens
über eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde - die
Verfahren anderer Beschwerdeführer nicht ihre Erledigung
gefunden. Zudem fehlt es an einer weitergehenden Bedeutung
der von den Beschwerdeführern erstrebten Entscheidung, weil
zuvor der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Grundsatzurteils
dasselbe Formular verbindlich ausgelegt und seine vormals
vertretene Rechtsauffassung im Sinne der Beschwerdeführer
selbst geändert hatte (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 28 ff.).
12
Dass der Sache kein über die subjektive
Bedeutung für die Beschwerdeführer hinausgehendes Gewicht
zukommt, findet schließlich darin seinen Ausdruck, dass über
sie die Kammer entschieden hat, weil die zugrunde zu legenden
verfassungsrechtlichen Maßstäbe geklärt waren (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2
BVerfGG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).
13
c) Hat, wie hier, die objektive Bedeutung
neben dem subjektiven Interesse des
Verfassungsbeschwerdeführers keinen eigenen Stellenwert,
führt der hinzu tretende Umstand, dass das Ausgangsverfahren
mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht
endgültig beigelegt war, sondern im fachrechtlichen
Instanzenzug erneut über die Nichtzulassungsbeschwerde
befunden werden muss, zu einer Verringerung des Einsatzwertes
für die subjektive Bedeutung (vgl. BVerfGE 79, 365
). Dies rechtfertigt es vorliegend, den
Einsatzbetrag für die subjektive Bedeutung der Sache
(169.618,66 €) um die Hälfte zu mindern. Dabei ist auch
berücksichtigt, dass sich auf Grundlage der zwischenzeitlich
ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Erfolgsaussicht der Revision geradezu aufdrängt (vgl. nur
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, WM 2013,
S. 15 ), obgleich eine erfolgreiche Revision
grundsätzlich keine Gewähr für eine abschließende
Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bietet, sondern auch
eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht in Betracht kommt.
14
4. Der Umfang und die Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit stehen nicht außer Verhältnis zu der
vorstehend bewerteten Bedeutung der Sache. Deshalb ist unter
diesem Gesichtspunkt eine weitere Änderung des Wertes nicht
angezeigt.
15
5. Nach alledem ist für das vorliegende
Verfahren - gerundet - die Hälfte des Einsatzwertes
für die subjektive Bedeutung der Sache festzusetzen.