BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3238/08 -
- 1 BvR 3239/08 -
- 1 BvR 3238/08 -,
- 1 BvR 3239/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier
und die Richterin Baer
am 14. November 2012 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen jeweils
eine zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit
dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu
Steuersparzwecken. In den zivilgerichtlichen
Ausgangsverfahren wandten sich die Beschwerdeführer gegen die
Zwangsvollstreckung, die von der Bausparkasse, die den Kauf
in Zusammenarbeit mit einer Bank finanziert hatte, aus einer
vollstreckbaren notariellen Urkunde betrieben wurde.
2
Die Beschwerdeführer erwarben im Jahr 1998 zu
Steuersparzwecken ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung
(1 BvR 3239/08) beziehungsweise einen
1/4 Miteigentumsanteil an einer solchen (1 BvR
3238/08). Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die
Beschwerdeführer mit der Bank, die hierbei durch die
Bausparkasse vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein
- zunächst tilgungsfreies - Vorausdarlehen und mit der
Bausparkasse zwei Bausparverträge. Die Ablösung des
Vorausdarlehens sollte durch die beiden Bausparverträge
erfolgen, die nacheinander anzusparen waren. Mit der Annahme
des Kaufangebots durch notarielle Urkunde wurde zugunsten der
Bausparkasse an dem Kaufgegenstand jeweils eine Grundschuld
in Höhe der Darlehensforderung zuzüglich 12 %
Jahreszinsen bestellt. Außerdem übernahmen die
Beschwerdeführer die persönliche Haftung für die Zahlung des
Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und
unterwarfen sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der
sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Nachdem der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR
3238/08 seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr
nachgekommen war, kündigte die Bank den Darlehensvertrag und
trat in der Folge ihre Ansprüche an die Bausparkasse ab, die
aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung betrieb.
Entsprechend verfuhr die Bausparkasse in dem der Sache
1 BvR 3239/08 zugrunde liegenden Ausgangsfall, nachdem
die Beschwerdeführer ihre auf den Abschluss des
Vorausdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen unter
Berufung auf das Haustürgeschäftewiderrufsgesetz widerrufen
hatten.
3
Der Erwerb (des Miteigentumsanteils an) der
jeweiligen Wohnung und die Finanzierung wurden durch
Unternehmen der - inzwischen insolventen - H. Gruppe
vermittelt, die seit den 1990er Jahren in großem Umfang
Anlageobjekte vertrieb, die die im Ausgangsverfahren beklagte
Bausparkasse in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken
jeweils nach diesem Modell finanzierte. Der Vertrieb der
Wohnungen erfolgte seitens der H. Gruppe regelmäßig auf
Grundlage eines gegenüber den Anlegern formularmäßig
verwendeten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“.
In diesem waren neben dem bezifferten Kaufpreis der Wohnung
unter anderem eine Finanzierungsvermittlungsgebühr und eine
Courtage betragsmäßig ausgewiesen, die regelmäßig an die B.
GmbH beziehungsweise an die I. GmbH - zwei Unternehmen der H.
Gruppe - zu zahlen waren.
4
Die Beschwerdeführer, die ebenfalls die I.
GmbH und die B. GmbH beauftragt hatten, ihnen den Erwerb (des
Miteigentumsanteils an) der Eigentumswohnung zu vermitteln,
wandten sich mit der Vollstreckungsgegenklage im
Ausgangsverfahren gegen die von der Bausparkasse betriebene
Zwangsvollstreckung, indem sie ihrer persönlichen
Inanspruchnahme aus der notariellen
Vollstreckungsunterwerfungserklärung wegen der von ihnen
übernommenen persönlichen Haftung einen
Schadensersatzanspruch aus Aufklärungsverschulden entgegen
hielten. Dazu machten sie unter anderem geltend, die beklagte
Bausparkasse habe sie darüber unterrichten müssen, dass sie
durch die Angaben im „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag“, der auch ihnen gegenüber
verwendet worden sei, über die Höhe der Vertriebsprovisionen
getäuscht worden seien. Zusätzlich zu den dort offen
ausgewiesenen Vertriebsprovisionen -
Finanzierungsvermittlungsgebühr (ca. 2 % des
Kaufpreises) und Courtage (3,45 % des Kaufpreises) -
seien in dem für die Wohnung zu zahlenden Kaufpreis weitere
Provisionen in Höhe von 20 % bis 23 % eingerechnet
gewesen, die ebenfalls an den Vertrieb geflossen seien, wovon
die Beklagte Kenntnis gehabt habe.
5
Das Landgericht wies die Klagen ab. Die
hiergegen gerichteten Berufungen blieben ohne Erfolg. Auf die
vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen hob dieser im
Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene neue
Rechtsprechung zum institutionalisierten Zusammenwirken (BGHZ
168, 1 Rn. 50 ff.) die zunächst
ergangenen Berufungsurteile auf und verwies die Sachen zur
erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Dieses
wies die Berufungen erneut zurück, weil keine
Aufklärungspflicht verletzt worden sei. Eine finanzierende
Bank sei nur unter besonderen Umständen verpflichtet, über
die Risiken des finanzierten Geschäfts aufzuklären,
beispielsweise wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des zu
finanzierenden Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung
gegenüber dem Darlehensnehmer habe und dies auch erkennen
könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die
Revision ließ das Berufungsgericht jeweils nicht zu.
6
Mit ihren hiergegen gerichteten
Nichtzulassungsbeschwerden machten die Beschwerdeführer
jeweils geltend, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt,
weil es entscheidungserheblichen Vortrag zur Täuschung über
die Höhe der von ihnen zu zahlenden Vermittlungsprovisionen
nicht beachtet habe. Das Berufungsgericht habe den Vortrag
lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kaufpreis
überhöht gewesen sei. Dies habe die rechtliche Tragweite
ihres Vorbringens nicht erfasst. Sie, die Beschwerdeführer,
hätten auf Grundlage der Angaben im formularmäßig verwendeten
„Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ davon ausgehen
müssen, dass als Vertriebsgebühren nur die dort ausgewiesene
Finanzierungsvermittlungsgebühr (ca. 2 %) und Courtage
(3,45 %), insgesamt also 5,45 % des
Nettokaufpreises, anfielen. Die Diskrepanz zwischen der offen
ausgewiesenen und der tatsächlich gezahlten höheren
Vertriebsprovision stelle sich als Täuschung dar, weil
derjenige, der eine Auskunft gebe, diese zutreffend erteilen
müsse, auch wenn er die Auskunft an sich nicht schulde. Die
Kenntnis der beklagten Bausparkasse sei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 168, 1
Rn. 50 ff.) zu vermuten, da diese mit
dem Vertrieb in institutionalisierter Weise
zusammengearbeitet habe. Die der Beklagten anzulastende
Pflichtverletzung beruhe mithin nicht auf einer
unterbliebenen Aufklärung über die Höhe der Innenprovisionen,
sondern auf dem Umstand, dass diese von ihrer arglistigen
Täuschung über die Höhe der zu zahlenden Innenprovision
Kenntnis gehabt habe.
7
Der Bundesgerichtshof wies die
Nichtzulassungsbeschwerden zurück. Von einer arglistigen
Täuschung über eine Innenprovision könne „hier keine Rede
sein“.
8
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren
Verfassungsbeschwerden jeweils gegen die Urteile des
Landgerichts und des Berufungsgerichts sowie gegen den
Beschluss des Bundesgerichtshofs. Sie rügen hinsichtlich
dieser Entscheidungen eine Verletzung des Art. 2
Abs. 1 GG und hinsichtlich der angegriffenen
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden darüber hinaus -
der Sache nach - eine Verletzung des Gebots effektiven
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots (Art. 3
Abs. 1 GG).
9
Sie machen unter anderem geltend, die
jeweilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, beruhe auf einer
nicht haltbaren Anwendung der Zulassungskriterien des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO und verletze sie daher
in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung sei die Zulassung der Revision
dann geboten, wenn andernfalls schwer erträgliche
Unterschiede in der Rechtsprechung entstünden oder
fortbestünden, wobei es auf die Bedeutung der angefochtenen
Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen ankomme. Danach
sei die Revision zuzulassen, wenn ein Rechtsanwendungsfehler
über den Einzelfall hinaus Interessen der Allgemeinheit
nachhaltig berühre. Vor dem Hintergrund, dass es dem
Bundesgerichtshof obliege, Allgemeine Geschäftsbedingungen
einheitlich auszulegen, sei die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde zumindest deshalb unhaltbar, weil
das Oberlandesgericht Schleswig zu diesem Zeitpunkt den in
Rede stehenden „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“
bereits abweichend im Sinne einer Täuschung der Anleger über
die Höhe der Innenprovisionen ausgelegt habe, was dem
Bundesgerichtshof auch bekannt gewesen sei.
10
Die Verfassungsbeschwerden sind der
Bundesregierung, dem Niedersächsischen Justizministerium und
der im Ausgangsverfahren beklagten Bausparkasse zugestellt
worden. Der Bundesgerichtshof wurde in einem
Parallelverfahren (betreffend den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR
379/07 -, aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -,
juris) um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Akten
der Ausgangsverfahren sind beigezogen.
11
1. Die Bundesregierung und das
Niedersächsische Justizministerium haben von einer Äußerung
abgesehen.
12
2. Die Bausparkasse als die von den
Ausgangsentscheidungen Begünstigte vertritt die Auffassung,
dass den Verfassungsbeschwerden das Rechtsschutzbedürfnis
fehle. Die Beschwerdeführer könnten auf diesem Weg ihr
prozessuales Ziel nicht mehr erreichen, weil die
Schadensersatzansprüche, die sie der Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung entgegen hielten, von ihnen in
gesonderten zivilgerichtlichen Verfahren klageweise geltend
gemacht und - vor Erlass der mit den Verfassungsbeschwerden
angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - jeweils
rechtskräftig aberkannt worden seien.
13
Unabhängig davon habe der Bundesgerichtshof
den Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) der Beschwerdeführer nicht
verletzt. Die Beschwerdeführer hätten sich in der Begründung
ihrer Nichtzulassungsbeschwerden ausschließlich auf den
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Fall 2 ZPO) berufen, weil das Berufungsgericht
Vorbringen zur arglistigen Täuschung mittels des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ gehörswidrig
unberücksichtigt gelassen habe. Dies habe der jeweiligen
Nichtzulassungsbeschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg
verhelfen können, weil dieses Vorbringen nach der damaligen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
entscheidungserheblich gewesen sei. Der XI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs habe das Formular damals noch
dahingehend ausgelegt, dass es nicht den unzutreffenden
Eindruck erwecke, in den Gesamtkosten seien keine weiteren
Vertriebskosten enthalten. Das jeweilige Berufungsurteil habe
daher in Einklang mit der seinerzeitigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung gestanden, so dass der Bundesgerichtshof die
Nichtzulassungsbeschwerden zu Recht zurückgewiesen habe.
14
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
sei mit den Nichtzulassungsbeschwerden nicht in zulässiger
Weise geltend gemacht worden. Auch dieser Zulassungsgrund
habe im Übrigen zum Zeitpunkt der Zurückweisung der
jeweiligen Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgelegen. Es sei
um keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern allein um
die Auslegung einer privatschriftlichen Vertragsurkunde
gegangen, die dem Bundesgerichtshof aus zahlreichen Verfahren
bekannt gewesen sei und die er - auf Grundlage der damaligen
Auffassung - für nicht täuschungsbegründend erachtet
habe.
15
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in
dem Parallelverfahren die Stellungnahme des Vorsitzenden des
XI. Zivilsenats übermittelt.
16
Dieser hat mitgeteilt, im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde jenes
Beschwerdeführers (23. September 2008) habe kein Grund
bestanden, der die Zulassung der Revision gemäß § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO gerechtfertigt hätte. Eine
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder zur
Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Fall 1 ZPO) habe der Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht. Er habe sich ausschließlich auf den
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Fall 2 ZPO) gestützt und beanstandet, das
Berufungsgericht habe unter Verkennung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sein
entscheidungserhebliches Vorbringen dazu nicht
berücksichtigt, dass er mittels des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ arglistig über die Höhe
der an den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen getäuscht
worden sei, worüber ihn die finanzierende Bank
beziehungsweise Bausparkasse habe aufklären müssen. Hiermit
habe der Beschwerdeführer seinerzeit keinen Zulassungsgrund
dargetan. Eine Täuschung mittels des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ sei nach der damaligen
Auffassung des Senats nicht in Betracht gekommen. Die
maßgebliche Auslegung des Formulars habe nach der damaligen
Ansicht des Senats ergeben, dass den Anlegern nicht
vorgespiegelt werde, im nicht näher aufgeschlüsselten
„Kaufpreis“ seien neben den ausdrücklich aufgelisteten
Courtagen keine weiteren Vertriebskosten enthalten.
Seinerzeit habe daher kein Grund für die Zulassung der
Revision bestanden, da das Berufungsgericht aus damaliger
Sicht rechtsfehlerfrei und ohne Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine
arglistige Täuschung durch den „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag“ nicht in Erwägung gezogen
habe.
17
Allerdings habe der Senat seine Auffassung zur
Auslegung des auch gegenüber jenem Beschwerdeführer
verwendeten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“
zwischenzeitlich geändert. Mit Urteil vom 29. Juni 2010
(BGHZ 186, 96 Rn. 30 ff.) habe der
Senat ausgeführt, eine Auslegung des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“, wonach dieser den
Eindruck erwecke, die beiden dort bezeichneten
Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen
ausschließlich zu den im Formular ausgewiesenen Provisionen
erbringen sollen, sei ebenfalls vertretbar. Diese Auslegung
sei insbesondere unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel
des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB)
maßgeblich, nach welcher bei mehreren möglichen Auslegungen
das für den Verwender ungünstigere Ergebnis zugrunde zu legen
sei. Bei dieser Auslegung des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ liege eine arglistige
Täuschung der Anleger über die Höhe der
Vermittlungsprovisionen vor, die - unter weiteren
Voraussetzungen - nunmehr zu einer Haftung der beklagten
Bausparkasse führe.
18
Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats hat
ferner darauf hingewiesen, dass in Anwendung dieser neuen
Rechtsprechungsgrundsätze auch der jener
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Sachverhalt heute
anders zu entscheiden wäre. Im Anschluss und mit Rücksicht
auf das vorgenannte Senatsurteil habe der Senat aus Gründen
der Fairness in allen Fällen auf Nichtzulassungsbeschwerden,
die auf eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit
einer arglistigen Täuschung mittels eines gleichlautenden
„Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“ gestützt
gewesen seien, die Revision zugelassen.
19
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Beschwerden
gegen die Nichtzulassung der Revision richten, und gibt ihnen
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
Insoweit sind die Verfassungsbeschwerden zulässig und unter
Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe
zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG auch offensichtlich begründet.
20
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Sie genügen dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität.
21
Nach diesem Grundsatz reicht es nicht aus,
dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg
lediglich formell erschöpft hat; er muss vielmehr darüber
hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81, 97
; 107, 395 ; stRspr). Dazu
können Rechtsausführungen vor den Fachgerichten gehören,
sofern das maßgebliche Prozessrecht, wie beispielsweise bei
der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines
Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. BVerfGE
112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -,
NJW 2011, S. 2276). Im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde sind die Zulassungsgründe des
§ 543 Abs. 2 ZPO in der Beschwerdebegründung
darzulegen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dies
erfordert, zu den Zulassungsgründen, auf die die Beschwerde
gestützt wird, so substantiiert vorzutragen, dass das
Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der
Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die
Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. BGHZ 152, 182
; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 -
V ZB 159/09 -, NJW-RR 2010, S. 784 Rn. 5). Diesen
Anforderungen entsprechend haben die Beschwerdeführer der
Sache nach hinreichend zu den Voraussetzungen der
Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) der Auslegung des in Rede stehenden „Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrags“ vorgetragen; die
Benennung eines anderen nicht einschlägigen Zulassungsgrundes
(hier: § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Fall 2 ZPO: Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, juris,
Rn. 20; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 -
V ZR 100/02 -, NJW 2003, S. 754 f.; Ball, in:
Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 544
Rn. 17a).
22
2. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs über
die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden verletzen
die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG).
23
a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2
Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch
gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie
eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund
einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen
Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 97, 169
; 107, 395 ; 108, 341 ). Das
Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die
Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines
Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen
Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den
Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber
überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381
; 107, 395 ). Hat der
Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren
Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung
dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275
; 78, 88 ; 88, 118 ). Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl.
BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
24
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
des Justizgewährungsanspruchs an die Anwendung des § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO genügen die Beschlüsse des
Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerden nicht. Die Annahme des
Bundesgerichtshofs, der Sache komme auf Grundlage des
Beschwerdevorbringens keine grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu, ist -
bezogen auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt - nicht
haltbar.
25
aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer
Sache nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,
die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle
stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der
Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und
Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288
; 159, 135 ; BGH, Beschluss vom
8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010,
S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche
Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu
denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die
noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt
sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits
geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue
Argumente ins Feld geführt werden können, die den
Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung
veranlassen könnten (vgl. BVerfGK 11, 420 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010,
S. 1235 ; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010
- 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 29; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 -
1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276
).
26
bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt
der jeweiligen Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde (im Oktober 2008) ersichtlich vor.
Die Frage, ob die beklagte Bausparkasse
schadensersatzpflichtig ist, weil sie trotz eines insoweit
bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige
Täuschung betreffend die Höhe der Innenprovisionen aufgeklärt
hat, hängt nach der fachrechtlichen Beurteilung entscheidend
von der Auslegung des in Rede stehenden „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ ab. Eine arglistige
Täuschung seitens des Vertriebs kommt dann in Betracht, wenn
man das Formular - wie von den Beschwerdeführern im
jeweiligen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde reklamiert
- dahingehend versteht, die betragsmäßig bezifferte
Auflistung einzelner Vertriebsprovisionen erwecke den
unzutreffenden Eindruck, im nicht näher aufgeschlüsselten
Kaufpreis seien keine weiteren Innenprovisionen enthalten.
Auch wenn der Bundesgerichtshof nach seiner damaligen
Rechtsauffassung ein solches Verständnis nicht zugrunde legen
wollte, wäre der Frage, ob der in Rede stehende „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag“ über die Höhe der
Vertriebsprovisionen täuscht, dennoch grundsätzliche
Bedeutung zugekommen. Eine dahingehende Entscheidung des
Revisionsgerichts hätte wie ein „Musterprozess“ (vgl. BGHZ
152, 182 ) eine über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung für die Allgemeinheit gehabt. Das erhellt sich auch
daraus, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen des später
ergangenen Grundsatzurteils vom 29. Juni 2010 dieses
Formular wegen dessen massenhafter, bundesweiter Verwendung
selbst verbindlich ausgelegt hat (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 28). Dass der Bundesgerichtshof diese
Frage auch unter Zugrundelegung seiner damaligen Auslegung
nicht für zweifelsfrei und daher für nicht klärungsbedürftig
hätte erachten dürfen, zeigt bereits der Umstand, dass der
zuständige Senat seine dahingehende Rechtsauffassung selbst
geändert hat und nunmehr - in jeder Hinsicht überzeugend -
ein Verständnis im Sinne der Beschwerdeführer für „ebenfalls
vertretbar“, sogar „nahe liegender“ hält (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 30) und dieses
Auslegungsergebnis unter Anwendung des § 5 AGBG (jetzt:
§ 305c Abs. 2 BGB) verbindlich vorgibt (vgl. BGHZ
186, 96 Rn. 31).
27
3. Auch die übrigen Voraussetzungen der
Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen
hinsichtlich der die Nichtzulassungsbeschwerden
zurückweisenden Beschlüsse vor. Allerdings ist die Annahme
einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung als verletzt
gerügter Rechte dann nicht angezeigt, wenn deutlich abzusehen
ist, dass der betreffende Beschwerdeführer auch im Falle
einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis
keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22
). So verhält es sich hier jedoch gerade
nicht.
28
Der Bundesgerichtshof hat zur Täuschung über
Innenprovisionen mittels des auch hier verwendeten „Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrags“ zwar in seinem Urteil
vom 29. Juni 2010 Stellung genommen (BGHZ 186, 96), so
dass die Grundsatzbedeutung zwischenzeitlich entfallen ist.
Das steht der hinreichenden Erfolgsaussicht der
Nichtzulassungsbeschwerden der Beschwerdeführer aber
ersichtlich nicht entgegen. Entfällt der Zulassungsgrund -
wie hier die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung
des Revisionsgerichts deshalb, weil die Rechtsfrage in einem
anderen Verfahren geklärt worden ist, gebietet eine
verfassungskonforme Auslegung der § 543 Abs. 2
Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO im Lichte des Gebots
effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) die Revision gleichwohl dann
zuzulassen, wenn diese Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl.
BVerfGK 6, 79 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008
- 1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, S. 2493
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -,
juris, Rn. 23). Die Erfolgsaussicht der Revision ist auf
Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs keinesfalls zu verneinen, sondern drängt
sich auf. Der Bundesgerichtshof geht aufgrund der
Unklarheitenregel des § 5 AGBG davon aus, dass das in
Rede stehende Formular den Eindruck erweckt, die beiden dort
bezeichneten Vermittlungsgesellschaften hätten ihre
Leistungen ausschließlich zu den im Formular ausgewiesenen
Provisionen erbringen sollen (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 31). Bei dieser Auslegung des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ liegt eine Täuschung der
Beschwerdeführer über die Höhe der Vermittlungsprovisionen
vor, die - unter weiteren Voraussetzungen - nunmehr zu einer
Haftung der in den Ausgangsverfahren jeweils beklagten
Bausparkasse führen kann.
29
Auch der Einwand der beklagten Bausparkasse,
dass die der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung entgegen
gehaltenen Schadensersatzansprüche in gesonderten
gerichtlichen Verfahren im Jahr 2007 rechtskräftig aberkannt
worden seien, steht der Annahme einer hinreichenden
Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer nicht entgegen. Die Tenorbegründung des
Bundesgerichtshofs in den mit den Verfassungsbeschwerden
angegriffenen Beschlüssen vom 14. Oktober 2008 gibt zu
erkennen, dass der Bundesgerichtshof den Gesichtspunkt einer
Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer
arglistigen Täuschung über Innenprovisionen für
entscheidungserheblich erachtet hat. Vor diesem Hintergrund
bleibt die erstmals in den vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren thematisierte fachrechtliche
Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang hier die
Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerden durch den
Abschluss der anderweitigen zivilgerichtlichen Verfahren
berührt wird, einer fachgerichtlichen Überprüfung
vorbehalten.
30
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen
die Urteile des jeweiligen Landgerichts und Berufungsgerichts
richten, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder wegen
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur
Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Mit der Aufhebung der die Nichtzulassungsbeschwerden
zurückweisenden Beschlüsse verbunden mit der Zurückverweisung
der Sachen an den Bundesgerichtshof ist die Möglichkeit einer
fachgerichtlichen Korrektur der Entscheidung wieder eröffnet.
Der Bundesgerichtshof wird unter Einbeziehung seiner
zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 186,
96) erneut über die Zulassung der Revision zu entscheiden
haben, so dass die Frage, ob das jeweilige Urteil des
Berufungsgerichts letztlich Bestand haben wird, noch offen
ist. Einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, ob
diese Urteile wegen eines vom jeweiligen Landgericht
beziehungsweise Berufungsgericht nicht hinreichend beachteten
„strukturellen Ungleichgewichts“ zwischen den
Vertragspartnern mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar
ist, wie die Beschwerdeführer meinen, bedarf es daher hier
nicht (vgl. BVerfGE 50, 115 ).
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Von einer weiteren Begründung wird insoweit
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
32
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG. Im Hinblick auf
den wesentlichen Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde
erscheint die Anordnung der Erstattung der notwendigen
Auslagen der Beschwerdeführer angemessen.