BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3240/08 -
1. der Frau B…,
2. des Herrn B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier
und die Richterin Baer
am 14. November 2012 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem
finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu
Steuersparzwecken. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren
nahmen die Beschwerdeführer eine Bausparkasse, die den Kauf
finanziert hatte, auf Rückabwicklung des Wohnungskaufs und
der Finanzierung im Wege des Schadensersatzes in
Anspruch.
2
Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer
erwarben im Jahr 1993 zu Steuersparzwecken ohne Eigenkapital
eine etwa 85 m2 große Eigentumswohnung in Lingen. Sie
verfügten damals aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Elektriker über ein monatliches Nettoeinkommen von
3.700 DM, von dem die Beschwerdeführer gegenüber ihren
zwei minderjährigen Kindern Unterhalt leisten mussten. Der
Kaufpreis betrug 126.357 DM. Zur Finanzierung schlossen
die Beschwerdeführer mit der Bausparkasse einen
Darlehensvertrag über ein - zunächst tilgungsfreies -
Vorausdarlehen in Höhe von 149.000 DM und zwei
Bausparverträge über 75.000 DM und 74.000 DM. Die
Ablösung des Vorausdarlehens sollte durch die beiden
Bausparverträge erfolgen, die nacheinander anzusparen
waren.
3
Der Erwerb der Wohnung und die Finanzierung
wurden durch Unternehmen der - inzwischen insolventen - H.
Gruppe vermittelt, die seit den 1990er Jahren in großem
Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die im Ausgangsverfahren
beklagte Bausparkasse regelmäßig in Zusammenarbeit mit
verschiedenen Banken jeweils nach diesem Modell finanzierte.
Der Vertrieb der Wohnungen erfolgte seitens der H. Gruppe in
der Regel auf Grundlage eines gegenüber den Anlegern
formularmäßig verwendeten „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“. In diesem waren neben dem
bezifferten Kaufpreis der Wohnung unter anderem eine
Finanzierungsvermittlungsgebühr und eine Courtage
betragsmäßig ausgewiesen, die anfangs an ein Unternehmen der
H. Gruppe - an die (als I. GmbH fortgeführte)
H. GmbH -, ab 1995 regelmäßig an die ebenfalls zur
H. Gruppe gehörende B. GmbH beziehungsweise an die
I. GmbH zu zahlen waren.
4
Die Beschwerdeführer, die ebenfalls die H.
GmbH beauftragt hatten, ihnen den Erwerb der Eigentumswohnung
zu vermitteln, stützten ihr Schadensersatzbegehren im
Ausgangsverfahren auf eine Aufklärungspflichtverletzung. Dazu
machten sie unter anderem geltend, die beklagte Bausparkasse
habe sie darüber unterrichten müssen, dass sie durch die
Angaben im „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“,
der auch ihnen gegenüber verwendet worden sei, über die Höhe
der Vertriebsprovisionen getäuscht worden seien. Zusätzlich
zu den dort offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen -
Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage - seien in dem
für die Wohnung zu zahlenden Kaufpreis weitere Provisionen in
Höhe von 20 % bis 23 % eingerechnet gewesen, die
ebenfalls an den Vertrieb geflossen seien. Es sei zu
vermuten, dass die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe,
weil sie mit dem Vertrieb nach den Grundsätzen der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 168, 1
Rn. 50 ff.) in institutionalisierter
Weise zusammengewirkt habe.
5
Das Landgericht wies die Klage ab. Die dagegen
gerichtete Berufung wies das Berufungsgericht zurück, weil
keine Aufklärungspflicht verletzt worden sei. Eine
finanzierende Bank sei nur unter besonderen Umständen
verpflichtet, über die Risiken des finanzierten Geschäfts
aufzuklären, beispielsweise wenn sie in Bezug auf spezielle
Risiken des zu finanzierenden Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer habe und dies
auch erkennen könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht der
Fall. Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.
6
Mit ihrer hiergegen gerichteten
Nichtzulassungsbeschwerde machten die Beschwerdeführer
geltend, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt,
weil es entscheidungserheblichen Vortrag zur Täuschung über
die Höhe der von ihnen zu zahlenden Vermittlungsprovisionen
nicht beachtet habe. Das Berufungsgericht habe den Vortrag
lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kaufpreis
überhöht gewesen sei. Dies habe die rechtliche Tragweite
ihres Vorbringens nicht erfasst. Sie, die Beschwerdeführer,
hätten auf Grundlage der Angaben im formularmäßig verwendeten
„Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“ davon ausgehen
müssen, dass als Vertriebsgebühren nur die dort ausgewiesene
Finanzierungsvermittlungsgebühr (ca. 2,4 %) und Courtage
(3,45 %), insgesamt also 5,8 % des
Nettokaufpreises, anfielen. Die Diskrepanz zwischen der offen
ausgewiesenen und der tatsächlich gezahlten höheren
Vertriebsprovision stelle sich als Täuschung dar, weil
derjenige, der eine Auskunft gebe, diese zutreffend erteilen
müsse, auch wenn er die Auskunft an sich nicht schulde. Die
Kenntnis der beklagten Bausparkasse sei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 168, 1
Rn. 50 ff.) zu vermuten, da diese mit
dem Vertrieb in institutionalisierter Weise
zusammengearbeitet habe. Die der Beklagten anzulastende
Pflichtverletzung beruhe mithin nicht auf einer
unterbliebenen Aufklärung über die Höhe der Innenprovisionen,
sondern auf dem Umstand, dass diese von ihrer arglistigen
Täuschung über die Höhe der zu zahlenden Innenprovision
Kenntnis gehabt hätten.
7
Der Bundesgerichtshof wies die
Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Von einer arglistigen
Täuschung über eine Innenprovision könne „hier keine Rede
sein“.
8
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landgerichts, des
Berufungsgerichts und den Beschluss des Bundesgerichtshofs.
Sie rügen hinsichtlich dieser Entscheidungen eine Verletzung
des Art. 2 Abs. 1 GG und hinsichtlich der
angegriffenen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
darüber hinaus - der Sache nach - eine Verletzung des Gebots
effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Willkürverbots
(Art. 3 Abs. 1 GG).
9
Sie machen unter anderem geltend, die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, beruhe auf einer
nicht haltbaren Anwendung der Zulassungskriterien des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO und verletze sie daher
in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung sei die Zulassung der Revision
dann geboten, wenn andernfalls schwer erträgliche
Unterschiede in der Rechtsprechung entstünden oder
fortbestünden, wobei es auf die Bedeutung der angefochtenen
Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen ankomme. Danach
sei die Revision zuzulassen, wenn ein Rechtsanwendungsfehler
über den Einzelfall hinaus Interessen der Allgemeinheit
nachhaltig berühre. Vor dem Hintergrund, dass es dem
Bundesgerichtshof obliege, Allgemeine Geschäftsbedingungen
einheitlich auszulegen, sei die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde zumindest deshalb unhaltbar, weil
das Oberlandesgericht Schleswig zu diesem Zeitpunkt den in
Rede stehenden „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag“
bereits abweichend im Sinne einer Täuschung der Anleger über
die Höhe der Innenprovisionen ausgelegt habe, was dem
Bundesgerichtshof auch bekannt gewesen sei.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist der
Bundesregierung, dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen sowie der im Ausgangsverfahren beklagten
Bausparkasse zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof wurde
in einem Parallelverfahren (betreffend den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR
379/07 -, aufgehoben durch Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -,
juris) um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Akte
des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.
11
1. Die Bundesregierung und das
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen haben von
einer Äußerung abgesehen.
12
2. Die Bausparkasse als die von den
Ausgangsentscheidungen Begünstigte vertritt die Auffassung,
der Bundesgerichtshof habe den Justizgewährungsanspruch
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG)
der Beschwerdeführer nicht verletzt. Die Beschwerdeführer
hätten sich in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde
ausschließlich auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) berufen, weil das
Berufungsgericht Vorbringen zur arglistigen Täuschung mittels
des „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“
gehörswidrig unberücksichtigt gelassen habe. Dies habe der
Nichtzulassungsbeschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg
verhelfen können, weil dieses Vorbringen nach der damaligen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
entscheidungserheblich gewesen sei. Der XI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs habe das Formular damals noch
dahingehend ausgelegt, dass es nicht den unzutreffenden
Eindruck erwecke, in den Gesamtkosten seien keine weiteren
Vertriebskosten enthalten. Das Berufungsurteil habe daher in
Einklang mit der seinerzeitigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung gestanden, so dass der Bundesgerichtshof die
Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht zurückgewiesen habe.
13
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
sei mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulässiger
Weise geltend gemacht worden. Auch dieser Zulassungsgrund
habe im Übrigen zum Zeitpunkt der Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgelegen. Es sei um keine
klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern allein um die
Auslegung einer privatschriftlichen Vertragsurkunde gegangen,
die dem Bundesgerichtshof aus zahlreichen Verfahren bekannt
gewesen sei und die er - auf Grundlage der damaligen
Auffassung - für nicht täuschungsbegründend erachtet
habe.
14
3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat in
dem Parallelverfahren die Stellungnahme des Vorsitzenden des
XI. Zivilsenats übermittelt.
15
Dieser hat mitgeteilt, im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde jenes
Beschwerdeführers (23. September 2008) habe kein Grund
bestanden, der die Zulassung der Revision gemäß § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO gerechtfertigt hätte. Eine
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder zur
Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Fall 1 ZPO) habe der Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht. Er habe sich ausschließlich auf den
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Fall 2 ZPO) gestützt und beanstandet, das
Berufungsgericht habe unter Verkennung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sein
entscheidungserhebliches Vorbringen dazu nicht
berücksichtigt, dass er mittels des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ arglistig über die Höhe
der an den Vertrieb gezahlten Innenprovisionen getäuscht
worden sei, worüber ihn die finanzierende Bank
beziehungsweise Bausparkasse habe aufklären müssen. Hiermit
habe der Beschwerdeführer seinerzeit keinen Zulassungsgrund
dargetan. Eine Täuschung mittels des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ sei nach der damaligen
Auffassung des Senats nicht in Betracht gekommen. Die
maßgebliche Auslegung des Formulars habe nach der damaligen
Ansicht des Senats ergeben, dass den Anlegern nicht
vorgespiegelt werde, im nicht näher aufgeschlüsselten
„Kaufpreis“ seien neben den ausdrücklich aufgelisteten
Courtagen keine weiteren Vertriebskosten enthalten.
Seinerzeit habe daher kein Grund für die Zulassung der
Revision bestanden, da das Berufungsgericht aus damaliger
Sicht rechtsfehlerfrei und ohne Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine
arglistige Täuschung durch den „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag“ nicht in Erwägung gezogen
habe.
16
Allerdings habe der Senat seine Auffassung zur
Auslegung des auch gegenüber jenem Beschwerdeführer
verwendeten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“
zwischenzeitlich geändert. Mit Urteil vom 29. Juni 2010
(BGHZ 186, 96 Rn. 30 ff.) habe der
Senat ausgeführt, eine Auslegung des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“, wonach dieser den
Eindruck erwecke, die beiden dort bezeichneten
Vermittlungsgesellschaften hätten ihre Leistungen
ausschließlich zu den im Formular ausgewiesenen Provisionen
erbringen sollen, sei ebenfalls vertretbar. Diese Auslegung
sei insbesondere unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel
des § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB)
maßgeblich, nach welcher bei mehreren möglichen Auslegungen
das für den Verwender ungünstigere Ergebnis zugrunde zu legen
sei. Bei dieser Auslegung des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ liege eine arglistige
Täuschung der Anleger über die Höhe der
Vermittlungsprovisionen vor, die - unter weiteren
Voraussetzungen - nunmehr zu einer Haftung der beklagten
Bausparkasse führe.
17
Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats hat
ferner darauf hingewiesen, dass in Anwendung dieser neuen
Rechtsprechungsgrundsätze auch der jener
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Sachverhalt heute
anders zu entscheiden wäre. Im Anschluss und mit Rücksicht
auf das vorgenannte Senatsurteil habe der Senat aus Gründen
der Fairness in allen Fällen auf Nichtzulassungsbeschwerden,
die auf eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit
einer arglistigen Täuschung mittels eines gleichlautenden
„Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags“ gestützt
gewesen seien, die Revision zugelassen.
18
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des
Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision richtet, und gibt ihr
nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter
Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe
zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG auch offensichtlich begründet.
19
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie
genügt dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum
Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität.
20
Nach diesem Grundsatz reicht es nicht aus,
dass der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg
lediglich formell erschöpft hat; er muss vielmehr darüber
hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte
Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder
zu beseitigen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 81, 97
; 107, 395 ; stRspr). Dazu
können Rechtsausführungen vor den Fachgerichten gehören,
sofern das maßgebliche Prozessrecht, wie beispielsweise bei
der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines
Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt (vgl. BVerfGE
112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 3007/07 -,
NJW 2011, S. 2276). Im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde sind die Zulassungsgründe des
§ 543 Abs. 2 ZPO in der Beschwerdebegründung
darzulegen (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dies
erfordert, zu den Zulassungsgründen, auf die die Beschwerde
gestützt wird, so substantiiert vorzutragen, dass das
Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der
Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die
Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. BGHZ 152, 182
; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 -
V ZB 159/09 -, NJW-RR 2010, S. 784 Rn. 5).
Diesen Anforderungen entsprechend haben die Beschwerdeführer
der Sache nach hinreichend zu den Voraussetzungen der
Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) der Auslegung des in Rede stehenden „Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrags“ vorgetragen; die
Benennung eines anderen nicht einschlägigen Zulassungsgrundes
(hier: § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Fall 2 ZPO: Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung) steht dem nicht entgegen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08 -, juris,
Rn. 20; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 -
V ZR 100/02 -, NJW 2003, S. 754 f.; Ball, in:
Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 544
Rn. 17a).
21
2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs über
die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG).
22
a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip in
Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2
Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch
gewährleistet nicht nur den Zugang zu den Gerichten sowie
eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund
einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen
Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 97, 169
; 107, 395 ; 108, 341 ). Das
Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die
Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines
Instanzenzugs von Bedeutung sind. Es begründet zwar keinen
Anspruch auf eine weitere Instanz; die Entscheidung über den
Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber
überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 89, 381
; 107, 395 ). Hat der
Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren
Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung
dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275
; 78, 88 ; 88, 118 ). Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl.
BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
23
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
des Justizgewährungsanspruchs an die Anwendung des § 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt der Beschluss des
Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Annahme des
Bundesgerichtshofs, der Sache komme auf Grundlage des
Beschwerdevorbringens keine grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu, ist - bezogen
auf den damaligen Entscheidungszeitpunkt - nicht haltbar.
24
aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer
Sache nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,
die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle
stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der
Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und
Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288
; 159, 135 ; BGH, Beschluss vom
8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010,
S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche
Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu
denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die
noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt
sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits
geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue
Argumente ins Feld geführt werden können, die den
Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung
veranlassen könnten (vgl. BVerfGK 11, 420 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
27. Mai 2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010,
S. 1235 ; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010
- 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 29; Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 -
1 BvR 3007/07 -, NJW 2011, S. 2276
).
25
bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt
der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im
Oktober 2008 ersichtlich vor. Die Frage, ob die beklagte
Bausparkasse schadensersatzpflichtig ist, weil sie trotz
eines insoweit bestehenden Wissensvorsprungs nicht über eine
arglistige Täuschung betreffend die Höhe der Innenprovisionen
aufgeklärt hat, hängt nach der fachrechtlichen Beurteilung
entscheidend von der Auslegung des in Rede stehenden „Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrags“ ab. Eine arglistige
Täuschung seitens des Vertriebs kommt dann in Betracht, wenn
man das Formular - wie von den Beschwerdeführern im Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde reklamiert - dahingehend
versteht, die betragsmäßig bezifferte Auflistung einzelner
Vertriebsprovisionen erwecke den unzutreffenden Eindruck, im
nicht näher aufgeschlüsselten Kaufpreis seien keine weiteren
Innenprovisionen enthalten. Auch wenn der Bundesgerichtshof
nach seiner damaligen Rechtsauffassung ein solches
Verständnis nicht zugrunde legen wollte, wäre der Frage, ob
der in Rede stehende „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag“ über die Höhe der
Vertriebsprovisionen täuscht, dennoch grundsätzliche
Bedeutung zugekommen. Eine dahingehende Entscheidung des
Revisionsgerichts hätte wie ein „Musterprozess“ (vgl. BGHZ
152, 182 ) eine über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung für die Allgemeinheit gehabt. Das erhellt sich auch
daraus, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen des später
ergangenen Grundsatzurteils vom 29. Juni 2010 dieses
Formular wegen dessen massenhafter, bundesweiter Verwendung
selbst verbindlich ausgelegt hat (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 28). Dass der Bundesgerichtshof diese
Frage auch unter Zugrundelegung seiner damaligen Auslegung
nicht für zweifelsfrei und daher für nicht klärungsbedürftig
hätte erachten dürfen, zeigt bereits der Umstand, dass der
zuständige Senat seine dahingehende Rechtsauffassung selbst
geändert hat und nunmehr - in jeder Hinsicht überzeugend -
ein Verständnis im Sinne der Beschwerdeführer für „ebenfalls
vertretbar“, sogar „nahe liegender“ hält (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 30) und dieses
Auslegungsergebnis unter Anwendung des § 5 AGBG (jetzt:
§ 305c Abs. 2 BGB) verbindlich vorgibt (vgl. BGHZ
186, 96 Rn. 31).
26
3. Auch die übrigen Voraussetzungen der
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen
hinsichtlich des die Nichtzulassungsbeschwerde
zurückweisenden Beschlusses vor.
27
Allerdings ist die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung als verletzt gerügter
Rechte dann nicht angezeigt, wenn deutlich abzusehen ist,
dass der betreffende Beschwerdeführer auch im Falle einer
Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen
Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
So verhält es sich hier jedoch gerade nicht. Der
Bundesgerichtshof hat zur Täuschung über Innenprovisionen
mittels des auch hier verwendeten „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ zwar in seinem Urteil vom
29. Juni 2010 Stellung genommen (BGHZ 186, 96), so dass
die Grundsatzbedeutung zwischenzeitlich entfallen ist. Das
steht der hinreichenden Erfolgsaussicht der
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer aber
ersichtlich nicht entgegen. Entfällt der Zulassungsgrund -
wie hier die grundsätzliche Bedeutung - vor der Entscheidung
des Revisionsgerichts deshalb, weil die Rechtsfrage in einem
anderen Verfahren geklärt worden ist, gebietet eine
verfassungskonforme Auslegung der § 543 Abs. 2
Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO im Lichte des Gebots
effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) die Revision gleichwohl dann
zuzulassen, wenn diese Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl.
BVerfGK 6, 79 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008 -
1 BvR 1440/07 -, NJW 2008, S. 2493
; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris,
Rn. 23). Die Erfolgsaussicht der Revision ist auf
Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs keinesfalls zu verneinen, sondern drängt
sich auf. Der Bundesgerichtshof geht aufgrund der
Unklarheitenregel des § 5 AGBG davon aus, dass das in
Rede stehende Formular den Eindruck erweckt, die dort
bezeichneten Vermittlungsgesellschaften hätten ihre
Leistungen ausschließlich zu den im Formular ausgewiesenen
Provisionen erbringen sollen (vgl. BGHZ 186, 96
Rn. 31). Bei dieser Auslegung des „Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrags“ liegt eine Täuschung der
Beschwerdeführer über die Höhe der Vermittlungsprovisionen
vor, die - unter weiteren Voraussetzungen - nunmehr zu einer
Haftung der im Ausgangsverfahren beklagten Bausparkasse
führen kann.
28
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts
richtet, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder wegen
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur
Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Mit der Aufhebung des die Nichtzulassungsbeschwerde
zurückweisenden Beschlusses verbunden mit der
Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ist die
Möglichkeit einer fachgerichtlichen Korrektur der
Entscheidung wieder eröffnet. Der Bundesgerichtshof wird
unter Einbeziehung seiner zwischenzeitlich ergangenen
Rechtsprechung (vgl. BGHZ 186, 96) erneut über die Zulassung
der Revision zu entscheiden haben, so dass die Frage, ob das
Urteil des Berufungsgerichts letztlich Bestand haben wird,
noch offen ist. Einer Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht, ob dieses Urteil wegen eines vom
Berufungsgericht nicht hinreichend beachteten „strukturellen
Ungleichgewichts“ zwischen den Vertragspartnern mit
Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wie die
Beschwerdeführer meinen, bedarf es daher hier nicht (vgl.
BVerfGE 50, 115 ).
29
Von einer weiteren Begründung wird insoweit
nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
30
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG. Im Hinblick auf
den wesentlichen Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde
erscheint die Anordnung der Erstattung der notwendigen
Auslagen der Beschwerdeführer angemessen.