BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 324/10 -
der Dr. ... GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 23. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
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1. Die Beschwerdeführerin erhob vor dem
Landgericht im April 1995 eine Zahlungsklage gegen die Stadt
P ... (im Folgenden: Beklagte) und forderte Honorar in Höhe
von rund 480.000 € für Ingenieurleistungen im Zusammenhang
mit der Erweiterung und Sanierung einer Kläranlage. Die
Beklagte erhob Widerklage und machte Schadensersatzansprüche
geltend. Das Landgericht holte zwei Sachverständigengutachten
ein. Der Zweitgutachter gab mehrmals ergänzende
Stellungnahmen ab. Das Landgericht hat über Klage und
Widerklage bislang nicht entschieden.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf
effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip) wegen überlanger
Verfahrensdauer.
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3. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen und die Beklagte haben Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts der
Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor
(§ 93c BVerfGG): Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 88,
118 ), und die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
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a) In der verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes im materiellen Sinn für bürgerlichrechtliche
Streitigkeiten ableiten lässt (vgl. BVerfGE 82, 126
; 93, 99 ) und sich daraus die
Verpflichtung der Fachgerichte ergibt, Gerichtsverfahren in
angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE
55, 349 ; 60, 253 ; 88, 118
; 93, 1 ). Die Angemessenheit der Dauer
eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des
einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349
). Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben;
verbindliche Richtlinien können auch der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen
werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811;
EGMR Dritte Sektion, Urteil vom 11. Januar 2007
- 20027/02 Herbst/Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289
, Rn. 75). Die Verfahrensgestaltung obliegt in
erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der
Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung
sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt,
muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche
Reihenfolge festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349 ). Bei
der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein
Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE
122, 248 ), insbesondere die Natur des Verfahrens
und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE
46, 17 ), die Auswirkungen einer langen
Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1
BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 ), die
Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten
zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen
durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende
Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.
Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214
). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche
Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S.
334 ). Ferner haben die Gerichte auch die
Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit
zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des
Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW
2001, S. 214 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW
2008, S. 503 ; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009,
S. 1164 ; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, EuGRZ
2009, S. 695 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, EuGRZ 2009,
S. 699 ).
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b) Daran gemessen ist die bisherige Dauer des
Verfahrens mit dem Recht der Beschwerdeführerin auf
effektiven Rechtsschutz unvereinbar. Es ist nach Abwägung
sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbar, dass über die Klage der Beschwerdeführerin nach
über 15 Jahren erstinstanzlich noch nicht entschieden
ist.
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aa) Bei der Frage der verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung dieser Verfahrensdauer ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die Rechtssache in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht kompliziert ist und die Einholung eines
Gutachtens sowie nach Vorlage mehrerer Parteigutachten die
Einholung eines Obergutachtens und mehrerer
Ergänzungsgutachten erforderte. Zu erheblichen Verzögerungen
führte überdies, dass die Sachverständigen wiederholt
ergänzende Informationen einholen und die Vorlage weiterer
Unterlagen durch die Parteien veranlassen mussten. Zu einer
weiteren, dem Landgericht nicht anzulastenden Erschwerung und
Verzögerung des Verfahrens führten die vom Beklagten zweimal
erst kurz vor einer mündlichen Verhandlung anhängig gemachten
Widerklageanträge und die mehrfache Ablehnung der
Sachverständigen durch die Parteien.
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bb) Auch unter Berücksichtigung dieser
Umstände sind hier dennoch angesichts der außergewöhnlich
langen Verfahrensdauer die Grenzen des für einen
Prozessbeteiligten unter dem Gesichtspunkt effektiven
Rechtsschutzes noch Hinnehmbaren überschritten. Die
Bemühungen des Landgerichts um eine Beschleunigung des
Verfahrens reichen angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens
auch in Ansehung aller Schwierigkeiten nicht aus. Angesichts
der zunehmenden und schließlich außergewöhnlich langen
Verfahrensdauer hätte sich das Landgericht nicht darauf
beschränken dürfen, das Verfahren wie einen gewöhnlichen,
wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln. Vielmehr
hätte es sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
der Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen.
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Dabei ist es nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, den Gerichten bestimmte
Beschleunigungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die Entscheidung
über die Verfahrensgestaltung obliegt den Fachgerichten.
Welche Maßnahmen geeignet sind, lässt sich nicht abstrakt,
sondern nur anhand des konkreten Falls und unter
Berücksichtigung der Gründe für die lange Verfahrensdauer
entscheiden.
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Eine Beschleunigung des Verfahrens hätte das
Landgericht aber jedenfalls dann erreichen können, wenn es
eindeutige Fristen für die Erstellung der Gutachten gesetzt
und überwacht beziehungsweise nicht mehrmals eine erhebliche
Überschreitung der den Sachverständigen und den Parteien
gesetzten Fristen bewilligt oder geduldet hätte. Nachdem
bereits der Sachverständige B ... mehr als eineinhalb Jahre
für die Erstellung eines Gutachtens benötigt hatte und bis
Februar 2000 ein weiteres Jahr bis zur Entscheidung über ein
Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin sowie bis März 2001
noch einmal ein weiteres Jahr bis zur Beauftragung des
Sachverständigen S ... vergangen war, hätte das Landgericht
nicht bis November 2002 - und damit weit nach Ablauf der
vom Sachverständigen mitgeteilten voraussichtlichen
Bearbeitungszeit von einem Jahr - mit seinem weiteren
Tätigwerden, einer Sachstandsanfrage beim Sachverständigen,
zuwarten dürfen. Nach dann mehr als siebenjähriger
Verfahrensdauer bestand auch Veranlassung, die Stellungnahme
der Beklagten zu dem seit Januar 2003 vorliegenden Gutachten
des Sachverständigen S ... vor September 2003 einzufordern.
Die mehrmalige Verlängerung der Stellungnahmefrist der
Beklagten war ursächlich dafür, dass zwischen ihrer Ablehnung
des Sachverständigen und der im Dezember 2003 getroffenen
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mehr als acht Monate
vergingen.
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Auch im weiteren Prozessverlauf ist nicht
ersichtlich, dass das Landgericht sämtliche ihm zur Verfügung
stehenden und angesichts der außergewöhnlich langen Dauer des
Verfahrens dringend gebotenen Möglichkeiten der
Verfahrensbeschleunigung genutzt hat. Dem Sachverständigen S
... wurde durch Beschluss vom 19. Januar 2004 - also nach
mehr als achtjähriger Prozessdauer - ohne nähere
Spezifizierung und ohne Fristsetzung aufgegeben, zu den
schriftsätzlichen Einwänden der Parteien gegen sein Gutachten
ergänzend Stellung zu nehmen. Erst im November 2004 wurde das
Landgericht erneut tätig und klärte mit dem Sachverständigen
den zu erwartenden Zeitpunkt der ergänzenden Begutachtung ab.
Darauf ist zurückzuführen, dass das Gutachten erst im Februar
2005 vorlag. Nachdem im Februar 2006 die Einholung eines
weiteren ergänzenden Gutachtens durch den Sachverständigen S
.... beschlossen worden war und das Gericht damals davon
ausgegangen war, das Gutachten werde bis zum Jahresende
vorliegen, duldete das Landgericht nach nunmehr über
zehnjähriger Verfahrensdauer ohne Weiteres, dass der
Sachverständige das Gutachten erst im Januar 2008 fertig
stellte. Im Juni 2008 gab es dem Sachverständigen S ...
erneut ohne nähere Spezifizierung und ohne Fristsetzung auf,
ergänzend zu weiteren Einwendungen der Parteien Stellung zu
nehmen, und erkundigte sich bei ihm erst im November 2008
nach mittlerweile mehr als 13-jähriger Verfahrensdauer nach
dem Sachstand.
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c) Die bisherige Verfahrensdauer von 15 Jahren
ist unter diesen Umständen verfassungsrechtlich zu
beanstanden. Sie erweist sich als nicht mehr vertretbare
Vorenthaltung von Rechtsschutz. Deshalb ist die Verletzung
der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
festzustellen. Das Landgericht ist nunmehr gehalten,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst
raschen Abschluss des Verfahrens führen.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.