BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3255/07 -
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Hoffmann-Riem,
Eichberger
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
drohende Veröffentlichung ihrer Vergütungen als
Vorstandsmitglieder einer Krankenversicherung.
2
1. § 35a SGB IV regelt die
Rechtsverhältnisse der Vorstände von Orts-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen sowie von Ersatzkassen. Mit Art. 5
Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV
Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 wurde
die Vorschrift des § 35a Abs. 6 SGB IV um
folgenden Satz 2 ergänzt:
3
Die Höhe der jährlichen Vergütungen der
einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen
sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer
Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum
1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig,
begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in
der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu
veröffentlichen.
4
2. Die Beschwerdeführer sind Vorstände der
Bertelsmann BKK, einer gesetzlichen Krankenversicherung. Sie
halten die Regelung des § 35a Abs. 6 Satz 2
SGB IV für verfassungswidrig und wenden sich daher gegen
die Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen. Weder zum
vorgesehenen Erstveröffentlichungstermin noch in der Zeit
seither sind die Vergütungen der Beschwerdeführer daher
veröffentlicht worden.
5
Einen vom Bundesversicherungsamt, das die
Aufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen führt,
erlassenen Verpflichtungsbescheid über die
Veröffentlichungspflicht fochten die Beschwerdeführer
erfolglos beim Sozialgericht Detmold an. Ferner begehrten sie
einstweiligen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung ihrer
Vergütungen beim Landgericht Bielefeld, welches den Antrag
mit Urteil vom 14. August 2007 zurückwies. Die hiergegen
gerichtete Berufung zum Oberlandesgericht Hamm wies dieses
mit Urteil vom 18. Dezember 2007 zurück.
6
Die Gerichte stützen sich zur Begründung ihrer
Entscheidungen maßgeblich auf das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 14. Februar 2007 - B 1 A
3/06 - (GesR 2007, 472-478).
7
Dieses führt zur Sache aus, § 35a
Abs. 6 Satz 2 SGB IV sei nicht wegen eines
Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Vorstandsmitglieder als verfassungswidrig anzusehen. Zwar
könne die Veröffentlichungspflicht den Schutzbereich des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berühren. Dieser
Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Entsprechend den
Ausführungen in der Begründung zum Gesetzentwurf ziele die
Vorschrift in legitimer Weise auf die Schaffung höherer
Transparenz über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität im
Gesundheitswesen und solle damit dem Informationsbedürfnis
der Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Im
demokratischen Rechtsstaat stelle es geradezu den Regelfall
dar, dass Bedienstete in öffentlicher Funktion die Kontrolle
ihrer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Bezüge durch die
Öffentlichkeit hinnehmen müssten und deshalb auch deren
Publizität zu dulden hätten.
8
Zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks sei die
Regelung auch geeignet, erforderlich und angemessen. Da es
nicht um hochsensible Daten, sondern um berufsbezogene
Angaben gehe, die von vornherein einen Drittbezug und einen
Bezug zur Öffentlichkeit aufwiesen, handele es sich nicht um
einen schwerwiegenden Eingriff. In ihrer herausgehobenen
Funktion in der öffentlichen Verwaltung hätten die
Beschwerdeführer Einschränkungen ihres Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung hinzunehmen.
9
3. Mit ihrer gegen die Entscheidungen der
ordentlichen Gerichte, gegen das Urteil des Sozialgerichts
Detmold und gegen die gesetzliche Regelung des § 35a
Abs. 6 Satz 2 SGB IV gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie
ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG.
10
Der Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung sei unverhältnismäßig und daher nicht
gerechtfertigt. Er diene bereits keinem legitimen Zweck. Die
erstrebte Transparenz sei kein Selbstzweck, sondern bedürfe
ihrerseits einer Rechtfertigung. Alle insoweit in Betracht
kommenden Zielsetzungen seien im Bereich des
Gesundheitswesens bereits dadurch erfüllt, dass die
Krankenkassen zur Offenlegung der Gesamthöhe ihrer
Verwaltungsausgaben verpflichtet seien. Die darüber
hinausgehende Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen könne
lediglich noch dazu dienen, öffentlichen Druck auf deren Höhe
auszuüben, um einen Beitrag zur Kostensenkung im
Gesundheitswesen zu leisten. Angesichts der geringfügigen
Auswirkungen der Vorstandsvergütungen auf die Beitragssätze
der Krankenkassen sei dieses Ziel auf diesem Wege jedoch
nicht zu erreichen. Die Veröffentlichung der
Vorstandsvergütungen führe lediglich dazu, dass die
Öffentlichkeit von der eigentlichen Problematik im Bereich
der Kosten des Gesundheitswesens abgelenkt werde.
11
Selbst zur Herstellung zusätzlicher
Transparenz im Gesundheitswesen sei die in
Mitgliederzeitschriften und an schwer zugänglicher Stelle im
Bundesanzeiger vorgesehene Veröffentlichung jedenfalls nicht
geeignet.
12
Die Regelung des § 35a Abs. 6
Satz 2 SGB IV sei zur Erreichung des etwaigen
Gesetzeszweckes auch nicht erforderlich. Für die Effizienz
einer Krankenkasse seien die Verwaltungskosten insgesamt,
nicht die Vorstandsbezüge entscheidend. Unangemessen hohe
Vergütungen von Vorständen könnten bereits im Wege der
Aufsicht durch das Bundesversicherungsamt ausgeschlossen
werden. Im Übrigen habe das Bundesversicherungsamt
festgestellt, dass die Bezüge der Krankenkassenvorstände weit
überwiegend nicht überhöht, sondern angemessen seien.
13
Letztlich sei die Regelung auch nicht
angemessen. Sie belaste die Vorstandsmitglieder in
erheblichem Maße, weil sie ein Hindernis für die freie
Aushandlung der Vorstandsbezüge darstelle. Der Fall der
Vergütung anderer im
öffentlichen Dienst Beschäftigter sei insoweit nicht
vergleichbar. Das Interesse an der angestrebten Transparenz
wiege angesichts der Geringfügigkeit des damit verfolgbaren
Zweckes nur gering und könne den Eingriff nicht
rechtfertigen.
14
Dies gelte umso mehr, wenn man die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte sowie des Europäischen Gerichtshofs in den
Blick nehme, die bei der informationellen Selbstbestimmung
einen wesentlich strengeren Maßstab anlegten als das
Bundessozialgericht.
15
Die Beschwerdeführer beantragen darüber hinaus
den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das
Bundesversicherungsamt beabsichtige, den
Verpflichtungsbescheid in naher Zukunft zu vollstrecken, so
dass der endgültige Verlust der von den Beschwerdeführern
verteidigten Rechtsposition drohe.
16
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ebenso wenig ist ihre
Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer
angezeigt. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde
in vollem Umfang zulässig ist. Jedenfalls hat sie in der
Sache keine Aussicht auf Erfolg.
17
1. Allerdings ermächtigt § 35a
Abs. 6 Satz 2 SGB IV zu einem Eingriff in das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
18
Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine
Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart
werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 96, 171
; 103, 21 ; 115, 320
). Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz
gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und
Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder
individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ;
84, 239 ; 115, 320 ). Auch die
öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten als
Sonderform der Datenübermittlung ist vom Schutzbereich des
Grundrechts erfasst (vgl. BVerfGE 78, 77 ).
19
Die Vergütungen der Vorstände von
Krankenkassen sind personenbezogene Daten, die sich bei
Veröffentlichung in der vorgesehenen Form auch einem
individualisierbaren Grundrechtsträger zuordnen lassen. Die
öffentliche Bekanntmachung der Vergütungen in der
vorgesehenen Form bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht,
zu dem § 35a Abs. 6 Satz 2 SGV IV die
Krankenkassen ermächtigt und verpflichtet.
20
2. Der Eingriff ist durch § 35a
Abs. 6 Satz 2 SGV IV gerechtfertigt. Die gegen
diese Vorschrift erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken
greifen nicht durch.
21
Das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der
Einzelne muss vielmehr solche Beschränkungen seines Rechts
hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse
gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 ).
Diese Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen
gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. BVerfGE 65, 1
; 115, 320 ). Dieser Grundsatz ist nicht
verletzt.
22
a) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer verfolgt die Regelung einen legitimen
Zweck.
23
Nach dem Gesetzentwurf vom 8. September 2003
(BTDrucks 15/1525) soll mit der Verpflichtung zur
Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen Transparenz
geschaffen werden, um dem Informationsbedürfnis der
Beitragszahler und der
Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf
gesetzlicher Grundlage erhoben werden, Rechnung zu
tragen.
24
Die Schaffung einer solchen Transparenz ist
ein legitimer Zweck der Gesetzgebung. In einer demokratischen
Gesellschaft tragen solche Informationen zum öffentlichen
Meinungsbildungsprozess bei. Mit entsprechenden Regelungen
zur Gewährleistung verbesserter Informationen trägt der
Bundesgesetzgeber in jüngerer Zeit vermehrt dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung, so etwa
durch das Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005
und das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom 3. August
2005. Dies steht auch in Übereinstimmung mit internationalen
Entwicklungen (vgl. zusammenfassend
Kugelmann, DÖV 2005, S. 851 ff.).
25
Ob, wie von den Beschwerdeführern vermutet,
der Gesetzgeber mit seiner Regelung noch andere Zwecke, etwa
die Senkung der Kosten des Gesundheitswesens, verfolgte, kann
dahinstehen. Dafür, dass er entgegen seinen eigenen
Ausführungen in der Gesetzesbegründung ausschließlich andere
oder gar illegitime Zwecke anstrebte, ist nichts
ersichtlich.
26
b) Die Regelung ist zur Erreichung des vom
Gesetzgeber verfolgten Zwecks auch geeignet und
erforderlich.
27
Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet,
wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden
kann (vgl. BVerfGE 67, 157 <173, 175>; 100, 313
; 115, 320 ). Die Information über die
Vorstandsgehälter kann den Gesetzeszweck der Herstellung von
Transparenz im Gesundheitswesen fördern. Die Eignung entfällt
nicht deshalb, weil die vorgesehenen Orte der
Veröffentlichung nicht in ausreichendem Maße zugänglich
wären. Vielmehr liegt es für den Interessierten nahe,
aufgrund gesetzlicher Anordnung bekannt zu machende
Informationen in amtlichen Mitteilungsblättern wie dem
Bundesanzeiger zu suchen oder sie in Publikationen der
Einrichtung zu vermuten, die zur Veröffentlichung
verpflichtet ist. Auch wenn möglicherweise nur wenige
Versicherte selbst den Bundesanzeiger oder die
Mitgliederzeitschriften von Krankenkassen im Hinblick auf die
Vorstandsvergütungen auswerten werden, so ist doch für den
Gesetzeszweck entscheidend, dass die Informationen überhaupt
öffentlich zugänglich sind. Insbesondere für die Medien ist
ein als Quelle zitierfähiges amtliches Organ eine geeignete
Grundlage für die Informationsgewinnung. Es ist von der
publizistischen Aufgabe der Medien umfasst, Informationen,
die sich der Einzelne auch bei Bestehen eines gewissen
Interesses angesichts des damit verbundenen Aufwandes in der
Regel nicht verschaffen würde, zusammenzutragen und über
entsprechende Sachverhalte zu berichten.
28
Zur Zweckerreichung ist die angegriffene
Regelung auch erforderlich. Die vom Gesetzgeber gewollte Art
der Transparenz der Vorstandsbezüge kann nur durch deren
Veröffentlichung hergestellt werden.
29
c) Die angegriffene Regelung wahrt auch die
Grenzen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
30
Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer
Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe
stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 115, 320
).
31
aa) Für die Beschwerdeführer ist das
allgemeine Bekanntwerden von Informationen über ihre
Vergütungen ein Eingriff von nicht unerheblichem Gewicht.
32
Personenbezogene Daten über die Vergütung im
ausgeübten Beruf des Grundrechtsträgers ermöglichen
Rückschlüsse über dessen wirtschaftliche Verhältnisse im
privaten Bereich. Indem diese Daten veröffentlicht und damit
allgemein bekannt werden, wird jedermann in die Lage
versetzt, in diese Verhältnisse, wenngleich nur in einem
begrenzten Maße, Einblick zu nehmen. Die Veröffentlichung
personenbezogener Daten stellt im Vergleich zu anderen
Eingriffsmöglichkeiten, etwa der bloßen Erhebung,
verwaltungsinternen Speicherung und Weitergabe an bestimmte
Dritte, eine besonders weitgehende Form des Eingriffs in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Gewicht
gewinnt dieser Eingriff zusätzlich, wenn die hier zu
veröffentlichenden Informationen, wie die Beschwerdeführer
unter Beifügung von Belegen anführen, Gegenstand einer
umfangreichen, teilweise unsachlich geführten öffentlichen
Diskussion zu werden drohen. Damit besteht zumindest die
Gefahr, dass allein aufgrund des Bekanntwerdens der hier
verfahrensgegenständlichen Angaben persönliche Verhältnisse
der Beschwerdeführer öffentlich in einer Weise erörtert
werden, die ihnen aufgrund von Umständen, die sie selbst
nicht beeinflussen können, in Bezug auf ihr öffentliches
Ansehen und ihr öffentliches Handeln nicht zum Vorteil
gereicht.
33
Bei der Gewichtung des Eingriffs ist
andererseits zu berücksichtigen, dass die Informationen nicht
die engere Privatsphäre der Beschwerdeführer, sondern ihren
beruflichen Bereich betreffen. Veröffentlicht werden nicht
die für die persönliche Lebensgestaltung entscheidenden
Einkünfte der Beschwerdeführer, zu denen auch Zuflüsse aus
anderen Quellen zählen können, sondern lediglich die von
Seiten der Krankenkasse gezahlten Vergütungen und
Versorgungsleistungen. Rückschlüsse auf Einkommen oder gar
Vermögen der Beschwerdeführer sind daher nicht umfassend
möglich.
34
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführer aufgrund ihrer Funktion beim Träger einer
gesetzlichen, insbesondere durch Beiträge der Versicherten
finanzierten Krankenkasse unter besonderer Beobachtung der
Öffentlichkeit stehen. So wie es für den öffentlichen Dienst
möglich ist, die Bezüge der Funktionsträger aus öffentlich
zugänglichen Quellen weitgehend zutreffend zu ermitteln, wird
durch die Neuregelung in § 35a Abs. 6 Satz 2
SGB IV Ähnliches jedenfalls für Funktionsträger bei
gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht.
35
Die besonderen Bedingungen, denen die
Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen etwa bei der
Aushandlung ihrer Bezüge unterliegen, fallen allenfalls
unwesentlich ins Gewicht. Zwar mag das Bekanntwerden der
Vergütungen bei etwaigen Vertragsverhandlungen mit anderen
Krankenkassen die Verhandlungslage verändern. Das Vorbringen
der Beschwerdeführer lässt jedoch nicht erkennen, dass diese
Veränderung sich naheliegenderweise zu ihrem Nachteil
auswirken würde. Zwar befürchten sie einerseits eine
Schwächung ihrer Verhandlungsposition, gleichzeitig erwarten
sie aber, dass die gesetzliche Regelung des § 35a
Abs. 6 Satz 2 SGB IV keinen Beitrag
zur Kostensenkung im Gesundheitswesen liefern könne, weil sie
in der Tendenz eher zu einem Ansteigen der Vorstandsgehälter
führen werde.
36
bb) Auf der anderen Seite dient die
angegriffene Regelung einem öffentlichen Belang von
erheblichem Gewicht. Sie soll dem Informationsbedürfnis der
Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung tragen und
gleichzeitig die Möglichkeit für einen Vergleich
schaffen.
37
(1) Dabei kann entsprechend den auch von den
Fachgerichten übernommenen Ausführungen der Beschwerdeführer
davon ausgegangen werden, dass die Vorstandsvergütungen,
gemessen am Gesamthaushalt der Krankenkasse, nur einen
geringfügigen Anteil ausmachen, der die Schwelle der
Beitragsrelevanz grundsätzlich nicht erreicht. Auch unterhalb
dieser Schwelle können Angaben über die Vorstandsvergütungen
Rückschlüsse auf Finanzgebaren und gegebenenfalls
Einsparpotentiale der Krankenkasse ermöglichen, die für den
Vergleich der Kassen untereinander von Interesse sein können.
Dabei bestehen Möglichkeiten, die jeweils zu
veröffentlichenden Vorstandsvergütungen nicht gesondert zu
betrachten, sondern ihre Entwicklung, etwa seit Beginn der
Veröffentlichungspflicht im Jahr 2004, heranzuziehen und sie
in Zusammenhang mit anderen, der Öffentlichkeit ebenfalls
zugänglichen Informationen zu bewerten.
38
(2) Darüber hinaus soll die Veröffentlichung
der Vorstandsbezüge für die Allgemeinheit die Transparenz im
Umgang mit öffentlichen Mitteln – hier: im Gesundheitswesen –
erhöhen.
39
Die Vergütungen leitender Funktionsträger
sind, sowohl im Bereich öffentlicher Verwaltung als auch im
Bereich der Privatwirtschaft, seit einiger Zeit Gegenstand
einer breiten öffentlichen Diskussion. Zu ihr liefern schon
jetzt auch die Vergütungen von Krankenkassenvorständen,
soweit bereits veröffentlicht, einen Beitrag. In diesem
Zusammenhang werden Fragen der Angemessenheit von
Gegenleistungen und damit der Gerechtigkeit erörtert,
insbesondere werden Vorstandsbezüge und ihre Entwicklung ins
Verhältnis gesetzt zu den Bezügen anderer Beschäftigter oder
– im Falle der Sozialversicherungen – auch den von den
Versicherten zu leistenden Beiträgen.
40
Der Vergütung von Führungspersonal wird
erhebliche praktische Bedeutung beigemessen, auch etwa für
die Unternehmenspolitik und die Motivation der betroffenen
Personen bei ihrem unternehmerischen Handeln. Informationen
darüber können Bedeutung für Anlageentscheidungen, etwa von
Aktionären, haben (vgl. etwa Baums, ZIP 2004, S. 1877
) und sie können öffentliche Diskussionen über
die Angemessenheit der Vergütungen ermöglichen. Um Derartiges
zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber im Jahre 2005 durch das
Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz die Transparenz erhöht
(s. hierzu Baums, ZIP 2004, S. 1877 ff.; Hennke,
BB 2007, S. 1267 ff.). Werden auch Vergütungen
des Führungspersonals im öffentlichen Bereich, hier speziell
die der Krankenkassenvorstände, offen gelegt, kann sich dies
nicht nur auf die allgemeine öffentliche Diskussion über
deren Angemessenheit auswirken, sondern auch den
Beitragszahlern aufschlussreiche Informationen
vermitteln.
41
Soweit die Beschwerdeführer anführen, es sei
zu befürchten, dass die Presse über die zu veröffentlichenden
Bezüge unseriös berichten werde und eine verzerrte
Darstellung der Verhältnisse von den eigentlichen Problemen
des Gesundheitswesens ablenken könnte, steht dies der
angegriffenen gesetzgeberischen Entscheidung nicht entgegen.
Konkrete Verletzungen ihrer Rechte bei der Verwertung der
Informationen im Einzelfall können sie mit den gegebenen
Rechtsschutzmöglichkeiten abwehren.
42
cc) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines
Einschätzungsspielraums bei der Abwägung dieser gegenläufigen
Interessen dem Transparenzinteresse und damit der Möglichkeit
zur Kenntnisnahme der Vorstandsbezüge von öffentlichen
Funktionsträgern den Vorzug vor deren Interesse an
Geheimhaltung gegeben hat.
43
d) Nach dem Gesagten ist auch das Grundrecht
der Beschwerdeführer aus Art. 12 GG nicht verletzt.
Die vom Gesetzgeber verfolgten Interessen rechtfertigen eine
Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit.
44
e) Keiner Entscheidung bedarf, wie weit die
Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen können, die
Fachgerichte hätten ihre Rechte aus der Europäischen
Menschenrechtskonvention oder die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unzureichend
berücksichtigt (vgl. dazu BVerfGE 111, 307
). Denn es ist nicht erkennbar, dass die
angegriffene Regelung insoweit zu beanstanden sein
könnte.
45
Eingriffe in das Recht auf Achtung des
Privatlebens nach Art. 8 EMRK sind zulässig, wenn
dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Das
ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte der Fall, wenn ein zwingendes
gesellschaftliches Bedürfnis besteht und die Maßnahme in
einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten berechtigten
Zweckt steht (vgl. EGMR, Urteil vom 24. November 1986,
Gillow/Vereinigtes Königreich – Appl. Nr. 9063/80).
Dabei verfügen die Behörden über ein Ermessen, dessen Umfang
nicht nur von der Zielsetzung, sondern auch vom Wesen des
Eingriffs abhängig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 26. März 1987,
Leander/Schweden – Appl. Nr. 9248/81). Gerade im Umgang mit
Daten zum Arbeitseinkommen ist nicht ersichtlich, dass der
Gerichtshof insoweit einen besonders strengen Maßstab anlegen
würde (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 1999, Fressoz
and Roire/Frankreich - Appl. Nr. 29183/95, dort insb.
Rn. 26, 48 ff., im Zusammenhang mit einer Regelung über
die weitgehend öffentliche Einsichtnahme in
Steuerlisten).
46
Der vom Österreichischen
Verfassungsgerichtshof anhand von Art. 8 EMRK
entschiedene Fall (s. Entscheidung vom 28. November 2003 –
KR 1/00-33) lässt sich dem vorliegenden schon deshalb
nicht vergleichen, weil die Veröffentlichungspflicht dort
allein an die Höhe des Gehalts, nicht aber an die besondere
Funktion des Betroffenen anknüpfte.
47
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
48
Papier Hoffmann-Riem Eichberger