BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3255/08 -
der A... AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Erhebung von Rundfunkgebühren, insbesondere gegen die
Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1
Rundfunkgebührenstaatsvertrag, wonach der Zulassungsinhaber
eines Kraftfahrzeuges als Rundfunkteilnehmer für das dort
eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt, sowie gegen ein
normatives Vollzugsdefizit bei der Erhebung von
Rundfunkgebühren und sieht sich dadurch in ihren Rechten aus
Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme
ist auch nicht zur Durchsetzung der von der
Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt,
weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
3
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung
des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den
Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entsprechenden Begründung bereits unzulässig.
4
Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen weder auf einer gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßenden Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
beruhen, noch bei deren Anwendung dieses Grundrecht verletzt
haben.
5
Zunächst verstößt es nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, die Rundfunkteilnehmereigenschaft und damit die
Gebührenpflicht für in Kraftfahrzeuge eingebaute
Rundfunkempfangsgeräte dem Zulassungsinhaber der
entsprechenden Kraftfahrzeuge auch dann zuzuordnen, wenn
dieser keine Nutzungsmöglichkeit hieran hat. Damit verbundene
Ungleichbehandlungen sind durch sachliche Gründe
gerechtfertigt, ohne dass die Nutzungsmöglichkeit, welche die
innere Rechtfertigung der Gebührenfinanzierung darstellt, das
einzige zulässige Kriterium einer Differenzierung zwischen
Schuldnern und Nichtschuldnern der Rundfunkgebühren bildete,
neben dem jede andere Differenzierung willkürlich wäre.
Art. 3 Abs. 1 GG lässt gerade bei
Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung von
Rundfunkgebühren darstellt, grundsätzlich auch
generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen
zu, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100,
138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).
Die Bestimmung des Zulassungsinhabers als Rundfunkteilnehmer
unabhängig von der, im Einzelfall bestehenden,
Nutzungsmöglichkeit stellt eine zulässige Typisierung dar.
Die mit ihr verbundenen Härten wären nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar, können nicht durch einfachere,
die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden
und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Zulassungsinhaber
insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen.
Zudem ist die Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund von
Ausweichmöglichkeiten durch vertragliche Weitergabe an die
Leasingnehmer nicht sehr intensiv.
6
Darüber hinaus wäre auch bei entsprechender
Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der
Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84,
239 ; 110, 94 ) auf
die Erhebung von Rundfunkgebühren ein gleichheitswidriges,
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit
aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag
angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Ob die genannten
Maßstäbe auf die Erhebung von Rundfunkgebühren anwendbar
sind, kann hier offenbleiben. Sie sind jedenfalls nicht
verletzt. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die
Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren
ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im
Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige
anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen
Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko
verbunden.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.