BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3268/07 -
der Conference on Jewish Material Claims
against Germany, Inc.
Office for Germany - Nachfolgeorganisation -,
Sophienstraße 26, 60487 Frankfurt a.M.,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, das der
Beschwerdeführerin einen von ihr geltend gemachten, auf zwei
Grundstücke bezogenen Restitutionsanspruch nach dem Gesetz
zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz -
VermG) nicht zuerkannt hat. Die Beschwerdeführerin, die
Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc.,
ist nach dem Recht des US-Bundesstaates New York als
gemeinnützige Organisation gegründet worden.
2
In dem verwaltungsgerichtlichen
Ausgangsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob der
vormalige Grundstückseigentümer, Friedrich J., dessen
Rechtsnachfolge die Beschwerdeführerin nach § 2 Abs. 1
Satz 3 VermG beansprucht, dem Kreis der unter der Herrschaft
des Nationalsozialismus (NS-Zeit) kollektiv aus rassischen
Gründen verfolgten Juden als sogenannter „Mischling ersten
Grades“ angehörte.
3
1. Das Vermögensgesetz ist entsprechend auf
vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen
anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8.
Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder
weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr
Vermögen verloren haben. Zugunsten der Berechtigten wird ein
verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet, wenn die
Voraussetzungen des Art. 3 der Rückerstattungsanordnung
der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (REAO)
vorliegen (§ 1 Abs. 6 VermG). Dafür ist nicht
erforderlich, dass die Geschädigten individuellen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren (Art. 3 Abs. 1
Buchstabe a REAO). Es genügt, wenn sie zu einem Personenkreis
gehörten, der in seiner Gesamtheit von der damaligen
deutschen Regierung oder der NSDAP verfolgt wurde
(Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO). Zu diesem
Personenkreis zählt das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung schon für die Zeit ab dem 30. Januar 1933 -
der Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte
folgend - nicht nur Juden im Sinne der
nationalsozialistischen Rassengesetze, sondern auch damals
sogenannte „Mischlinge ersten Grades“. Als solche wurden auf
der Grundlage des § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum
Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 alle Personen
angesehen, die von zwei „der Rasse nach volljüdischen“
Großeltern abstammten. Nach Satz 2 der Vorschrift galt als
„volljüdisch“ ein Großelternteil „ohne weiteres, wenn er der
jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat“. Nicht zu den
kollektiv Verfolgten gehörten jedoch auch nach der
Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte die
sogenannten „Mischlinge zweiten Grades“, die nur einen „volljüdischen“ Großelternteil hatten (vgl.
dazu die Darstellung der Rechtslage im angefochtenen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Die für Kollektivverfolgte geltende Verfolgungsvermutung kann
für Veräußerungen, die nach dem 14. September 1935, dem Tag
vor der Verabschiedung der nationalsozialistischen
sogenannten Nürnberger Rassengesetze, erfolgten, nur nach
Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO widerlegt werden
(sog. verschärfte Verfolgungsvermutung).
4
2. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden,
in Neuenhagen (Brandenburg) unweit der östlichen Berliner
Stadtgrenze gelegenen Grundstücke gehören zu einer Siedlung,
die aus einem bereits vor dem Jahr 1933 begonnenen
Parzellierungsvorhaben entstanden ist. Die Grundstücke gingen
im Jahr 2002 aus der Teilung einer 906 qm großen Parzelle
hervor. Diese wiederum bildete bis zum Jahr 1937 eine
Teilfläche des rund 490 ha großen, sich beidseits der
Berliner Ringautobahn, der heutigen Bundesautobahn A 10
erstreckenden ehemaligen Rittergutes Bollensdorf.
5
Im Mai 1932 erwarb Friedrich J., dessen
Rechtsnachfolge die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gut
aus der Zwangsversteigerung und setzte die von dem
Voreigentümer begonnene Parzellierung fort. In der Zeit von
1932 bis zum 14. September 1935 veräußerte J. in
Neuenhagen insgesamt etwa 200 Parzellen, danach bis zum Ende
der Parzellierungstätigkeit im Jahr 1943 etwa 600 weitere
Grundstücke.
6
3. Friedrich J. wurde am 31. Juli 1871 in L.
(Ungarn) als Sohn des Simon J. und seiner Ehefrau Bertha G.
geboren und evangelisch getauft. Seine Großeltern
mütterlicherseits waren keine Juden im Sinne der
nationalsozialistischen Rassengesetze. Der Großvater
väterlicherseits, Joel J., war Jude. Er heiratete Johanna
Elisabeth B., die wahrscheinlich am 9. Januar 1809 in F.
(Posen) geboren wurde und 1889 in St. Louis/Missouri (USA)
verstarb. Sie wurde dort auf einem Friedhof beigesetzt, auf
dem seinerzeit nach einer Auskunft der „United Hebrew
Congregation St. Louis“ aus dem Jahr 1997 nur jüdische
Bestattungen erlaubt waren. Aus ihrer Ehe mit Joel J. gingen
außer Simon J., der in Urkunden als „mosaisch“ bezeichnet
wird, noch drei weitere Kinder sowie die Tochter Ernestine
hervor. Ernestine schloss am 13. November 1871 die Ehe mit
dem Kaufmann Emanuel U., die in das beim Kreisgericht Posen
geführte „Register betreffend die Beglaubigung der Heiraten
unter Juden“ eingetragen wurde. Das Heiratsattest stellt die
jüdische Konfession beider Eheleute fest.
7
4. Das vorliegend in Rede stehende, im Jahr
1937 ausparzellierte Ursprungsgrundstück verkaufte Friedrich
J. noch im selben Jahr an die Mutter des Klägers im
Ausgangsverfahren.
8
Friedrich J. verstarb am 1. November 1952 in
Erlangen und wurde von seinem später nachverstorbenen Sohn
beerbt. Dessen Erben meldeten zunächst im Sommer 1990
vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich verschiedener
näher bezeichneter Grundstücke in Neuenhagen an, zu denen die
hier in Rede stehenden, damals noch ungeteilten Flächen
indessen nicht gehörten. Einen auch hierauf bezogenen
Rückübertragungsantrag stellten sie erst im Laufe des Jahres
1995.
9
Die Beschwerdeführerin, die Conference on
Jewish Material Claims against Germany, Inc., machte bereits
zuvor unter dem 9. Dezember 1992 vermögensrechtliche
Ansprüche auf das Grundvermögen von Friedrich J. in
Neuenhagen geltend.
10
5. Als Eigentümer des Ursprungsgrundstücks
wurden am 7. April 1992 der Kläger des Ausgangsverfahrens und
seine Schwester als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft
nach ihrer Mutter im Grundbuch eingetragen. Sie veräußerten
im Jahr 2002 mit Zustimmung sowohl der Beschwerdeführerin als
auch der Erben nach Friedrich J. eine Teilfläche. Für den
Fall der bestandskräftigen Feststellung vermögensrechtlicher
Ansprüche der Beschwerdeführerin oder der Erben nach
Friedrich J. wurde eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs
beziehungsweise die Auszahlung des hinterlegten Erlöses an
den Berechtigten vereinbart. Die Restfläche des Grundstücks
veräußerten der Kläger des Ausgangsverfahrens und seine
Schwester, die ihre Ansprüche später an den Kläger abtrat, im
Folgejahr zu gleichen Bedingungen.
11
6. Das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen lehnte den Rückübertragungs- und
Entschädigungsantrag der Erben nach Friedrich J. als
verspätet ab. Mit demselben Bescheid lehnte es auch den
Rückübertragungsantrag der Beschwerdeführerin ab, stellte
aber fest, diese habe einen Anspruch auf Herausgabe des
Kaufpreises aus der Veräußerung beider Teilflächen im Jahr
2002. Im Gegenzug habe sie für den im Jahr 1937 von der
Erwerberin gezahlten Kaufpreis in heutiger Währung
umgerechnet 32,14 Euro an den Kläger des Ausgangsverfahrens
und dessen Schwester zu entrichten. Diesen Bescheid ließen
die Erben nach Friedrich J. bestandskräftig werden.
12
7. Hingegen focht der Kläger des
Ausgangsverfahrens den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht
an. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Verfahren
beigeladen.
13
Das Verwaltungsgericht wies die gegen die vom
Bundesamt getroffene Feststellung eines Erlösauskehranspruchs
der Beschwerdeführerin gerichtete Klage ab: Die in § 1
Abs. 6 VermG vorausgesetzte schädigende Maßnahme liege vor.
Friedrich J. sei rassischer Kollektivverfolgung ausgesetzt
gewesen. Entsprechend den Grundsätzen des alliierten
Rückerstattungsrechts sei hiervon bei „Mischlingen ersten
Grades“, nicht aber bei „Mischlingen zweiten Grades“
auszugehen. J. sei aber mit zwei „volljüdischen“ Großeltern
nach den NS-Rassengesetzen „Mischling ersten Grades“ gewesen.
Auch ohne einschlägige amtliche Urkunden stehe fest, dass
Johanna J., geborene B., im Sinne der nationalsozialistischen
Rassengesetze Jüdin gewesen sei; sie sei zumindest zum
jüdischen Glauben übergetreten. Das ergebe sich aus ihrer
Bestattung auf dem jüdischen Friedhof in St. Louis (USA) und
der dazu erteilten Auskunft der jüdischen Gemeinde, aus dem
Heiratsattest ihrer Tochter Esther Ernestine, der
Sterbeurkunde ihres Sohnes und dem Grundsatz, dass die
jüdische Religionszugehörigkeit über die Mutter weitergegeben
werde. Darüber hinaus sei aufgrund der Angaben in einer 1948
erstellten Familienchronik zu vermuten, dass die Ehe zwischen
Joel J. und Johanna B. im Jahr 1830 im Posener Land
geschlossen worden sei. Nach den Erkenntnissen der
historischen Forschung könne davon ausgegangen werden, dass
seinerzeit im Königreich Preußen, zu dem das Posener Land
damals gehört habe, Mischehen zwischen Juden und Christen
grundsätzlich nicht zulässig gewesen seien.
14
Bei der Grundstücksveräußerung handele es sich
zudem um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf. Nach
§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG werde ein verfolgungsbedingter
Vermögensverlust nach Maßgabe der Rückerstattungsanordnung
(REAO) vermutet. Die für Kollektivverfolgte geltende
gesetzliche Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO
sei vorliegend für die Veräußerungen nach dem 14. September
1935 nicht nach Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO widerlegt und
auch nicht widerlegbar.
15
8. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene
Revision des Klägers des Ausgangsverfahrens hin hob das
Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts
auf. Ebenfalls aufgehoben wurde der Bescheid des Bundesamtes
zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit darin
festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin habe einen
Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises aus der Veräußerung
beider Teilflächen durch den Kläger des Ausgangsverfahrens
und dessen Schwester.
16
Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht aus, das Urteil des
Verwaltungsgerichts verletze Bundesrecht, indem es annehme,
dass Friedrich J. zu den im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG
in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO
Kollektivverfolgten gehört habe.
17
Das Verwaltungsgericht habe Bundesrecht
dadurch verletzt, dass es für die Beurteilung, ob Friedrich
J. im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie als
„Mischling ersten Grades“ oder als „Mischling zweiten Grades“
anzusehen gewesen sei, Tatsachen herangezogen habe, die auf
Erkenntnissen aus der Zeit nach 1945 beruhten. Dies gelte für
wissenschaftliche Erkenntnisse, vor allem aber für die
Verwertung der Mitteilung der „United Hebrew Congregation“
vom 26. August 1997 als Indiz. Nach den maßgeblichen
Vorschriften dürfe die Beurteilung allein auf Erkenntnisse
und Erkenntnismittel gestützt werden, die in der Zeit der
Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung gestanden
hätten. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO stelle darauf ab,
ob der Betroffene zu dem Personenkreis der
Kollektivverfolgten „gehörte“. Verlangt sei damit eine
retrospektive Beurteilung auf Grund der Erkenntnisse zur Zeit
des Nationalsozialismus. Eine solche retrospektive
Beurteilung entspreche dem Zweck der Wiedergutmachung,
Vermögensschäden auszugleichen, die durch die Verfolgung in
der NS-Zeit entstanden seien. Für den vorliegenden Fall sei
danach zu prüfen, ob nach den damaligen Erkenntnissen der
Nachweis erbracht gewesen sei, dass Friedrich J. „Mischling
ersten Grades“ gewesen sei, oder ob er jedenfalls als solcher
behandelt worden sei.
18
Dieser Nachweis, dass J. „Mischling ersten
Grades“ gewesen sei, sei nach den Erkenntnissen zur Zeit des
Nationalsozialismus nicht geführt worden. J. selbst habe sich
damals immer wieder um die Klärung der Abstammung seiner
Großmutter väterlicherseits bemüht. Dies sei nicht gelungen.
Selbst in einem Schreiben aus der Nachkriegszeit, in dem er
sich - anders als zuvor - als „Mischling ersten Grades“
bezeichnet habe, weise er darauf hin, es sei zwar
wahrscheinlich, aber letztlich nicht geklärt, dass seine
Großmutter väterlicherseits Jüdin gewesen sei.
Personenstandsurkunden, anhand derer sich dies verlässlich
klären lasse, existierten nicht. Auch eine von Friedrich J.
eingeholte Auskunft der Deutsch-Polnischen Gesellschaft vom
15. Februar 1939 gebe nur einen Hinweis darauf, dass diese
Frage nicht geklärt sei. Darin heiße es, „trotz ausführlicher
Forschungen bei den in Frage kommenden jüdischen Gemeinden
(seien) keine Unterlagen über die genannte B. gefunden“
worden. Als Hinweis darauf, dass Johanna B. nicht jüdisch gewesen sei, sei angeführt worden, dass
es zur Zeit ihrer Geburt ungewöhnlich gewesen wäre, wenn
jüdische Eltern ihrer Tochter die Vornamen Johanna Elisabeth
gegeben hätten. Entscheidend ins Gewicht falle aber, dass das
Reichssippenamt, das grundsätzlich dazu geneigt habe, im
Zweifel und bei ungeklärten Fällen eine jüdische Abstammung
zu unterstellen, sich trotz Einleitung eines entsprechenden
Verfahrens im Jahr 1939 bis zum Kriegsende nicht in der Lage
gesehen habe, einen Abstammungsnachweis für J. auszustellen.
In der damaligen Zeit seien die Zweifel an J.’s jüdischer
Abstammung damit so groß gewesen, dass nicht angenommen
werden könne, nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand sei
seine Eigenschaft als „Mischling ersten Grades“ belegt
gewesen. Auch die Aktenlage, wie sie sich bis Mai 1945
ergebe, liefere dafür keinen klaren Beweis.
19
Friedrich J. sei nicht als „Mischling ersten
Grades“ behandelt worden, so dass auch unter diesem
Gesichtspunkt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6
VermG nicht bejaht werden könnten. Zwar sei er in der
Aufstellung des Oberpräsidenten der Provinz Mark Brandenburg
über „Judengüter“ vom 30. August 1939 aufgeführt. Dieser
Eintrag enthalte aber den Zusatz, dass noch Ermittlungen
schwebten, ob er Jude im Sinne der nationalsozialistischen
Rassengesetze sei. Ein solcher Zusatz fehle zwar in einer
undatierten Auflistung landwirtschaftlicher Grundflächen „im
Eigentum von Juden“. Da beide Listen aber in zeitlich engem
Zusammenhang erstellt worden seien, seien sie insoweit
widersprüchlich. Aus ihrer Gesamtbetrachtung lasse sich nicht
der Schluss ziehen, Friedrich J. sei als Jude oder „Mischling
ersten Grades“ angesehen worden. Bestätigt werde dies auch
dadurch, dass in den Verfahren zur sogenannten „Entjudung“,
insbesondere aufgrund der Verordnung über den Einsatz des
jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 oder des § 3
der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November
1941, nicht an ihn herangetreten worden sei.
20
Gegen die Annahme, dass Friedrich J. als
„Mischling ersten Grades“ behandelt worden sei, spreche
weiter, dass er in notariellen Verträgen aus den Jahren 1941
und 1943, die die Angabe über die Beteiligung von Juden an
Grundstücksgeschäften erfordert hätten, als „Nichtjude“
bezeichnet worden sei. Er habe offenbar auch bis Kriegsende
seine Geschäftstätigkeit unbehelligt durchführen können. Zwar
gebe es ein Schreiben der Ortsgruppe Berlin-Lichterfelde-Ost
der NSDAP vom April 1938, in dem ihm bescheinigt werde, dass
er „Mischling ersten Grades“ sei. Bei einer Gesamtbetrachtung
seiner Situation könne daraus aber nicht geschlossen werden,
dass er als „Mischling ersten Grades“ behandelt worden sei.
Es habe vielmehr immer wieder von unteren Ebenen und
Instanzen gegen ihn gerichtete Angriffe gegeben und Versuche,
gegen den wirtschaftlich starken Unternehmer vorzugehen;
diese hätten sich aber nicht durchsetzen können.
21
Schließlich ergebe sich eine
Verfolgungssituation für ihn auch nicht etwa daraus, dass er
sich aus seiner Sicht als der Gruppe der Verfolgten zugehörig
gefühlt habe und deshalb die eigene Verfolgung habe
befürchten müssen. Dafür biete die Aktenlage keinerlei
Anhaltspunkte. Vielmehr habe er bis 1944 im Rahmen der
ausstehenden Genehmigung des Vertrages, mit dem die
Restfläche des Gutes Bollensdorf veräußert worden sei, seine
Interessen anhaltend und energisch gegenüber den Behörden
vertreten. Wenn er befürchtet hätte, als „Halbjude“ verfolgt
zu werden, hätte er ein solches Risiko, auf sich aufmerksam
zu machen, wohl nicht eingehen können. Dieses immer offensive
Auftreten widerlege auch den Hinweis der Beschwerdeführerin,
Friedrich J. habe um seine jüdische Herkunft genau gewusst
und sich tarnen wollen. Vielmehr habe er noch in einem
Schreiben vom 17. März 1944 an einen früheren Eigentümer des
Gutes, der sich bemüht habe, dieses zu für J. ungünstigen
Bedingungen wieder zu erlangen, sehr deutlich gemacht, dass
er sich auch mit der Drohung, anderenfalls sofort verhaftet
zu werden, nicht unter Druck setzen lasse. Dort heiße es:
„Bei der unbedingten Gerechtigkeit, die in unserem heutigen
Staate herrscht und der Sauberkeit aller behördlichen
Maßnahmen habe ich so etwas nicht zu fürchten.“ Ein solches
Verhalten schließe die Annahme aus, er habe befürchtet,
verfolgt zu werden.
22
9. Die von der Beschwerdeführerin darauf
erhobene Anhörungsrüge wies das Bundesverwaltungsgericht
zurück.
23
Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3
Abs. 1 GG durch die Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei insbesondere auch deshalb
willkürlich, weil die dort für die Beurteilung der
Zugehörigkeit zum Kreis der Verfolgten postulierte
Beschränkung auf die in der NS-Zeit verfügbaren Informationen
gegen Grundsätze der Rechtsprechung der alliierten
Rückerstattungsgerichte verstoße.
24
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft
keine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher
Bedeutung auf (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG), die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz
und anhand der bisherigen verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22
). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (vgl. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
25
1. Einen Verstoß gegen das
Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG) kann die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg
geltend machen.
26
a) Die Beschwerdeführerin beanstandet der
Sache nach, das Bundesverwaltungsgericht habe sie nicht
rechtzeitig, das heißt vor Beginn der mündlichen Verhandlung
auf den gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
veränderten und bisher ihrer Ansicht nach vorbildlosen
rechtlichen Ansatz hingewiesen, nach dem für die Beurteilung
des Verfolgtenstatus’ nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b
REAO allein solche Tatsachen heranzuziehen seien, die auf
Erkenntnissen aus der Zeit vor 1945 beruhten. Sie habe
deshalb weder ausreichend vorbereitet zu dieser Rechtsfrage,
noch zu der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen,
nunmehr ausschlaggebenden Bewertung der bereits bekannten
Erkenntnisse aus der Zeit vor 1945 Stellung nehmen können.
Schließlich habe ihr die Gelegenheit gefehlt, auf der
Grundlage der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in
tatsächlicher Hinsicht weiter vorzutragen. Die
Beschwerdeführerin stellt allerdings nicht die Ausführungen
in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die
Anhörungsrüge in Abrede, nach denen sowohl die Frage, auf
welche Erkenntnisquellen abzustellen sei, als auch die
Würdigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen
Erkenntnisse und Indizien Gegenstand der Erörterung in der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
27
b) Der in Art. 103 Abs. 1 GG jedermann
verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht auch
ausländischen juristischen Personen zu (vgl. BVerfGE 12, 6
; 64, 1 m.w.N.). Eine diesem
Verfahrensgrundrecht genügende Gewährung rechtlichen Gehörs
setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung
der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen,
auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung
überhaupt ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 ).
Darüber hinaus kann es in besonderen Fällen auch geboten
sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung
hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen
will. Das Gericht darf insbesondere nicht ohne vorherigen
Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit
dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE
86, 133 ).
28
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob das
Vorbringen der Beschwerdeführerin die Annahme eines
verfassungsrechtlich erheblichen Gehörsverstoßes zu
rechtfertigen vermag. Denn einen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt
hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der
vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der
Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (vgl.
BVerfGE 15, 256 ; 21, 132 ; 74, 220
).
29
So aber verhält es sich hier. Die
Beschwerdeführerin hat es unterlassen, eine Vertagung der
mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO
i.V.m. § 173 VwGO) zu beantragen, um sich mit den
Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage und
zur möglichen Interpretation der vorliegenden Erkenntnisse
befassen und ihren Vortrag zur Sach- und Rechtslage
anschließend ergänzen zu können. Stattdessen hätte sie zu
diesem Zweck auch die Gewährung einer Schriftsatzfrist
verlangen können, worauf schon das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Beschluss zur Anhörungsrüge hingewiesen hat, was
sie aber gleichfalls versäumt hat. Insoweit kann
offenbleiben, ob sich der Schriftsatznachlass in Bezug auf
gerichtliche Hinweise vorrangig nach § 139 Abs. 5 ZPO
i.V.m. § 173 VwGO beurteilt (gegen eine Anwendung des
§ 139 Abs. 5 ZPO Meissner, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009,
§ 173 Rn. 153) oder ob jedenfalls nach § 283 ZPO
i.V.m. § 173 VwGO eine Schriftsatzfrist über Erklärungen
zum Vorbringen des Gegners hinaus auch für andere
erforderliche Stellungnahmen gewährt werden kann (so
Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 104 Rn. 9).
30
Zwar stehen sowohl die Vertagung einer
mündlichen Verhandlung als auch die Einräumung einer
Schriftsatzfrist nach diesen gesetzlichen Regelungen im
Ermessen des Gerichts. Beide Institute können gleichwohl aber
ersichtlich ein taugliches prozessrechtliches Mittel sein, um
einen drohenden Verlust der Äußerungsmöglichkeit noch
rechtzeitig abzuwenden. Denn die Vertagung soll gerade einer
bevorstehenden Verletzung des Rechts der Beteiligten auf
rechtliches Gehör begegnen. Deshalb liegen erhebliche Gründe
für sie im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO immer dann
vor, wenn sie zum Zweck der Gehörsgewährung sachlich geboten
ist (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 227
Rn. 5). Entsprechendes gilt für die Gewährung eines
Schriftsatznachlasses, der eine anderenfalls nötige Vertagung
gerade vermeiden soll (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO,
31. Aufl. 2010, § 283 Rn. 1). Wegen dieser engen
Verknüpfung mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch der
Beteiligten auf rechtliches Gehör verdichtet sich die in das
Ermessen des Gerichts gestellte Vertagung oder Gewährung
einer Schriftsatzfrist zu einer entsprechenden Pflicht, wenn
anderenfalls eine Gehörsverletzung unvermeidbar ist, weil
einem Beteiligten die Möglichkeit zu einem erschöpfenden und
sachgerechten Vortrag genommen wird (vgl. BVerwGE 44, 307
; für den Antrag auf Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung auch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 -
8 C 58.90 -, NJW 1992, S. 3185 ). Eine solche
Verpflichtung zur Vertagung besteht deshalb etwa auch dann,
wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung von einem
Hinweis des Gerichts überrascht wird, zu dem er
- insbesondere wegen geraume Zeit zurückliegender
Vorgänge - nicht sofort Stellung nehmen kann (vgl. BFH,
Urteil vom 4. April 2001 - XI R 60/00 -, NJW 2002, S.
166 ). Sollte die Ansicht der Beschwerdeführerin
zutreffen und läge in dem Vorgehen des
Bundesverwaltungsgerichts vor und in der mündlichen
Verhandlung eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches
Gehör, dann hätte einem von ihr gestellten Antrag auf
Vertagung oder zumindest auf Schriftsatznachlass entsprochen
werden müssen. Da sie solche Anträge aber nicht gestellt hat,
hat sie nicht von allen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten
Gebrauch gemacht, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
31
2. Ein Verstoß gegen die Garantie effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) scheidet danach
ebenfalls aus. Unbeschadet der genauen Abgrenzung der
Schutzbereiche des Art. 103 Abs. 1 GG und des
Justizgewährungsanspruchs stehen das Recht auf Gehör und die
Garantie effektiven Rechtsschutzes jedenfalls in einem
funktionalen Verhältnis zueinander. Während die
Rechtsschutzgarantie den Zugang zum Verfahren sichert, zielt
Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des
Verfahrens. Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch
substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein
Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es
die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv
geltend zu machen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 119,
292 ). Hieraus folgt im Umkehrschluss:
Beschränkt sich - wie hier - die Geltendmachung eines
Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG der Sache nach auf
Umstände, die eine Gehörsverletzung begründen sollen, liegt,
wenn eine solche nicht festgestellt werden kann, auch keine
Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes vor.
32
3. Auch unter dem Gesichtspunkt des
allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in
seiner Bedeutung als Verbot objektiver Willkür begegnen die
angegriffenen Entscheidungen keinen durchgreifenden
Bedenken.
33
a) Fraglich ist bereits, ob der
Beschwerdeführerin als juristischer Person insoweit die
Grundrechtsberechtigung zukommt. Nach Art. 19 Abs. 3 GG
gelten die Grundrechte auch für inländische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar
sind. Im Umkehrschluss geht das Bundesverfassungsgericht
davon aus, dass sich ausländische juristische Personen
grundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen und dass sie
infolgedessen auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Abwehr
objektiv willkürlicher Differenzierungen durch den
Gesetzgeber in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 21, 207
; 23, 229 <233, 236>). Für das ebenfalls aus
Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Verbot unvertretbarer
Rechtsanwendung durch die Gerichte wird nichts anderes gelten
können (vgl. auch BVerfGE 21, 207 ).
34
Hier spricht viel dafür, dass die
Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person im
Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG anzusehen ist, weil sich ihr
Sitz nicht im Inland befindet (vgl. BVerfGE 21, 207
). Legt man die hierzu im Schrifttum entwickelten
Maßstäbe zugrunde (vgl. Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof,
HStR V, 2. Aufl. 2000, § 120 Rn. 48;
Tettinger, in: Merten/Papier, HGR II, § 51 Rn. 42;
Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19
III Rn. 78), wird davon auszugehen sein, dass die
Beschwerdeführerin ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von
Amerika hat. Die in ihrer Internetpräsenz dargestellte
Organisationsstruktur der Beschwerdeführerin deutet darauf
hin, dass sie effektiv von dort aus geführt wird; jedenfalls
hat die Beschwerdeführerin hierzu keine anderen Angaben
gemacht. Dass sie in Deutschland eine Repräsentanz
beziehungsweise eine Niederlassung unterhält, die über eine
eigene Leitung und damit eine gewisse organisatorische
Selbständigkeit verfügen mag und zudem als
Nachfolgeorganisation im Sinne des Vermögensgesetzes
auftritt, dürfte nicht von Bedeutung sein. Denn solche
inländischen Niederlassungen allein sollen noch keinen Sitz
im Inland begründen (vgl. Quaritsch, a.a.O.). Dass das
deutsche Recht im Vermögensgesetz auch eine
Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin als Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH) vorsieht (vgl. § 2 Abs.
1a Satz 1 VermG), ändert nichts; denn ausweislich der
Verfassungsbeschwerdeschrift tritt die Beschwerdeführerin -
ebenso wie im Ausgangsverfahren - als Gesellschaft
US-amerikanischen Rechts auf.
35
Diese Frage bedarf vorliegend allerdings
keiner abschließenden Entscheidung.
36
b) Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat.
37
aa) Objektiv unhaltbar im Sinne des in
Art. 3 Abs. 1 GG verankerten objektiven Willkürverbots
ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist
anhand objektiver Kriterien festzustellen. Einen subjektiven
Schuldvorwurf enthält die Feststellung von Willkür nicht
(vgl. etwa BVerfGE 86, 59 ). Fehlerhafte
Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht
willkürlich, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage
eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht
jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273
; 96, 189 ).
38
bb) Hiervon ausgehend ist nicht feststellbar,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unter keinem
Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar wäre.
39
(a) Dabei kann offen bleiben, ob die
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts einfachrechtlich in
jeder Hinsicht unangreifbar sind. Denn es ist nicht Aufgabe
des Bundesverfassungsgerichts, die Auslegung des
Vermögensrechts durch das oberste Fachgericht nach Art einer
Superrevisionsinstanz zu überprüfen. Die Auslegung der
Vorschriften des Vermögensrechts ist vielmehr grundsätzlich
Sache der zuständigen Fachgerichte, und zwar auch, soweit
diese an das frühere alliierte Restitutionsrecht
anknüpfen.
40
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine
Rechtsauffassung, für die Beurteilung, ob ein Betroffener zum
Kreis der in der NS-Zeit kollektiv Verfolgten gehört habe,
seien allein Erkenntnisse und Erkenntnismittel erheblich, die
zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zur Verfügung
gestanden hätten, mit dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1
Buchstabe b REAO begründet. Weiter hat es seine Argumentation
auf den Zweck der Wiedergutmachungsregelungen gestützt, nur
solche Vermögensschädigungen auszugleichen, die auch
tatsächlich Resultat einer Verfolgung in der NS-Zeit waren.
Diese Argumentation ist nachvollziehbar, da der
Anwendungsbereich der alliierten Rückerstattungsgesetze auf
derartige „ungerechtfertigte Entziehungen“ beschränkt war
(vgl. Art. 1 Abs. 1 REAO); sie lässt sich auch ohne
weiteres an den Wortlaut des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG
anknüpfen (vgl. auch Neuhaus, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1
VermG Rn. 137, Juli 2004). Vor diesem Hintergrund ist es
nicht schlechterdings unvertretbar, wenn das
Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis diejenigen nicht zum
Kreis der kollektiv Verfolgten zählt und ihnen damit die
Wirkungen der Verfolgungsvermutung des Art. 3 Abs. 1
Buchstabe b REAO nicht zukommen lässt, die trotz in der
NS-Zeit bestehender Zweifel hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit
zu einer kollektiv verfolgten Gruppe weder objektiv als Teil
einer solchen Gruppe behandelt wurden, noch subjektiv davon
ausgingen, einer derartigen Bevölkerungsgruppe anzugehören.
Denn selbst wenn sich bei einer Betrachtung ex post die
tatsächliche Zugehörigkeit des Betreffenden zu einer Gruppe
kollektiv Verfolgter bestätigt, so ist es zumindest nicht
unvertretbar anzunehmen, dieser sei im Zeitpunkt des
Vermögensverlusts keiner kollektiv empfundenen äußeren oder
inneren Zwangslage ausgesetzt gewesen, die angesichts der
Wirklichkeit im nationalsozialistischen Unrechtsstaat
pauschal die Vermutung einer unter dem Druck dieser
Zwangslage erfolgten Weggabe eines Vermögenswerts zu
rechtfertigen vermag (vgl. auch Schwarz, Rückerstattung nach
den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, S. 98). Auch der
Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO schließt
eine solche Interpretation zumindest nicht aus.
41
(b) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann auch nicht festgestellt werden, dass
sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts außerhalb
der Grenzen bewegen, die durch die zum alliierten
Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze gezogen sind,
und an die der Gesetzgeber mit der Regelung der
Restitutionsansprüche von Opfern der NS-Verfolgung in
§ 1 Abs. 6 VermG - insbesondere mit dem darin
enthaltenen Verweis auf die Rückerstattungsanordnung (REAO) -
ebenfalls anknüpfen wollte (vgl. BTDrucks 12/2480,
S. 39). Diese Anknüpfung hat zur Folge, dass auch die
Rechtsprechung der alliierten Rückerstattungsgerichte bei der
Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG
herangezogen werden muss (vgl. BVerwGE 114, 68 ).
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, wie weit eine solche
Wirkung früherer Rechtsprechung im Einzelnen reicht und
welche Bedeutung es aus verfassungsrechtlicher Sicht bei der
Prüfung einer Auslegung des einfachen Rechts am Maßstab des
Art. 3 Abs. 1 GG hätte, wenn das zuständige oberste
Fachgericht mit nicht objektiv willkürlichen Erwägungen von
Rechtsprechungsgrundsätzen der früheren
Rückerstattungsgerichte abwiche. Denn in der Rechtsprechung
der obersten Rückerstattungsgerichte findet sich durchaus
auch Anhalt für die Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts.
42
So weist etwa eine Entscheidung des für die
amerikanische Besatzungszone zuständigen Revisionsgerichts in
Rückerstattungssachen, des Court of Restitution Appeals
(CORA, Entscheidung vom 9. Mai 1950 - Entsch. Nr. 20,
Fall 36 -, RzW 1949/50, S. 272), gewisse Parallelen zu der
hier zu beurteilenden Argumentation auf. Der Court of
Restitution Appeals hatte zu klären, ob dem Alteigentümer ein
Anfechtungsrecht als Kollektivverfolgter nach Art. 4
US-Rückerstattungsgesetz (USREG) zustand, der dem Art. 3
Abs. 3 REAO entsprach. Er verneinte dies mit der tragenden
Begründung, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft
des Nationalsozialismus zu Stande gekommen wäre. Der
Alteigentümer habe zwar sein Geschäft als jüdischen Betrieb
anmelden müssen. Als Verfolgung könne diese Tatsache aber an
sich nicht gelten.
43
Das Gericht fügte seinen Ausführungen weitere
Erwägungen hinzu: Wenn der Alteigentümer tatsächlich
(fälschlicherweise) geglaubt haben sollte, sein Grundstück in
der NS-Zeit als „nichtjüdischen“ Besitz anbieten zu können,
weil er nie als Jude bezeichnet worden sei, dann bestünde
kein Rückerstattungsanspruch, weil schon das Rechtsgeschäft
eindeutig nicht unter das Rückerstattungsgesetz falle (vgl.
CORA, Entscheidung vom 9. Mai 1950 - Entsch. Nr. 20, Fall 36
-, RzW 1949/50, S. 272 ). Das Gericht hielt im
Rahmen dieser Sachverhaltsvariante ersichtlich weiter an
seiner Auffassung fest, dass die Einstufung des Betriebes des
Alteigentümers als „jüdischer Betrieb“ gegenüber dem
Finanzamt, wenn sie für den Inhaber ohne weitere Konsequenzen
blieb, nicht dazu führte, dass er als Jude „bezeichnet“ oder
behandelt wurde. Es stellte damit erkennbar in rechtlicher
Hinsicht im Sinne einer retrospektiven Betrachtung darauf ab,
ob der Alteigentümer gerade zum Zeitpunkt des
Vermögensverlusts Angehöriger der kollektiv verfolgten
Personengruppe war (vgl. Kubuschok/Weißstein,
Rückerstattungsrecht, 1950, Art. 3 BREG/USREG Nr. 13).
Insoweit kam es dem Gericht also darauf an, ob der
Alteigentümer von den NS-Machthabern faktisch als Angehöriger
einer kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe behandelt wurde
und sich deshalb objektiv einer Kollektivverfolgung
ausgesetzt sah (vgl. dazu auch Board of Review, Entscheidung
vom 18. Dezember 1951 - BOR 51/186 -, RzW 1952, S. 79), oder
ob er zumindest subjektiv tatsächlich davon ausging, einer
kollektiv verfolgten Bevölkerungsgruppe anzugehören (vgl.
dazu auch Oberstes Rückerstattungsgericht für Berlin,
Entscheidung vom 30. September 1959 - ORG/A/1048 -,
ORGE 13, 128 ).
44
Diese Alternativerwägung entspricht im
Ergebnis den Bewertungen, die das Bundesverwaltungsgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne dass es in
Bezug auf die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte noch auf
diejenigen Erkenntnisse und Erkenntnismittel ankäme, die
ausgehend von der Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts unberücksichtigt geblieben
sind.
45
c) Schließlich lässt sich auch die
tatsächliche Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts,
Friedrich J. habe auf der Grundlage der Erkenntnislage
während der NS-Zeit nicht zum Kreis der kollektiv Verfolgten
gezählt, verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
46
Das Bundesverwaltungsgericht ist davon
ausgegangen, dass Friedrich J. sich im maßgeblichen Zeitpunkt
subjektiv nicht als Angehöriger einer kollektiv verfolgten
Bevölkerungsgruppe sah. Er habe geglaubt „Mischling zweiten
Grades“ zu sein; zumindest aber sei er über seine wahre
Abstammung hinsichtlich seiner Großmutter väterlicherseits im
Unklaren gewesen. Überdies hat es angenommen, dass J. auch
objektiv nicht als Kollektivverfolgter behandelt wurde. Er
sei zwar verschiedentlich von Behörden und einer Ortsgruppe
der NSDAP als „Jude“ oder „Mischling ersten Grades“
bezeichnet worden. Das habe sich aber weder in der
Verwaltungspraxis durchgesetzt, noch seien gegen J.
irgendwelche relevanten Verfolgungsmaßnahmen ergriffen
worden. Zumindest bis 1943 habe er seine Geschäfte
unbehelligt fortsetzen können.
47
Die dem zugrundeliegende Tatsachenwürdigung
ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 68, 361 ;
stRspr). Sie bietet auch keinen Anhalt dafür, dass sie
schlechterdings unhaltbar sein könnte und deshalb von
Verfassungs wegen beanstandet werden müsste.
48
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
49
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.