BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3269/07 -
der K ... e.V.,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Streitigkeit um einen Kurbeitrag.
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1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener
Verein und betreibt im Gemeindegebiet des Marktes Bad H., des
Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter),
eine Fachklinik für Atemwegserkrankungen. In der Einrichtung
erhalten Kinder und Jugendliche medizinische Heilmaßnahmen
und Rehabilitationsmaßnahmen. Die Kinder werden, vor allem
wenn sie jünger als fünf Jahre sind, in der Regel von einem
Elternteil oder weiteren Personen begleitet.
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2. a) Nach Art. 7 Abs. 1 des bayerischen
Kommunalabgabengesetzes (KAG) können Gemeinden, die ganz oder
teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort,
Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort,
Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, im Rahmen der
Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen
und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen,
einen Beitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle Personen,
die sich in dem nach Art. 7 Abs. 1 KAG anerkannten
Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort
ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen
die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur
Teilnahme an den Veranstaltungen geboten ist (Art. 7
Abs. 2 Satz 1 KAG). Wer Personen beherbergt oder ihnen
Wohnraum überlässt, kann in der Satzung verpflichtet werden,
diese Personen der Gemeinde zu melden, ferner den Beitrag
einzuheben und an die Gemeinde abzuführen (Art. 7 Abs. 4
Satz 1 KAG). Die Gemeinden sind berechtigt, diesen Kurbeitrag
auf Grund einer besonderen Satzung zu erheben (vgl.
Art. 1, Art. 2 Abs. 1 KAG). Der Beklagte hat auf
dieser landesrechtlichen Grundlage eine Beitragssatzung
erlassen.
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b) Der Beklagte zog den Beschwerdeführer
zwischen Dezember 2002 und Juli 2003 zur Zahlung von
Kurbeiträgen in Höhe von insgesamt 63.242,50 Euro heran.
Diese Bescheide enthielten auch Kurbeiträge für Eltern, die
ihre Kinder - auch unter Kostenübernahme durch den
Sozialleistungsträger - während der Behandlung in der
Einrichtung begleiteten (im Folgenden: Begleitpersonen).
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3. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hob
das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 9.
November 2005 die Bescheide auf, soweit sie sich auf die
Begleitpersonen bezogen. Auf die Berufung des Beklagten hob
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen
Urteil vom 22. Juni 2007 das Urteil des Verwaltungsgerichts
auf und wies die Klage ab. Der Kurbeitragspflicht unterlägen
auch die Begleitpersonen. Die Voraussetzung eines Aufenthalts
zu Kur- oder Erholungszwecken sei bei ihnen erfüllt. Die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem
angegriffenen Beschluss vom 16. Oktober 2007 zurück.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3,
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 und
2, Art. 20 Abs. 1 GG. Die angegriffenen
Entscheidungen beruhten auf einer verfassungswidrigen,
namentlich mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht zu
vereinbarenden Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG
und der Beitragssatzung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Die
Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Offen bleiben kann die Frage, ob der
Beschwerdeführer als juristische Person des Privatrechts alle
Grundrechte, deren Verletzung er rügt, gemäß Art. 19
Abs. 3 GG geltend machen kann. Zweifel an der
Beschwerdebefugnis und damit an der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde ergeben sich vor allem insoweit, als
der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6
Abs. 1 und 2 GG beanstandet, da das Gebot des Schutzes
von Ehe und Familie seinem Wesen nach nur auf natürliche
Personen anwendbar ist und nur sie unmittelbar aus
Art. 6 Abs. 1 GG ein subjektives Recht herleiten können
(vgl. BVerfGE 13, 290 ); Gleiches dürfte
für Art. 6 Abs. 2 GG gelten. Dies bedarf jedoch keiner
abschließenden Klärung, weil die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.
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2. Ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen Art. 6
Abs. 1 und 2 GG lässt sich nicht feststellen.
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a) Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6
Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen.
Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wertentscheidende
Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe
und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfGE 87, 1
, 103, 242 ). Familien werden
durch finanzielle Belastungen, die der Gesetzgeber Bürgern
allgemein auferlegt, regelmäßig stärker finanziell betroffen
als Kinderlose. Dies hat seinen Grund in der besonderen
wirtschaftlichen Belastung von Familien, die sich aus der in
Art. 6 Abs. 2 GG vorgegebenen und im Familienrecht im
Einzelnen ausgeformten Verantwortung der Eltern für das
körperliche und geistige Wohl ihrer Kinder ergibt. So müssen
Eltern einerseits für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen,
andererseits können ihnen Einkommensverluste oder
Betreuungskosten entstehen (vgl. BVerfGE 103, 242
).
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Gleichwohl geht die grundsätzlich bestehende
Pflicht des Staates zur Förderung der Familie nicht so weit,
dass er gehalten wäre, jegliche die Familie treffende
finanzielle Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 23, 258
; 82, 60 ; 87, 1 ; 97, 332
). Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar
die allgemeine Pflicht des Staates zu einem
Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die
Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise
ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem
Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich
zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die
einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der
Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten.
Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 103, 242
).
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b) Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner
Auslegung des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG Bedeutung und
Tragweite von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG weder
missachtet noch prinzipiell verkannt. Die Auslegung dieser
Bestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof führt nicht dazu,
dass die von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen der
Belastung von Familien überschritten wären.
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aa) Nach dem Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs wird der Kurbeitrag als Gegenleistung
dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurortes die
Möglichkeit geboten wird, die in erster Linie für sie
vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen
zu nutzen und an den angebotenen Veranstaltungen
teilzunehmen. Die Zweckklausel des Art. 7 Abs. 2 Satz 1
KAG, wonach unter anderem nur die Personen beitragspflichtig
sind, die sich „zu Kur- und Erholungszwecken“ in einem
anerkannten Gebiet aufhalten, deutet der
Verwaltungsgerichtshof dabei „tendenziell weit“, weil sie ein
dem Beitragscharakter an sich wesenfremdes subjektives Moment
enthalte. Die Tatbestandsvoraussetzung des Aufenthalts zu
Kur- oder Erholungszwecken sei erst dann zu verneinen, wenn
dieses Motiv völlig in den Hintergrund trete. Dieses
Tatbestandsmerkmal ziele im Sinne einer negativen Abgrenzung
darauf, diejenigen ortsfremden Personen von der
Beitragspflicht auszunehmen, für die aufgrund eines
besonderen Aufenthaltszwecks die allgemeine Vermutung nicht
gelte, dass mit jedem nicht nur kurzfristigen Verweilen im
Kurgebiet ein kurbeitragspflichtiger Sondervorteil verbunden
sei. Eine derartige Ausnahme setze voraus, dass der
anderweitige Aufenthaltszweck bei typisierender Betrachtung
die objektiv bestehende Möglichkeit zur Inanspruchnahme der
Kur- und Erholungseinrichtungen vollständig entwerte und
lediglich als theoretische Möglichkeit ohne praktische
Bedeutung bestehen lasse, wie das insbesondere bei
ortsfremden Personen der Fall sei, die im Kurgebiet
arbeiteten oder ausgebildet würden. Für die Bestimmung des im
Ausgangspunkt subjektiven Aufenthaltszwecks komme es dabei
nicht auf die unüberprüfbare innere Absicht der ortsfremden
Person an, sondern nur auf die nach außen in Erscheinung
tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren
Umstände des Aufenthalts.
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Mit dieser einer Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogenen und nur auf
die grundlegende Verkennung des Einflusses der Grundrechte
kontrollierbaren Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE
18, 85 ; 89, 276 ; 92, 140
) geht der Verwaltungsgerichtshof von anerkannten
Rechtsgrundsätzen des Abgabenrechts aus. Bei seinem
Verständnis des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG ist dem
Satzungsgeber im Ergebnis ein weitgehender
Typisierungsspielraum eröffnet mit der Folge, dass für die
Beurteilung der Beitragspflicht vom typischen Kurgast bzw.
hier der typischen Situation der Begleitpersonen auszugehen
ist und diese – ebenso typisierend – vom ortsfremden
Arbeitnehmer oder Auszubildenden abgegrenzt werden darf.
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bb) Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 2
Satz 1 KAG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie
verletzt Art. 6 GG ebenso wenig wie der vom
Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss, dass der
Aufenthaltszweck der sich zur Behandlung im Gebiet des
Beklagten aufhaltenden Kinder zwangsläufig auch den
Aufenthalt der Begleitpersonen präge. Die
Verfassungsbeschwerde bestreitet selbst nicht substantiiert,
dass auch bei den Begleitpersonen eine gewisse Erholung
eintreten und ein Erholungsmotiv vorliegen könne. Dass der
Verwaltungsgerichtshof auch ein derartiges nicht im
Vordergrund stehendes, aber doch vorhandenes Motiv zur
Begründung der Kurbeitragspflicht ausreichen lässt, stellt in
erster Linie eine Würdigung des Sachverhalts und eine daran
anknüpfende Auslegung des einfachen Rechts dar. Soweit die
Verfassungsbeschwerde dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
die Aussage entnimmt, bei den ihre Kinder begleitenden
Elternteilen stehe das Kur- und Erholungsmotiv typischerweise
im Vordergrund, verkennt sie indessen den Inhalt dieses
Urteils. Dort heißt es ausdrücklich, es sei nicht
erforderlich, dass der Kur- oder Erholungszweck das
ausschließliche Motiv für den Aufenthalt sei, dieses dürfe
nur nicht völlig in den Hintergrund treten. Danach ist es
gerade nicht Voraussetzung, dass der Kur- oder Erholungszweck
im Vordergrund steht, vielmehr genügt es, wenn dieser eines
von mehreren, nicht völlig unerheblichen Motiven des
Aufenthalts ist.
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cc) Eine andere Interpretation des Art. 7
Abs. 2 Satz 1 KAG wäre im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2
GG möglicherweise dann geboten, wenn die Kurbeitragspflicht
von Begleitpersonen dazu führte, dass Kuren von Familien mit
betreuungspflichtigen Kindern typischerweise und in
erheblichem Umfang nicht mehr wahrgenommen werden könnten.
Eine solche Konsequenz ist jedoch weder vorgetragen noch
ersichtlich.
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Dagegen spricht im Übrigen, dass die der
streitigen Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung des
Beklagten - was auch der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben
hat - die vom Beschwerdeführer vermissten
„familienfreundlichen“ Regelungen enthält. Nach § 4 Abs.
2 und 3 der Satzung sind Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres kurbeitragsfrei; für Personen zwischen
dem siebten und dem 16. Lebensjahr gilt ein um mehr als die
Hälfte ermäßigter Kurbeitrag. Hinzu kommt die für die
betroffenen Familien ebenfalls günstige Regelung, dass bei
der Berechnung des Lebensalters das ganze Lebensjahr, in das
der Geburtstag fällt, mit dem niedrigeren Satz berechnet wird
(§ 4 Abs. 4 der Satzung). Der Satzungsgeber hat damit
dem Gedanken des Familienlastenausgleichs durchaus Rechnung
getragen, indem er zwar nicht die Eltern, wohl aber die -
typischerweise besonders betreuungsbedürftigen - Kinder unter
sieben Jahren gänzlich und ältere Kinder um mehr als die
Hälfte von dem Kurbeitrag entlastet hat.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.