BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3269/08 -
- 1 BvR 656/10 -
der Frau K...
- 1 BvR 3269/08 -,
- 1 BvR 656/10 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 30. November 2011 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Befreiung von Rundfunkgebühren.
2
1. Die Beschwerdeführerin erhielt für sich und
ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs
(SGB II). Für die Zeit von Juli 2005 bis November 2006
erhielt sie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II
teilweise in geringerer Höhe als die zu zahlenden
Rundfunkgebühren. Die Beschwerdeführerin beantragte
wiederholt für verschiedene Zeiträume die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht, fügte den Anträgen einen Bescheid
über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs
(SGB II) bei und machte eine besondere Härte im Sinne
von § 6 Abs. 3 RGebStV geltend. Die Rundfunkanstalt
lehnte die Anträge durch angegriffene Bescheide ab und gab
Widersprüchen hiergegen nicht statt.
3
Eine erste Klage gegen einen Teil der
Bescheide wurde vom Verwaltungsgericht durch angegriffenes
Urteil abgewiesen, weil keiner der Befreiungstatbestände des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliege und sich ein
besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht
daraus ergebe, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II
geringfügig niedriger sei als die Rundfunkgebühr. Die nach
Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe
eingelegte Berufung wurde durch angegriffenes Urteil des
Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil die
Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen und die Versagung
der Rundfunkgebührenbefreiung keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den
Sozialstaatsgrundsatz, die Informationsfreiheit oder den
allgemeinen Gleichheitssatz begegne. Den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision lehnte
das Bundesverwaltungsgericht durch angegriffenen Beschluss
ab, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht
vorlägen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch
das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt.
4
Eine zweite, gegen weitere Bescheide der
Rundfunkanstalt gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht
durch angegriffenes Urteil ebenfalls abgewiesen, weil
aufgrund der erhaltenen Zuschläge eine Gebührenbefreiung nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht in
Betracht komme, ein Härtefall nach § 6 Abs. 3
RGebStV nicht vorliege und eine verfassungskonforme Auslegung
dieser Härtefallregelung mangels Verstoßes gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz, das Sozialstaatsprinzip oder die
Informationsfreiheit nicht geboten sei. Den Antrag der
Beschwerdeführerin, ihr Prozesskostenhilfe für ein
Rechtsmittel gegen dieses Urteil zu gewähren, wurde durch
angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung insbesondere mangels
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen
Urteils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die
hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde durch angegriffenen
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
5
2. Die Beschwerdeführerin hat nach beiden
Ausgangsverfahren eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie
rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3,
Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2,
Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, 2
und 4, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20
Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Sie
stehe schlechter als die Empfänger von Arbeitslosengeld II,
die von den Rundfunkgebühren befreit seien. Zwar könne die
Vereinfachung des Verfahrens ein Grund für eine
Differenzierung sein, dies dürfe aber nicht dazu führen, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer Informationsfreiheit und in
ihrem Existenzminimum verletzt werde. Darüber hinaus sei die
Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, zumal ihr Existenzminimum
ohnehin schon durch nicht im Regelsatz enthaltene Kosten
gemindert sei.
6
3. Zu beiden Verfassungsbeschwerden hatten die
Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die
Rundfunkanstalt Gelegenheit zur Äußerung. Zur ersten
Verfassungsbeschwerde hatte außerdem das Bundesministerium
der Justiz Gelegenheit zur Äußerung. Die Justizbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg hat sich dahingehend geäußert,
dass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 5
Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG vorliege und im
Wesentlichen die Argumente des Oberverwaltungsgerichts
wiederholt. Die Rundfunkanstalt hat die Beschwerdeführerin
von den Rundfunkgebühren nach Zustellung der
Verfassungsbeschwerden rückwirkend befreit und dies mit den -
nicht weiter substantiierten - Besonderheiten des
vorliegenden Falles trotz der seinerzeit zutreffenden
Ablehnung eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6
Abs. 3 RGebStV begründet.
7
Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf die
nachträgliche Befreiung die Verfassungsbeschwerden für
erledigt erklärt und die Festsetzung des Gegenstandswertes
und die Anordnung der Auslagenerstattung beantragt. Das
Bundesministerium der Justiz, die Justizbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg und die Rundfunkanstalt hatten
Gelegenheit zur Äußerung. Die Rundfunkanstalt hat mitgeteilt,
dass der Antrag auf Auslagenerstattung unbegründet sei, weil
sie die rückwirkende Befreiung nicht im Hinblick auf
spezifisch verfassungsrechtliche Gewährleistungen, sondern
aufgrund der einfachgesetzlichen Regelung und der besonderen
Umstände der Beschwerdeführerin getroffen habe. Im Hinblick
hierauf sei sie jedoch bereit, die Kosten des Verfahrens auf
der Basis des Mindestgegenstandswertes zu übernehmen.
8
Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen
Auslagen in den Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
erstatten.
9
1. Über die Erstattung der der
Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen ist
gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, nachdem diese ihre
Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE
85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326
). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur
Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl.
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3,
326 ). Zwar findet eine Beurteilung der
Erfolgsaussichten analog den Verfahrensordnungen der
einzelnen Gerichtszweige (vgl. § 91a ZPO, § 161
Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) im
Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht statt (vgl.
BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1996 - 2 BvR
1308/96 -, juris). Bedenken dagegen, dass im Falle einer
Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die
Auslagenerstattung aufgrund einer nur überschlägigen
Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen
Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung
Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 33, 247
; 85, 109 ), greifen jedoch
nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach
§ 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder
wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl.
BVerfGE 85, 109 ; BVerfGK 3, 326
).
10
2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der
Billigkeit, die Erstattung der der Beschwerdeführerin durch
die für erledigt erklärten Verfassungsbeschwerden
entstandenen notwendigen Auslagen durch die Freie und
Hansestadt Hamburg anzuordnen.
11
a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus,
dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerden
unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt die
Beschwerdeführerin nachträglich von den Rundfunkgebühren
befreit und damit ihr Begehren als berechtigt anerkannt hätte
(vgl. dazu BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28.
Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris). Denn die Rundfunkanstalt
geht in der Sache weiterhin von einem verfassungsgemäßen
Vorgehen aus und hat nur aufgrund der Besonderheiten des
Einzelfalles von der Möglichkeit einer Befreiung Gebrauch
gemacht.
12
b) Die Billigkeitsentscheidung über die
Auslagenerstattung ist nicht allein anhand der - nicht
eindeutigen - Erklärung der Rundfunkanstalt zu treffen, die
Kosten des Verfahrens „auf der Basis des ...
Mindeststreitwertes“ übernehmen zu wollen. Denn als
anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94
Abs. 3 BVerfGG ist die Rundfunkanstalt schon nicht
Beteiligte des Verfahrens oder berechtigt, Anträge zu stellen
(vgl. BVerfGE 55, 132 ) und damit erst recht nicht
befugt, über die Auslagenerstattung zu disponieren. Die nicht
eindeutige Erklärung der Rundfunkanstalt hat auch nicht das
Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin entfallen
lassen.
13
c) Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der
Erfolgsaussicht der Hauptsachen, weil die
verfassungsrechtliche Lage durch die vom
Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine
zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen
(vgl. etwa BVerfGE 100, 138 ; 103, 310
; 112, 268 ) bereits geklärt
ist. Hiernach entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung
der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerden Aussicht auf
Erfolg hatten. Jedenfalls soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, waren die
Verfassungsbeschwerden zulässig und offensichtlich begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 3
Abs. 1 GG.
14
aa) Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der
Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen,
ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig
angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als
eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar
gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 ; 52, 277
). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für
ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110,
412 ). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine
Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die
Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412
; 121, 108 ). Die Beschwerdeführerin
wird als Empfängerin eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II
gegenüber solchen Empfängern von Arbeitslosengeld II, die
keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt.
Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag
von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde der
Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen
weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch
aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6
Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt.
Beide Personengruppen sind als Empfänger von Arbeitslosengeld
II miteinander vergleichbar.
15
bb) Diese Differenzierung war jedenfalls in
dem Zeitraum nicht gerechtfertigt, in dem der Zuschlag nach
§ 24 SGB II geringer war als die zu zahlenden
Rundfunkgebühren. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht
jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 112,
50 ; 117, 272 ; 122, 151
; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung
rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
16
Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht
schon daraus, dass die Beschwerdeführerin Zuschläge zum
Arbeitslosengeld II erhielt. Denn anders als die
Vergleichsgruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne
Zuschlag musste die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, in
dem diese Zuschläge geringer waren als die zu zahlenden
Rundfunkgebühren, zur Zahlung der Rundfunkgebühren auf den
Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen.
17
Die ungleiche Behandlung der
Beschwerdeführerin gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld
II ohne Zuschlag findet ihre sachliche Rechtfertigung
ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren
und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103,
310 ; 112, 268 ). Die Auslegung und
Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
§ 6 Abs. 3 RGebStV durch die Ausgangsgerichte,
insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung
in § 6 Abs. 3 RGebStV, wird den vom
Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer
zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter
Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine
verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der
Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist
(vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ;
stRspr). Der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität
kann die bei der typisierenden Regelung auftretenden
Ungleichbehandlungen dabei nur dann rechtfertigen, wenn bei
einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische
Schwierigkeiten entstehen würden, die nicht durch einfachere,
die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden
könnten (vgl. BVerfGE 100, 195 ; 103, 225
).
18
Die mit der Generalisierung und Pauschalierung
in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Härte des
Einsatzes eines Teils des Regelsatzes für die Zahlung der
Rundfunkgebühren ließe sich bereits ohne erhebliche
verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen, indem den
Empfängern von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach
§ 24 SGB II auf Antrag eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe erteilt wird, in der die
Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen. Dies wäre nicht
mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden als
die vollständige Befreiung von Rundfunkgebühren bei Fehlen
eines Zuschlages oder die Ablehnung der
Rundfunkgebührenbefreiung und würde keine erheblichen
verwaltungstechnischen Schwierigkeiten verursachen (vgl. auch
VG Berlin, Urteil vom 28. März 2007 - 27 A 126.06 -, juris).
Die Rundfunkanstalten müssten weder eine allgemeine
Einkommensprüfung vornehmen noch wären die Aspekte einer
Richtigkeitsgewähr der Einkommensprüfung durch die
Fachbehörden und der Einheit der Rechtsordnung berührt. Denn
die Feststellung der Befreiungsvoraussetzungen war bei der
Beschwerdeführerin als Empfängerin eines Zuschlages nach
§ 24 SGB II für die Rundfunkanstalt ohne weiteres
möglich und nur mit unwesentlichem Berechnungsaufwand
verbunden. Nach § 6 Abs. 2 RGebStV hat ein
Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage des entsprechenden
Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II
nachzuweisen. Aus diesen von der Beschwerdeführerin im
Ausgangsverfahren vorgelegten Bescheiden ergab sich, dass ein
befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß
§ 24 SGB II bewilligt wurde und in welcher Höhe sowie
für welchen Zeitraum dies erfolgte. Hieraus ließ sich ohne
großen Berechnungsaufwand feststellen, ob, in welcher Höhe
und über welchen Zeitraum die Rundfunkgebühren den Zuschlag
überstiegen.
19
Fehlt damit schon eine der kumulativ
erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige
Pauschalierung, Generalisierung und Typisierung, kann es
dahinstehen, ob eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen
betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
sehr intensiv ist. Beides dürfte indes zu verneinen sein.
Dass eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen betroffen
ist, lassen schon die zahlreichen verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vermuten, die sich mit dieser Problematik des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV befassen. Darüber
hinaus liegt für die Beschwerdeführerin ein intensiver
Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Hierfür ist
insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE
63, 119 ; 84, 348 ). Diese besteht aus
der Differenz zwischen dem die Rundfunkgebühr
unterschreitenden Zuschlag und der Rundfunkgebühr. Zwar ist
dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine
intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für
ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung
des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. BVerfGE 125, 175
) zur Verfügung stehen und deshalb das Fehlen nur
geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt. Aus
diesen Gründen steht es der Intensität der Ungleichbehandlung
ebenfalls nicht entgegen, dass die Dauer der Belastung auf
höchstens zwei Jahre begrenzt ist. Zugleich ist das Interesse
der Beschwerdeführerin am Empfang von Rundfunksendungen durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl.
BVerfGE 90, 27 ).
20
Aufgrund der mit der Pauschalierung in
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die
Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das
Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre.
Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle
der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in
besonderen Härtefällen eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht vor und ermöglicht es dem
Rechtsanwender damit, die Empfänger von Arbeitslosengeld II,
die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, in dem
Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen,
von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die
Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV
nicht vorliegen.
21
Die Entscheidung über die Festsetzung des
Gegenstandwerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37
Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).