BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3269/10 -
der Rechtsanwälte J... & H... GbR,
vertreten durch die Gesellschafter,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die angegriffene Entscheidung beruht
nicht auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß, denn es
kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des
Verfahrens der Anhörungsrüge zu einer anderen, den
Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung geführt hätte
(vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52,
131 ; 89, 381 ).
2
Zwar durfte das Amtsgericht die Anhörungsrüge
nicht als unstatthaft behandeln. Gerade die Unanfechtbarkeit
des Beschlusses über die Erinnerung mit der Beschwerde
(§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG)
eröffnete selbst bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung die
Möglichkeit, eine etwaige Gehörsverletzung des Amtsgerichts
im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend zu machen (vgl. BVerfGE
107, 395 ).
3
Die Anhörungsrüge war jedoch aus anderen
Gründen unzulässig oder jedenfalls unbegründet. Es trifft
bereits nicht zu, dass das Gericht den wesentlichen
Tatsachenvortrag, nämlich dass die Gegenseite mehrere
Ansprüche geltend gemacht habe, unberücksichtigt gelassen
hat. Schon im Beschluss der Rechtspflegerin wird dieser
Umstand verarbeitet. Des Weiteren würde eine bloß
perpetuierte Gehörsverletzung keinen eigenständigen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellen; eine sekundäre
Gehörsrüge ist von Verfassungs wegen - auch unter dem
Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes - nicht gefordert
(vgl. BVerfGK 13, 496 ). Alle Argumente
waren bereits zuvor zwischen den Beschwerdeführern und der
Rechtspflegerin ausgetauscht worden. Auf eine fehlerhafte
Anwendung des einfachen Rechts können sich die
Beschwerdeführer nicht berufen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG
folgt kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten
Rechtsauffassung folgt (vgl. BVerfGK 6, 334 ).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.