BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3275/07 -
der B... GmbH,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 31. August 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober
2007 - VII R 36/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in
ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den
Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob der von der Beschwerdeführerin betriebene Flughafen zum
„Zollflugplatz“ zu bestimmen ist.
2
Die Beschwerdeführerin betreibt den Flugplatz
L. Im April 2001 beantragte die Beschwerdeführerin, in die
Liste der Zollflugplätze nach § 2 Abs. 2 des
Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) aufgenommen zu werden. Das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigte daraufhin die
zuständige Oberfinanzdirektion, der Beschwerdeführerin für
die Dauer von einem Jahr Einzelabfertigungen gemäß § 5
Abs. 4 der Zollverordnung (ZollV) für gewerbliche
Drittlandsflüge zu genehmigen (Probebetrieb). Noch vor Ablauf
des Jahres stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf
Verlängerung des Probebetriebs. Das Bundesministerium der
Finanzen lehnte sowohl den Antrag auf Bestimmung als
Zollflugplatz als auch die Verlängerung der Ermächtigung zu
Einzelabfertigungen ab.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg, welches
das Bundesministerium der Finanzen zur Neubescheidung des
Antrags der Beschwerdeführerin verpflichtete. Auf die
Revision des Bundesministeriums der Finanzen hob der
Bundesfinanzhof mit dem angegriffenen Urteil die Entscheidung
des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Die im
Streitfall heranzuziehenden Rechtsvorschriften gäben dem
Betreiber eines Flugplatzes keinen Anspruch darauf, dass auf
oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle
eingerichtet und der Flugplatz in die Liste der
Zollflugplätze aufgenommen werde. Die einschlägigen
Vorschriften dienten ausschließlich der Überwachung des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs und begründeten weder
Rechte von Flugplatzbetreibern auf Aufnahme in die Liste der
Zollflugplätze noch verpflichteten sie die Zollverwaltung,
bei der Bestimmung von Zollflugplätzen wirtschaftliche
Interessen der Flugplatzbetreiber zu berücksichtigen. Die
Zollverwaltung treffe ihre Entscheidung, welcher Flugplatz
als Zollflugplatz ausgewiesen werde, grundsätzlich nach dem
Gesichtspunkt einer effektiven zollamtlichen Überwachung des
Warenverkehrs sowie nach verwaltungsorganisatorischen,
verwaltungsökonomischen, haushaltsrechtlichen und
gegebenenfalls sicherheitspolitischen Gesichtspunkten.
Aufgrund des bewilligten Probebetriebs und in Anbetracht des
in diesem Zeitraum nur sehr geringen Frachtverkehrs mit nur
drei Ausfuhrabfertigungen habe die Beschwerdeführerin kein
schützenswertes Vertrauen darauf entwickeln können, dass der
Flugplatz als Zollflugplatz bestimmt werde. Die
Beschwerdeführerin werde durch die Entscheidung des
Bundesministeriums der Finanzen auch nicht in ihrer durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der
Berufsausübung verletzt, weil diese keine berufsregelnde
Tendenz erkennen lasse.
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Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie könne
die Abfertigung von Frachtflügen aus Drittländern aufgrund
der Versagung der Eigenschaft als Zollflugplatz nicht mehr in
der gewünschten Weise ausüben. Die Entscheidung des
Bundesministeriums der Finanzen komme damit einer objektiven
Berufswahlbeschränkung gleich, die unverhältnismäßig und
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Eine
tragfähige gesetzliche Grundlage für diesen
Grundrechtseingriff gebe es nicht. Die vom Bundesfinanzhof
angeführten Gründe könnten die Ablehnung ihres Antrags auch
in der Sache nicht rechtfertigen. Das gelte auch dann, wenn
nur ein Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit gegeben
sei.
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Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich namens
der Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen
geäußert.
6
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt
ihr statt, da die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG vorliegen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs verletzt
Art. 12 Abs. 1 GG.
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1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als deutscher
juristischer Person des Privatrechts. Das Grundrecht
gewährleistet allerdings keinen Anspruch auf Erfolg im
Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten
(vgl. BVerfGE 24, 236 ; 34, 252 ; 106,
275 ). Ein solcher, von der Verfassung nicht
geschützter Anspruch ist aber auch nicht Gegenstand des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Die Entscheidung, den
Flughafen L. nicht zum Zollflugplatz zu bestimmen, gestaltet
unmittelbar die rechtlichen Rahmenbedingungen der
Berufsausübung der Beschwerdeführerin und greift damit in
ihre Berufsausübungsfreiheit ein.
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a) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist allerdings ihre Berufswahlfreiheit
nicht berührt. Die Bestimmung eines Flughafens zum
Zollflugplatz hat zwar unmittelbar Einfluss auf die
Berufstätigkeit des Flughafenbetreibers. Sie ist indessen ein
Vorgang, der sich innerhalb der Berufsausübung abspielt (vgl.
BVerfGE 16, 286 ; 48, 376 ). Von einem
selbständigen Beruf kann bei Tätigkeiten keine Rede sein, die
nur als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung
eines anderen Berufes ausgeübt werden und deren Regelung die
eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung
unberührt lässt (vgl. BVerfGE 68, 272 ; 75, 246
). Von letzterem ist hier auszugehen. Der Betrieb
des Flughafens L. stellt die eigentliche Berufstätigkeit als
Grundlage der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der
Beschwerdeführerin dar. Diese Berufstätigkeit soll durch die
begehrte Bestimmung zum Zollflugplatz lediglich ergänzt und
erweitert werden.
9
b) Die Entscheidung über die von der
Beschwerdeführerin begehrte Bestimmung ihres Flughafens zum
Zollflugplatz bedeutet eine jedenfalls eingriffsgleiche
Regelung ihrer Berufsausübung.
10
aa) Der Schutz des Grundrechts der
Berufsfreiheit ist einerseits umfassend angelegt, schützt
aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die
gerade auf die berufliche Beeinträchtigung bezogen sind. Der
Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine
Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen
unter bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Berufsfreiheit
entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn
sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst
beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung
verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen
Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie
objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 111,
191 ).
11
Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf
Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann
der Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren
Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der
Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen
(vgl. BVerfGE 105, 279 ; 116, 202 ).
Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines
Eingriffs entfällt die Grundrechtsbindung nicht (vgl. BVerfGE
105, 252 ; 116, 202 ). An der für die
Grundrechtsbindung maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung
einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare
Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend
ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfGE 116,
202 ).
12
bb) Gemessen an diesen Maßstäben stellt die
hier zu beurteilende Maßnahme eine jedenfalls
eingriffsgleiche Regelung der Berufsausübung der
Beschwerdeführerin dar. Die Entscheidung über die Bestimmung
eines Flughafens zum Zollflugplatz verändert die
Rahmenbedingungen des Flughafenbetriebs und weist eine
berufsregelnde Tendenz auf.
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(1) Nach der in der angegriffenen Entscheidung
vertretenen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs handelt es
sich bei dieser Bestimmung nicht um eine an den
Flugplatzbetreiber gerichtete Entscheidung, mit der seinem
Flugplatz ein besonderer Status verliehen wird, sondern um
eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete
zollrechtliche Verkehrsregelung. Dies entnimmt der
Bundesfinanzhof den aus seiner Sicht hier maßgeblichen
zollrechtlichen Vorschriften, namentlich Art. 38 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) und § 2 Abs. 2 ZollVG.
Diese Auslegung des einfachen Rechts ist im Ausgangspunkt
insoweit nicht zu beanstanden, als der Bundesfinanzhof der
Maßnahme Rechtsfolgen für den Flugzeugführer beimisst.
14
Doch schöpft die Auffassung des
Bundesfinanzhofs den Regelungsgehalt der Maßnahme nicht aus.
Diese berührt die Rechtsstellung des Flughafenbetreibers
nicht - wie der Bundesfinanzhof meint - nur reflexhaft. Die
Qualifikation eines Flughafens als Zollflugplatz führt nicht
allein zu günstigen tatsächlichen Rahmenbedingungen für den
Betreiber, sondern hat darüber hinaus Art und Umfang des
rechtlich zulässigen Flughafenbetriebs zum Gegenstand. Die
Bestimmung zum Zollflugplatz ist rechtliche Voraussetzung
dafür, dass außereuropäischer Frachtverkehr regelmäßig und
ohne weiteres auf dem jeweiligen Flughafen abgewickelt werden
kann. Liegt eine solche Qualifikation eines Flughafens
hingegen nicht vor, so ist die Abfertigung von
Drittlandfracht auf diesem Flugplatz grundsätzlich untersagt
und nur dann zulässig, wenn im Einzelfall eine vorherige
Genehmigung nach § 5 Abs. 4 ZollV eingeholt wird. Die
Zulassung als Zollflugplatz eröffnet dem begünstigten
Flughafenbetreiber mithin erweiterte rechtliche
Handlungsmöglichkeiten. Sie geht deswegen über vorteilhafte
wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie etwa für den Betreiber
günstige Infrastrukturmaßnahmen - beispielsweise in Gestalt
einer guten Anbindung an Straßen- oder Eisenbahnverkehr -
substantiell hinaus. Denn während letztere dem
Flughafenbetreiber zwar tatsächliche, aber nicht unmittelbar
rechtliche Vorteile bringen, verändert die Bestimmung zum
Zollflugplatz die rechtlichen Voraussetzungen des
Flughafenbetriebs.
15
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass
nach der im einfachrechtlichen Ausgangspunkt auch für die
verfassungsgerichtliche Würdigung zunächst maßgeblichen
Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs die materiellen
Kriterien für die Entscheidung nicht in erster Linie die
Rechtsposition des Flughafenbetreibers in den Blick nehmen.
Denn auch wenn die Vorschriften des Zollrechts für den
Flugzeugführer aus einem Drittland die Verpflichtung
enthalten, nur auf einem Zollflughafen zu landen und von
einem Zollflughafen abzufliegen (vgl. § 2 Abs. 2
ZollVG), so steht dieser Pflicht spiegelbildlich das Recht
des Betreibers dieses Zollflughafens gegenüber, die Landung
zu gestatten und den abgehenden Flug von seinem Flughafen
abfliegen zu lassen (vgl. die entsprechende Argumentation in
den Nichtraucherschutzfällen in BVerfGE 121, 317
). Die behördliche Entscheidung der Frage,
ob einem Flughafenbetreiber diese rechtliche Befugnis zusteht
oder nicht, gestaltet folglich dessen Berufsausübung und hat
damit zumindest eingriffsgleiche Wirkung.
16
(2) Das Vorliegen eines Eingriffs lässt sich
auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass die
Beschwerdeführerin mit der Einrichtung einer
Zollabfertigungsstelle auf ihrem Flugplatz ausschließlich
eine Maßnahme auf dem Gebiet der Zollverwaltungsorganisation
begehre und damit einen Leistungsanspruch geltend mache, der
aus Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls hier nicht folge. Denn
die Beschwerdeführerin begehrt ausschließlich die Bestimmung
ihres Flughafens zum Zollflugplatz und die Aufnahme in die
entsprechende Liste. Nur diese Statusentscheidung ist
Gegenstand des Ausgangsverfahrens und der
verfassungsrechtlichen Beurteilung. Ob die Zollverwaltung
verpflichtet ist, auf jedem von ihr bestimmten Zollflugplatz
auch eine Zollabfertigungsstelle einzurichten, stellt eine -
vom Finanzgericht im Übrigen verneinte - Frage des einfachen
Rechts dar, die seitens der Zollverwaltung gegebenenfalls
nach der Bestimmung eines Flughafens zum Zollflugplatz zu
klären ist und jedenfalls nicht der Einordnung der
Statusentscheidung als einer an Art. 12 Abs. 1 GG
zu messenden Maßnahme entgegensteht.
17
2. Die angegriffene Entscheidung des
Bundesfinanzhofs steht mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht
im Einklang.
18
a) Die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich allein
Sache der dafür zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18,
85 ; 106, 28 , stRspr). Die Schwelle
eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist jedoch dann
erreicht, wenn die Entscheidung des Fachgerichts
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361
; 79, 292 ). Das ist hier der Fall.
19
b) aa) Der Bundesfinanzhof hat Bedeutung und
Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG verkannt, indem er dem
Grundrecht der Berufsfreiheit keine Bedeutung für die von ihm
zu treffende Entscheidung beigemessen hat. Mit seiner
Annahme, es handele sich bei der zu beurteilenden Maßnahme
nicht um eine an den Flugplatzbetreiber gerichtete
Entscheidung, mit der dessen Flugplatz ein besonderer Status
verliehen werde, lässt der Bundesfinanzhof die mittelbaren
Auswirkungen dieser Entscheidung, namentlich ihre
berufsregelnde Tendenz, außer Acht. Er hat es ausdrücklich
für nicht geboten erachtet, die aus seiner Sicht maßgeblichen
Vorschriften des einfachen Rechts im Lichte des Art. 12
Abs. 1 GG zu würdigen, und dem Grundrecht der Berufsfreiheit
die Funktion eines interpretationsleitenden Maßstabs für die
Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften abgesprochen.
Diese völlige Ausblendung des Grundrechts ist mit der
Verfassung nicht vereinbar, da die Versagung der Bestimmung
zum Zollflugplatz eine zumindest eingriffsgleiche Regelung
für die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin
darstellt. Eine Auslegung und Anwendung der einschlägigen
zollrechtlichen Bestimmungen im Licht des Art. 12
Abs. 1 GG hat der Bundesfinanzhof bislang nicht
vorgenommen.
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bb) Die Verfassungsbeschwerde wirft in diesem
Zusammenhang die Frage auf, ob die normativen Grundlagen im
Zollverwaltungsgesetz und in der Zollverordnung den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, die das
Grundgesetz an eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit
stellt. Ob die einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen
Normenbestimmtheit, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar
sind, hängt zunächst von ihrer einfachrechtlichen - wenn auch
von dem Grundrecht der Berufsfreiheit geleiteten -
Interpretation ab, die insoweit vom Bundesfinanzhof noch
nicht geleistet wurde.
21
(1) Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nach
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer
gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der
Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies
ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß
erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der
betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen
Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 ; 102, 197
; 121, 317 ). Das an den Gesetzgeber
gerichtete grundsätzliche Gebot der Differenzierung nach der
Schwere des Eingriffs (vgl. BVerfGE 7, 377
) gilt dabei auch innerhalb der
Berufsausübungsregelungen; der Gesetzgeber ist inhaltlich
umso freier, je mehr er nur die Berufsausübung trifft, umso
stärker gebunden, je mehr zugleich die Berufswahl berührt ist
(vgl. BVerfGE 11, 30 ). Je einschneidender die
Freiheit der Berufsausübung beengt wird, desto höher müssen
die Anforderungen an die Dringlichkeit der öffentlichen
Interessen sein, die zur Rechtfertigung solcher Beengung ins
Feld geführt wird (vgl. BVerfGE 11, 30 ).
22
Beschränkungen der Berufsfreiheit können auch
durch richterliche Auslegung hinreichende Konturen erhalten.
Die Konkretisierung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale gehört
zu den anerkannten Aufgaben der Rechtsprechung, die sie auch
im Interesse der verfassungsrechtlich geforderten
Rechtssicherheit wahrnimmt. Entscheidend ist, dass die
Berufsausübungsbeschränkungen aus den genannten Vorschriften
selbst und ihrem Regelungszusammenhang ableitbar sind (vgl.
BVerfGE 80, 269 ). Selbst das Fehlen einer
ausdrücklichen und bestimmten normativen Regelung bedeutet
noch nicht, dass eine die Berufsausübung einschränkende
Gerichtsentscheidung den Anforderungen des Art. 12 Abs.
1 Satz 2 GG widersprechen müsste. Auch aus einer
Gesamtregelung kann sich unter Berücksichtigung ihrer
Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum eine hinreichend
erkennbare und bestimmte, den Anforderungen des
Gesetzesvorbehalts genügende Regelung der Berufsausübung
ergeben (vgl. BVerfGE 54, 224 ).
23
(2) Der Bundesfinanzhof wird das Begehren der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der genannten
Maßstäbe erneut zu prüfen haben. Gegenwärtig lässt sich nicht
feststellen, dass eine tragfähige normative Grundlage für die
vom Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidung
nicht existiert.
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Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen,
dass § 2 Abs. 2 und 4 ZollVG sowie § 3 ZollV für
sich genommen keinerlei materielle Kriterien enthalten, nach
denen sich die Entscheidung, ob ein Flughafen zum
Zollflugplatz zu bestimmen ist, auf der Tatbestandsseite
richten könnte. Namentlich § 2 Abs. 4 Satz 2 ZollVG und
§ 3 Abs. 1 ZollV regeln nur die Bekanntmachung eines
Zollflughafens, setzen aber voraus, dass die entsprechende
Statusentscheidung bereits erfolgt ist. Ebenso fehlt es
hinsichtlich der Rechtsfolgen an einer Aussage des Gesetz-
und des Verordnungsgebers dazu, ob der Zollverwaltung ein
Ermessens- oder ein Abwägungsspielraum eingeräumt ist.
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Auf der anderen Seite steht die Verfassung
aber auch nicht von vornherein einer Auslegung der genannten
Normen entgegen, die - wie es der Bundesfinanzhof tut -
insbesondere der Systematik und der Zwecksetzung der
maßgeblichen zollrechtlichen Vorschriften ein materielles
Entscheidungsprogramm entnimmt. Der angegriffenen
Entscheidung ist - lässt man die verfassungsrechtlich nicht
hinnehmbare Ausblendung der Belange des Flugplatzbetreibers
außer Acht - zu entnehmen, dass Art. 38 Abs. 1 ZK und
§ 2 Abs. 2 und 4 ZollVG der Überwachung des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs (§ 1 Abs. 1 ZollVG)
dienen und dass die Entscheidung über die Bestimmung zum
Zollflugplatz nach dem Gesichtspunkt einer effektiven
zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs sowie nach
verwaltungsorganisatorischen, verwaltungsökonomischen,
haushaltsrechtlichen und gegebenenfalls
sicherheitspolitischen Gesichtspunkten zu treffen ist. Diese
nähere Eingrenzung der entscheidungserheblichen Belange
knüpft an Umstände an, die sich teilweise aus dem
Zollverwaltungsgesetz selbst, teilweise aus nahe liegenden
Sachgesetzlichkeiten ergeben, und begegnet im Ausgangspunkt
jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn
die zur Entscheidung berufenen Behörden und Gerichte
zusätzlich auch die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen
Flugplatzbetreibers mit dem ihr zukommenden Gewicht
berücksichtigen.
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Erst auf der Grundlage einer solchen
Interpretation der maßgeblichen Vorschriften kann entschieden
werden, ob eine hinreichend tragfähige, rechtsstaatlichen und
grundrechtlichen Forderungen genügende Grundlage für die
Entscheidung über die Eigenschaft als Zollflugplatz vorhanden
ist. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die
Maßnahme lediglich mittelbar in die Berufsausübung des
Flugplatzbetreibers eingreift und so dem Gesetzgeber - auch
im Hinblick auf die erforderliche Dichte des gesetzlichen
Regelungsprogramms - bei der Ausgestaltung der normativen
Vorgaben ein erheblicher Spielraum zukommt. Hierbei ist es
ihm auch nicht verwehrt, strukturpolitische Folgen etwa für
die Raumordnung mit in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich der
spezifischen Belange der Beschwerdeführerin wird in den Blick
zu nehmen sein, dass ein nachhaltiger konkreter Bedarf für
die Abwicklung von Frachtverkehr mit Drittländern bisher
weder während des einjährigen Probebetriebs noch danach zu
Tage getreten ist, sich angesichts der rechtlichen
Einschränkungen aber auch nicht ohne weiteres entfalten
konnte.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch
auf dem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass
der Bundesfinanzhof bei der gebotenen Berücksichtigung des
Art. 12 Abs. 1 GG zu einer der Beschwerdeführerin
günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Das folgt daraus,
dass der Bundesfinanzhof die Belange der Beschwerdeführerin
aufgrund seiner Verkennung der Tragweite des Grundrechts der
Berufsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die
Offenheit der Entscheidung ergibt sich auch aus dem Umstand,
dass das Finanzgericht zugunsten der Beschwerdeführerin
entschieden und dieses Ergebnis auf einen
Ermessensfehlgebrauch zu Lasten der Beschwerdeführerin
gestützt hat.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.