Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 327/97 -
Im Namen des Volkes In dem Verfahren
des Herrn S...
- gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichtshat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
am 4. August 1998 einstimmig beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 4. März 1997, wiederholt mit Beschlüssen vom 20. August 1997 und 11. Februar 1998, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG).
Hömig Jaeger Kühling