BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 328/02 -
der Partnerschaftsgesellschaft F...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 12. August 2002 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zwischen einem
Rechtsanwalt und seinem Mandanten, in der neben dem Honorar
die Zahlung von Spesen vereinbart wurde.
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1. Im Ausgangsverfahren verlangte die
Beschwerdeführerin, eine Anwaltskanzlei, aus einer
Honorarvereinbarung restliche Zahlung. Nach der Vereinbarung
waren ein Pauschalhonorar von 60.000 DM sowie zusätzlich ein
Stundenhonorar von 800 DM zuzüglich etwaiger Kopierkosten und
Spesen sowie Mehrwertsteuer geschuldet. Die Hälfte des
Pauschalhonorars einschließlich Mehrwertsteuer bezahlte der
Beklagte des Ausgangsverfahrens unmittelbar nach Abschluss
des Vertrags. Mit weiteren Rechnungen verlangte die
Beschwerdeführerin die Zahlung der anderen Hälfte des
Pauschalhonorars, des Zeithonorars für insgesamt 44,25
Stunden sowie Fotokopierkosten und Mehrwertsteuer. Insgesamt
belief sich der Betrag der Rechnungen auf 75.921,88 DM.
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Im Klageverfahren holte das Landgericht zur
Angemessenheit der vereinbarten Vergütung gemäß § 3 Abs.
3 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (im
Folgenden: BRAGO) ein Gebührengutachten bei der
Rechtsanwaltskammer K. ein. Nach dem Ergebnis des Gutachtens
ist das Stundenhonorar von 800 DM wegen der Schwierigkeit der
Angelegenheit angemessen. Daneben dürfe aber nicht das
Pauschalhonorar verlangt werden, da die besondere Sachkunde
bereits bei der Bemessung des Stundensatzes Berücksichtigung
finde. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat das
Landgericht den Mandanten zur Zahlung weiterer 6.357,96 DM
zuzüglich Zinsen verurteilt.
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Durch das angegriffene Urteil des
Oberlandesgerichts wurden die erstinstanzliche Entscheidung
abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung
führte das Gericht aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
der Honorarvereinbarung keine Zahlung verlangen könne, da
diese Vereinbarung mangels hinreichender Bestimmtheit der
Leistungspflicht des Mandanten unwirksam sei. Bei einer von
der gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorarvereinbarung
müsse aber die Vergütung der Höhe nach bestimmbar sein. Der
Auftraggeber müsse erkennen können, welche Zahlungspflichten
auf ihn zukämen, und er müsse in der Lage sein, diese zu
berechnen. Hinsichtlich des Pauschal- und des Zeithonorars
seien diese Voraussetzungen zwar erfüllt, nicht jedoch
bezüglich der zusätzlich geschuldeten Spesen. Hierbei handele
es sich um Auslagen, die bei der Ausführung des Auftrags
anfielen, ohne dass im Einzelnen eingegrenzt werde, welche
Auslagen erfasst seien. Darin liege ein Kostenrisiko in nicht
abschätzbarer Höhe, welches durch die Vereinbarung in keiner
Weise bestimmt und begrenzt werde. Auch wenn eine Aufzählung
der einzelnen möglichen Kostenpositionen nicht möglich
gewesen sei, hätte doch eine Obergrenze vereinbart werden
müssen. Unerheblich sei, dass tatsächlich keine Spesen
entstanden und geltend gemacht worden seien, weil die
Wirksamkeit einer von der gesetzlichen Vergütung abweichenden
Honorarvereinbarung nicht davon abhängen könne, welche
Beträge letztlich angefallen seien.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Das angegriffene Urteil sei
willkürlich. Gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO sei eine
Honorarvereinbarung über eine höhere als die gesetzliche
Vergütung zulässig, soweit die Erklärung schriftlich
abgegeben werde und nicht in einer Vollmacht oder in einem
Vordruck enthalten sei, der auch andere Erklärungen umfasse.
Diese gesetzlichen Anforderungen verschärfe das
Oberlandesgericht grundlos. Wenn es richtig wäre, dass die im
gewöhnlichen Anwaltsmandat unbedeutende - und auch im
Streitfall bedeutungslos gebliebene - Spesenregelung eine
ansonsten nicht zu beanstandende Honorarvereinbarung
unwirksam mache, betreffe dies die Beschwerdeführerin
existentiell. Sie erziele den überwiegenden Teil ihrer
Umsätze auf der Grundlage von Honorarvereinbarungen, die
üblicherweise eine Erstattungsfähigkeit von Spesen ohne
nähere Spezifizierung vorsähen. Der Spesenanspruch sei nur
ein Annex zur vereinbarten Vergütung und umfasse im Interesse
des Mandanten für notwendig erachtete, gerichtlich jederzeit
auf die Erforderlichkeit überprüfbare, Auslagen. Die
vereinbarte Vergütung solle nicht durch Auslagen geschmälert
werden. Auch § 25 Abs. 3 in Verbindung mit den
§§ 26 bis 28 BRAGO liege dieser Gedanke zugrunde. Der
Begriff Spesen sei ebenso bestimmt wie der Begriff Auslagen
in § 25 Abs. 3 BRAGO. Zudem werde in dem angegriffenen
Urteil unverständlicherweise nicht erörtert, weshalb ein
nicht relevant gewordener Teil der Vereinbarung die
Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge habe.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer und der
Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen. Der
Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass er noch nicht mit den
in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen
befasst gewesen sei. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des aus Art. 3 Abs. 1
GG hergeleiteten Willkürverbots für begründet. Der Deutsche
AnwaltVerein ist der Auffassung, dass zusätzlich ein Verstoß
gegen Art. 12 Abs. 1 GG vorliege.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor.
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen zur Berufsausübungsfreiheit hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
101, 331 ).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.
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Die Auslegung und Anwendung von § 3 Abs.
1 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit der Honorarvereinbarung in
der angegriffenen Entscheidung verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit.
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a) Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist
berührt. Vergütungsregelungen und hierauf gründende
Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine
berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch
auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss
sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (BVerfGE
101, 331 ). Um einen solchen Eingriff handelt es
sich bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die der
Beschwerdeführerin für geleistete Arbeit jedweden Anspruch
aus der Honorarvereinbarung aberkennt.
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b) Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts
sind Aufgabe der Fachgerichte und können vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts
nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen
Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 87,
287 ).
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c) Das angegriffene Urteil hält einer
verfassungsrechtlichen Prüfung anhand dieses Maßstabs nicht
stand. Die Tragweite der Berufsausübungsfreiheit der
Beschwerdeführerin wurde nicht hinreichend berücksichtigt.
Ersichtlich hat das Oberlandesgericht nicht beachtet, dass
Vergütungsregelungen und hierauf gestützte Entscheidungen in
die Freiheit der Berufsausübung eingreifen und dass dieser
Grundrechtsbezug in die Auslegung der angewandten
Vorschriften in zweifacher Weise hätte einfließen müssen. Die
Anforderungen an die Bestimmtheit einer Honorarvereinbarung
dürfen nicht unnötig überspannt werden (aa); bei
Unwirksamkeit einzelner Abreden sind die Vereinbarungen über
Auslagen in Form von Kopierkosten, Entgelten für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen sowie für Reisen zu
denjenigen über das Honorar in ein der Bedeutung des
Grundrechts gerecht werdendes Verhältnis zu setzen (bb).
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aa) Die Annahme des Gerichts, der Begriff
"Spesen" sei nicht bestimmbar, ist verfassungsrechtlich nicht
haltbar.
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Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden als
Spesen Auslagen oder Kosten begriffen, die in Verbindung mit
der Erledigung eines Geschäfts entstehen (vgl. Brockhaus
Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 20, 1993, S. 643, Stichwort
"Spesen"). Soweit in einzelnen gesetzlichen Regelungen dieser
Begriff Verwendung findet, wird er in diesem Sinn verstanden
(vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den
Wertpapierhandel).
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Nicht anders hat auch das Oberlandesgericht
selbst den Begriff definiert. Es gibt im Urteil keinen
Hinweis darauf, welche Bedeutung dem Begriff noch beigelegt
werden könnte, um ihm seine Bestimmtheit zu nehmen. Das
Oberlandesgericht geht davon aus, dass es sich bei Spesen um
Auslagen handelt, die bei Ausführung des Auftrags entstehen.
In der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer und des
Deutschen AnwaltVereins wird in gleicher Weise ausgeführt,
dass mit dem Begriff Spesen in der Honorarvereinbarung die in
den §§ 26 bis 28 BRAGO genannten Auslagen gemeint waren
- mit Ausnahme der vorliegend gesondert erwähnten
Kopierkosten. Auch aus den Umständen des Falles ergibt sich
kein Anhaltspunkt, dass hier etwas anderes gewollt sein
könnte; schließlich sind vorliegend Spesen weder angefallen
noch abgerechnet worden.
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Die angegriffene Entscheidung wird der
verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung auch insoweit nicht
gerecht, als sie sich darauf stützt, es sei keine Obergrenze
der zulässigen Auslagen vereinbart und auch im Übrigen bei
Abschluss der Honorarvereinbarung keine Eingrenzung der
abrechnungsfähigen Kosten vorgenommen worden. Damit stellt
das Gericht auf eine nicht zu erfüllende Voraussetzung ab.
Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung vor Beginn des
Prozesses lässt sich nicht absehen, wie viele
Verhandlungstage bevorstehen, welche Beweisaufnahmen - auch
außerhalb des Gerichtsorts - erforderlich werden und ob sich
das Verfahren in einer Instanz erledigen wird. Die Obergrenze
für Auslagen ergibt sich letztlich daraus, dass nur die
erforderlichen Aufwendungen erstattungsfähig sind. Für
Kosten, Auslagen oder Spesen gilt nichts anderes als für die
Gebührenforderung selbst; erst nach Abschluss der Tätigkeit
des Rechtsanwalts steht ihre Höhe endgültig fest. Die
gerichtliche Überprüfbarkeit der Aufwendungen darauf, ob sie
erforderlich und angemessen sind, begrenzt das Kostenrisiko
des Mandanten hinsichtlich der Auslagen und der Honorare in
gleicher Weise.
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bb) Der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit
der Beschwerdeführerin ist auch insoweit nicht hinreichend
Rechnung getragen, als in der Entscheidung nicht auf die
Regelung des § 139 BGB (Teilnichtigkeit) eingegangen
wird. Diese Prüfung drängt sich im vorliegenden Fall schon
deshalb auf, weil gar keine Spesen angefallen sind und
geltend gemacht werden. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts hat zur Folge, dass ein vollständig
bedeutungsloser Teil der Gesamtregelung den Honoraranspruch
zu Fall bringt. In welchen Fällen die Nichtigkeit einer
Regelung über Auslagenerstattung auch die Vereinbarung über
das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen erfassen kann,
bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Jedenfalls
können angesichts der Bedeutung, die das Entgelt für die
Berufsausübung hat, nichtige Nebenabreden den Entgeltanspruch
nur dann in Frage stellen, wenn hierfür gewichtige, die
Ausstrahlungswirkung der Grundrechte berücksichtigende
Argumente ins Feld geführt werden können. In der
angegriffenen Entscheidung fehlt eine solche Abwägung schon
im Ansatz.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).