BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 329/03 -
der Frau B...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 18. März 2003 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im
Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 der
Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (ÄndGInsO)
vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710). Der
Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache nicht
hinreichend mächtig ist, war die Beiordnung ihres
bevollmächtigten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren versagt
worden. Das Beschwerdegericht und der Bundesgerichtshof – der
die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines
Rechtsbeschwerdeverfahrens versagte - gingen davon aus, dass
das Insolvenzverfahren mit nur zwei Gläubigern überschaubar
sei und die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin die
Stellung eines Dolmetschers, aber keine Anwaltsbeiordnung
nötig machten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche
Bedeutung nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Anforderungen an die Garantie gleichen Rechtsschutzes bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; zuletzt
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2002, 531
). Dies gilt auch, soweit es um die Rechte solcher
Beteiligter im gerichtlichen Verfahren geht, die der
deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind (vgl.
BVerfGE 64, 135 ). Auch eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG kommt nicht in Betracht.
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1. Gegen die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken.
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Soweit die Beschwerdeführerin eigene
Grundrechte geltend macht, genügt die Beschwerde nicht dem
Subsidiaritätsgebot aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Hiernach muss ein Beschwerdeführer schon vor den
Fachgerichten etwaige Grundrechtsverstöße unterer Instanzen
rügen und die zu ihrer Beurteilung notwendigen Tatsachen
mitteilen (vgl. BVerfGE 79, 174 ; 81, 22
). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan;
jedenfalls kann dies nicht überprüft werden, da sie weder
ihren Beschwerdeschriftsatz an das Landgericht noch ihren
Prozesskostenhilfeantrag an den Bundesgerichtshof vorgelegt
hat noch in ihrer Verfassungsbeschwerde etwas dazu ausführt,
welche verfassungsrechtlichen Rügen sie vorgebracht hat.
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
ihr Verfahrensbevollmächtigter sei in seinen Grundrechten aus
Art. 12, 14 GG verletzt, weil die Insolvenzgerichte
seine Leistungen in Anspruch genommen hätten, obwohl sie noch
nicht über seine Beiordnung entschieden hätten, ist sie nicht
selbst beschwert. Insoweit fehlt ihr die Beschwerdebefugnis
nach § 90 Abs. 1 BVerfGG.
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2. Diesen Bedenken ist jedoch hier nicht
weiter nachzugehen. Denn die Verfassungsbeschwerde hat im
Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Gerichte haben der
Beschwerdeführerin ohne Verletzung von Grundrechten eine
anwaltliche Beiordnung verweigert. Im Eröffnungsverfahren,
einschließlich des Schuldenbereinigungsplanverfahrens, war
eine Beiordnung von Verfassungs wegen noch nicht geboten. In
späteren Verfahrensabschnitten wäre über eine Beiordnung neu
zu entscheiden.
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a) Allerdings verlangen das Prinzip der
Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) und die aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten
Garantie des effektiven Rechtsschutzes, dass die Situation
Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes weitgehend angeglichen wird (vgl. BVerfGE 81,
347 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
FamRZ 2002, 531 ). Gefordert ist keine völlige
Gleichstellung, vielmehr muss der Unbemittelte nur einem
solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das -
endgültige - Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81,
347 ). Gegen diesen Grundsatz verstößt
beispielsweise im Prozesskostenhilfeverfahren eine
Gerichtsentscheidung, die pauschal auf die Pflichten des
Gerichts aus dem Amtsermittlungsgrundsatz abstellt und die
Beiordnung eines Anwalts deswegen für nicht erforderlich
erklärt. Die unterschiedlichen Rollen von Gericht und Anwalt
können auch in Verfahren mit Amtsermittlungsmaxime eine
Beiordnung geboten erscheinen lassen, zumal die Aufklärungs-
und Beratungspflicht eines Anwalts über die Reichweite der
Amtsermittlungspflicht hinaus geht (vgl. BVerfG, 2. Kammer
des Ersten Senats, NJW 1997, 2103 ; FamRZ 2002,
531 ). Ein Gericht muss in seine
Entscheidung über die Beiordnung eines Anwalts die besonderen
Umstände des Einzelfalles einstellen. Hierzu gehören
insbesondere die Fähigkeiten des Antragstellers, seine Rechte
selbst wahrzunehmen, die Schwierigkeit der Sach- und
Rechtslage, aber auch die Bedeutung des Verfahrens für den
Betroffenen.
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b) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Insolvenzgerichte - wie
hier - die Beiordnung eines Rechtsanwalts im
Eröffnungsverfahren auf Ausnahmefälle beschränken.
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Die wichtigsten Leistungen für einen
ordnungsgemäßen Insolvenzantrag, der für eine spätere
Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
vorausgesetzt wird, muss der Schuldner schon vor
Verfahrenseröffnung erbringen (§ 305 Abs. 1 InsO).
Er muss eine außergerichtliche Einigung gesucht und schon
hierfür einen Plan erarbeitet haben, ein Vermögensverzeichnis
und eine Forderungsaufstellung beibringen (§ 305
Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO) und hierfür eventuell von
seinen Gläubigern detaillierte Forderungslisten verlangen und
notfalls einklagen (§ 305 Abs. 2 Satz 2 InsO). Er muss
vor allem einen Schuldenbereinigungsplan entwerfen, für den
§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO detaillierte Vorgaben
enthält. Für die Erfüllung dieser Anforderungen würde zwar
ein "bemittelter Schuldner" - den es allerdings nur fiktiv
geben kann - anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da jedoch
diese Schritte vor Verfahrenseröffnung nötig und als
außerprozessual anzusehen sind, kann eine unbemittelte Partei
einen Anwalt hierfür nach dem Beratungshilfegesetz in
Anspruch nehmen (vgl. AG Köln, Rpfleger 1999, S. 497; AG
Bochum, Rpfleger 2000, S. 461; AG Schwelm, Beschluss vom
19. März 1999 - 19 UR II 7/99 -
[JURIS]).
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c) Es ist hier nicht abschließend darüber zu
entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung
eines Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren
verfassungsrechtlich geboten ist. Im Schrifttum wird dies
beispielsweise für den Fall angenommen, dass die Zustimmung
einzelner Gläubiger nach § 309 Abs. 1 InsO ersetzt
werden soll (vgl. Kohte, in: Verfahrenskostenstundung,
Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 2.
Aufl. 2002, § 4 a InsO Rn. 37). Im vorliegenden,
rechtlich und faktisch nicht kompliziert liegenden Fall haben
jedenfalls die Gerichte nicht die Grundrechte der
Beschwerdeführerin verletzt, wenn sie von der Beiordnung
eines Rechtsanwalts abgesehen haben. Auch die Sprachprobleme
der Beschwerdeführerin gebieten hier keine Beiordnung. Die
Verfassung verlangt nicht mehr, als dass ein kostenloser
Dolmetscher bereit gestellt wird und gegebenenfalls
fremdsprachige Schriftstücke übersetzt werden (vgl. BVerfGE
64, 135 ; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, NVwZ 1987,
785). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch bei
Sprachproblemen von der besonderen Schwierigkeit der Sach-
und Rechtslage abhängig.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.