BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 329/04 -
der Frau H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
am 25. April 2006 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde, mit der die
Beschwerdeführerin mehrere Gehörsverstöße rügt, betrifft ein
zivilrechtliches Verfahren über einen Werklohnanspruch.
2
Die Beschwerdeführerin schloss mit der
Klägerin des Ausgangsverfahrens, einem Gartenbauunternehmen,
einen Vertrag über die Neugestaltung ihres Gartens ab. Nach
Durchführung der Arbeiten verweigerte die Beschwerdeführerin
die Abnahme, da sie den neugestalteten Garten in mehreren
Punkten für mangelhaft hielt. Im Ausgangsverfahren begehrte
die Klägerin von der Beschwerdeführerin die Zahlung der noch
ausstehenden Vergütung für die Neugestaltung des Gartens.
3
1. Zwischen den Parteien war ursprünglich der
Zahlungsanspruch hinsichtlich der Position 4 der
Rechnung über etwa 7.000 DM unstreitig. Diese
Rechnungsposition betraf die Pflanzbeeteinfassung durch
"Bossensteine". Der vom Landgericht beauftragte Gutachter
stellte jedoch bei der Begutachtung der in Position 3
aufgeführten Sauberkeitsschicht für die Pflanzbeeteinfassung
fest, dass die Pflanzbeeteinfassung sich in einem Teilbereich
von ungefähr 18 m leicht schräg geneigt habe. Damit
sei aber nicht die Sauberkeitsschicht unbrauchbar, sondern
das Fundament. Wenn das Kippen der Einfassung korrigiert
werden solle, wären die Einfassung und die Sauberkeitsschicht
abzutragen, der Untergrund zu verdichten, das Fundament
tiefer einzubauen und anschließend wieder die Einfassung
aufzusetzen. Als mithin unbrauchbar und nicht verwertbar
setzte der Gutachter für die Position 3 den Betrag von
223,20 DM an.
4
In ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten merkte
die Beschwerdeführerin unter der Überschrift "Bossensteine
Pos. 4" an, dass der Sachverständige im Rahmen seiner
Ausführungen zu der Position 3 auch zu der
Position 4 Stellung genommen habe. Hieraus ergebe sich,
dass auch "die Position 3 wirtschaftlich für die
Beklagte unbrauchbar" sei. Die aufgezeigten Mängel des
Fundaments der Bossensteine seien bereits auf den im Termin
vorgelegten Lichtbildern zu erkennen.
5
Das Landgericht führte in seinem Urteil
hinsichtlich der Position 4 aus, dass diese zwischen den
Parteien unstreitig sei. Ein Schadensersatzanspruch der
Beschwerdeführerin wurde nur hinsichtlich der Position 3
in Höhe des von dem Sachverständigen genannten Betrags von
223,20 DM anerkannt.
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Mit ihrer Berufungsbegründung trug die
Beschwerdeführerin vor, das Landgericht habe nicht
berücksichtigt, dass sie sich den Vortrag des
Sachverständigen zu der mangelhaften Pflanzbeeteinfassung aus
Bossensteinen ausdrücklich zu Eigen gemacht habe. Die
Position 4 sei somit in voller Höhe in Abzug zu
bringen.
7
Das Oberlandesgericht wies die
Beschwerdeführerin nach § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO darauf hin, dass es erwäge, die Berufung durch
einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Zur Position 4
führte das Oberlandesgericht in seinem Hinweisschreiben aus,
das Landgericht habe den Abzug für eine mangelhafte
Standfestigkeit der Bossensteine nicht übersehen. Der
gerichtliche Sachverständige habe eine leicht schräge Neigung
der Pflanzbeeteinfassung in einem Teilbereich von 18 m
festgestellt "und dafür offenbar zusammengefasst in der
Position 3 einen sodann vom Landgericht als berechtigt
angesehenen Abzug von 223,20 DM zugrunde gelegt". Dem
sei das Landgericht gefolgt.
8
In ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisschreiben
führte die Beschwerdeführerin aus, der Abzug des
Sachverständigen in Höhe von 223,20 DM beziehe sich
ausschließlich auf die Position 3 und die
Unbrauchbarkeit der Sauberkeitsschicht. Dies folge schon
daraus, dass der Sachverständige ausweislich des
Beweisbeschlusses nur mit der Begutachtung der
Position 3 (Sauberkeitsschicht) beauftragt gewesen sei,
nicht aber mit der Begutachtung der Position 4
(Bossensteine). Auch an der relativ geringen Höhe des
Betrages von 223,20 DM zeige sich, dass damit nicht die
umfangreiche Sanierung des Fundaments der
Pflanzbeeteinfassungen auf einer Länge von
etwa 18 m abgedeckt sein könne. Ferner weise die
Berechnung des Sachverständigen aus, dass sich dieser Betrag
nur auf die Sauberkeitsschicht beziehen könne. Der
Sachverständige gehe von 18 m zu je 12,40 DM aus,
wobei 12,40 DM dem Einheitspreis der Sauberkeitsschicht
aus der Rechnung der Klägerin entspreche. Demgegenüber habe
ein Kostenvoranschlag für die Sanierung des Fundaments der
Bossensteine Kosten in Höhe von 5.027,90 € ergeben.
Sofern in dem Schriftsatz vom 6. Februar 2003 ausgeführt
worden sei, aus dem Sachverständigengutachten folge, "dass
auch die Position 3 für die Beklagte unbrauchbar ist",
ergebe sich bereits aus der Überschrift dieser Ziffer und aus
dem Gesamtzusammenhang, dass es an dieser Stelle
richtigerweise Position 4 heißen müsste.
9
Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 wies
das Oberlandesgericht die Berufung durch einstimmigen
Beschluss zurück. Zur Begründung wurde auf das
Hinweisschreiben vom 13. Oktober 2003 verwiesen. Nähere
Ausführungen zur Position 4 enthält der Beschluss vom
15. Januar 2004 nicht.
10
2. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien
außerdem über Mängel an Rasen- und Beetflächen.
11
In einem von der Beschwerdeführerin
vorgelegten Privatgutachten wurde ausgeführt, dass die Rasen-
und Beetflächen mangelhaft angelegt worden seien. Der Rasen
sei zu feucht, weil er kein ausreichendes Quergefälle
aufweise. Die Gräser könnten daher nur oberflächig wurzeln
und keinen dauerhaften Bestand bilden. Der derzeitige
optische Eindruck eines grünen Rasens könne hierüber nicht
lange hinwegtäuschen. Die Beetflächen litten an denselben
Mängeln. Zudem sei unter ihnen ein Filtervlies gelegt worden,
welches sich nachteilig auswirke.
12
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige
legte in seinem Gutachten dar, dass der Rasen bei einem
Ortstermin einen gesunden, deckenden Bestand an Gräsern
aufgewiesen habe. Es habe nahezu kein Unkraut gegeben, nasse
und weiche Stellen seien nicht vorhanden. Der dichte und
gesunde Wuchs zeige, dass der Boden unter dem Rasen geeignet
sei. An zwei Grabungsstellen sei festgestellt worden, dass
sich unter einer 5 bis 10 cm dicken, schwärzlichen
Bodenschicht eine 20 bis 25 cm dicke Bodenschicht aus
hellem, bündigem Boden mit geringem Steinanteil befinde. Ein
etwas bündiger Boden sei nur dann ungeeignet, wenn
Rasenflächen durch Spiel oder Sport belastet würden.
Unterliege der Rasen keiner starken Nutzung, sei ein bündiger
Boden eher vorteilhaft, weil er ausreichend Wasser und
Nährstoffe speichern könne. Bei der Anlegung der Beetflächen
sei lediglich die Vliesauflage mangelhaft.
13
In ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten des
gerichtlichen Sachverständigen merkte die Beschwerdeführerin
an, hinsichtlich der Rasen- und Pflanzbeete berücksichtige
der Sachverständige die einschlägige Norm DIN 18915 nur
unvollständig. Danach müssten Ober- und Unterboden eine
vertikale Wasserbewegung im Boden ermöglichen sowie mit einem
gleichmäßigen Quergefälle ausplaniert werden, so dass eine
horizontale Entwässerung möglich sei. Beides sei hier nicht
gegeben. Der Sachverständige habe auch nicht die
Zusammensetzung des Bodens geprüft, sondern begnüge sich mit
Spekulationen. Daher werde beantragt, ein gerichtliches
Obergutachten einzuholen.
14
In seinem Urteil folgte das Landgericht den
Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach die
Rasen- und Beetflächen keine Mängel aufwiesen und Gleiches
sinngemäß für die Pflanzflächen gelte. Entscheidend stellte
es auf den gesunden Bewuchs ab, der auf Grund der Lichtbilder
des Sachverständigen für das Gericht nachvollziehbar sei.
15
Mit der gegen das Urteil des Landgerichts
eingelegten Berufung machte die Beschwerdeführerin
insbesondere geltend, dass das Landgericht seiner
Entscheidung bezüglich der Rasen- und Pflanzflächen
ausschließlich das gerichtliche Sachverständigengutachten
zugrunde gelegt habe und das von ihr vorgelegte
Privatgutachten mit keinem Wort erwähne.
16
In seinem Hinweisschreiben zur Möglichkeit
einer Entscheidung nach § 522 ZPO führte der
Senatsvorsitzende aus, das Landgericht habe die gerichtliche
Aufklärungspflicht nicht verletzt und das angegriffene
Endurteil beruhe auch nicht auf einer unzureichenden
Auflösung von Widersprüchen zwischen dem Privatgutachten und
den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. In der
mündlichen Anhörung habe sich der gerichtliche
Sachverständige ersichtlich mit den Einwendungen der
Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. Die
Entscheidungsgründe des angegriffenen Endurteils gingen auf
den Punkt "Rasen- und Beetflächen" auf der Grundlage der
Einwendungen der Beschwerdeführerin und der schriftlichen und
mündlichen gutachterlichen Stellungnahmen der gerichtlichen
Sachverständigen ein. Dass die privatgutachterliche Wertung
überhaupt keine Beachtung gefunden habe, lasse sich dem
Urteil nicht entnehmen. Insbesondere sei festzustellen, dass
auch der Privatgutachter keine Veranlassung gesehen habe,
etwa eine chemisch-biologische Untersuchung des Bodens
vorzunehmen. Der Anregung der Beschwerdeführerin zur
Einholung eines Obergutachtens habe das Landgericht nicht
Folge zu leisten brauchen, weil es offensichtlich die
gegensätzlichen Gutachtenergebnisse nach der Anhörung des
gerichtlichen Sachverständigen als aufgelöst angesehen habe
und derart habe werten dürfen.
17
In ihrer Stellungnahme zu dem gerichtlichen
Hinweis wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Vortrag. In
der Begründung der Berufungszurückweisung führte das
Oberlandesgericht hinsichtlich der Gutachten aus, das
Landgericht habe das Privatgutachten wertend seiner
Entscheidung zugrunde gelegt und sich dem gerichtlichen
Gutachten angeschlossen. Dass das Gutachten des
Sachverständigen überlegene Sachkunde aufweise und das
gerichtliche Gutachten demgegenüber evident fehlerhaft sei,
lasse sich einer Gegenüberstellung beider Gutachten nicht
entnehmen.
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1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG durch die zivilgerichtlichen
Entscheidungen.
19
Landgericht und Oberlandesgericht hätten ihren
mit einem Beweisangebot verbundenen Sachvortrag, die
Pflanzbeeteinfassung mit Bossensteinen ("Position 4")
sei unbrauchbar, nicht berücksichtigt. Die Auffassung des
Oberlandesgerichts, wonach das Landgericht, dem
Sachverständigen folgend, offenbar die Positionen 3
und 4 zu einem Schadensposten zusammengefasst habe,
stelle sich als pure Spekulation dar. Das Landgericht habe
die Position 4 als unstreitig behandelt und damit ihren
Vortrag übergangen. Das Oberlandesgericht habe diesen Fehler
trotz mehrmaliger Rüge übernommen.
20
Die Gerichte hätten sich auch nicht
hinreichend mit dem von ihr vorgelegten
Sachverständigengutachten auseinander gesetzt. Demgegenüber
fordere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein
Gericht bei widersprüchlichen Gutachten in dem Urteil die
Gründe dafür darlege, warum es einem der Gutachten folge.
21
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Sie haben von einer Äußerung
abgesehen.
22
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts
angezeigt. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93 c Abs. 1
BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1
GG, weil das Oberlandesgericht den Vortrag der
Beschwerdeführerin zu der Position 4 der Rechnung der
Klägerin (Pflanzbeeteinfassung durch "Bossensteine") nicht
berücksichtigt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist dagegen
unbegründet und daher mangels Erfolgsaussichten nicht zur
Entscheidung anzunehmen, soweit die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Landgerichts gerichtet ist.
23
1. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt,
wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser
Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das
Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von
ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht
verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb
müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall
besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht
erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen
Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die
für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den
Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
).
24
2. Diese Voraussetzungen für die Feststellung
eines Gehörsverstoßes durch das Bundesverfassungsgericht
liegen hinsichtlich des Vortrags der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Oberlandesgericht zu der Position 4
(Pflanzbeeteinfassung durch "Bossensteine") vor.
25
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer
Stellungnahme zu dem gerichtlichen Hinweis gewichtige
Argumente dafür angeführt, warum – entgegen der Auffassung
des Oberlandesgerichts in seinem Hinweisschreiben, auf das
die angegriffene Entscheidung Bezug nimmt - der Abzug des
gerichtlichen Sachverständigen bei der Position 3 keine
Zusammenfassung der bei den Positionen 3 und 4 festgestellten
Mängel darstellen könne. Die Beschwerdeführerin hat vor dem
Oberlandesgericht schriftsätzlich vorgetragen, dass der
Sachverständige ausweislich des Beweisbeschlusses des
Landgerichts nicht mit der Begutachtung der Position 4
(Pflanzbeeteinfassung mit "Bossensteinen") beauftragt gewesen
sei, weil zum damaligen Zeitpunkt der Mangel von ihr noch gar
nicht entdeckt worden sei. In seinem Gutachten habe der
Sachverständige unmissverständlich ausgeführt, dass sich der
Betrag von 223,20 DM ausschließlich auf die Position 3 und
die Unbrauchbarkeit der Sauberkeitsschicht beziehe.
Anlässlich des Ortstermins habe der Sachverständige aber auch
festgestellt, dass die Position 4 (Bossensteine) mangelhaft
gewesen sei. Nachdem diese Position indes nicht in dem
Beweisbeschluss genannt sei und in dem Gutachten ausdrücklich
nur die Position 3 als unbrauchbar bezeichnet werde, sei
zwingend davon auszugehen, dass sich der Betrag 223,20 DM nur
auf die Position 3 beziehe. Allein an der geringen Höhe des
Betrages zeige sich auch, dass damit nicht die vom Gutachter
beschriebene umfangreiche Sanierung des Fundaments der
Pflanzbeeteinfassungen auf einer Länge von etwa 18 m
abgedeckt sei. Auch das Landgericht habe in seinen
Entscheidungsgründen allein die Position "Sauberkeitsschicht"
aufgeführt. Des Weiteren zeige sich aus der Berechnung des
Sachverständigen (18 m zu je 12,40 DM, wobei der Betrag von
12,40 DM dem Einheitspreis der Sauberkeitsschicht
entspreche), dass nur die Sauberkeitsschicht selbst, nicht
aber der Mangel an dem Fundament der Pflanzbeeteinfassung aus
Bossensteinen gemeint sei. Dies werde durch den
Kostenvoranschlag bestätigt, der die Kosten der Sanierung des
Fundaments auf einer Länge von 18 m mit 5.027,90 €
veranschlage.
26
Diese Argumente – dass der Gutachtenauftrag
auf die Position 3 beschränkt gewesen sei und dass der
Abzugsbetrag sich ersichtlich an den Kosten der Position 3
orientiere, aber zu niedrig für den Mangel der Position 4 sei
– bilden den wesentlichen Teil der Entgegnung der
Beschwerdeführerin auf den gerichtlichen Hinweis. Nach der
Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ist dieser Vortrag
auch von zentraler Bedeutung. Denn das Oberlandesgericht hat
in seinem Hinweis einen Gehörsverstoß durch das Landgericht
mit der Erwägung ausgeschlossen, dass das Landgericht
hinsichtlich der Position 4 dem Sachverständigen gefolgt sei,
der die Positionen 3 und 4 zusammengefasst habe. Dennoch ist
das Oberlandesgericht in seinem Beschluss auf diesen neuen
Vortrag der Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Es liegen
auch keine Anhaltspunkte dafür dar, dass das
Oberlandesgericht den Vortrag erwogen, aber als unwesentlich
beurteilt haben könnte. Aus dem Fehlen einer Würdigung des
Vortrags ist demnach zu schließen, dass das Oberlandesgericht
das Vorbringen bei der Urteilsfindung nicht in Erwägung
gezogen hat.
27
3. Demgegenüber geht die Rüge der Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Oberlandesgericht nicht
den Vortrag der Beschwerdeführerin zu den
Sachverständigengutachten bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt habe, fehl. Das Oberlandesgericht hat sich
ersichtlich sowohl mit dem Privatgutachten als auch mit dem
Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen auseinander
gesetzt. Denn der Beschluss des Oberlandesgerichts enthält
die Feststellung, dass sich einer Gegenüberstellung beider
Gutachten weder eine überlegene Sachkunde des
Privatgutachtens noch eine evidente Fehlerhaftigkeit des
gerichtlichen Gutachtens entnehmen lasse.
28
4. Die gegen das Urteil des Landgerichts
erhobene Gehörsrüge ist unbegründet. Dabei kann offen
bleiben, ob das Landgericht den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt hat, indem es die Position 4 als unstreitig
behandelt hat, obwohl die Beschwerdeführerin insoweit Mängel
geltend gemacht hatte. Ein solcher Gehörsverstoß wäre
jedenfalls durch das Oberlandesgericht geheilt worden. Denn
indem das Oberlandesgericht die Auffassung vertritt, die
Mängel der Position 4 seien in dem Abzug enthalten, den der
Sachverständige und das Landgericht bei der Position 3
vorgenommen haben, hat es seiner Entscheidung den Vortrag der
Beschwerdeführerin aus dem landgerichtlichen Verfahren
zugrunde gelegt. Der gerügte Gehörsverstoß des Landgerichts
wirkt sich daher nicht mehr zu Lasten der Beschwerdeführerin
aus.
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Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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Entsprechend dem Umfang, in dem die
Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde
erfolgreich ist, hat gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG
der Freistaat Bayern der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer
notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.