BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3299/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde der
Betreiberinnen von Biogasanlagen richtet sich unmittelbar
gegen § 19 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang
Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 - EEG
2009) vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074).
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1. Die Beschwerdeführerinnen, zehn
Kommanditgesellschaften, deren Komplementärin jeweils
dieselbe (Familien-)Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ist, betreiben auf einem etwa 16 Hektar großen
Grundstück jeweils eine offenbar technisch selbständige
Biogasanlage mit einer elektrischen Wirkleistung von 844 kW.
Die Anlagen wurden am 21. Dezember 2007
immissionsschutzrechtlich genehmigt und speisen den erzeugten
Strom in das Netz des zuständigen Netzbetreibers ein. Die
anfallende Abwärme liefern die Beschwerdeführerinnen an den
Betreiber einer Gewächshausanlage, der damit ein Gewächshaus
mit einer Fläche von 10 Hektar beheizt. Die für den Betrieb
der Biogasanlagen benötigten Rohstoffe werden hauptsächlich
von landwirtschaftlichen Betrieben geliefert, deren
Ackerflächen sich in unmittelbarer Nähe zu den Biogasanlagen
befinden. Alleinige Gesellschafter dieser als Gesellschaften
mit beschränkter Haftung organisierten Betriebe sind die
Beschwerdeführerinnen. Nach ihrem Vorbringen haben sie die
landwirtschaftlichen Betriebe erworben, um die
Eigenversorgung der Biogasanlagen sicherzustellen. Bis zum
Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 am
1. Januar 2009 wurden die Stromeinspeisungen
einzelanlagenbezogen vergütet. Seit dem 1. Januar 2009
berechnet der Netzbetreiber die Einspeisevergütung auf der
Grundlage von § 19 Abs. 1 EEG 2009.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG. Gleichzeitig beantragen sie, § 19 Abs. 1 EEG 2009
im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft
zu setzen.
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§ 19 Abs. 1 EEG 2009 stelle eine
unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des
Eigentums, hilfsweise einen verfassungswidrigen Eingriff in
die Berufsfreiheit dar. Die von den Beschwerdeführerinnen
gewählte Anlagenkonzeption sei unter Geltung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (EEG 2004 -
BGBl I S. 1918) nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Unter
Berücksichtigung insbesondere des realisierten
Wärmenutzungskonzepts sei eine Aufteilung in mehrere kleinere
Einheiten zur Erhöhung der Ausfallsicherheit geboten gewesen.
Aus der Zusammenfassung der zehn Biogasanlagen zu einer
Großanlage resultierten erhebliche Vergütungseinbußen. Die
nachhaltigen Verluste könnten innerhalb kürzester Zeit zu
einer wirtschaftlichen Überschuldung der
Beschwerdeführerinnen führen. Innerhalb der nächsten ein bis
zwei Jahre bestehe die konkrete Gefahr einer drohenden
Zahlungsunfähigkeit. § 19 Abs. 1 EEG 2009 verstoße auch
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Vorschrift von der
prägenden Systementscheidung des § 3 Abs. 2 EEG 2004 und
dem Grundprinzip der gestaffelten Vergütungshöhe des
Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2009 abweiche. Zudem sei der
verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes
verletzt.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesregierung, der Fachverband Biogas e.V., der
Bundesverband BioEnergie e.V., der Bund der
Energieverbraucher e.V., der Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e.V., der Verband der Industriellen Energie-
und Kraftwirtschaft e.V. sowie der Bundesverband Erneuerbare
Energie e.V. Stellung genommen.
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4. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat beim
Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung
beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 4. März 2009
zurückgewiesen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22
) nicht vorliegen. Damit erledigt sich
zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.
insbesondere BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR
3076/08 -, juris).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat
hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführerinnen jedenfalls in
der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die angegriffene Regelung verletzt die
Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten aus
Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Insoweit wird verwiesen auf den bereits
genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.
Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -. Die dortigen Ausführungen
insbesondere zu Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes des Vertrauensschutzes beanspruchen auch für das
vorliegende Verfahren Geltung. Es spielt in diesem
Zusammenhang keine Rolle, ob die im Rahmen eines
einheitlichen Projekts errichteten einzelnen Anlagen einer
§ 19 Abs. 1 EEG 2009 unterfallenden Anlagenmehrheit von
einer oder mehreren Gesellschaften betrieben werden und ob
eine derartige Anlagenmehrheit sich aus wenigen oder vielen
einzelnen Modulen zusammensetzt. Auch kommt es nicht darauf
an, ob die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in
industriellem Maßstab (etwa durch eine Publikumsgesellschaft)
oder im Rahmen eines in die lokalen Strukturen integrierten
landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Die genannten Aspekte
mögen in dem laufenden Gesetzgebungsverfahren als
diskussionswürdige Kriterien für eine etwaige
differenzierende Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG
2009 in Betracht kommen. Für die Überprüfung der derzeit
gültigen Vorschrift am Maßstab des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes des Vertrauensschutzes sind diese rechts- und
umweltpolitischen Fragen ohne Bedeutung.
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b) Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
GG ist nicht festzustellen. Inwieweit § 19 Abs. 1 EEG
2009 in einem gleichheitswidrigen Widerspruch zu dem
Vergütungssystem des Gesetzes stehen sollte, ist nicht
ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.