L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 12. März
2003
- 1 BvR 330/96 -
- 1 BvR 348/99 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 330/96 -
- 1 BvR 348/99 -
- 1 BvR 330/96 -,
- 1 BvR 348/99 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.
November 2002 durch
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerden werden
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen
richterliche Anordnungen zur Herausgabe von Verbindungsdaten
der Telekommunikation, die sich auf Telefongespräche im
Rahmen der journalistischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer
beziehen.
2
1. Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 330/96
sind das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und zwei
journalistische Mitarbeiter, die im hier maßgeblichen
Zeitraum für das vom Beschwerdeführer zu 1a wöchentlich
ausgestrahlte Magazin "Frontal" Beiträge erstellten.
3
a) Die Beschwerdeführer zu 1b und 1c
recherchierten im Fall des Dr. Jürgen Schneider, der wegen
Verdachts des Kreditbetrugs in Milliardenhöhe, des
betrügerischen Bankrotts und der Steuerhinterziehung weltweit
gesucht und später in den USA festgenommen wurde. Sie
gelangten in den Besitz einer Tonbandkassette, auf der sich
der Beschuldigte Schneider zu dem gegen ihn geführten
Ermittlungsverfahren äußerte. Der Beschwerdeführer zu 1c
übergab die Tonbandkassette der Zielfahndung des
Bundeskriminalamts, das die Authentizität der Aufnahme
feststellte. Die zuständige Staatsanwaltschaft ging davon
aus, dass die Journalisten in telefonischem Kontakt mit dem
Beschuldigten stehen könnten.
4
b) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete
das Amtsgericht gemäß § 12 des Fernmeldeanlagengesetzes
(im Folgenden: FAG) die Auskunftserteilung über den
Fernmeldeverkehr hinsichtlich des Mobilfunkanschlusses des
Beschwerdeführers zu 1a für den Zeitraum vom 9. bis zum
12. Mai 1995 an. § 12 FAG lautete in der seit 1.
Juli 1989 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen vom 3. Juli 1989,
BGBl I S. 1455):
5
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der
Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft
Auskunft über den Fernmeldeverkehr verlangen, wenn die
Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die
Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn
bestimmt waren und dass die Auskunft für die Untersuchung
Bedeutung hat.
6
Durch das Telekommunikationsgesetz vom 25.
Juli 1996 (BGBl I S. 1120) wurden die Worte "über
den Fernmeldeverkehr" durch "über die Telekommunikation"
ersetzt. Ferner wurde der Hinweis eingefügt, dass das
Grundrecht des Art. 10 GG eingeschränkt wird.
7
Die beantragte Auskunft sollte Erkenntnisse
über den Aufenthaltsort des zu diesem Zeitpunkt noch
flüchtigen Beschuldigten erbringen. Im November 1995 erfuhren
die Beschwerdeführer, dass der im Fall Schneider genutzte
Mobilfunktelefonanschluss Gegenstand einer Auskunftserteilung
war. Die Staatsanwaltschaft bestätigte den Sachverhalt. Eine
Bekanntmachung des Beschlusses an die Beschwerdeführer
erfolgte nicht.
8
Die von dem Beschwerdeführer zu 1a erhobene
Beschwerde wurde durch das Landgericht als unzulässig
verworfen. Die angegriffene Maßnahme sei endgültig vollzogen
und entfalte keine darüber hinausgehenden Rechtswirkungen.
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit komme auch nicht wegen Bestehens einer
konkreten Wiederholungsgefahr oder eines
Rehabilitierungsinteresses in Betracht. Die Beschwerde bleibe
aber auch im Falle ihrer Zulässigkeit ohne Erfolg. Angesichts
der besonderen Schwere und Bedeutung des vorliegenden
Tatverdachts sei die Anordnung einer Auskunftserteilung nach
§ 12 FAG verhältnismäßig. Das Zeugnisverweigerungsrecht
sei in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO
erschöpfend geregelt und nicht etwa aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG erweiterbar. Es gebe keine darüber
hinausgehenden Ansprüche von Journalisten auf einen von
jeglichen Ermittlungsmaßnahmen freizuhaltenden ungestörten
Kontaktbereich zu potentiellen Straftätern. Das
Zeugnisverweigerungsrecht greife hier schon deshalb nicht,
weil es einem Journalisten grundsätzlich nur das Recht gebe,
die Anonymität des Informanten zu wahren. Decke der
Journalist diese Anonymität selbst auf, dürfe er das
Auffinden des den Strafverfolgungsbehörden bekannten
Informanten nicht mit der Berufung auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht unterbinden. Selbst wenn ein
Zeugnisverweigerungsrecht bestanden hätte, sei sogar die noch
gravierendere Maßnahme einer Beschlagnahme der
beweiserheblichen Unterlagen beim Mobilfunkbetreiber erlaubt,
da diese nach § 97 Abs. 5 StPO nur dann
beschlagnahmefrei seien, wenn sie sich im Gewahrsam der
Journalisten oder der Rundfunkanstalt befänden. Auch die
Regelung der Telefonüberwachung nach § 100 a StPO
sehe keine speziellen Schutzvorschriften für die nach
§ 53 StPO begünstigten Journalisten vor.
9
2. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist
Journalistin und war zum Zeitpunkt der hier angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen für das Magazin STERN tätig.
10
a) Sie recherchierte und berichtete wiederholt
über den mutmaßlichen Terroristen Hans-Joachim Klein. Dieser
wurde verdächtigt, an einem Anschlag auf die OPEC-Konferenz
im Jahre 1975 teilgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang
wurde er seitdem mit erheblichem Ermittlungsaufwand wegen
dreifachen Mordes gesucht. Die Beschwerdeführerin hatte unter
anderem ein im STERN veröffentlichtes Interview mit dem
Beschuldigten geführt. Im Jahre 1998 erhielt die ermittelnde
Staatsanwaltschaft Hinweise, dass die Beschwerdeführerin
erneut im Fall Klein recherchiere und zu diesem
möglicherweise weiterhin in Kontakt stehe.
11
b) Das Amtsgericht ordnete die Erhebung der
Verbindungsdaten für einen Mobilfunkanschluss und zwei
Festnetzanschlüsse an, die von der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann genutzt wurden. Die Anordnung betraf zunächst
die innerhalb des Zeitraums vom 12. Februar 1998 bis 13.
Juni 1998 nach Frankreich geführten Telefongespräche und
wurde auf die §§ 100 a, 100 b StPO, § 12 FAG
gestützt. Durch zwei Ergänzungsbeschlüsse erstreckte das
Amtsgericht die Anordnung sodann auf Verbindungsdaten von
Gesprächen, die aus Frankreich eingingen, und schließlich auf
alle Verbindungsdaten ungeachtet des Herkunftslandes. Die
Anordnung wurde bis zum 12. September 1998 befristet. Die
übermittelten Verbindungsdaten führten im September 1998 zur
Festnahme des Beschuldigten in Frankreich.
12
Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts
eingelegte Beschwerde wurde durch das Landgericht als
unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen von § 12
FAG, § 100 a StPO seien gegeben gewesen, weil der
Beschuldigte des Mordes verdächtig sei. Dass die
Beschwerdeführerin als Journalistin tätig sei, führe zu
keiner anderen Bewertung. Journalisten seien nicht generell,
sondern nur in den gesetzlich bestimmten Fällen von den
strafprozessualen Pflichten ausgenommen. Gegenüber einer
Anordnung nach § 12 FAG, § 100 a StPO könne sich
die Beschwerdeführerin aber weder auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 StPO noch auf das Beschlagnahmeverbot
des § 97 Abs. 2 StPO berufen. Die Unzulässigkeit
der Ermittlungsmaßnahme ergebe sich auch nicht aus dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Eingriff in das
Fernmeldegeheimnis und die Freiheit der
Informationsbeschaffung stehe in einem angemessenen
Verhältnis zum Tatvorwurf des dreifachen Mordes und den mehr
als zwanzig Jahre dauernden Versuchen, den Aufenthalt des
Beschuldigten zu ermitteln.
13
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer zu 1 die Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1
und Art. 19 Abs. 4 GG; die Beschwerdeführer zu 1b
und 1c sehen zusätzlich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG als verletzt an. Die
Beschwerdeführerin zu 2 rügt mit ihrer im Wesentlichen gleich
begründeten Verfassungsbeschwerde die Verletzung des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2, des Art. 10
Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG.
14
1. Der Beschwerdeführer zu 1a ist der
Auffassung, dass es sich bei der von ihm erhobenen Beschwerde
zum Landgericht um einen nicht offensichtlich unzulässigen
und deshalb um einen fristhemmenden Rechtsbehelf handele. Das
Bundesverfassungsgericht habe in seiner jüngeren
Rechtsprechung festgestellt, dass in Fällen tief greifender,
tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender
Grundrechtseingriffe eine fachgerichtliche Klärung geboten
sei.
15
Die Beschwerdeführer zu 1b und 1c halten ihre
auf die amtsgerichtliche Entscheidung beschränkte
Verfassungsbeschwerde ebenfalls für zulässig. Die Beschwerde
zum Landgericht könne wegen der damaligen Rechtsprechung der
Fachgerichte zur Unzulässigkeit strafgerichtlicher
Rechtsbehelfe bei prozessualer Überholung nicht als
zwingender Bestandteil des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2
BVerfGG angesehen werden.
16
2. Zur Begründetheit der
Verfassungsbeschwerden tragen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor:
17
Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf
einer krassen Verkennung des Schutzbereichs des Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG wie auch der Schutzbereiche des
Fernmeldegeheimnisses und - soweit es um die
Beschwerdeführer zu 1b, 1c und 2 gehe - des informationellen
Selbstbestimmungsrechts. Diese Verkennung führe zu einem
grundrechtlichen Abwägungsausfall. Darüber hinaus hätten die
Gerichte im Rahmen der Anwendung des § 12 FAG eine
fehlerhafte Abwägung der miteinander kollidierenden
Verfassungsgüter vorgenommen.
18
Es sei zunächst nicht berücksichtigt worden,
dass § 12 FAG zumindest dann, wenn Rundfunkanstalten und
Journalisten von Überwachungsmaßnahmen erfasst würden, unter
Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
einer verfassungskonformen Auslegung bedürfe. Es widerspreche
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn die
Gerichte vorliegend davon ausgingen, dass Informationsquellen
und Redaktionsgeheimnis gegenüber Maßnahmen der
Strafverfolgung ausschließlich durch das
Zeugnisverweigerungsrecht in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 StPO und das Beschlagnahmeverbot des
§ 97 Abs. 2 StPO geschützt seien. Das
Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass
diese Vorschriften keine erschöpfenden Regelungen enthielten.
Vielmehr sei bei der Ausübung des richterlichen Ermessens im
Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung der
wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG vorzunehmen. Diesen Anforderungen würden die
gerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht.
19
Die uneingeschränkte Anwendung des § 12
FAG auf die journalistische Tätigkeit sei mit der notwendigen
funktionellen Sicherung der Presse- und Rundfunkfreiheit
nicht zu vereinbaren. Wenn Journalisten und Informanten
ständig mit der Übermittlung der Telekommunikationsdaten an
Strafverfolgungsbehörden rechnen müssten, würden die
Informationsquellen versiegen. Das Redaktionsgeheimnis liefe
leer. Wegen der vielfältigen Überwachungsmöglichkeiten durch
die Speicherung der Daten im Bereich des Mobilfunks wäre das
Kommunikations- und Bewegungsverhalten von Journalisten, die
sich eines Mobilfunktelefons bedienten, transparent. Die
angegriffenen Entscheidungen führten zu einer Blockade der
Nutzung von Telefonen, insbesondere Mobiltelefonen, als
wichtigen Kommunikationsmitteln in der heutigen Zeit. Die
Gefahr, dass bei einer extensiven Entscheidungspraxis nach
§ 12 FAG aus Anlass eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens die journalistische Tätigkeit insgesamt
datenmäßig erfasst werde, beeinträchtige das
Vertrauensverhältnis, auf das die Beschwerdeführer bei der
Wahrnehmung ihres Auftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG angewiesen seien.
20
Die angegriffenen Beschlüsse verletzten
daneben das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Wegen
der zentralen Annexfunktion des Fernmeldegeheimnisses zur
Rundfunkfreiheit sei auch ein entsprechender
Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers zu 1a zu
bejahen. Unter den Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG
falle nicht nur der Inhalt einer Kommunikation, sondern auch
der Kommunikationsvorgang als solcher. Da eine Auskunft über
die Verbindungsdaten seit der Digitalisierung der
Telekommunikationsnetze dazu dienen könne, sich mit einer
Vielzahl von inzwischen speicherbaren Daten ein umfassendes
Bild von dem Kommunikations- und Bewegungsverhalten der
betroffenen Personen zu verschaffen, hätten Auskunftsersuchen
nach § 12 FAG erheblich an Eingriffsintensität gewonnen.
§ 12 FAG bedürfe deshalb einer verfassungskonformen
Auslegung. Stehe neben dem Fernmeldegeheimnis auch eine
Verletzung der Presse- und Rundfunkfreiheit auf dem Spiel,
müsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung - sofern keine
höherrangigen Rechtsgüter oder Sicherheitsinteressen
gefährdet seien - zu dem Ergebnis führen, dass Maßnahmen nach
§ 12 FAG nicht getroffen werden dürften. Aus den
gleichen Gründen verletzten die gerichtlichen Entscheidungen
auch das Recht der Beschwerdeführer zu 1b, 1c und 2 auf
informationelle Selbstbestimmung.
21
Der Beschwerdeführer zu 1a macht darüber
hinaus geltend, dass der von ihm angegriffene Beschluss des
Landgerichts mit dem Prinzip des umfassenden Rechtsschutzes
aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren sei. Bei
Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts
unterläge das Verfahren nach § 12 FAG in keinem Fall
einer gerichtlichen Kontrolle auf Betreiben der Betroffenen.
Es gebe für die Speicherung und Verwertung der Daten des
Telekommunikationsverkehrs keinerlei verfahrensrechtliche
Absicherung, nicht einmal die gerichtliche
Kontrollmöglichkeit. Auch der von den Beschwerdeführern zu 1b
und 1c angegriffene Beschluss des Amtsgerichts sei mit
Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.
22
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die
Bundesregierung, die Hessische Staatskanzlei, der Hessische
Datenschutzbeauftragte, die Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, der
Deutsche Journalistenverband sowie die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft Stellung genommen.
23
Die Bundesregierung und die Hessische
Staatskanzlei halten die Verfassungsbeschwerden für
unbegründet. Aus den Grundrechten der Rundfunk- und der
Pressefreiheit lasse sich keine verfassungsrechtliche Pflicht
des Staates herleiten, die Belange der Strafverfolgung allein
deshalb zurückzustellen, um Journalisten den Kontakt zu
flüchtigen Straftätern zu erleichtern. Ein
verfassungsrechtlich begründeter Vertraulichkeitsschutz ließe
sich kaum von einem sachlich nicht zu rechtfertigenden
"allgemeinen Beobachtungsverbot" abgrenzen. Vor diesem
Hintergrund seien auch die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Angesichts der Schwere der in Rede stehenden
Straftaten hätten die Gerichte dem Gebot der wirksamen
Strafverfolgung zu Recht den Vorrang eingeräumt.
24
Die Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, der
Deutsche Journalistenverband und die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft sehen die Verfassungsbeschwerden
als begründet an. Durch die Digitalisierung der
Telekommunikation habe § 12 FAG eine neue, und zwar eine
verfassungsrechtlich bedenkliche Qualität erhalten und
bedürfe mit Blick auf Art. 10 GG zumindest der
einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung. Die
angegriffenen Entscheidungen verletzten auch die Rundfunk-
und die Pressefreiheit der Beschwerdeführer. Die Auffassung
der Gerichte, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der
Journalisten in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
StPO abschließend geregelt sei, widerspreche der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn die
Telekommunikation von Journalisten von den
Strafverfolgungsbehörden ausgewertet werden dürfe, laufe das
Zeugnisverweigerungsrecht weitgehend ins Leere.
25
Der Hessische Datenschutzbeauftragte weist
darauf hin, dass in Deutschland weitaus mehr
Telefonüberwachungen als in anderen Staaten Europas
durchgeführt würden. Die Anzahl der pro Jahr vorgenommenen
Telefonüberwachungen habe weiterhin steigende Tendenz. Über
die Häufigkeit der Abfrage von Verbindungsdaten lägen keine
Zahlen vor. Es sei aber eine ähnliche Entwicklung zu
vermuten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die
Telefonnummer auf Grund der technischen Entwicklung viel mehr
an Informationen über den Einzelnen preisgebe, als dies in
der Vergangenheit der Fall gewesen sei. So sei es etwa bei
Kenntnis der Handy-Nummern möglich, Bewegungsprofile zu
erstellen, deren Präzision mit der Einführung des
UMTS-Standards noch gesteigert werden könne, so dass eine
fast metergenaue Feststellung des Aufenthaltsorts möglich
wäre. Die zunehmende Überwachung und Kontrolle der
Telekommunikation sei nur durch den Gesetzgeber, etwa durch
gesetzliche Beschränkungen auf Katalogtaten, wirksam zu
begrenzen. Eine den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtende
Abwägung durch den Ermittlungsrichter finde in der Praxis
tatsächlich nicht statt. Die aus rechtsstaatlichen Gründen
vorgesehene richterliche Kontrolle funktioniere nicht.
26
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
27
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
1 BvR 330/96 begegnet weder mit Blick auf die notwendige
Erschöpfung des Rechtswegs noch hinsichtlich der Wahrung der
Beschwerdefrist durchgreifenden Bedenken.
28
1. Der Beschwerdeführer zu 1a hat
fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats nach Zugang der
landgerichtlichen Entscheidung, Verfassungsbeschwerde
erhoben. Der Fristwahrung steht nicht entgegen, dass das
Landgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Auch
eine gerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsmittel als
unzulässig verwirft, setzt die Monatsfrist zur Einlegung der
Verfassungsbeschwerde neu in Lauf, wenn das Rechtsmittel
nicht offensichtlich unzulässig war (vgl. BVerfGE 5, 17
; 16, 1 ; 63, 80
). Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel
indes nur, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der
Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über
die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl.
BVerfGE 48, 341 ; 49, 252 ).
29
Von einer derart unstreitigen Rechtslage
konnte hier trotz entgegenstehender Rechtsprechung nicht
ausgegangen werden. Die damalige Rechtsprechung zur
Unzulässigkeit der Beschwerde bei prozessualer Überholung ist
in der Literatur auf vielfältige Kritik gestoßen (vgl. die
Nachweise in BVerfGE 96, 27 ). Auch einige
Landgerichte hatten bereits vor der Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit der Beschwerde
gegen prozessual überholte Ermittlungsmaßnahmen jedenfalls
bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit angenommen. Im
Übrigen gingen Landgerichte zunehmend dazu über, trotz
prozessualer Überholung zumindest hilfsweise zur
Begründetheit der Beschwerde Stellung zu nehmen (vgl. zum
Vorstehenden BVerfGE 96, 27 ). Nimmt ein
Beschwerdeführer die in der Literatur vielfältig geäußerte
Kritik zum Anlass, durch Einlegung eines Rechtsbehelfs eine
Veränderung der bisher gefestigten Rechtsprechung zu
versuchen, kann ihm dies im Rahmen der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden.
30
2. Anders als der Beschwerdeführer zu 1a haben
die Beschwerdeführer zu 1b und 1c den Anordnungsbeschluss des
Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO
angegriffen. Dies führt indes nicht zur Unzulässigkeit ihrer
Verfassungsbeschwerde.
31
Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist
eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des
Rechtswegs zulässig. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer
grundsätzlich die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden,
nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe vor Erhebung
der Verfassungsbeschwerde ergreifen muss (vgl. BVerfGE 68,
376 ). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Rechtsprechung jedoch stets betont, dass die berechtigte
Ungewissheit über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht
zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und daher nicht zur
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde führen darf (vgl.
BVerfGE 5, 17 ; 91, 93 ). Die
Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann so zweifelhaft sein,
dass dem Beschwerdeführer seine Erhebung nicht zugemutet
werden kann (vgl. BVerfGE 17, 252 ).
32
So verhält es sich hier. Zum Zeitpunkt der im
Verfahren 1 BvR 330/96 angegriffenen Anordnung des
Amtsgerichts lag die Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27) zur
fachgerichtlichen Kontrolle von prozessual überholten
Strafermittlungsmaßnahmen und der hieraus folgenden
Erweiterung der Zulässigkeit der Beschwerde noch nicht vor.
Das Bundesverfassungsgericht selbst hatte in seinem Beschluss
vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 329) noch eine Auslegung
der strafprozessualen Vorschriften für verfassungsgemäß
erklärt, wonach über eine Beschwerde nach Abschluss der
Ermittlungsmaßnahme wegen so genannter prozessualer
Überholung - jedenfalls regelmäßig - nicht mehr in der
Sache zu entscheiden sei. Auch der Bundesgerichtshof ging in
seiner Rechtsprechung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, außer
beim Vorliegen besonderer Umstände, von der Unzulässigkeit
der Beschwerde gegen erledigte richterliche Anordnungen im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus (vgl. BGHSt 36, 30
). Unter diesen Voraussetzungen konnte von den
Beschwerdeführern zu 1b und 1c nicht verlangt werden, vom
Rechtsbehelf der Beschwerde Gebrauch zu machen.
33
Der Beschwerdeführer zu 1a kann als
öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt die von ihm gerügten
Grundrechtsverletzungen mit der Verfassungsbeschwerde geltend
machen.
34
1. Zwar sind die materiellen Grundrechte und
der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der
Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des
öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht anwendbar (vgl.
BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ). Eine
Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für
Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die
durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte
Rundfunkfreiheit anerkannt (vgl. BVerfGE 31, 314 ;
59, 231 ; 78, 101 ).
35
2. Der Beschwerdeführer zu 1a kann im
vorliegenden Zusammenhang darüber hinaus den Schutz des
Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG in Anspruch
nehmen.
36
Die Grundrechtsberechtigung der
öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten folgt aus der
Wahrnehmung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Soweit aber
ein die Ausübung der Rundfunkfreiheit unterstützendes
Verhalten in einer anderen Grundrechtsnorm geschützt ist,
erstreckt sich die Grundrechtsträgerschaft auch auf dieses
Grundrecht. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht auf den
funktionellen Zusammenhang zwischen dem Fernmeldegeheimnis
und der Pressefreiheit bereits in seiner Entscheidung zu den
Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des
Fernmeldeverkehrs hingewiesen (BVerfGE 100, 313 ).
Ein entsprechender Zusammenhang besteht zwischen dem
Fernmeldegeheimnis und der Rundfunkfreiheit. Zur
verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit des Rundfunks gehört
der Schutz der Informationsbeschaffung. Das Verhältnis der
Vertraulichkeit zwischen dem Rundfunkveranstalter und seinen
Informanten sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit
sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des Rundfunks
grundsätzlich zu respektieren. Beschränkungen sind zwar nicht
ausgeschlossen. Es ist staatlichen Stellen jedoch
grundsätzlich verwehrt, sich Einblicke in die Vorgänge bei
der Vorbereitung einer Sendung zu verschaffen (vgl. BVerfGE
66, 116 ; 77, 65 ). Zum Schutz
der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der
Redaktionsarbeit können sich die im Bereich des Rundfunks
tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch
auf das Fernmeldegeheimnis berufen.
37
3. Der Beschwerdeführer zu 1a kann
insoweit auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG
geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang
offen gelassen, ob juristischen Personen des öffentlichen
Rechts die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4
GG zugute kommt (vgl. BVerfGE 61, 82 ). Einer
grundsätzlichen Klärung dieser Frage bedarf es auch
vorliegend nicht. Jedenfalls soweit juristische Personen des
öffentlichen Rechts sich auf materielle Grundrechte berufen
können, steht ihnen auch der Schutz des Art. 19
Abs. 4 GG zu. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes gehört zu
einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer
gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung.
38
Für die Verfassungsbeschwerden besteht trotz
Erledigung der angeordneten Ermittlungsmaßnahmen ein
Rechtsschutzinteresse.
39
In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe
besteht das Rechtsschutzbedürfnis auch dann fort, wenn die
direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf
eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene
nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE
81, 138 ). Ein solcher Fall ist hier
gegeben.
40
Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer kommen
tief greifende Grundrechtseingriffe in das Fernmeldegeheimnis
und die Rundfunk- und Pressefreiheit in Betracht. Angesichts
dessen besteht ein schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführer an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Maßnahmen auch nach deren Erledigung fort. Diesem Interesse
haben mit Rücksicht auf die Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde vorrangig die zuständigen Fachgerichte
zu genügen. Diese haben hier angenommen, dass die Anordnungen
der Auskunft über den Telekommunikationsverkehr rechtmäßig
seien und Grundrechte nicht verletzt hätten. Es besteht daher
ein berechtigtes Interesse der Betroffenen daran, dass im
Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens geklärt wird, ob
die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ihre
Grundrechte verletzt haben. Anderenfalls wären Maßnahmen der
Überwachung oder Kontrolle des Telekommunikationsverkehrs
regelmäßig der verfassungsgerichtlichen Überprüfung
entzogen.
41
Die Verfassungsbeschwerden haben jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
42
Maßstab der verfassungsgerichtlichen Prüfung
sind Art. 10, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 19 Abs. 4 GG.
43
Angegriffen sind Maßnahmen der Überwachung der
Telekommunikation, deren Rechtmäßigkeit anhand von
Art. 10 GG zu beurteilen ist (II). Das aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle
Selbstbestimmung kommt neben Art. 10 Abs. 1 GG im
vorliegenden Zusammenhang nicht zur Anwendung. Bezogen auf
den Fernmeldeverkehr enthält Art. 10 GG eine spezielle
Garantie. Sie verdrängt die allgemeine Gewährleistung (vgl.
BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ).
44
Da eine Rundfunkanstalt und Journalisten in
ihrer journalistischen Betätigung betroffen sind, ist ferner
zu entscheiden, ob Art. 5 Abs. 1 GG einen über
Art. 10 GG hinausgehenden Schutz gewährt (III).
Soweit es im Verfahren 1 BvR 330/96 des Weiteren um die
Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen nach
§ 12 FAG geht, ist die gerichtliche Entscheidung des
Landgerichts auch am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 GG
zu messen (IV).
45
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 10
Abs. 1 GG.
46
1. Die gerichtlich angeordnete Auskunft über
die Verbindungsdaten der Telekommunikation berührt allerdings
den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses.
47
Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses sind
nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren
Umstände der Telekommunikation erfasst, die hier Gegenstand
der Auskunftserteilung nach § 12 FAG, § 100 a StPO
gewesen sind. Das Fernmeldegeheimnis schützt zwar in erster
Linie den Kommunikationsinhalt, umfasst aber ebenso die
Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann
und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen
Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht
worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386
). Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich
keine Kenntnis nehmen. Das Grundrecht will die Bedingungen
einer freien Telekommunikation aufrechterhalten. Die Nutzung
des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich
sein (vgl. BVerfGE 100, 313 ). Mit der
grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des
Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der
Meinungs- und Informationsaustausch mittels
Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form
und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit
rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die
Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die
Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen
(vgl. BVerfGE 100, 313 ).
48
Art. 10 Abs. 1 GG begegnet Gefahren
für die Vertraulichkeit von Mitteilungen, die aus dem
Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder
Übermittler entstehen. Der Schutz des Art. 10
Abs. 1 GG umfasst sämtliche mit Hilfe der
Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von
Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der
Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl. BVerfG,
NJW 2002, S. 3619 ).
49
2. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis
liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der
Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines
fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs
verschaffen (vgl. BVerfGE 100, 313 ). Das ist hier
der Fall.
50
a) Die staatlichen Maßnahmen richteten sich
zwar unmittelbar an die Telekommunikationsunternehmen und
nicht an die Beschwerdeführer. Die
Grundrechtsbeeinträchtigung erfolgte insofern nur vermittelt
über die privatrechtlich organisierten
Telekommunikationsunternehmen. Diese wurden durch die
Anordnungen verpflichtet, Daten zu übermitteln, die sich auf
das Kommunikationsverhalten der Beschwerdeführer bezogen. Der
Eingriff ist jedoch hoheitlich angeordnet worden und war von
den Betreibern der Telekommunikationsanlagen auszuführen,
ohne dass ihnen ein Handlungsspielraum zur Verfügung stand.
Die Übermittlung der Daten ist daher rechtlich auch der
öffentlichen Gewalt zuzurechnen.
51
b) Gerichtliche Entscheidungen, die es den
Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, sich auf Grund des
vorhandenen umfassenden Datenmaterials detaillierte Kenntnis
von den Umständen der Telekommunikation eines Betroffenen zu
verschaffen, greifen in den Schutzbereich des
Fernmeldegeheimnisses ein. Solche Verbindungsdaten werden bei
der digitalisierten Kommunikation automatisch und generell
festgehalten und müssen deswegen nicht speziell für Zwecke
der Strafverfolgung erfasst werden. Durch die Übermittlung
solcher Daten erlangen die Strafverfolgungsorgane Kenntnis
von den Umständen der Telekommunikation. Dies ermöglicht -
sofern die Daten sich wie vorliegend auf ISDN- oder
Mobilfunkanschlüsse beziehen - ein detailliertes Bild
über die erfolgten Kommunikationsvorgänge. Umfasst sind unter
anderem die Rufnummer des anrufenden und angerufenen
Anschlusses oder der Endeinrichtung, Beginn und Ende der
Verbindung nach Tag und Uhrzeit sowie sonstige zum Aufbau,
zur Aufrechterhaltung und Abrechnung der Verbindung
notwendigen Informationen. Da sich Auskunftsverlangen nach
§ 12 FAG nicht darauf zu beschränken haben, ob ein
bestimmter als verdächtig angesehener telefonischer Kontakt
stattgefunden hat, werden regelmäßig sämtliche in dem
betreffenden Zeitraum angefallenen Verbindungsdaten, die der
Zielperson zuzuordnen sind, übermittelt. Werden
Verbindungsdaten von Mobilfunktelefonen herausgegeben, zählt
zu den Verbindungsdaten auch die Funkzelle, über die eine
Verbindung abgewickelt wird. Damit lässt sich rekonstruieren,
an welchem Ort der Teilnehmer sich zum Zeitpunkt der
Herstellung der betreffenden Verbindung aufgehalten hat.
52
3. Die in der Anforderung der für
Abrechnungszwecke bereits vorhandenen Verbindungsdaten
liegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind gemäß
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt.
53
a) Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses
dürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nur auf Grund eines
Gesetzes angeordnet werden. Die angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen sind auf § 12 FAG und im
Ausgangsverfahren zu der Verfassungsbeschwerde
1 BvR 348/99 ergänzend auf die §§ 100 a,
100 b StPO gestützt worden. § 12 FAG ist seit dem
1. Januar 2002 durch die §§ 100 g und
100 h StPO ersetzt worden. Während der Geltung des
§ 12 FAG konnten der Richter und bei Gefahr im Verzug
auch die Staatsanwaltschaft in strafgerichtlichen
Untersuchungen auf Grund dieser Norm Auskunft über die
Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den
Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorlagen,
aus denen zu schließen war, dass die Mitteilungen von dem
Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren, und
dass die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hatte. Die
§§ 100 a, 100 b StPO ermächtigen zur
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation.
54
Das grundrechtseinschränkende Gesetz ist
seinerseits aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung
des Fernmeldegeheimnisses und so in seiner
grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte des
Grundrechts auszulegen (vgl. BVerfGE 67, 157
). Der Prüfung durch das
Bundesverfassungsgericht unterliegt deshalb, ob die
Fachgerichte den Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung
und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des
einfachen Rechts ausreichend beachtet haben, damit der
wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 99, 185 ).
55
Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden geben
keine Veranlassung, zur Verfassungsmäßigkeit der den
gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Normen
umfassend Stellung zu nehmen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit
des § 12 FAG sind allerdings mit Blick auf seine
tatbestandliche Weite in der Literatur Einwände formuliert
worden (vgl. etwa Welp, Überwachung und Kontrolle, 2000,
S. 85 ff.; Bizer, in: AK-GG, 3. Aufl.,
Art. 10 Rn. 20, 90
Verfassungsbeschwerden richten sich jedoch in erster Linie
gegen die Anwendung der Normen im konkreten Fall. Die
Beschwerdeführer haben weder im fachgerichtlichen Verfahren
noch in der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden
substantiierte Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des
§ 12 FAG erhoben, die nicht durch Auslegung ausräumbar
wären. Die rechtlichen Ausführungen konzentrieren sich
darauf, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des
§ 12 FAG die Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1
und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend
berücksichtigt hätten. Angriffsgegenstand ist mithin nicht
§ 12 FAG selbst, sondern seine Auslegung und Anwendung
in den gerichtlichen Entscheidungen.
56
b) Die Entscheidungen erfüllen die
Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie
tragen damit für Fälle der vorliegenden Art im Ergebnis auch
den Einwänden Rechnung, die in der Literatur gegen die
tatbestandliche Weite des § 12 FAG erhoben werden (siehe
hierzu Klesczewski, StV 1993, S. 382
; ferner Eisenberg/Nischan, JZ 1997,
S. 74 ; Reimann, DuD 2001, S. 601 ;
Pöppelmann, AfP 1997, S. 485 ; Nack, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999,
§ 100 a Rn. 18).
57
aa) Die gemäß § 12 FAG und §§ 100 a,
100 b StPO angeordneten Auskünfte über die
Verbindungsdaten des Telekommunikationsverkehrs verfolgten
den legitimen öffentlichen Zweck der Aufklärung und
Verfolgung schwerer Straftaten. Das Bundesverfassungsgericht
hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen
Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an
einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im
Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade
schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines
rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29,
183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100,
313 ).
58
bb) Die Auskunft über die
Telekommunikationsdaten der Beschwerdeführer war zur
Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet.
59
Insbesondere bei der Beschaffung von
Beweismitteln für tatbestandsmäßiges Verhalten, zur
Bestimmung des Standorts eines Beschuldigten und zur
Abklärung, ob und bezüglich welcher Personen eine
Telekommunikationsüberwachung erfolgversprechend erscheint,
ist die Auskunftsanordnung ein wirkungsvolles
Ermittlungsinstrument. Ihre Eignung unterliegt daher keinen
Zweifeln, wenn Auskunftsverlangen mit dem Ziel angeordnet
werden, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten in Erfahrung
zu bringen.
60
Dem Eignungserfordernis ist im vorliegenden
Fall auch auf der Ebene der Gesetzesanwendung hinreichend
Rechnung getragen worden. Aus den Verbindungsdaten der
Beschwerdeführer, von denen angenommen wurde, dass sie mit
den in den Ermittlungsverfahren Beschuldigten in Kontakt
standen, konnten sich mit der Standortkennung bei der Nutzung
eines Mobilfunktelefons oder der angewählten Zielrufnummer
hinreichende Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort des
jeweils Gesuchten ergeben.
61
cc) Ein milderes Mittel, das in gleicher Weise
geeignet gewesen wäre, die Ermittlung des Aufenthaltsorts der
Beschuldigten zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.
62
Ein Eingriff in das Grundrecht des
Art. 10 GG ist allerdings rechtswidrig, wenn der
verfolgte Zweck mit Mitteln erreichbar ist, die die
Beschwerdeführer weniger belasten, und die ihrerseits nicht
zu vergleichsweise stärkeren Belastungen, insbesondere für
andere Grundrechtsträger, führen. Die Erforderlichkeit lässt
sich nicht abstrakt klären. Von den konkreten Umständen des
Einzelfalls hängt es ab, ob bestimmte weniger belastende,
aber zur Erreichung desselben Aufklärungsziels in gleicher
Weise geeignete Ermittlungsmaßnahmen verfügbar sind. Dies
gilt auch in den Fällen, in denen die Verbindungsdaten
Aufschluss über den Aufenthaltsort des Beschuldigten geben
sollen. Zwar können zur Ermittlung des Aufenthaltsorts auch
andere Maßnahmen geeignet sein, wie etwa die Beobachtung
derjenigen Personen, die mit dem Beschuldigten in Kontakt
stehen könnten. Ob auf diese Weise mit vertretbarem Aufwand
aber hinreichend zuverlässig dieselben oder gleich geeignete
Erkenntnisse gewonnen werden können wie bei einer
Fernmeldeauskunft, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Dabei ist auch zu klären, ob andere mögliche
Ermittlungsmaßnahmen mit sonstigen schweren
Grundrechtseingriffen verbunden sind, so dass es geboten sein
kann, sie deshalb auszuschließen oder doch Raum für eine
Abwägung im Einzelfall zu belassen.
63
Der Gesetzgeber hat in § 100 a StPO
- anders als in § 12 FAG - eine ausdrückliche
Subsidiaritätsklausel vorgesehen. Auf diese Weise hat er
seine Einschätzung ausgedrückt, dass die Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation und damit insbesondere die
Kenntnisnahme des Kommunikationsinhalts derart schwerwiegende
Eingriffe sind, dass sie nur dann in Betracht kommen, wenn
die Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Es war
nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die über § 12
FAG ermöglichte und ohne Kenntnisnahme des
Kommunikationsinhalts erfolgende Kontrolle hinterlassener
Datenspuren grundsätzlich für weniger schwerwiegend erachtet
hat als die Telefonüberwachung. Der Grundsatz der
Erforderlichkeit führt auch nicht zu einer unbedingten
Rangfolge zwischen der Auskunftserteilung einerseits und
möglichen alternativen Ermittlungsmaßnahmen andererseits. Er
bleibt insbesondere einer Einzelfallprüfung zugänglich, ob
alternative Ermittlungsmaßnahmen zu gleich schweren oder
schwereren Eingriffen führen.
64
Es ist nicht erkennbar, dass den
Strafverfolgungsbehörden gleich geeignete, aber weniger
belastende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden
haben. Eine als Alternative denkbare laufende Beobachtung der
Beschwerdeführer wäre ebenfalls mit
Persönlichkeitsbeeinträchtigungen verbunden gewesen, die in
ihrer Intensität nicht geringer einzuschätzen sind.
65
dd) Die angegriffenen Maßnahmen sind auch
verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Schwere der Einbuße an
grundrechtlich geschützter Freiheit steht nicht in
unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken, denen die
Grundrechtsbeschränkung dient. Auch sind die Anforderungen
des Richtervorbehalts beachtet worden.
66
(1) Die Beeinträchtigung des
Fernmeldegeheimnisses durch Auskünfte über
Telekommunikationsverbindungsdaten wiegt schwer.
67
(a) Die Eingriffsintensität der Übermittlung
von Verbindungsdaten hat infolge der seit In-Kraft-Treten des
§ 12 FAG im Jahre 1928 erfolgten technologischen
Neuerungen stark zugenommen, da immer mehr Daten für Zwecke
der Strafverfolgung nutzbar geworden sind. Zum Zeitpunkt der
Verabschiedung des Fernmeldeanlagengesetzes wurde der
Telefonverkehr noch manuell vermittelt. Gegenstand der
Auskunft konnten nur Wahrnehmungen des Vermittlungspersonals
und die von ihnen für Abrechnungszwecke angefertigten
Aufzeichnungen sein. Später, mit der Einführung
automatisierter Vermittlungsstellen, entfiel sogar diese
Möglichkeit. In der analogen Telekommunikationstechnik wurden
die für eine Verbindung notwendigen Schaltungen durch
elektromechanische Stellgeräte bewirkt, die nach Ende der
Verbindung in ihre Ausgangsposition zurückgingen.
Verbindungsdaten waren also nur bis zum Ende des Gesprächs
verfügbar. Damit war § 12 FAG für Zwecke der
Strafverfolgung nahezu bedeutungslos geworden.
68
Dies hat sich geändert, seit die analoge
Vermittlungstechnik durch Einführung der digitalen Technik
ersetzt worden ist. Für jede Kommunikationsbeziehung wird im
digitalen Netz ein Datensatz erzeugt, der der
rechnergesteuerten Herstellung und Aufrechterhaltung der
Verbindung dient. Diese Daten werden überschrieben und damit
gelöscht, wenn die Verbindung von einem herkömmlichen
analogen Anschluss hergestellt worden ist. Ist sie hingegen
von einem Anschluss aufgebaut worden, bei dem die
Digitalisierung der Sprachsignale bereits im Endgerät des
Teilnehmers erfolgt, werden die Verbindungsdaten bis zur
Rechnungserstellung gespeichert. Eine länger dauernde
Speicherung hängt von der Entscheidung der jeweiligen Kunden
ab.
69
Infolge der Digitalisierung stehen damit
nunmehr in erheblichem Umfang Verbindungsdaten zur Verfügung,
die für einen gewissen Zeitraum auch für Zwecke der
Strafverfolgung nutzbar sind. Die Bedeutung der
Verbindungsdaten für diese Zwecke ist ferner dadurch
gesteigert worden, dass im digitalisierten
Telekommunikationsnetz alle Telekommunikationsdienste
integriert sein können, also neben der Sprache auch sonstige
Daten, Texte und Bilder. Eine weitere Steigerung ist im
Hinblick darauf erfolgt, dass immer mehr kommunikative
Aktivitäten über Telekommunikationsanlagen erfolgen.
Insbesondere das Internet hat Weiterungen bedingt. Es sind
daher in immer mehr Lebensbereichen personenbezogene Daten
über das Kommunikationsverhalten der Teilnehmer am
Telekommunikationsverkehr verfügbar.
70
(b) Die Verbindungsdaten der Telekommunikation
werden automatisch festgehalten und sind insofern ein
technisches Nebenprodukt, das unabhängig von der Art der
Kommunikationsinhalte anfällt. Gleichwohl lassen die
Verbindungsdaten erhebliche Rückschlüsse auf das
Kommunikations- und Bewegungsverhalten zu, deren Genauigkeit
von der Zahl und Vielfalt der erzeugten Datensätze
abhängt.
71
Aus der Gesamtheit der Kommunikationsdaten,
die für die Anschlussnummer einer Person gespeichert sind,
lassen sich insbesondere Informationen über das soziale
Umfeld gewinnen. Die Ermittlungsbehörden erhalten eine
Möglichkeit zur Erfassung aller Personen, zu deren
Anschlüssen in dem betreffenden Zeitraum
Telekommunikationsverbindungen hergestellt worden sind. Mit
Informationen über den Beruf oder die geschäftliche
Betätigung des Gesprächspartners, die sich aus den für die
Strafverfolgungsbehörden nach § 90 Abs. 3
Nr. 1 Telekommunikationsgesetz abrufbaren Kundendaten
oder aus den öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen ermitteln
lassen, werden sogar begrenzte Rückschlüsse auf die Art der
mutmaßlichen Gesprächsinhalte möglich. Die in den
Kommunikationsdatensätzen gespeicherten Zeitdaten der
Kommunikation sowie die Häufigkeit der Verbindungen erlauben
zudem Schlussfolgerungen auf die Intensität der Kontakte und
können gegebenenfalls zu bereits bekannten Vorgängen in
Verbindung gesetzt werden. In der Folge können die
Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen
in den Schutz der Unzugänglichkeit der
Telekommunikationsanlagen (vgl. BVerfGE 65, 1 ;
100, 313 ) zunehmend gefährdet sein.
72
(c) Bei der Bewertung der Schwere des
Eingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass die Übermittlung
der Verbindungsdaten eine große Zahl von Personen trifft,
nämlich alle, zu denen in dem betreffenden Zeitraum
Telekommunikationsverbindungen hergestellt worden sind. Das
Gewicht ihrer Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die
Gesprächsteilnehmer als Personen anonym bleiben, welche
Umstände der Kommunikation erfasst werden und welche
Nachteile den Gesprächsteilnehmern auf Grund der
Überwachungsmaßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne jeden
Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313
).
73
Auskunftsersuchen weisen eine erhebliche
Streubreite auf, und zwar auch dann, wenn sie nur den
abgehenden Telefonverkehr betreffen. Als
Individualisierungskriterium wird allein die Anschlusskennung
benutzt. Bei jedem Auskunftsersuchen werden daher zahlreiche
Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahmen einbezogen, die
in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff
durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100,
313 ). Die Datenübermittlung führt dazu, dass die
betreffenden Personen den Ermittlungsbehörden bekannt werden.
Auch insoweit ist sie ein Grundrechtseingriff. Betroffen sind
Personen, die selbst nicht verdächtig sind. Wird die
Kommunikation Unverdächtiger erfasst, so schafft die Erhebung
der Verbindungsdaten für sie das Risiko, Gegenstand
staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen
Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt
zu werden.
74
(d) Die Auskunft wird - wie dies bei
Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis typischerweise der Fall
ist - ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet und damit ohne
Kenntnisnahme heimlich vollzogen; sie trifft den Betroffenen
folglich in einer Situation vermeintlicher Vertraulichkeit
(vgl. BVerfGE 34, 238 ). Eingriffe dieser Art
bergen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen,
die sich gegen den Eingriff frühestens dann mit rechtlichen
Mitteln wehren können, wenn er bereits vollzogen ist, und
auch das nur, wenn sie über die Maßnahme informiert werden
oder auf andere Weise Kenntnis erlangen.
75
(2) Die schwerwiegenden Eingriffe in das
Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne,
wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das
Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von
der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat
abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 ).
Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der
Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind
vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein
konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere
Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung
Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird.
76
(a) Hinsichtlich der Schwere der Straftat hat
der Gesetzgeber nunmehr in § 100 g StPO eine
Konkretisierung vorgenommen, die dem rechtsstaatlichen
Anliegen einer Begrenzung der Erhebung von Verbindungsdaten
dient. Das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von
§ 100 a Satz 1 StPO ist danach zwar nicht
unbedingte Voraussetzung der Anordnung, aber als bedeutsamer
Anwendungsfall für eine Straftat von erheblicher Bedeutung
hervorgehoben worden und gibt deshalb einen Anhaltspunkt für
die rechtliche Bewertung. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass die Offenlegung von Verbindungsdaten ein
detailliertes Bild über Kommunikationsvorgänge und
Aufenthaltsorte ermöglicht. Das Gewicht des Eingriffs bleibt
zwar hinter dem der auf die Kommunikationsinhalte bezogenen
Telefonüberwachung zurück, ist aber dennoch groß. Die
Orientierung an dem Begriff der Straftat von erheblicher
Bedeutung und die Angabe von Regelbeispielen werden auch
sonst in der Rechtsordnung als Begrenzungsmerkmal für
Ermittlungsmethoden eingesetzt (vgl. BVerfGE 103, 21
; BGHSt 42, 139 ). Damit
wird verdeutlicht, dass derartige Eingriffe nur bei
Straftaten gerechtfertigt sind, denen der Gesetzgeber
allgemein ein besonderes Gewicht beimisst. Ferner muss die
Straftat im konkreten Fall erhebliche Bedeutung haben (vgl.
BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 2320
; VerfG des Landes Brandenburg, StV 2002,
S. 57 ), etwa auf Grund des angerichteten
Schadens und des Grads der Bedrohung der Allgemeinheit (vgl.
Welp, GA 2002, S. 535 ). Dieser Maßstab
verweist auf eine Vergleichsmöglichkeit, die auch im Rahmen
des § 12 FAG zur Beurteilung herangezogen werden kann,
ob eine Straftat von solchem Gewicht ist, dass die
Übermittlung von Verbindungsdaten gerechtfertigt sein
kann.
77
(b) Entscheidend für das Gewicht des
verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den
Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313
). Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten
ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen
muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung
begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).
78
(c) Eine gesicherte Tatsachenbasis ist
ebenfalls unerlässlich zur Beurteilung, ob diejenige Person,
gegen die eine Anordnung erfolgt, als Nachrichtenmittler
angesehen werden kann. Insofern verlangen die §§ 100 a,
100 b Abs. 1 Satz 2 StPO, dass gegen andere
Personen als den Beschuldigten Maßnahmen nur erfolgen dürfen,
wenn auf Grund von bestimmten Tatsachen anzunehmen ist, dass
sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende
Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der
Beschuldigte den Anschluss nutzt. Entsprechend muss § 12
FAG einengend ausgelegt werden. Bloße Vermutungen genügen für
die Nachrichtenmittlereigenschaft nicht.
79
(d) Derartige restriktive Anforderungen tragen
zugleich dem Umstand Rechnung, dass die technologischen
Entwicklungen und ihre Nutzung bei der Errichtung der
Telekommunikationsinfrastruktur dazu führen, dass erheblich
schwerere Eingriffe möglich sind als noch im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens von § 12 FAG (siehe oben
). Die Anwendbarkeit des § 12
FAG scheitert daher nicht grundsätzlich daran, dass die im
Zeitpunkt der Entstehung der Norm möglichen Maßnahmen ein
erheblich geringeres Gewicht hatten.
80
(3) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte vorliegend das Verhältnis
zwischen dem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und den
Belangen der Strafrechtspflege als angemessen beurteilt
haben.
81
(a) Die Anlasstaten waren in beiden Fällen so
gewichtig, dass eine Auskunft über Telekommunikationsdaten
gerechtfertigt war. Ansatzpunkt der Maßnahmen im
Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde
1 BvR 348/99 war der Verdacht des dreifachen
Mordes. Mord ist eine Katalogtat im Sinne des
§ 100 a Satz 1 StPO, deren Vorliegen auch den
Anforderungen, die an § 12 FAG zu stellen sind, gerecht
wird. In dem dem Verfahren 1 BvR 330/96 zu Grunde
liegenden Fall konnten die Gerichte ebenfalls von einer ein
Auskunftsverlangen rechtfertigenden Anlasstat ausgehen. Die
Straftaten, derentwegen nach dem Beschuldigten Schneider
gefahndet wurde, waren zwar nicht Katalogtaten im Sinne des
§ 100 a StPO, aber von ganz erheblichem Gewicht. Anlass
der Anordnung waren Insolvenzstraftaten nach den
§§ 283 ff. StGB, die mit Kreditbetrug und
Steuerhinterziehung verbunden waren. Die angenommenen Schäden
beliefen sich auf eine Höhe von 2 bis 3 Mrd. DM.
Auch gab es eine große Zahl Geschädigter. Es ging um eines
der größten Wirtschaftsstrafverfahren der Bundesrepublik
Deutschland. Auch Wirtschaftsstraftaten können von
erheblicher Bedeutung sein. Für die Gewichtung einer Straftat
sind nicht allein das betroffene Rechtsgut, sondern ebenfalls
die Tatbegehung und das Ausmaß der Schäden maßgebend. Die dem
Beschuldigten Schneider angelasteten Straftaten hatten nicht
zuletzt hinsichtlich der Art ihrer Begehung, der Anzahl der
Geschädigten und wegen des Ausmaßes des Schadens ein
hinreichendes strafrechtliches Gewicht.
82
Soweit die Beschwerdeführer gegen die
Angemessenheit der Anordnungen einwenden, dass es in den zu
Grunde liegenden Ermittlungsverfahren nur um Strafverfolgung
ging, nicht aber um die Abwehr von Gefahren für überragende
Rechtsgüter oder Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Interesse
an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten hat neben dem
Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten eine
eigenständige verfassungsrechtliche Bedeutung.
83
(b) An dem für Auskunftsverlangen
erforderlichen Verdachtsgrad gegen die Beschuldigten bestand
vorliegend kein Zweifel. In beiden Verfahren war gegen die
Beschuldigten auf Grund dringenden Tatverdachts Haftbefehl
erlassen worden und eine Ausschreibung zur Festnahme
erfolgt.
84
(c) Es unterliegt auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte in den
angegriffenen Entscheidungen eine hinreichende Tatsachenbasis
dafür angenommen haben, dass die Beschwerdeführer
Nachrichtenmittler der Beschuldigten gewesen sind. Im
Hinblick auf die Auskunftsanordnung im Fall der
Beschwerdeführer zu 1 wurde es als maßgeblich angesehen, dass
sich der Beschwerdeführer zu 1c im Besitz eines Tonbands
befand, das eine authentische Aufnahme einer Stellungnahme
des Beschuldigten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
enthielt. Unter diesen Umständen lag eine hinreichende
Tatsachengrundlage dafür vor, dass der Beschwerdeführer zu 1c
in Kontakt zu dem Beschuldigten stand. Es ist
verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass
die Strafverfolgungsbehörden davon ausgingen, die
Tonbandaufnahmen seien den Beschwerdeführern zu 1 mit Willen
des Beschuldigten zugespielt worden.
85
Auch die gerichtliche Auskunftsanordnung gegen
die Beschwerdeführerin zu 2 hält hinsichtlich der für die
Eigenschaft als Nachrichtenmittler angeführten
Tatsachengrundlage einer verfassungsrechtlichen Prüfung
stand. Das Landgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zu 2
wiederholt unmittelbaren Kontakt zu dem Beschuldigten Klein
unterhielt. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist diesen
tatsächlichen Feststellungen in den angegriffenen
Entscheidungen nicht entgegengetreten.
86
ee) Der in § 12 FAG und § 100 b
StPO vorgesehene Richtervorbehalt ist beachtet worden.
87
Der Vorbehalt richterlicher Entscheidung zielt
auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine
unabhängige und neutrale Instanz. Richter können auf Grund
ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer
ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des
Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren
(vgl. BVerfGE 103, 142 m.w.N.). Das gilt auch mit
Blick auf die durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gebotene Abwägung der sich bei Eingriffen in das
Fernmeldegeheimnis gegenüberstehenden Rechtspositionen.
88
Die Abwägung hängt entscheidend von den
konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es ist die Aufgabe
und Pflicht des Ermittlungsrichters, sich eigenverantwortlich
ein Urteil zu bilden und nicht etwa die Anträge der
Staatsanwaltschaft auf Übermittlung der Verbindungsdaten nach
einer nur pauschalen Überprüfung einfach gegenzuzeichnen. Zur
richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige
Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende
Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im
konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen
vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Die richterliche
Anordnung des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis muss den
Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt
wird, innerhalb dessen sich der Eingriff halten muss (vgl.
- zu Art. 13 Abs. 1 GG - BVerfGE 103, 142
). Dem wurden die angegriffenen Maßnahmen
noch in ausreichendem Maße gerecht.
89
Das Amtsgericht hat seine Anordnungen
allerdings nur unter Hinweis auf die erlassenen Haftbefehle
und das Ziel der Aufenthaltsbestimmung begründet sowie im
Übrigen den Wortlaut des § 12 FAG teilweise wiederholt.
Ausführungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführer als
Nachrichtenmittler sowie zur Erforderlichkeit und
Angemessenheit der Eingriffe in die Rechte der
Beschwerdeführer fehlen.
90
Das Landgericht hat diese Begründungen zwar
nicht formell beanstandet, jedoch seinerseits eingehendere
Begründungen vorgenommen. Dabei hat es das Handeln der
Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler dargelegt und weitere
Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit gemacht. Die
entsprechenden Überlegungen gelten zwar vornehmlich der
Frage, ob Medienunternehmen und Journalisten einen besonderen
Schutz vor solchen Maßnahmen genießen, enthalten aber in
diesem Rahmen auch Ausführungen zur Erforderlichkeit und
Angemessenheit der Maßnahme im konkreten Fall. Es besteht
deshalb kein Anlass, sie aus verfassungsrechtlichen Gründen
zu beanstanden.
91
4. Verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind
die Auskunftsanordnungen im Ausgangsverfahren zu der
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/99 auch insoweit, als
sie sich auf die im Rahmen der so genannten Zielwahlsuche
speziell erhobenen Verbindungsdaten der eingehenden
Telefongespräche erstreckten.
92
Die Anordnung der Auskunft über eingehende
Telefongespräche, die nunmehr von § 100 g Abs. 2
StPO erfasst wird, ist auf § 12 FAG und zusätzlich auf
die §§ 100 a, 100 b StPO gestützt worden. Die
Überprüfung beschränkt sich auf die Klärung, ob die Maßstäbe
des Art. 10 GG bei der Rechtsanwendung beachtet worden
sind. Dies ist zu bejahen.
93
a) Verbindungsdaten eingehender
Telefongespräche sind üblicherweise bei der Abwicklung des
Telekommunikationsverkehrs nicht verfügbar. Sie werden für
die Entgeltabrechnung bei dem angerufenen Teilnehmer im
Allgemeinen nicht benötigt, da der anrufende Teilnehmer die
Entgelte für die Verbindungen regelmäßig allein zu tragen
hat. Damit kann das Strafverfolgungsinteresse an Daten über
eingehende Telefongespräche nicht durch Übermittlung der oben
(3) behandelten allgemeinen Verbindungsdaten befriedigt
werden.
94
Die Zielwahlsuche soll dieses Defizit beheben.
Es sollen diejenigen unbekannten Anschlussnummern ermittelt
werden, von denen Telekommunikationsverbindungen zu einem
bestimmten Anschluss hergestellt worden sind. Wird ein
Diensteanbieter durch die Strafverfolgungsbehörden
aufgefordert, Auskunft über die für einen Anschluss
eingegangenen Verbindungen zu geben, sind die im EDV-System
für den Rechnungsdienst vorgesehenen Abfrageroutinen nicht
verwendbar. Da jeder andere Netzteilnehmer die vorgegebene
Anschlussnummer angewählt haben kann, setzt die Durchführung
einer Zielwahlsuche voraus, dass die Kommunikationsdatensätze
aller übrigen von dem Diensteanbieter eingerichteten
Anschlüsse sowie der im Übrigen gespeicherten
Verbindungsdaten mit der fraglichen Anschlussnummer
abgeglichen werden (vgl. Welp, Überwachung und Kontrolle,
2000, S. 20 ff., 33 ff.). Im Jahre 2002 wurde laut
Auskunft der Deutschen Telekom jede der 216 Mio. täglich
hergestellten Telefonverbindungen innerhalb der dreitägigen
Dauer der Speicherung der jeweiligen Verbindungsdatensätze
durchschnittlich zweimal in eine Zielwahlsuche
einbezogen.
95
b) Hinsichtlich der Eignung und
Erforderlichkeit der Erfassung von Verbindungsdaten
eingehender Gespräche ergeben sich keine Besonderheiten
gegenüber der Erfassung der sonstigen Verbindungsdaten. Bei
der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist aber
ergänzend zu berücksichtigen, dass eine besonders große Zahl
von Personen betroffen wird. Denn für die Beurteilung der
Angemessenheit einer das Fernmeldegeheimnis beschränkenden
Maßnahme ist auf der Ebene des Gesetzes und seiner Auslegung
mitentscheidend, wie viele Personen wie intensiven
Beeinträchtigungen ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 100, 313
).
96
aa) In ihrem Grundrecht aus Art. 10
Abs. 1 GG betroffen sind diejenigen Anschlussinhaber,
die nach Durchführung einer Zielwahlsuche auf Grund der
Herstellung einer Verbindung zu dem fraglichen Anschluss aus
dem Datenbestand ermittelt und als "Treffer" den
Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden. Sie sind der
Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen, etwa zur Ermittlung des
Aufenthaltsorts des Beschuldigten. Die betroffenen Personen
sind in grundrechtlicher Hinsicht in vergleichbarer Weise
belastet wie die von der Erhebung der ohnehin vorhandenen
Verbindungsdaten erfassten Personen.
97
bb) Der Informationswert einer im Rahmen der
Zielwahlsuche erfolgenden Auskunft erschöpft sich nicht in
seinem positiven, die weitere Strafverfolgung ermöglichenden
Gehalt. Da sich der Datenabgleich der Zielwahlsuche auf den
Gesamtbestand der bei einem Diensteanbieter gespeicherten
Verbindungsdaten bezieht, enthält die Auskunft zugleich die
negative Aussage, dass während des Auskunftszeitraums von
keinen anderen als den genannten Anschlüssen Verbindungen zu
dem fraglichen Anschluss hergestellt worden sind. Dieser
Aussagegehalt betrifft einen viele Millionen umfassenden
Personenkreis. Der Zugriff erfolgt allerdings maschinell und
bleibt im Fall des erfolglosen Abgleichs anonym, spurenlos
und ohne Erkenntnisinteresse für die
Strafverfolgungsbehörden. Eine Beeinträchtigung subjektiver
Rechte erfolgt insoweit nicht.
98
cc) Auch wenn die meisten der von der
Zielwahlsuche erfassten Telekommunikationsteilnehmer daher
nicht in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität
betroffen werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ), ist für
die Beurteilung der Angemessenheit einer gesetzlichen
Ermächtigung und ihrer Auslegung der große Kreis Betroffener
bedeutsam. Art. 10 GG schützt den Einzelnen vor
staatlichen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis und
gewährleistet in seinem objektivrechtlichen Gehalt die
Vertraulichkeit der Telekommunikation auch in ihrer
gesamtgesellschaftlichen Bedeutung. Es gefährdet die
Unbefangenheit der Nutzung der Telekommunikation und in der
Folge die Qualität der Kommunikation einer Gesellschaft, wenn
die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass
Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens
entstehen. Die zum Schutze der Grundrechtsträger geschaffenen
gesetzlichen Vorkehrungen kommen auch dem Vertrauen der
Allgemeinheit zugute. Schutzmöglichkeiten können darüber
hinaus durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen geschaffen
werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 157 ;
100, 313 ).
99
dd) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner
Entscheidung, ob die Angemessenheit der Zielwahlsuche allein
durch Beachtung der Subsidiarität der Maßnahme, wie sie jetzt
§ 100 g Abs. 2 StPO ausdrücklich vorsieht,
gewahrt werden konnte. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs
des dreifachen Mordes, der konkreten tatsächlichen
Anhaltspunkte für den Tatverdacht und für die Eigenschaft der
Beschwerdeführerin zu 2 als Nachrichtenmittlerin sowie
der mehr als zwanzig Jahre dauernden vergeblichen Versuche,
den Aufenthaltsort des Beschuldigten Klein zu ermitteln, sind
die materiellen Anforderungen an die Angemessenheit eines
Eingriffs jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die
Zielwahlsuche erfüllt. Ebenfalls ist der Richtervorbehalt
beachtet worden (siehe oben 3 ee). Angesichts der
besonderen Schwere der Straftat bedarf im vorliegenden Fall
auch keiner Klärung, ob eine Zielwahlsuche grundsätzlich nur
in Verbindung mit Sicherungen auch ihrer nachträglichen
Kontrolle, etwa durch Datenschutzbeauftragte oder
parlamentarische Gremien, in Betracht kommt.
100
Die angegriffenen Maßnahmen verstoßen nicht
gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG.
101
1. Die Erhebung der Verbindungsdaten ist
allerdings im Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit und
der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk
(Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) erfolgt.
102
Die Freiheit der Medien ist konstituierend für
die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7,
198 ; 77, 65 ; stRspr). Eine freie
Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer
Bedeutung für den freiheitlichen Staat (vgl. BVerfGE 20, 162
; 50, 234 ; 77, 65 ).
Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen
Personen und Organisationen subjektive Freiheitsrechte und
schützt darüber hinaus in seiner objektivrechtlichen
Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der
Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der
Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen
(vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77,
65 ).
103
Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und
der Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und
Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre
Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können.
Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der
Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen
Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl.
BVerfGE 100, 313 m.w.N.).
104
Staatlichen Stellen ist es darüber hinaus
grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu
verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder
Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk
gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 ).
Deshalb besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Medien
an der Geheimhaltung solcher Unterlagen, die das Ergebnis
eigener Beobachtungen und Ermittlungen sind (vgl. BVerfGE 77,
65 ). Geschützt ist auch der Kontakt zu Personen,
die selbst Gegenstand der Berichterstattung sind.
105
2. Durch die auf Anordnung erfolgte Erteilung
von Auskünften über den Telekommunikationsverkehr ist in die
Presse- und Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer
eingegriffen worden.
106
a) Die Erteilung der Auskünfte erfolgte zwar
durch das Telekommunikationsunternehmen. Die
Auskunftserteilung war jedoch infolge der staatlichen
Anordnung der öffentlichen Gewalt zuzurechnen (siehe
oben II 2 a).
107
b) Die Erhebung der Verbindungsdaten war ein
Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG, denn dem Staat wurden Informationen bekannt,
die die Beschwerdeführer nicht herausgeben wollten. Der
Eingriffscharakter entfällt nicht dadurch, dass die
Auskunftsanordnungen nicht auf die Offenlegung eines von den
Medien geheim gehaltenen Informanten, sondern auf die
Ermittlung des Aufenthaltsorts des als solchen bekannten
Straftatverdächtigen zielten, der zugleich als Informant der
Medien fungierte. Denn der freie Informationsfluss zwischen
den Medien und Informanten wird bereits dann gefährdet, wenn
der Informant durch die Mitteilung an den Journalisten
Schwierigkeiten zu befürchten hat. Solche Nachteile können
aber nicht nur durch die Preisgabe der Identität des
Informanten, sondern auch dadurch entstehen, dass
Strafverfolgungsorgane durch Zugriff auf die Medien wichtige
Informationen wie seinen Aufenthaltsort oder ähnliche
Tatsachen ermitteln können, an deren Geheimhaltung ihm
gelegen ist. Durch deren befürchtete Offenlegung könnte der
Informant sich von der Mitteilung an die Presse abschrecken
lassen.
108
Da sich die Auskunftsverlangen nicht darauf
beschränken, ob ein bestimmter als verdächtig angesehener
telefonischer Kontakt stattgefunden hat, werden sämtliche in
dem betreffenden Zeitraum angefallenen Verbindungsdaten, die
der Zielperson zuzuordnen sind, übermittelt. Dies kann auch
zur Aufdeckung der Identität bislang noch nicht bekannter,
von den Medien geheim gehaltener Informationsquellen führen.
Auch die Kenntnisnahme solcher Umstände bedingt einen
Eingriff in die Medienfreiheit.
109
Im Übrigen liegt in der Verschaffung
staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer
Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das
Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der
Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt
(vgl. BVerfGE 66, 116 ).
110
3. Der Eingriff in das Grundrecht des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Die Fachgerichte haben § 12 FAG,
§ 100 a StPO dahin gehend ausgelegt, dass die
Vorschriften keine Regelungslücke aufweisen, die zum Schutz
des Grundrechts durch eine entsprechende Anwendung des in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO normierten
Zeugnisverweigerungsrechts geschlossen werden müsste. Diese
Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
111
a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet
es nicht, Journalisten generell von strafprozessualen
Maßnahmen nach § 12 FAG und § 100 a StPO
auszunehmen.
112
aa) Presse- und Rundfunkfreiheit sind nicht
unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG
finden sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, zu denen auch die Strafprozessordnung und die sie
ergänzenden Vorschriften mit ihrer prinzipiellen
Verpflichtung für jeden Staatsbürger zählen, zur
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren beizutragen und die im
Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Die in
den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presse- und
der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte
dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Im Rahmen der
gebotenen Abwägung ist das Gewicht des Rechtsguts zu
berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz
dient (vgl. BVerfGE 77, 65 ).
113
bb) Bei der Gewichtung der Medienfreiheit im
Verhältnis zu dem staatlichen Interesse an der
Strafverfolgung ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen
Handlungen auf beiden Seiten auf die Erlangung von
Informationen zielen, ohne dass einem der dabei verfolgten
Interessen abstrakt ein eindeutiger Vorrang gebührt. Der
Gesetzgeber ist weder gehalten noch steht es ihm frei, der
Presse- und Rundfunkfreiheit absoluten Vorrang vor anderen
wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Er hat
insbesondere auch den Erfordernissen der Rechtspflege
Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 77, 65
).
114
Der den Medien verfassungsrechtlich
eingeräumte Schutz der Informationsbeschaffung findet seinen
tieferen Grund in dem grundsätzlich alle Lebensbereiche
betreffenden Beitrag der Medien für die Information der
Bürger und für die darauf aufbauende individuelle und
öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 35, 202
; 101, 361 ; stRspr). Die über
Medien vermittelten Informationen sind ein wichtiger
Bestandteil in dem gesellschaftlichen Prozess der
Kommunikation. Sie geben den Bürgern Orientierungen in
privaten wie öffentlichen Angelegenheiten. Damit sind sie
eine wesentliche Voraussetzung der kommunikativen Entfaltung
der Bürger und zugleich der Funktionsweise einer
freiheitlichen Demokratie.
115
Auch die Tätigkeit der
Strafverfolgungsbehörden liegt im öffentlichen Interesse und
hat in einem Rechtsstaat hohe Bedeutung (siehe oben
II 3 b aa). Die durch
Strafverfolgungsmaßnahmen mögliche Aufklärung von Straftaten
und ihr Beitrag zur Sicherung der Befolgung der Strafgesetze
können durch Zeugnisverweigerungsrechte oder ähnliche
verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung
empfindlich berührt werden (vgl. BVerfGE 77, 65
).
116
Dass das Strafverfolgungsinteresse
grundsätzlich hinter dem Rechercheinteresse der Medien
zurückzutreten hat, lässt sich verfassungsrechtlich nicht
begründen. Darauf aber liefe ein allgemein und umfassend
verankerter Schutz von Journalisten hinaus, von Maßnahmen der
Erhebung von Informationen über den Telekommunikationsverkehr
bei der Aufklärung von Straftaten verschont zu bleiben.
Umgekehrt lässt sich auch nicht in abstrakter Weise
feststellen, dass das Strafverfolgungsinteresse generell dem
Interesse der Medien vorgeht.
117
cc) Vielmehr ist es angesichts der
Vielgestaltigkeit der durch überkommene und "neue" Medien
beeinflussten öffentlichen Kommunikation und der darauf
bezogenen Aktivitäten und Akteure Sache des Gesetzgebers,
über die Anlässe und Reichweite einer Freistellung von
Journalisten oder Medienunternehmen von strafprozessualen
Maßnahmen zu entscheiden. Presse- und Rundfunkfreiheit dürfen
dabei nicht nur vom Blickpunkt der Medien aus gesehen und
nicht als umfassende Privilegierung für jegliche der
Nachrichtensammlung und -verbreitung dienende Handlung
verstanden werden. Es bedarf der Abwägung durch den
Gesetzgeber, ob und wie weit die Erfüllung der
publizistischen Aufgaben einen Vorrang der Medienfreiheit
gegenüber dem Interesse an einer rechtsstaatlich geordneten
Rechtspflege rechtfertigt und wie weit die Presse- und die
Rundfunkfreiheit ihrerseits an diesem Interesse ihre Grenzen
findet (vgl. BVerfGE 77, 65 ).
118
Der Gesetzgeber hat für das Strafverfahren
besondere Regelungen zum Schutz der publizistischen
Betätigung geschaffen. Dabei hat er hinsichtlich des
Zeugnisverweigerungsrechts und anderer Sonderregelungen für
Journalisten zwischen verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen
differenziert. So ist ein Journalist nach § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO vollständig von der
Zeugnispflicht entbunden, soweit die Person oder der Inhalt
einer Mitteilung eines Informanten betroffen ist. Geht es um
Schriftstücke oder Ähnliches, korrespondiert mit dem
Zeugnisverweigerungsrecht ein Beschlagnahmeverbot gemäß
§ 97 Abs. 5 StPO, wenn und soweit sich die
Unterlagen im Gewahrsam des zur Verweigerung des Zeugnisses
Berechtigten befinden. Fehlt es daran, ist auch eine
Beschlagnahme möglich. Entsprechendes gilt für die
Postbeschlagnahme nach § 99 StPO.
119
Hiernach misst der Gesetzgeber dem
Gewahrsamsmoment eine wichtige Bedeutung als Faktor der
Schutzbedürftigkeit bei. Dieses aber fehlt im Hinblick auf
die hier zu beurteilende Auskunft, da sich die
Verbindungsdaten bei den Telekommunikationsdiensteanbietern
und damit bei einem Dritten befinden. Der Informantenschutz
ist auch bei der Recherche im Zusammenhang mit schweren
Straftaten jedenfalls insoweit gewährleistet, als eine aktive
Mitwirkung des Journalisten an der Aufdeckung der Identität
eines Informanten von Strafverfolgungsbehörden nicht
erzwungen wird. Auch Informantenunterlagen sind insoweit
geschützt, als sie sich in der Herrschaftssphäre des
Journalisten befinden. Hierauf kann ein Informant weiterhin
vertrauen.
120
dd) Im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis hat
der Gesetzgeber durch diese Regeln typische, wenn auch nicht
alle, Konfliktsituationen erfasst und in genereller Weise
Abwägungen zwischen den Freiheitsrechten der Medien und den
Erfordernissen einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege
vorgenommen. Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig
abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 64, 108 ;
77, 65 ). Für zusätzliche Vorkehrungen
besteht dann kein Anlass, wenn dem durch Art. 5
Abs. 1 GG gebotenen Mindestschutz schon durch die
allgemeinen Vorschriften ausreichend Rechnung getragen wird.
Die hinreichende Berücksichtigung publizistischer Belange
lässt sich nicht allein daran bemessen, ob es Sonderregeln
für Medien gibt.
121
(1) Soweit das Bundesverfassungsgericht die
Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch für die
Fälle betont, in denen ein gesetzliches
Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift (vgl. BVerfGE 64, 108
; 77, 65 ), folgt daraus kein
unmittelbar aus der Verfassung herleitbares generelles
Zeugnisverweigerungsrecht. Bezug genommen wird vielmehr auf
die Möglichkeit, im Rahmen der Auslegung und Anwendung der
jeweils betroffenen Normen der Ausstrahlungswirkung des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. In
diesem Sinne ist in den vorliegenden Fällen die
gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen, dass Maßnahmen
nach § 12 FAG, § 100 a StPO auch gegen Journalisten
angewandt werden dürfen. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung sind aber die Besonderheiten des
Einzelfalls zu berücksichtigen.
122
Die Erhebung der Verbindungsdaten setzt eine
Straftat von erheblicher Bedeutung, einen konkreten
Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für
die Nachrichtenmittlereigenschaft des durch die Anordnung
Betroffenen voraus (siehe oben II 3 b dd
). Auf Grund dieser Tatbestandselemente sind die
rechtlichen Hürden für die Erhebung von Verbindungsdaten
hoch. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt keine
weiter gehenden gesetzlichen Vorkehrungen zum Schutz
journalistischer Recherchen. Allerdings ist der
Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG bei der Prüfung der Voraussetzungen der jeweiligen
Anordnung Rechnung zu tragen.
123
(2) Im vorliegenden Fall ist die Bejahung
dieser Voraussetzungen durch die Gerichte
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
124
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer
haben die Gerichte nicht verkannt, dass eine strafprozessuale
Überwachungsmaßnahme trotz Fehlens eines generellen
Zeugnisverweigerungsrechts im konkreten Fall eine
unverhältnismäßige Einschränkung der Rundfunk- und der
Pressefreiheit darstellen kann. Der Beschwerdeführer zu 1a
missversteht die Feststellungen des Landgerichts, wonach das
berufliche Zeugnisverweigerungsrecht in "§ 53
Abs. 1 Nr. 5 StPO erschöpfend geregelt und nicht etwa
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erweiterbar sei". Mit
der zitierten Äußerung wollte das Landgericht nicht die
Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ausschließen.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht trotz der
erwähnten Feststellung eine derartige Überprüfung vorgenommen
hat.
125
Die Gerichte haben die Folgewirkungen der
konkreten Maßnahme für die Gewährleistungen des Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG erkannt. Sie haben aber der
Medienfreiheit das konkrete Interesse an der Strafverfolgung
und damit an der Ermittlung des Aufenthaltsorts der mit
Haftbefehl Gesuchten gegenüber gestellt. Die Angemessenheit
der Maßnahmen wurde unter Verweis auf den tatsächlich
begründeten Tatverdacht und die Schwere und Bedeutung der
Straftaten - dreifacher Mord, schwere
Wirtschaftskriminalität - sowie die Schwierigkeiten
ihrer Aufklärung begründet (siehe oben
II 3 b dd ). Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte
angesichts der festgestellten Umstände auch die Erhebungen
von Daten bei Journalisten als gerechtfertigt angesehen
haben.
126
Die Einordnung der Beschwerdeführer als
Nachrichtenmittler (siehe oben II 3 b dd
) steht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
nicht im Widerspruch. Nicht ausreichend wäre insoweit
allerdings allein der Umstand, dass die Betroffenen als
Journalisten über die Beschuldigten recherchierten. Die
journalistische Tätigkeit darf nicht zum Anlass genommen
werden, Journalisten einem höheren Risiko auszusetzen als
andere Grundrechtsträger, Objekt der Erhebung von
Verbindungsdaten für Zwecke der Strafverfolgung Dritter zu
werden. Insbesondere darf die Inanspruchnahme von
Journalisten nicht allein auf den Erfahrungssatz gestützt
werden, dass Journalisten auf Grund ihrer Recherchen häufig
mehr über gesuchte Straftäter wissen als andere Bürger. Die
Annahme eines Handelns als Nachrichtenmittler muss vielmehr
auf konkrete Tatsachen gegründet sein, die den jeweiligen
Fall betreffen. Über allgemeine Erfahrungssätze hinaus müssen
bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte der Kontaktaufnahme des
betreffenden Journalisten zu den gesuchten Straftätern
bestehen, die auch ausreichen würden, um entsprechende
Maßnahmen gegen andere Personen anzuordnen. Dies hat das
Landgericht in einer verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Weise angenommen.
127
Dem als gewichtig einzuschätzenden
Strafverfolgungsinteresse stand keine derart erhebliche
Beeinträchtigung der Rundfunk- und der Pressefreiheit der
Beschwerdeführer gegenüber, dass die Maßnahmen als
unverhältnismäßig angesehen werden müssen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass es bei den hier zu beurteilenden
Maßnahmen nicht um die Aufdeckung der Identität eines
typischen Informanten, sondern um die Ermittlung des
Aufenthaltsorts eines - bekannten - Beschuldigten
ging. Es bedarf keiner Entscheidung, wie weit das Interesse
von Journalisten, unbehelligt telefonischen Kontakt zu
gesuchten Straftätern haben zu können, verfassungsrechtlichen
Schutz genießt. Verfassungsrechtlich hat es grundsätzlich ein
geringeres Gewicht als das Interesse an der Kommunikation mit
Personen, die als Informanten den Medien für die
Öffentlichkeit wichtige Informationen zukommen lassen, etwa
zur Aufdeckung und Aufklärung von Missständen.
128
1. Der Beschwerdeführer zu 1a wird durch die
im Verfahren 1 BvR 330/96 angegriffene Entscheidung des
Landgerichts im Ergebnis nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Allerdings ist die
Verwerfung seiner Beschwerde mit der Begründung, es bestehe
kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der bereits vollzogenen Maßnahme, mit dem
Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren.
129
a) Die von Art. 19 Abs. 4 GG
gewährleistete Wirksamkeit des Rechtsschutzes verbietet es
den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen.
Davon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf
die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein
nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein
Rechtsschutzinteresse besteht. Ein solches
Rechtsschutzinteresse ist auch in Fällen tief greifender
Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung
durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen
Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der
Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der
Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.
Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen,
dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des
schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr
fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu
lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 2131 f.).
130
Ein Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer
Überholung hat das Bundesverfassungsgericht auf Grund der
vorstehenden Erwägungen bisher für Durchsuchungen von Wohn-
und Geschäftsräumen, bei erledigtem polizeirechtlichem
Unterbringungsgewahrsam, bei vorläufig gerichtlich
angeordneten Unterbringungen psychisch auffälliger Personen
und in Fällen von Abschiebungshaft angenommen (vgl. BVerfG,
NJW 2002, S. 2456 f. m.w.N.).
131
b) Unter Berücksichtigung dieser
verfassungsrechtlichen Grundsätze darf eine Beschwerde gegen
die Anordnung der Auskunft über die Telekommunikation nach
§ 12 FAG nicht allein deswegen, weil die richterliche
Anordnung vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb
erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt der prozessualen
Überholung als unzulässig verworfen werden. Auch bei
Anordnungen der Auskunft über den Fernmeldeverkehr ist
vielmehr schon wegen des Gewichts des Eingriffs in das
Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG und hier
zusätzlich in das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen.
132
Tief greifende Grundrechtseingriffe kommen
nicht nur bei Anordnungen in Betracht, die bereits das
Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13
Abs. 2 bis 5 und Art. 104 Abs. 2
und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat
(vgl. BVerfGE 96, 27 ). Sie sind vielmehr auch in
Fällen möglich, in denen das Gesetz den Eingriff dem Richter
vorbehält. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber von
einem schweren Eingriff ausgeht und ihn deshalb, wie in
§ 12 FAG, § 100 b Abs. 1 StPO,
grundsätzlich von einer richterlichen Entscheidung abhängig
macht, damit schon bei der Anordnung der Maßnahme präventiver
gerichtlicher Schutz gewährleistet ist.
133
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht
die Notwendigkeit einer fachgerichtlichen Kontrolle
strafprozessualer Maßnahmen trotz prozessualer Überholung
nicht allein auf die Intensität des Grundrechtseingriffs
gestützt, sondern auch in Besonderheiten des
Verfahrensablaufs begründet gesehen. Ohne die Möglichkeit
nachträglicher fachgerichtlicher Kontrolle würde der
Rechtsschutz der Betroffenen in Fällen der Telefonüberwachung
und der Auskunft über Telekommunikationsdaten weitgehend leer
laufen, da der Ermittlungsrichter ohne Anhörung der
Betroffenen entscheiden muss und eine Benachrichtigung erst
nach Durchführung der Maßnahmen erfolgen kann. Setzt ein
Grundrechtseingriff aus verfassungsrechtlich gerechtfertigten
Gründen Heimlichkeit voraus, wird ein schutzwürdiges
Interesse des Betroffenen, die etwaige Rechtswidrigkeit der
Maßnahme anschließend gerichtlich feststellen zu lassen,
nicht nur ausnahmsweise anzunehmen sein.
134
c) Obwohl es hiernach mit Art. 19
Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren ist, dass das Landgericht
die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1a im Tenor des
angegriffenen Beschlusses als unzulässig verworfen hat,
rechtfertigt diese Grundrechtsverletzung die Aufhebung der
Entscheidung nicht. Das Landgericht hat sich nämlich - wenn
auch in einer Hilfsbegründung - mit der Frage der materiellen
Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung auseinander
gesetzt und damit dem sich aus Art. 19 Abs. 4 GG
ergebenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bei tief
greifenden Grundrechtsverletzungen - insgesamt betrachtet -
hinreichend Rechnung getragen. Eine gesonderte
verfassungsrechtliche Beschwer allein durch die Tenorierung
kann deshalb nicht festgestellt werden.
135
2. Eine Verletzung des Art. 19
Abs. 4 GG durch die amtsgerichtliche Entscheidung ist
nicht ersichtlich.