BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 331/10 -
des Herrn P...,
vertreten durch die Betreuerin, Rechtsanwältin
Annette Himmelmann,
Lange Straße 62, 49080 Osnabrück,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 24. August 2010 einstimmig beschlossen:
Die überlange Verfahrensdauer in dem
Klageverfahren vor dem Sozialgericht Osnabrück – S 13 KR
191/06 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des
Grundgesetzes.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der 1958 geborene Beschwerdeführer war
selbständig tätig und vertrieb Tierfutter. Seine finanzielle
Situation war schwierig und er war nicht
krankenversichert.
2
Am 3. Mai 2005 erlitt der
Beschwerdeführer auf dem Gelände einer Hundeschule einen
beidseitigen Hirninfarkt und ist seither pflegebedürftig. Der
Krankenhausträger, in dessen Klinikum der Beschwerdeführer
nach seinem Hirninfarkt mehrere Monate behandelt worden war,
macht gegen diesen mit Mahnbescheiden vom Oktober 2005 und
vom August 2006 Krankenhaus- und Pflegekosten plus
Nebenforderungen und Zinsen in Höhe von über 86.000 €
sowie weitere Zinsen geltend.
3
Der Beschwerdeführer steht unter Betreuung für
die Vermögens- und Gesundheitssorge, bezieht Sozialhilfe und
wird seit 1. September 2008 von der AOK N...
krankenversicherungsrechtlich betreut.
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Nach seinem Hirninfarkt wurde der
Beschwerdeführer von dem Betreiber der Hundeschule, der im
April 2005 eine GmbH zum Vertrieb von Pferdefutter gegründet
hatte, als Arbeitnehmer dieser GmbH ab 1. Mai 2005 zur
Sozialversicherung angemeldet. Die AOK R... stellte mit
Bescheid vom 31. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom
21. Juni 2006 fest, dass der Beschwerdeführer bei ihr
nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sei. Eine
Mitgliedschaft bei ihr bestehe nicht.
5
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24.
Juni 2006 beim Sozialgericht Klage mit dem Ziel feststellen
zu lassen, dass er seit dem 1. Mai 2005 Mitglied der
beklagten Krankenkasse ist. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006
begründete die Prozessbevollmächtigte die Klage. Nach
Klageerwiderung, weiterem Schriftwechsel und Vorlage
angeforderter Unterlagen durch die Prozessbevollmächtigte des
Beschwerdeführers verfügte die Kammervorsitzende am 23. April
2007 das Verfahren ins Terminsfach. Auf eine
Sachstandsanfrage vom 16. Mai 2007 teilte sie mit Schreiben
vom 23. Mai 2007 mit, dass das Verfahren zum Termin
vorgesehen sei. Allerdings sei mit einer Verhandlung noch auf
längere Sicht nicht zu rechnen. Es seien noch weitaus ältere
Verfahren vorrangig zu entscheiden. Auf eine weitere
Sachstandsanfrage der Prozessbevollmächtigten vom 18.
September 2008 teilte die Vorsitzende mit Schreiben vom 25.
September 2008 mit, es würden derzeit Klagen aus dem Jahrgang
2004 terminiert. Wann Klagen aus dem Jahrgang 2006 terminiert
werden könnten, sei leider noch nicht abzuschätzen. Ein auf
Verfügung vom 23. Februar 2010 anberaumter erster
Verhandlungstermin beim Sozialgericht am 25. März 2010
wurde wegen Verhinderung des geladenen Zeugen aufgehoben. Ein
zweiter Verhandlungstermin am 22. April 2010 wurde wegen
Verhinderung der Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers aufgehoben. Mit Urteil vom 27. Mai
2010 wurde die Klage durch das Sozialgericht abgewiesen.
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Am 27. Januar 2010 hat der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer rügt eine
überlange Verfahrensdauer. Er beruft sich auf den Beschluss
des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2005 (BSG,
SozR 4-1500 § 160a Nr. 11), wonach eine generelle
Grenze, bei deren Überschreiten in der deutschen
Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK zu vermuten sei, bei
drei Jahren je Gerichtsinstanz liege. Der Sachverhalt sei
nicht komplex, es seien weder ein Sachverständigengutachten
noch Befundberichte eingeholt worden und es lägen auch keine
Verfahrensverzögerungen vor, die nicht durch das Gericht
beeinflusst werden könnten. Das Gericht könne sich auch nach
dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 2. September
2009 - 1 BvR 3171/08 -, juris, Rn. 22 nicht auf
solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich
liegen. Das Sozialgericht berufe sich indirekt auf eine
extrem hohe Arbeitsbelastung. Wenn regelmäßig eine
Verfahrensdauer von mindestens vier Jahren vor dem
Sozialgericht zu verzeichnen sei, sei dies durch die
mangelnde Personalausstattung bedingt, die dem
Verantwortungsbereich des Landes Niedersachsen zuzuordnen
sei.
7
Das Niedersächsische Justizministerium hat
sich zur allgemeinen Belastungssituation in der
Sozialgerichtsbarkeit im Zeitraum 1999 bis 2009 und zur
Personalentwicklung im richterlichen Bereich geäußert. Die
Verfahrensdauer im vorliegenden Verfahren sei mit knapp vier
Jahren zwar lang, aber im Hinblick auf den hohen Anstieg der
Verfahren bei den Sozialgerichten gerade noch hinnehmbar.
8
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung sind gegeben. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach
ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
9
Die Dauer des sozialgerichtlichen
Klageverfahrens von knapp vier Jahren genügt vorliegend den
Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht.
10
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur
das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete
Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der
öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität
des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter
Rechtsschutz. Im Interesse der Rechtssicherheit sind
strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären
(vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1
). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine
allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von
einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit
unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist
vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE
55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW
2008, S. 503 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 24. September 2009
- 1 BvR 1304/09 - , GesR 2009, S.
651).
11
Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert,
sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der
Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen
Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der
Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten,
insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die
gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor
allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000
- 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214
). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche
Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004,
S. 334 ).
12
Bei Würdigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls liegt hier eine verfassungswidrig lange
Verfahrensdauer vor.
13
Das Verfahren betraf eine Statusfrage. Es ist
für den pflegebedürftigen Beschwerdeführer von grundlegender
Bedeutung, ob er ab 1. Mai 2005 gesetzlich
krankenversichert war oder nicht. Daran ändert auch nichts,
dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2008 als
Sozialhilfeempfänger von der AOK N... betreut wird. Die
Ungewissheit, ob sich Forderungen der behandelnden
Krankenhausträgergesellschaften von über 86.000 € gegen
den Beschwerdeführer richten, ist für die Vermögenssorge des
sozialhilfebedürftigen Beschwerdeführers von eminenter
Bedeutung.
14
Das Verfahren war fast vier Jahre anhängig und
war jedenfalls seit 23. April 2007, als die Vorsitzende die
Sache ins Terminsfach verfügte, sitzungsreif. Den Beteiligten
oder Dritten zuzurechnende, nennenswerte
Verfahrensverzögerungen sind nicht ersichtlich. Die
Schwierigkeit der Sachmaterie verlangte keine weiteren
Ermittlungen außer der Zeugenvernehmung, die in der
mündlichen Verhandlung stattfand. Gerade wegen der
Notwendigkeit der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und
der Gefahr eines Beweisverlusts infolge abnehmenden
Erinnerungsvermögens des Zeugen war es geboten, die mündliche
Verhandlung zügig anzuberaumen. Der Zeitablauf von fast drei
Jahren von der Verfügung ins Terminsfach bis zur ersten
Ladung zum 25. März 2010 war offenbar allein dem Umstand
geschuldet, dass vorrangig ältere Verfahren abgearbeitet
wurden. Die hohe Verfahrensbelastung der
Sozialgerichtsbarkeit erster Instanz, auf die das
Niedersächsische Justizministerium in seiner Stellungnahme
hinweist, ist für sich genommen jedoch kein Grund, der eine
längere Verfahrensdauer rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003
- 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334
). Es sind keine die erhebliche Verfahrensdauer
rechtfertigenden Umstände erkennbar.
15
Erledigt sich im Verlauf des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche
Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,
besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn der gerügte
Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (vgl. BVerfGE 104,
220 ; 105, 239 ), wenn die
gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter
beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 99, 129
) oder wenn eine Gefahr der Wiederholung des
Grundrechtseingriffs besteht (vgl. BVerfGE 91, 125
; 103, 44 ). Besonders
gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine
generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder
wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von
Grundrechten abzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR
547/06 -, juris, Rn. 28). Eine geltend gemachte
Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf
einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten
Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit
grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder
rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008
- 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28).
16
Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte
Ziel des Beschwerdeführers, eine Entscheidung in dem
fachgerichtlichen Klageverfahren zu beschleunigen, hat sich
inzwischen erledigt, nachdem am 27. Mai 2010 ein die Klage
abweisendes Urteil des Sozialgerichts ergangen ist. Damit ist
insofern für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auch das
Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
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Es besteht jedoch die Gefahr der Wiederholung
des Grundrechtseingriffs. Es ist zu befürchten, dass sich die
erhebliche Verfahrensverzögerung in anderen beim
Sozialgericht schon anhängigen oder in Zukunft anhängig
werdenden Klageverfahren wiederholen wird. Denn die
betroffene Kammer schiebt offenbar schon über Jahre hin einen
Verfahrensberg vor sich her mit der Folge, dass ein Verfahren
durchschnittlich nach etwa vier Jahren zur Verhandlung kommt,
wie sich etwa der Sachstandsmitteilung des Gerichts vom 25.
September 2008 entnehmen lässt, wonach im September 2008
Klagen aus dem Jahrgang 2004 verhandelt wurden.
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Der Beschwerdeführer hatte im Februar 2010
zwei weitere Verfahren am Sozialgericht Osnabrück in anderen
Kammern anhängig, eines aus dem Bereich der
Krankenversicherung (S 3 KR 198/09) und eines aus dem Bereich
der Sozialhilfe (S 5 SO 26/10). Auch kann aufgrund
der gesundheitlichen und sozialen Situation des pflege- und
sozialhilfebedürftigen Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen
werden, dass er in Zukunft weiter um sozialgerichtlichen
Rechtsschutz nachsuchen wird, so dass eine
Wiederholungsgefahr zu bejahen ist.
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Durch die Handhabung der Verfahrenslast durch
das Sozialgericht werden die Grundrechte der Rechtsuchenden
allgemein vernachlässigt und die Bedeutung der Garantie
effektiven Rechtschutzes verkannt. Sowohl die Antworten der
Kammervorsitzenden auf die Sachstandsanfragen des
Beschwerdeführers als auch die Stellungnahme des
Niedersächsischen Justizministeriums deuten darauf hin, dass
die Verfahrensverzögerung einer starken Belastung
beziehungsweise Überlastung des Gerichts erster Instanz
zuzuschreiben ist, die zu einem grundsätzlichen Versagen
effektiven Rechtsschutzes durch generell überlange Dauer der
Verfahren in der betroffenen Kammer führt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.