BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3323/14 -
des Herrn B…,
gegen
den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück
vom 27. November 2014 - S 16 AS 860/14 ER -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Januar 2015 einstimmig beschlossen:
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist bereits mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich unzulässig.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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3. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerde, die mit dem formularmäßig gestellten Eilantrag zudem einen Bearbeitungsvorrang beansprucht, stellt einen Missbrauch dar. Durch solche Verfahren wird das Bundesverfassungsgericht an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5). Dem Beschwerdeführer ist bereits mit Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 2390/14 -, juris, die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht worden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.