BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3324/08 -
des Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. F...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird
eine Missbrauchsgebühr von 500 € (in Worten:fünfhundert Euro)
auferlegt.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß
erschöpft. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel
unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch
dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte
ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos
bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222
; stRspr). Aus der Verfassungsbeschwerde geht
nicht hervor, dass das Bundessozialgericht bei der Verwerfung
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als
unzulässig unzumutbare und willkürliche Anforderungen an die
Darlegungspflicht nach § 160a Abs. 2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG).
3
Den Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500
Euro auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich
im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben worden ist. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der
Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte
Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 6. November 1996 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S.
1273 ). Die Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers haben bereits zahlreiche andere
Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten
und die Verfassungsbeschwerden im wesentlichen mit immer
gleich lautenden formelhaften Ausführungen allgemeiner Art
und ohne Bezug zu den konkreten Verfahren begründet. Für die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden fehlte es durchgehend
an einem geordneten Vortrag einer möglichen Verletzung von
Verfassungsrecht. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur
Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht
annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit der
verfassungsrechtlichen Materie auseinander setzt und keine
offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden einreicht,
die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen
werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW
2004, S. 2959).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.