BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3332/08 -
des Herrn S...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 24. Juni 2010 einstimmig beschlossen:
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
zivilgerichtliches Prozesskostenhilfeverfahren.
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Der Beschwerdeführer nimmt im
Ausgangsverfahren den Vater seiner früheren Frau (im
Folgenden: Beklagter) auf Zahlung von etwa 325.000 € in
Anspruch. Beschwerdeführer und Beklagter sind iranische
Staatsbürger, leben aber seit Jahrzehnten in Deutschland.
Parallel zur Klage stellte der Beschwerdeführer Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung seines
Anspruchs trug er im Wesentlichen folgendes vor: Er, der
Beschwerdeführer, sei Geschäftsführer einer Teppichhandels
GmbH gewesen, an der sich der Beklagte mit einer Einlage von
rund 290.000 € still beteiligt habe. Als Sicherheit für
die Rückzahlung der Beteiligung habe er dem Beklagten Ende
1999 sein Haus in Teheran angeboten. Auf die Beteiligung
seien rund 160.000 € zurückgezahlt worden. Überdies habe
der Beklagte Teppiche im Wert von rund 125.000 € aus der
Firma entnommen. Nachdem die GmbH wegen Vermögenslosigkeit
nicht mehr fortgeführt worden sei, habe die GmbH sämtliche
Ansprüche gegen den Beklagten an ihn abgetreten. Im Jahr 2006
habe der Beklagte sein, des Beschwerdeführers, Haus im Wert
von 330.000 € verwertet. Der Klageanspruch ergebe sich
folglich aus der Summe der Rückzahlungen, des Wertes der
entnommenen Teppiche und des Hauses in Teheran abzüglich der
vom Beklagten geleisteten Beteiligung.
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Wegen Überlastung des Landgerichts wurde über
den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers erst nach
einem Jahr entschieden. Das Landgericht wies den Antrag
zurück, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die
Klage sei trotz Hinweises des Gerichts nach wie vor
unschlüssig und unsubstantiiert.
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Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen
Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt hatte, übertrug der
Einzelrichter beim Oberlandesgericht die Sache wegen
„besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art“ gemäß § 568
Satz 2 Nr. 1 Var. 2 ZPO durch Beschluss vom
15. September 2008 auf den Senat.
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Am selben Tag wies der Senat des
Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde fünf Monate nach
der landgerichtlichen Entscheidung durch die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung zurück. In
seinem 21-seitigen Beschluss arbeitete das Oberlandesgericht
zahlreiche rechtliche Fragen ab und prüfte mehrere denkbare
Anspruchsgrundlagen durch, wobei es hinsichtlich sämtlicher
Anspruchsgrundlagen die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach
internationalem Privatrecht vorab behandelte. Im Zusammenhang
mit der Frage, ob die deutschen Formvorschriften auf die vom
Beschwerdeführer behauptete Sicherungsvereinbarung Anwendung
fänden, prüfte es inzident, ob nach iranischem Recht
zwingende Formvorschriften für den Abschluss eines derartigen
schuldrechtlichen Vertrags bestünden.
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Nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde erhob
der Beschwerdeführer auf Hinweis des Präsidialrats
fristgerecht die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Das
Oberlandesgericht wies die Rüge zurück.
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2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG durch die beiden
letztbezeichneten Beschlüsse des Oberlandesgerichts.
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Das Oberlandesgericht habe das Gebot der
Rechtsschutzgleichheit verletzt, weil es ihm
Prozesskostenhilfe versagt habe, obwohl er die
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt habe und die Klage
Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Er habe das
Oberlandesgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei
schwierigen Rechtsfragen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
sei. Durch den Beschluss des Einzelrichters, der die
Rechtssache auf den Senat übertragen habe, habe das
Oberlandesgericht auch klar zu erkennen gegeben, dass die
Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweise.
Deshalb sei Prozesskostenhilfe zwingend zu gewähren
gewesen.
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Zudem zeige „der Ablauf des Verfahrens“, dass
effektiver Rechtsschutz und rechtliches Gehör nicht gewährt
worden seien. Die Verfahrensdauer habe fast eineinhalb Jahre
betragen.
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3. Die Bayerische Staatsregierung und der
Gegner des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind
beigezogen.
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1. Die Voraussetzungen einer stattgebenden
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG liegen
vor, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung
seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht wendet.
Insofern ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter
Berücksichtigung des in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits geklärten
verfassungsrechtlichen Maßstabs aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich
begründet (a). Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Beschluss des Oberlandesgerichts gegen weitere Grundrechte
verstößt (b). Der die sofortige Beschwerde zurückweisende
Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen (c). Der ebenfalls
angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts über die
Anhörungsrüge wird dadurch gegenstandslos (d).
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a) Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 15. September 2008 verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Bedeutung
als Gebot der Rechtsschutzgleichheit.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9,
124 ; stRspr). Dabei ist es
verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig
erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch
nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle
des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das
Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der
Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten,
sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347
).
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bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
hält die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene, die
Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung offensichtlich nicht
stand. Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einer den unbemittelten
Beschwerdeführer benachteiligenden Weise überspannt.
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Bereits der durch einen hohen
Begründungsaufwand veranlasste Umfang des 21-seitigen
Beschlusses und die inhaltliche Komplexität seiner Erwägungen
belegen hier die Schwierigkeit der entscheidungserheblichen
Rechtsfragen. Das Oberlandesgericht hat darin alle in
Betracht kommenden Rechtsgrundlagen einzeln aufgegriffen und
jeweils zunächst nach den Vorschriften des internationalen
Privatrechts geprüft, ob deutsches oder iranisches Recht
anwendbar sei. In diesem Rahmen war eine Vielzahl von
Ausnahmevorschriften des EGBGB zu berücksichtigen, die
teilweise die inzidente Prüfung iranischen Rechts
erforderten. Hierzu wertete das Oberlandesgericht Urteile des
Obersten Landesgerichts Teheran und des
Allgemein-Zivilgerichts Teheran aus und zog Vorschriften des
iranischen internationalen Privatrechts aus dem iranischen
Zivilgesetzbuch heran.
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Soweit das Oberlandesgericht meint, die
entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob das iranische Recht
zwingende Formvorschriften für Grundstücksverträge vorsieht,
sei zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt, könne jedoch
im Hinblick auf die durch bereits vorliegende Rechtsprechung
bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten
beantwortet werden, überzeugt dies nicht und greift im
Übrigen zu kurz. Unabhängig von der Zugänglichkeit der - ins
Englische übersetzten - iranischen Gesetzesvorschriften
erscheint es bereits fragwürdig, ob das Oberlandesgericht den
Inhalt der inzident zu prüfenden iranischen Gesetzesnormen
aufgrund eigener Sachkunde zuverlässig ermitteln konnte oder
ob bei pflichtgemäßer Ausübung des gemäß § 293 ZPO
eingeräumten Ermessens nicht die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre, zumal
nicht ersichtlich ist, dass der erkennende Senat auf
besondere Kenntnisse des iranischen Rechts zurückgreifen
konnte. Denn an die Ermittlungspflicht des § 293 ZPO
sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und
je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht
ist (Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 293
Rn. 15). Zudem geht das Oberlandesgericht bei der Frage der
Prozesskostenhilfebewilligung darüber hinweg, dass nicht nur
die inzidente Prüfung möglicher Formvorschriften des
iranischen Rechts erforderlich war, sondern bereits - nach
seiner Ansicht - die aufgrund kollisionsrechtlicher Normen zu
ermittelnde Anwendbarkeit des deutschen Rechts eine
umfassende und für jede Anspruchsgrundlage gesondert zu
treffende Darstellung der Vorschriften des internationalen
Privatrechts verlangte.
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Schließlich steht die angegriffene Beurteilung
im Widerspruch zu dem Beschluss des Einzelrichters des
Oberlandesgerichts, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr.
1 Var. 2 ZPO zur Entscheidung dem Senat zu übertragen. Warum
das Verfahren einerseits wegen besonderer Schwierigkeiten
rechtlicher Art nicht durch den Einzelrichter entschieden
werden sollte, andererseits aber nach Meinung des Senats des
Oberlandesgerichts keine schwierigen Rechtsfragen aufweisen
soll, die nach den in der verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe erfordern, ist nicht nachvollziehbar.
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Unter diesen Umständen ist das
Oberlandesgericht der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten
Rechtsschutzgleichheit nicht gerecht geworden (vgl. BVerfGE
81, 347 ).
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b) Danach kann offen bleiben, ob die
Entscheidung des Oberlandesgerichts auch gegen weitere vom
Beschwerdeführer als verletzt erachtete verfassungsmäßige
Rechte verstößt, namentlich gegen die Garantie effektiven
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3
GG).
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c) Der die sofortige Beschwerde zurückweisende
Beschluss ist wegen der Verletzung des Grundrechts aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
in vollem Umfang aufzuheben und an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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d) Damit ist der über die Anhörungsrüge
entscheidende Beschluss des Oberlandesgerichts
gegenstandslos. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei
der Anwendung des § 321a ZPO ebenfalls gegen die als
verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte verstoßen
wurde.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert
für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der
Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in
der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache
noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung
veranlassen würden.