BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 333/98 -
In dem Verfahren
des Herrn R...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hubert Feldhaus,
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 59.96 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juli 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Auch kann angesichts der geringen Höhe der streitigen Kostenforderung ausgeschlossen werden, daß dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Grimm Hömig