BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 335/12 -
des Herrn A…,
der Frau N…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ausschluss des Umgangs der Eltern mit ihrem in einer
Pflegefamilie untergebrachten Sohn.
2
1. Aus der ersten Ehe der
Beschwerdeführer, die von September 1998 bis Januar 2000
Bestand hatte, ist ihr im Juli 1999 geborener Sohn
hervorgegangen. Während der Schwangerschaft trennten sich die
Beschwerdeführer. Nachdem die Beschwerdeführerin das Kind
drei Tage nach der Geburt im Krankenhaus zurückgelassen
hatte, wurde es bei Pflegeeltern untergebracht, bei denen es
bis heute lebt. Die Beschwerdeführer haben drei weitere
(2001, 2005 und 2010 geborene) gemeinsame Kinder, die von
ihnen betreut werden.
3
a) Mit der die im Frühjahr 2000
rechtskräftig gewordene Scheidung aussprechenden Entscheidung
wurde dem Beschwerdeführer mit Zustimmung der
Beschwerdeführerin das Sorgerecht für das Kind übertragen. In
der Folge pflegte er einmal wöchentlich Umgang mit dem Kind.
Im Herbst 2000 lebte die Beziehung der Beschwerdeführer
wieder auf, woraufhin sie eine Rückkehr des Kindes zu sich
anstrebten. Ab Februar 2001 wurde der Umgang der
Beschwerdeführer auf letztlich zwei Tage pro Woche
einschließlich Übernachtung ausgedehnt. Im November 2001
heirateten die Beschwerdeführer erneut. In einem durch die
Beschwerdeführer eingeleiteten Sorgerechtsverfahren wurde im
Februar 2004 ein Sachverständigengutachten erstellt,
das eine Rückkehr des Kindes nicht befürwortete,
woraufhin sich die Beschwerdeführer in einer Vereinbarung mit
dem weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bei
einem wöchentlichen Umgangsrecht und 14-täglicher
Wochenend-Übernachtung einverstanden erklärten.
4
Nachdem sich aus Sicht der Beschwerdeführer
anlässlich des Pfingstferienumgangs im Jahr 2006 der Verdacht
einer körperlichen Misshandlung durch die Pflegeeltern
ergeben hatte, weigerten sie sich, das Kind an die
Pflegeeltern zurückzugeben. Auf Antrag des Jugendamts entzog
das Amtsgericht den Beschwerdeführern daraufhin im Juni 2006
im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge und
setzte den Umgang für drei Monate aus. Auf die hiergegen
eingelegte Beschwerde änderte das Oberlandesgericht die
Sorgerechtsentziehung in eine befristete Verbleibensanordnung
ab. Im Hauptsacheverfahren entzog das Amtsgericht im Mai 2007
nach Einholung eines zweiten psychologischen Gutachtens vom
Dezember 2006 beiden Beschwerdeführern das Sorgerecht und
ordnete wohl einen begleiteten Umgangstermin pro Monat an.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das
Oberlandesgericht im Dezember 2007 mit der Maßgabe zurück,
dass nur dem (bisher allein sorgeberechtigten)
Beschwerdeführer die elterliche Sorge entzogen wurde und eine
Übertragung auf die Beschwerdeführerin nicht erfolgte. Der
begleitete Umgang wurde in der Folge bis September 2008
fortgesetzt. Dann lehnte der Kinderschutzbund eine weitere
Begleitung der Umgangskontakte ab, weil der Beschwerdeführer
die Bedürfnisse des Kindes nicht erkenne und bei den Treffen
eine emotional angespannte Atmosphäre herrsche. In der
Folgezeit konnte zwischen den Beschwerdeführern und dem
Jugendamt keine Einigung über weitere regelmäßige
Umgangstermine erzielt werden. Danach trafen die
Beschwerdeführer das Kind lediglich an dessen zehntem
Geburtstag im Juli 2009 sowie wenige Male im Sommer
2010. Zwei weitere im April und August 2010 angebotene
Umgangstermine nahmen die Beschwerdeführer nicht wahr. Im
November 2010 fand ein begleiteter Umgang statt. Sodann
lehnte das Kind weitere Kontakte ab. Seitdem haben die
Beschwerdeführer es nicht gesehen. Ein für Anfang Januar 2011
vorgesehener Umgangskontakt fand nicht statt, weil die
Beschwerdeführer eine Begleitung des Umgangs ablehnten.
5
b) aa) Im Ausgangsverfahren begehrten die
Beschwerdeführer im Juli 2010 einen wöchentlichen
unbegleiteten Umgang. Im Oktober 2010 gab das damals
elfjährige Kind gegenüber dem Amtsgericht an, es wünsche
keinen Umgang. Die Beschwerdeführer erklärten sich in der
darauf folgenden mündlichen Verhandlung mit einem begleiteten
Umgangstermin pro Monat einverstanden. Nachdem das Kind im
Dezember 2010 weitere Treffen mit den Beschwerdeführern
ablehnte, wurde das gerichtliche Verfahren fortgeführt. In
der mündlichen Verhandlung im März 2011 gab das Kind an, es
wolle die Umgangstermine selbst bestimmen und keinen vom
Gericht geregelten Kontakt, es wünsche sich Termine mit
seinem Bruder und Onkel, nicht jedoch mit seinem Vater.
6
bb) Mit Beschluss vom 1. April 2011
wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführer zurück
und setzte den Umgang für die Dauer von sechs Monaten aus.
Das Jugendamt habe mitgeteilt, dass es für die
Beschwerdeführer offenbar nach wie vor kaum zu ertragen sei,
dass das Kind in einer Pflegefamilie lebe. Der
Beschwerdeführer habe heimlich Kontakt zu seinem Sohn
aufgenommen, was diesen in innere Konflikte bringe. Nach
Einschätzung des Jugendamts habe das Kind eine sehr intensive
liebevolle und emotional tragfähige Bindung zu seiner
Pflegefamilie aufgebaut und würden erzwungene Kontakte zu den
Eltern seine weitere Entwicklung gefährden. Seit der
Beschwerdeentscheidung im Vorverfahren, die festgestellt
habe, die Kindeseltern nutzten seit mehreren Jahren die
Umgangskontakte dazu, das Kind negativ gegen die
Pflegefamilie zu beeinflussen, und insbesondere der
Beschwerdeführer stelle die primäre Bindung des Kindes zu den
Pflegeeltern permanent in Frage und verursache so eine
psychische Destabilisierung des Kindes, habe sich das
Verhalten der Eltern, insbesondere des Beschwerdeführers,
nicht entscheidend geändert. Er habe das Generalkonsulat
seines Herkunftslandes um Unterstützung bei der
Wiedererlangung des Sorgerechts gebeten. Sich über den Willen
des weitere Umgangskontakte ablehnenden Kindes
hinwegzusetzen, gefährde das Kindeswohl. Die Einholung eines
weiteren Gutachtens sei angesichts der bereits vorliegenden
Gutachten, der Stellungnahme des Jugendamts und des
Kinderschutzbundes entbehrlich. Eine erneute Begutachtung
würde zu einer weiteren Belastung des Kindes führen. Aus
diesem Grund sei auch die Bestellung eines
Verfahrensbeistands nicht geboten. Ein begleiteter Umgang sei
angesichts des Willens des Kindes, der ablehnenden Haltung
der Beschwerdeführer gegen diese Form des Umgangs und der
Erfahrungen aus der Vergangenheit nicht sinnvoll.
7
cc) Eine gegen diese Entscheidung
eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht nach
Bestellung eines Verfahrensbeistands, Anhörung des Kindes und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom
2. November 2011 unter Verlängerung des
Umgangsausschlusses bis zum 31. Dezember 2012
zurück.
8
Ein unbegleiteter Umgang gefährde das
Kindeswohl. Die Gutachten von Februar 2004 und Dezember 2006
sprächen von einem langjährigen schädigenden Verhalten der
Beschwerdeführer, vor allem des Beschwerdeführers, und von
einer negativen Beeinflussung des Kindes gegen die
Pflegeeltern bei den Umgangskontakten. Der Beschwerdeführer
sei der Ansicht, das Kind gehöre aufgrund der
Blutsverwandtschaft zu ihm und müsse in einer muslimischen
Familie aufwachsen. Er stelle die primäre Bindung des Kindes
zu den Pflegeeltern permanent in Frage, diskreditiere die
Pflegefamilie öffentlich und habe sie 2006 mit Strafanzeigen
belegt. Seit der Zeit des Beschlusses vom Dezember 2007 könne
bei den Kindeseltern weder ein Umdenken noch ein
Lernfortschritt festgestellt werden. Sie könnten den Verbleib
des Kindes bei seinen Pflegeeltern weiterhin innerlich nicht
akzeptieren und nicht ansatzweise positiv begleiten. Mehrfach
habe der Beschwerdeführer beim pakistanischen Generalkonsulat
um Unterstützung zur Wiedererlangung des Sorgerechts
nachgesucht. Dieses Verhalten verursache bei dem Kind einen
erheblichen Loyalitätskonflikt und eine psychische
Destabilisierung. Es könne auch nicht davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführer ihre Position künftig
änderten; so habe der Beschwerdeführer auch in der mündlichen
Verhandlung daran festgehalten, dass es dem Kind in der
Pflegefamilie nicht gut gehe. Daraus, dass die Kindeseltern
einen begleiteten Umgangskontakt in den Räumen des Jugendamts
aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt und drei
zwischen April 2010 und Januar 2011 angebotene Termine nicht
wahrgenommen hätten, sei ersichtlich, dass sie die eigenen
Interessen und Vorstellungen in den Vordergrund stellten und
es ihnen nicht um die Verfestigung der Beziehung zu ihrem
Kind gehe.
9
Auch die Anordnung eines begleiteten Umgangs
gefährde das Kindeswohl, denn das Kind lehne den Umgang mit
den Beschwerdeführern derzeit stabil, nachhaltig, ernsthaft
und klar ab. Es besitze die Fähigkeit zur verantwortlichen
Selbstbestimmung, Reife und Urteilsfähigkeit. Es denke über
sich und seine Lebenssituation intensiv nach und reflektiere
sie sorgfältig. In seiner etwas verschüchterten, aber
durchaus selbstbewussten Art habe der Junge überzeugend
erklärt, er wolle keine Gerichtsverhandlungen mehr, sondern
wolle selbst eine Entscheidung treffen, auch wenn ihm
durchaus bewusst sei, dass seine Eltern ihn liebten und
ehrten. Die Entscheidung des Kindes erscheine ausgewogen und
wohl überlegt. Eine Beeinflussung des Kindes durch das
Jugendamt oder die Pflegeeltern sei nicht erkennbar. Es habe
erklärt, die Pflegeeltern würden ihm allein die Entscheidung
überlassen, inwieweit es Kontakte zu seinen Eltern pflegen
wolle. Dies sei auch glaubhaft, nachdem die Pflegeeltern die
Umgangskontakte stets ermöglicht hätten. Für den vom Kind
geäußerten Wunsch, keinen Kontakt mehr zu wollen, gebe es
objektive Gründe, nämlich die auch in der mündlichen
Verhandlung erneut deutlich gewordene mangelnde Akzeptanz der
Beschwerdeführer für den Wunsch des Kindes, in der
Pflegefamilie zu bleiben. In seiner Anhörung habe das Kind
als maßgeblichen Grund für die Verweigerung von Kontakten
angegeben, dass es von seinen Eltern immer wieder bedrängt
werde, bei ihnen zu leben. Ein erzwungener Umgang gefährde
vorliegend das Kindeswohl und lasse sich im Hinblick darauf,
dass das Kind den Umgang ernsthaft mit beachtenswerten und
nachvollziehbaren Gründen ablehne, nicht mit seinem
Persönlichkeitsrecht vereinbaren. Nach der Stellungnahme des
Verfahrensbeistands könnte das Kind zu Schaden kommen, wenn
ihm unbegleitete oder begleitete Umgangskontakte aufgedrängt
würden.
10
Der Umgangsausschluss sei zeitlich zu
befristen bis zum 31. Dezember 2012, denn das Kind müsse
jetzt zur Ruhe kommen und vor den ständigen Konflikten,
insbesondere weiteren belastenden Gerichtsverfahren, die es
erheblich verunsicherten, geschützt werden. In Verfahren zur
Regelung des Umgangs gelte das Verschlechterungsverbot
nicht.
11
Die Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, da zwei
umfangreiche Gutachten vorlägen, die sich mit der Entwicklung
des Kindes seit seiner Geburt und den sozialen Verhältnissen
der Herkunfts- und der Pflegefamilie auseinandersetzten und
dem Senat eine vollständige Anamnese in Bezug auf diese
sieben Lebensjahre ermöglichten. Im Umfeld der Familien
hätten sich seitdem keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Der Wille des Kindes sei ausführlich vom Verfahrensbeistand
erforscht worden, und auch das Jugendamt habe dem Gericht
über viele Gespräche berichtet. Der Senat sei aufgrund seiner
eigenen ausführlichen Anhörung des Kindes in der Lage, den
Willen des Kindes sowie die autonome Bildung dieses Willens
abschließend zu beurteilen. Abweichende,
entscheidungsrelevante Erkenntnisse zum Kindeswillen seien
durch ein Gutachten nicht zu erwarten.
12
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
einschließt, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres
Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und mit
Art. 8 und Art. 6 EMRK und von Art. 103
Abs. 1 GG.
13
Die Gerichte hätten sich nicht damit
auseinandergesetzt, dass das Umgangsrecht der
Beschwerdeführer grundsätzlich unter dem Schutz des
Art. 6 GG stehe, und hätten Art. 6 GG auch nicht in
einer Weise ausgelegt, die den aus Art. 8 EMRK folgenden
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entspreche.
Diese Norm verpflichte die Behörden, auf eine Zusammenführung
eines Kindes mit seinen leiblichen Eltern hinzuwirken. Der
Umgangsausschluss berge die Gefahr, dass die familiären Bande
zwischen dem Kind und seinen Eltern endgültig abgeschnitten
würden und es seiner Wurzeln beraubt würde, was einen
Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, der nur bei
außergewöhnlichen, hier nicht vorliegenden Umständen
gerechtfertigt sei. Den Beschwerdeführern werde zu Unrecht
angelastet, dass sie sich wegen der Rückenverletzungen des
Kindes 2006 an die Polizei gewandt hätten. Bis dahin seien
die Kontakte problemlos verlaufen. Da sie ihren Sohn seit
langer Zeit kaum noch sähen, könnten sie auch nicht für den
festgestellten Loyalitätskonflikt verantwortlich sein. Die
Gerichte hätten eine von den Beschwerdeführern vorgeschlagene
Umgangsregelung mit größeren zeitlichen Abständen (zwei bis
drei Monate) in Erwägung ziehen müssen. Auch seien die
negativen Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinen
leiblichen Eltern nicht berücksichtigt worden.
14
Der Verfahrensbeistand sei zu spät bestellt
worden. Er habe kein Gespräch mit den Beschwerdeführern
geführt, und seine Stellungnahme sei ihnen erst in der
mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt worden. Die
Gerichte hätten sich auf fünf beziehungsweise sieben Jahre
alte Gutachten gestützt, ohne zu berücksichtigen, dass sich
die Bedürfnisse des Kindes altersgemäß geändert hätten. Zudem
sei nicht geklärt worden, weshalb das Kind, das im Frühjahr
2006 noch bei den Beschwerdeführern habe leben wollen, sie
nach einer Zeit von drei Jahren nahezu ohne Kontakt nun nicht
mehr treffen wolle. Die geäußerte Ablehnung eines Umgangs
beruhe möglicherweise auf einer Beeinflussung durch die
Pflegeeltern oder das Jugendamt. Auch die Beschwerdeführer
selbst hätten seit der letzten Begutachtung ihre Denkweise
verändert; so hätten sie sich um eine Versöhnung mit den
Pflegeeltern bemüht und drei Jahre lang keine gerichtlichen
Verfahren angestrengt, um Ruhe einkehren zu lassen.
15
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die
Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) noch ihre Annahme zur Durchsetzung der
Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
16
a) Soweit die Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise
Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 6 EMRK rügen,
genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus
§§ 23, 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.
Insoweit legen die Beschwerdeführer schon nicht dar, in
welchen Punkten das von den Fachgerichten gewählte Verfahren
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte widersprechen sollte. Die bloße Behauptung von
Verfahrensfehlern, ohne im Einzelnen auszuführen, welche
Anforderungen an familiengerichtliche Verfahren der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 6
Abs. 1 EMRK ableitet und inwiefern die bemängelten
Vorgänge gegen diese Rechtsprechung verstoßen, reicht nicht
aus. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführer zudem
hinreichend begründet haben, weshalb die behauptete
Konventionsverletzung zugleich einen Verstoß gegen das
Grundgesetz darstellen sollte (vgl. BVerfGE 111, 307
; 128, 326 ).
17
b) Zweifelhaft ist darüber hinaus, ob die
Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft haben (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie rügen ausdrücklich eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, haben
jedoch nicht die nach § 44 FamFG statthafte
Anhörungsrüge erhoben (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1
BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 f.). Allerdings
erscheint nicht ausgeschlossen, das Vorbringen der
Beschwerdeführer der Sache nach als Rüge des Unterlassens der
durch Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen
Sachverhaltsaufklärung zu verstehen. Dies kann hier
offenbleiben.
18
c) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit
sie nicht bereits unzulässig ist (a), jedenfalls unbegründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 6
Abs. 2 GG. Der befristete Ausschluss des Umgangsrechts
ist mit dem Grundgesetz auch im Lichte der bei seiner
Auslegung zu berücksichtigenden Gewährleistungen der
Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 111, 307
; 128, 326 ; stRspr)
vereinbar.
19
aa) (1) Das durch § 1684 BGB
gewährte Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem (nicht bei
ihm lebenden) Kind erwächst aus dem natürlichen Elternrecht
und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht somit
unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE
31, 194 ; 64, 180 ). Es
ermöglicht im Falle einer Trennung der Eltern dem
umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und
geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung
fortlaufend persönlich zu überzeugen, die
verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten,
einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider
Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194,
; 64, 180 ).
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass das Kind nicht
bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt.
Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die
familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht
vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4,
339 ; 17, 407 ).
20
(2) Der Ausschluss der Eltern vom Umgang
mit ihrem in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind wie
auch die Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts
unterliegen strengen verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
21
(a) Die Inpflegenahme eines Kindes gegen den
Willen der Eltern stellt einen der stärksten vorstellbaren
Eingriffe in das Elternrecht dar, der mit gleicher Intensität
das Kind selbst trifft (vgl. BVerfGE 68, 176 ), so
dass sowohl die ursprüngliche Trennung als auch deren
Aufrechterhaltung nur unter Wahrung strenger
Verhältnismäßigkeitsanforderungen nach Maßgabe von
Art. 6 Abs. 3 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl.
BVerfGE 60, 79). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
verpflichtet die staatlichen Behörden anzustreben, die
institutionell auf Zeit angelegten (vgl. BVerfGE 79, 51
) Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, dass
die leiblichen Eltern mit der Weggabe ihres Kindes in nahezu
jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der
Pflegefamilie oder -einrichtung befürchten müssen (vgl.
BVerfGE 75, 201 ). Das Elternrecht dient dem
Schutz des Kindes und beruht auf dem Grundgedanken, dass in
aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt
als irgendeiner anderen Person oder Institution (vgl. BVerfGE
59, 360 ). Dies hat Konsequenzen für die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausschluss der
Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegefamilie
untergebrachten Kind wie auch für die
Umgangsbeschränkung.
22
(b) Nach Art. 6 Abs. 3 GG dürfen Kinder
gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund
eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Zwar kommen die
strengen Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 GG bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung eines gerichtlichen
Umgangsausschlusses nicht direkt zum Tragen, da hiermit nicht
unmittelbar über die Herbeiführung oder die Aufrechterhaltung
der Trennung des Kindes von seiner Familie entschieden wird.
Jedoch beeinflusst ein Umgangsausschluss die weitere
Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Eltern und ihrem
in einer Pflegefamilie lebenden Kind insofern, als er
tendenziell zu einer weiteren Verfestigung der bereits
bestehenden Trennung oder zumindest zu einer Erschwerung
einer Rückkehr des Kindes zu den Eltern beiträgt. Weil
demnach die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem
in einer Pflegefamilie untergebrachten Kind mit der
Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden
Eltern aufs Engste zusammenhängt, ist die Wertung des
Art. 6 Abs. 3 GG in dieser Konstellation auch für die
Entscheidung über den Umgangsausschluss maßgeblich.
23
Soweit das Bundesverfassungsgericht eine
Betroffenheit des Art. 6 Abs. 3 GG durch bestimmte
gesetzliche oder gerichtliche Regelungen zum Umgangsrecht
ausdrücklich verneint hat (vgl. BVerfGE 31, 194
), bezog sich dies auf die insoweit mit
einer Fremdunterbringung des Kindes nicht vergleichbare
Konstellation, dass sich die leiblichen Eltern, die sich
beide gleichermaßen auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
berufen können, untereinander über die Ausgestaltung des
Umgangs nicht einigen konnten. Der Staat wird in einer
solchen Konstellation nur zum Ausgleich zwischen den
streitenden Eltern tätig, indem er bestimmt, in welchem
Umfang der eine Teil sein Elternrecht ausüben darf und der
andere dies dulden und ermöglichen muss. Gegen eine solche
Verkehrsregelung im Falle getrennt lebender Eltern ist
Art. 6 Abs. 3 GG nicht gerichtet. Die Regelung wendet
sich vielmehr gegen die „Wegnahme“ des Kindes von seinen
Eltern, um es einer Erziehung durch den Staat oder durch von
diesem bestellte Dritte zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 31, 194
). Steht hingegen, wie hier, das
Umgangsrecht der Eltern mit ihrem in einer Pflegefamilie
lebenden Kind in Rede, tritt der Staat gerade nicht zum
Ausgleich zwischen den Eltern auf; vielmehr greift er in das
Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem Kind ein, das
infolge dieses Umgangsausschlusses langfristig von seinen
Eltern getrennt zu werden droht. Für Maßnahmen, die die
Rückkehr eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes
zu seinen Eltern erschweren, gelten strenge Maßstäbe (vgl.
BVerfGE 75, 201 ).
24
(c) Den strengen Anforderungen des
Art. 6 GG an Ausschluss oder Beschränkung des
elterlichen Umgangs mit ihrem in Pflege genommenen Kind
entspricht der vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte aus Art. 8 EMRK hergeleitete Schutz des
elterlichen Umgangs mit ihrem Kind. Auch Art. 8
Abs. 1 EMRK schützt das gegenseitige Erleben des
Zusammenseins von Eltern und Kindern als grundlegenden
Bestandteil des Familienlebens. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme
eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die
Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen
Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer
Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große
Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an
Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteil der
Großen Kammer vom 12. Juli 2001 - 25702/94 -, K. und T. v.
Finnland, Rn. 155, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar
2002 - 46544/99 -, K. v. Deutschland, Rn. 67,
76 ff.; Urteil vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -, G. v.
Deutschland, FamRZ 2004, 1456 ).
25
(d) Die Rechtfertigung einer
Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen
Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer Pflegefamilie
untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der
Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner
seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl.
BVerfGK 17, 407 ), wobei gegebenenfalls auch der
dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen
eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer
Betracht bleiben dürfen; so kommen eine Einschränkung oder
der Ausschluss der Umgangsbefugnis insbesondere in Betracht,
wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein
erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde
(vgl. BVerfGE 64, 180 ; s. auch EGMR, Entscheidung
vom 25. September 2007 - 13301/05 -, B. v. Deutschland,
Rn. 30, juris). Auf der anderen Seite muss das Gericht
dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen
Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege
genommenen Kind Rechnung tragen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner
Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst
zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer
Kindeswohlgefährdung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 -
1 BvR 746/08 -, Rn. 52, juris; sowie für die elterliche
Sorge BVerfGE 55, 171 ) und damit der Durchsetzung
der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen
(vgl. BVerfGE 84, 34 ).
26
bb) Diesen Anforderungen werden die
angegriffenen Entscheidungen gerecht.
27
(1) Das Oberlandesgericht hat seine
Entscheidung auf § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB
gestützt. Dieser erlaubt eine Einschränkung oder einen
Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit oder auf Dauer
nur dann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre. Diese Bestimmung lässt hinreichend Raum für die
Berücksichtigung der oben genannten verfassungs- und
menschenrechtlichen Anforderungen an den Ausschluss des
elterlichen Umgangsrechts im Fall der Inpflegenahme ihres
Kindes.
28
Zwar erwähnt das Oberlandesgericht auch die
Auffangvorschrift des § 1697a BGB. Diese Regelung bildet
verfassungsrechtlich keine hinreichende Grundlage für den
Ausschluss des elterlichen Umgangs mit ihrem in einer
Pflegefamilie untergebrachten Kind. Nach § 1697a BGB
sind gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge in
Ermangelung einer anderen Bestimmung danach zu treffen, was
dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Voraussetzung
erfüllt, anders als § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB, für sich
genommen nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die
im Fall eines in Pflege genommenen Kindes an Ausschluss und
Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts zu stellen sind.
Verfassungsrechtlich kommt es in dieser Konstellation nicht
darauf an, was dem Kindeswohl am besten entspricht, sondern
ob der Umgangsausschluss oder die Umgangsbeschränkung zur
Verhinderung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls
erforderlich sind (vgl. auch EGMR, a.a.O., K. v. Deutschland,
Rn. 69). Verfassungsrechtlich ist der Umgangsentscheidung in
einer solchen Konstellation somit ein strengerer Maßstab als
der des § 1697a BGB vorgegeben.
29
Aus den weiteren Ausführungen des
Oberlandesgerichts ergibt sich jedoch, dass es gerade die
Kindeswohlgefährdung als Voraussetzung für einen
Umgangsausschluss angesehen und sich nicht darauf beschränkt
hat, zu erwägen, was dem Kindeswohl am besten entspricht.
30
(2) Dass das Oberlandesgericht diese
strengen Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses für
gegeben erachtet hat, hält verfassungsrechtlicher Prüfung im
Ergebnis stand.
31
(a) Das Oberlandesgericht hat im Rahmen
der Erörterung der Möglichkeit begleiteter Umgangskontakte
eine Kindeswohlgefährdung mit dem entgegenstehenden
Kindeswillen begründet. Dabei hat es den Kindeswillen durch
persönliche Anhörung sowie durch Verwertung der Erkenntnisse
des Verfahrensbeistands und des Jugendamts erforscht und
festgestellt, dass das Kind die ablehnende Haltung konstant
und wiederholt (gegenüber dem Amtsgericht, dem
Verfahrensbeistand, dem Oberlandesgericht) geäußert hat. Auch
hat sich das Oberlandesgericht eingehend mit der Frage
auseinandergesetzt, inwieweit der geäußerte Wille Ausdruck
einer autonomen Entscheidung des Kindes war und auf welchen
Gründen die Ablehnung von Umgangskontakten beruhte. Wenn es
nach alledem aufgrund seines persönlichen Eindrucks von dem
Kind und unter Berücksichtigung der durch das Kind bekundeten
Erfahrungen davon ausging, dass die als stabil und nachhaltig
eingeschätzte Ablehnung jeglichen Umgangs seitens des zum
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zwölf Jahre und drei
Monate alten Kindes momentan nicht ohne Schäden überwunden
werden könne und deswegen das Kindeswohl für den Fall der
Durchführung begleiteter Umgangskontakte als konkret
gefährdet angesehen hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
32
Diese Erwägungen des Gerichts zur Frage des
begleiteten Umgangs tragen erst recht den Ausschluss
unbegleiteten Umgangs.
33
(b) Ob eine den Umgangsausschluss
rechtfertigende Kindeswohlgefährdung auch aus dem Verhalten
der Beschwerdeführer, insbesondere dem Verhalten des
Beschwerdeführers bei den Umgangskontakten, abgeleitet werden
kann, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Oberlandesgerichts ein Umgang der Beschwerdeführer mit dem
Kind bereits seit geraumer Zeit kaum noch stattgefunden hatte
und die Sachverständigengutachten, auf die das
Oberlandesgericht seine Einschätzung der
Kindeswohlschädlichkeit des elterlichen Verhaltens unter
anderem stützt, bereits in den Jahren 2004 und 2006 erstellt
wurden, bedarf hier ebenso wenig einer Entscheidung wie die
Frage, ob die wiederholte Äußerung des Wunsches der Eltern
nach einer Rückkehr des Kindes zu ihnen für sich betrachtet
als Argument für einen Umgangsausschluss herangezogen werden
darf. Auf diese Gesichtspunkte kommt es nicht an, weil das
Oberlandesgericht seine Feststellung einer
Kindeswohlgefährdung auch darauf gestützt hat, dass der Wille
des Kindes derzeit nicht überwunden werden könne, ohne das
Kind zu schädigen. Diese Begründung der Kindeswohlgefahr
trägt die Entscheidung selbständig.
34
(c) Den Anforderungen des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit hat das Oberlandesgericht dadurch
Rechnung getragen, dass es den Umgangsausschluss befristet
und damit auf das erforderliche Maß beschränkt hat.
35
2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts).
36
3. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war
abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 1, 109; 81, 347
).
37
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.