BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3353/13 -
des Herrn Dr. S...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 3. September 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen verwaltungsgerichtliche
Entscheidungen, die den Entzug seines Doktorgrades wegen
Unwürdigkeit aufgrund späteren Verhaltens bestätigt
haben.
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1. Der Beschwerdeführer ist Physiker. Die
Universität Konstanz promovierte ihn zum Doktor der
Naturwissenschaften. Anschließend arbeitete er an einer
Forschungseinrichtung in den USA. Er war in dieser Zeit an
einer Vielzahl von Publikationen beteiligt, die in der
wissenschaftlichen Öffentlichkeit teilweise als
bahnbrechend gewürdigt wurden.
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Im Mai 2002 setzte die Forschungseinrichtung
eine Kommission ein, um Vorwürfe des wissenschaftlichen
Fehlverhaltens zu klären, die in der Fachöffentlichkeit
unter Bezug auf Publikationen des Beschwerdeführers erhoben
worden waren. Nach ihren Untersuchungen kam die Kommission
zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die
Originaldaten und verwendeten Proben seiner beschriebenen
Experimente nicht systematisch archiviert habe. Zudem gebe
es zwingende Belege dafür, dass er Daten manipuliert und
falsch dargestellt habe.
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Der Promotionsausschuss der Universität
Konstanz leitete daraufhin ein Verfahren zur Entziehung des
Doktorgrades ein und entzog dem Beschwerdeführer im Jahr
2004 unter Berufung auf § 55c Abs. 1 des Gesetzes über
die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung
vom 1. Februar 2000 (später unverändert übernommen in
§ 35 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen
in Baden-Württemberg, Landeshochschulgesetz - LHG a.F.,
seit dem 9. April 2014 enthalten in § 36 Abs. 7 LHG
n.F.) den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften.
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2. Nach einem erfolglosen
Widerspruchsverfahren gab das Verwaltungsgericht der Klage
des Beschwerdeführers statt. Das wissenschaftsbezogene
Verständnis des in § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG a.F.
enthaltenen Begriffs der Unwürdigkeit sei
verfassungsrechtlich nicht zulässig und die Unwürdigkeit
auf Fälle besonders zu missbilligender Straftaten zu
beschränken.
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Der Verwaltungsgerichtshof änderte das
Urteil und wies die Klage ab. Er führte im Wesentlichen
aus, das in § 35 Abs. 7 LHG a.F. enthaltene
Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit sei wegen des in ihm
angelegten Wissenschaftsbezugs hinreichend bestimmt. Ein
Titelinhaber erweise sich als unwürdig zur Führung des
Doktorgrades, wenn er gravierend gegen die Grundsätze guter
wissenschaftlicher Praxis verstoße, insbesondere
Forschungsergebnisse fälsche.
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3. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers ließ das Bundesverwaltungsgericht die
Revision zu, die es mit dem angegriffenen Urteil
zurückwies.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die Vorschrift des § 35 Abs. 7 LHG a.F., die dem
nicht revisiblen Landesrecht angehöre, verstoße in ihrer
für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung
durch den Verwaltungsgerichtshof nicht gegen das
Grundgesetz. Die als abschließend anzusehende Auslegung,
dass von der Vorschrift nur der Doktorgrad erfasst sei und
dessen Entziehung wegen späterer Unwürdigkeit vorsätzliche
oder grob fahrlässige Verstöße gegen wissenschaftliche
Kernpflichten voraussetze, stehe nicht in Widerspruch zum
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Sie stimme
überein mit der restriktiven, verfassungskonformen
Auslegung des Unwürdigkeitsbegriffs durch das
Bundesverfassungsgericht (Verweis auf BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1988 - 1 BvR
900/88 -, juris). Die Vorschrift erfasse im Wesentlichen
die Verletzung von Pflichten, die sich bereits aus dem
Begriff der Wissenschaft als solchem, das heißt dem
ernsthaften Versuch der Ermittlung von Wahrheit,
ergeben.
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In der wissenschaftsbezogenen Auslegung
durch den Verwaltungsgerichtshof sei § 35 Abs. 7 LHG
a.F. mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Der
Eingriff finde seine Rechtfertigung in Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG als objektiver Grundsatznorm, weil er der
Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses
diene; wissenschaftlich Tätige, die auf Erkenntnissen
anderer aufbauten, müssten darauf vertrauen können, dass
diese nicht manipuliert seien.
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Die fehlende Möglichkeit der Befristung der
Entziehungsentscheidung mache § 35 Abs. 7 LHG a.F.
nicht unverhältnismäßig. Erweise es sich als unzumutbar,
die Entziehungsentscheidung aufrechtzuerhalten, könne dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung getragen
werden, dass sie widerrufen werde. Unabhängig davon bestehe
die Möglichkeit, den Doktorgrad erneut zu erwerben.
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Einschränkungen der Berufsfreiheit für
Tätigkeiten im Wissenschaftsbetrieb durch die Entziehung
des Doktorgrades seien ebenfalls gerechtfertigt, weil sie
zum Schutz der Funktionsfähigkeit des
Wissenschaftsprozesses, einem überragend wichtigen und
verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
verankerten Gemeinschaftsgut, erforderlich und auch sonst
verhältnismäßig seien. Faktische Beeinträchtigungen der
Berufsfreiheit außerhalb des Wissenschaftsbereichs müssten
deshalb ebenfalls hingenommen werden.
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Die nachfolgend erhobene Anhörungsrüge wies
das Bundesverwaltungsgericht zurück.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3
Satz 1, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3,
Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3
Abs. 1 GG durch die angegriffenen Urteile sowie -
mittelbar - durch § 35 Abs. 7 LHG a.F. Er macht
insbesondere geltend, das Tatbestandsmerkmal der
Unwürdigkeit verstoße gegen das sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr
aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung geklärt. Sie ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt,
weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg
hat.
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1. Die Angriffe gegen die
verwaltungsgerichtlichen Urteile und mittelbar gegen
§ 35 Abs. 7 LHG a.F. bleiben ohne Erfolg. Die
Vorschrift verstößt in ihrer Auslegung durch die
Fachgerichte nicht gegen das verfassungsrechtliche
Bestimmtheitsgebot (a). Die auf ihrer Grundlage
vorgenommenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 Satz 1
und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind auch verhältnismäßig
(b).
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a) Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass
eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme
von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß
hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln
der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar
und berechenbar wird (vgl. BVerfGE 56, 1
m.w.N.). Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber aber
nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu
umschreiben. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und
Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt
allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der
Normklarheit und Justitiabilität. Allerdings muss das
Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu
ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den
Normzweck möglich ist. Unvermeidbare
Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von
Verfassungs wegen hinzunehmen. Erforderlich ist allerdings,
dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen
und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in
zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 103,
332 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben begegnet die Auslegung
des Tatbestandsmerkmals der "Unwürdigkeit" in der
streitigen Vorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof und
das Bundesverwaltungsgericht keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Bestimmtheitsgebot
wird genügt, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und
ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die
Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe
ergeben. Das ist bei dem Begriff der Würdigkeit der Fall,
der sich im Wissenschaftsrecht durch Wesen und Bedeutung
des akademischen Grads präzisieren lässt. Ein solches
wissenschaftsbezogenes Verständnis des an sich unscharfen
Begriffs der Würdigkeit erzwingt eine restriktive
Handhabung durch den unmittelbaren Bezug zu der mit dem
Doktorgrad verbundenen fachlich-wissenschaftlichen
Qualifikation. Dies hält den verfassungsrechtlichen
Anforderungen stand, weil es das die Unwürdigkeit
begründende Fehlverhalten funktionell mit dem Wesen und der
Bedeutung des akademischen Grads verknüpft (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30.
November 1988 - 1 BvR 900/88 -, juris, Rn. 8 f.; siehe
auch Lorenz, DVBl 2005, S. 1242 ; von
Coelln, FuL 2011, S. 278 ; Stumpf, BRJ
Sonderausgabe 2011, S. 8 ). Das
Bundesverwaltungsgericht hat insofern auch zutreffend
darauf hingewiesen, dass die Unwürdigkeit ausschließlich
wissenschaftsbezogen auszulegen ist, und eine Entziehung
eines akademischen Titels etwa bei Verfehlungen außerhalb
des Wissenschaftsbetriebs nicht in Betracht komme. Das
verstieße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil damit für eine
Entscheidung über die Unwürdigkeit Kriterien herangezogen
werden würden - wie eine Enttäuschung traditioneller
gesellschaftlicher Vorstellungen über den Doktorgrad -, die
keine gesetzliche Grundlage haben. Zudem sind die
Hochschulen zur Abgabe und Durchsetzung solcher außerhalb
der Wissenschaft angesiedelter Werturteile nicht
berufen.
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Die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Eingriffe
in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Freiheit der
Wissenschaft ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als
objektiver Grundsatznorm garantiert, was auch der Sicherung
der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses
dient.
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Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde
nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Insbesondere hat es der
Beschwerdeführer versäumt, die für die
verfassungsrechtliche Beurteilung notwendige
Revisionsbegründung vorzulegen.
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.