BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 336/04 -
des Herrn Dr. H...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Juni 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Richterablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO.
2
1. Der Beschwerdeführer begehrt die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem
Amtshaftungsverfahren gegen die Freie und Hansestadt Hamburg.
Vertreter der Beklagten in diesem Verfahren ist der derzeit
in die Justizbehörde abgeordnete Vorsitzende Richter am
Landgericht N., der zuvor bis zum 30. April 2002 acht
Jahre lang als Beisitzer der für Amtshaftungsverfahren
zuständigen 3. Zivilkammer des Landgerichts angehört
hatte. Das gegen sämtliche Mitglieder der 3. Zivilkammer
gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom
8. Oktober 2003 wurde durch Beschluss der
21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19.
November 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung
führte das Landgericht aus, ein bloßes Kollegialverhältnis
reiche für die Annahme der Befangenheit selbst dann nicht
aus, wenn dieses Verhältnis noch bestehe. Es müssten
zumindest nähere berufliche oder private Beziehungen
hinzukommen, für die hier keine Anhaltspunkte ersichtlich
seien. Dabei sei zu bedenken, dass der Richter am Landgericht
N. nicht betroffene Partei, sondern nur der zeitweilig
zuständige Sachbearbeiter der Gegenpartei sei. Die sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers beim Oberlandesgericht blieb
ohne Erfolg.
3
2. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus den vom
Hanseatischen Oberlandesgericht eingeholten ergänzenden
dienstlichen Äußerungen der Richter ergäben sich durchaus
besondere Umstände, die zu einer Ablehnung der Richter führen
müssten.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93
a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.
5
1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Ablehnung einer
Gerichtsperson sind geklärt (vgl. BVerfGE 21, 139,
; 30, 149 ; 31, 145,
; 32, 288, ; 82, 30
; 98, 134 ; 99, 51
; 101, 46 ; 102, 122
).
6
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts
erforderlich (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22,
). Der gerügte Verstoß gegen Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Das Recht auf den
gesetzlichen Richter ist durch die Zurückweisung eines
Ablehnungsantrags nicht schon dann verletzt, wenn dieser
Zurückweisung eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts
zugrunde liegt. Voraussetzung ist vielmehr, dass die
Entscheidung auf willkürlichen Erwägungen beruht (vgl.
BVerfGE 31, 145 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
7
a) Die den angegriffenen Beschlüssen zugrunde
liegende Annahme, ein vernünftiger Grund, an der Objektivität
eines Richters zu zweifeln, liege nur dann vor, wenn über ein
bloßes kollegiales Verhältnis hinaus ein engeres persönliches
Verhältnis des zur Entscheidung berufenen Richters zur
gegnerischen Partei bestehe, ist frei von Willkür. Diese
Auslegung des Begriffs "Besorgnis der Befangenheit" in
§ 42 ZPO folgt der Rechtsprechung der allgemeinen
Gerichte und der Fachgerichtsbarkeiten (vgl. BGH, Beschluss
vom 4. Juli 1957, ZZP 71, S. 447 ; sich
anschließend: BFH, Beschluss vom 1. August 2001, BFH/NV
2002, S. 40 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom
8. Dezember 1966, MDR 1967, S. 407; LAG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. April 1968, BB
1968, S. 794; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
18. Januar 2001, DVBl 2001, S. 938
1997, NWVBl 1997, S. 436 ) und steht im
Einklang mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie
gewährleistet, dass der nach Gesetz und
Geschäftsverteilungsplan an sich zuständige Richter nicht
ohne triftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung
an der Entscheidung ausgeschlossen wird.
8
b) Auch die Anwendung dieser Grundsätze in den
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen
auf den vorliegenden Fall beruht auf noch vertretbaren
Erwägungen, soweit dies aufgrund der allein vorliegenden
ergänzenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters
am Landgericht Dr. B. sowie der Richterinnen M. und S.
vom Januar 2004 beurteilt werden kann. Zwar bejahen die
Fachgerichte regelmäßig eine engere persönliche Bindung
zwischen Richterkollegen, die dem gleichen Spruchkörper
angehören beziehungsweise vor nicht allzu langer Zeit
angehört haben (vgl. BGH, a.a.O.; BFH, a.a.O.; OLG Nürnberg,
a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1977, MDR 1978,
S. 583; OLG Schleswig, Beschluss vom 1. Dezember
1987, MDR 1988, S. 236; OVG Mecklenburg-Vorpommern,
a.a.O.). Ist die gemeinsame Mitgliedschaft in einem
Spruchkörper jedoch wie hier bereits seit geraumer Zeit
beendet, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn die Fachgerichte - auch bei längerer Dauer der
Zusammenarbeit - die Besorgnis der Befangenheit nur dann
als begründet ansehen, wenn aus ihr in der Zukunft
fortwirkende Umstände resultieren, etwa eine Freundschaft
oder Feindschaft (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern,
a.a.O.).
9
Soweit das Oberlandesgericht angenommen hat,
den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter lasse
sich nicht entnehmen, dass zwischen ihnen und dem
Vorsitzenden Richter am Landgericht N. über den heute
üblichen Umgang zwischen Kollegen oder früheren Kollegen
hinausgehende nahe Beziehungen bestünden oder noch
fortdauerten, begegnet dies in den engen einer
verfassungsrechtlichen Nachprüfung gezogenen Grenzen
ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Wie das Gericht
festgestellt hat, beschränkt sich der Kontakt des Vertreters
der Gegenpartei mit den abgelehnten Richtern seit dessen
Ausscheiden aus der 3. Zivilkammer nur noch auf
gelegentliche gemeinsame Mittagessen und Treffen bei
dienstlich-gesellschaftlichen Anlässen, wie zum Beispiel
Beförderungsfeiern. Wenn es diesen losen Kontakt nicht als
nahe Beziehung qualifiziert, ist dies verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Zudem ist in den angegriffenen
Entscheidungen darauf hingewiesen worden, dass der
Vorsitzende Richter am Landgericht N. nicht betroffene
Partei, sondern nur der Sachbearbeiter der Gegenpartei ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es
verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet, wenn die
Fachgerichte die Auffassung vertreten, allein in der
Beziehung zwischen Konkursverwalter und Konkursrichter
liegende Gründe vermöchten eine Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit nur dann zu begründen, wenn auf das konkrete
Verfahren bezogene Umstände gegeben seien. Denn die
Rechtskraft der Entscheidung treffe materiell den
Gemeinschuldner und nicht den Konkursverwalter (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30.
November 1987, ZIP 1988, S. 174 f.). Entsprechend
bestehen mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG keine Bedenken, wenn die Gerichte im Ausgangsverfahren
angenommen haben, dass sich allein aus der Stellung des
abgeordneten Richters als Sachbearbeiter und Vertreter der
Justizbehörde eine Parteilichkeit seiner früheren Kollegen
nicht ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass das frühere
Kollegialverhältnis der Richter in dem
Prozesskostenhilfeverfahren konkret in Erscheinung getreten
ist, liegen nicht vor; dies wurde von dem Beschwerdeführer
auch nicht behauptet. Im Hinblick auf die Außendarstellung
der Justiz gerade gegenüber Klägern in Amtshaftungssachen mag
es nicht dienlich gewesen sein, den an die Justizbehörde
abgeordneten Richter ausgerechnet mit der Prozessvertretung
vor seiner ehemaligen Kammer zu beauftragen;
verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die
Unparteilichkeit der Richter können hieraus jedoch nicht
abgeleitet werden.
10
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.