BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 336/09 -
des Herrn Dr. M…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
2
Die Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit des
Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
sind auch unter Berücksichtigung der in dem hiesigen
Verfahren geltend gemachten Belange des Beschwerdeführers in
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt
(BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254). Ob und inwieweit eine
bestimmte Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchstabe a
Vermögensgesetz fällt oder wegen fehlenden
Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht nicht davon
erfasst wird, muss danach der Klärung durch die Fachgerichte
vorbehalten bleiben. Insoweit kommt es maßgeblich auf die
jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfenden Umstände
des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 94, 12
).
3
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts
sind Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht
beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Die
Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst
erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch
die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.
BVerfGE 89, 1 ; 99, 145 ).
Die hier angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen
in diesem Sinne einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.