BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3365/08 -
der R... GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem
markenrechtlichen Rechtsstreit.
2
1. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin einer
dreidimensionalen Marke in der Form einer achteckig
gestalteten Zigarettenschachtel. Ein anderer
Zigarettenhersteller beantragte die Löschung dieser
Marke.
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In der Beschwerdeinstanz ordnete das
Bundespatentgericht die Löschung an. Die Marke sei nach
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1
Markengesetz (MarkenG) löschungsreif, da ihr jegliche
Unterscheidungskraft fehle. Unterscheidungskraft besitze eine
Marke nur dann, wenn sie geeignet sei, die Waren und
Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, als von einem
bestimmten Unternehmen kommend zu kennzeichnen. Zwar dürfe
die Prüfung bei dreidimensionalen Marken nicht strenger als
bei den anderen Markenkategorien ausfallen. Da aber davon
auszugehen sei, dass der Verkehr aus der Form der Ware oder
aus der Verpackung gewöhnlich nicht auf die
Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke
schließen werde, besitze eine Marke nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie
erheblich (Hervorhebung i.O.) von der Norm
oder der Branchenüblichkeit abweiche und deshalb vom
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher als Herkunftshinweis aufgenommen
werde. Eine erhebliche Abweichung der angemeldeten Form von
den branchenüblichen Grundformen werde allein durch die
achteckige Gestaltung nicht erreicht, da sie sich von der
viereckigen Packungsform nur geringfügig abhebe und als
modernisierte, verschönerte und gefälligere Form des bereits
bekannten Verpackungsdesigns präsentiere, die dem
Durchschnittsverbraucher mangels augenfälliger Abweichungen
vom bekannten Formenschatz nicht als Herkunftshinweis
gegenübertrete.
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Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
wurde nicht zugelassen.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und des
Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG).
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruhe
auf einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtlichen
Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der Vorschriften
des Prozessrechts über den Zugang zur
Rechtsbeschwerdeinstanz. Die Rechtsbeschwerde hätte wegen
grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden müssen
(§ 83 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG). Entgegen dem
Bundespatentgericht vertrete der Bundesgerichtshof die
Auffassung, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei
ein großzügiger Maßstab anzulegen, das heißt jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reiche aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Im Hinblick auf diese
Rechtsprechungsdivergenz ließen auch die vom
Bundespatentgericht angeführten Entscheidungen des EuGH die
Notwendigkeit einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht
entfallen. Darüber hinaus beträfen die Entscheidungen des
EuGH eine andere Fallkonstellation, nämlich dreidimensionale
Marken, die aus der Form der Ware selbst bestünden, oder
solche, die aus der Verpackung bestünden, dabei allerdings
aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden Gründen
verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs seien. Es sei
keineswegs zwingend, diese Rechtsprechung auf Fälle der
vorliegenden Art zu übertragen.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie wirft keine grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
8
Es ist weder eine Verletzung des -
hinsichtlich des Verfahrens der Markenanmeldung oder
-löschung aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden - Gebots
wirkungsvollen Rechtsschutzes noch des Rechts auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
erkennbar.
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1. Effektiver Rechtsschutz umfasst nicht nur
das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine
verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer
grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen
Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337
; 97, 169 ). Das Gebot effektiven
Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung
der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und
die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, hier
des § 83 Abs. 2 MarkenG. Hat der Gesetzgeber sich für
die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht
die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein
Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74,
228 ; 77, 275 ; BVerfGK 5, 189
; 5, 364 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06
-, DVBl 2009, S. 41 ).
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a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von
§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt vor, wenn die
Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das
abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Ströbele,
in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 83
Rn. 19 m.w.N.; Donle, in: v. Schultz, Markenrecht, 2002,
§ 83 MarkenG Rn. 8 m.w.N.). Zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde nach
§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuzulassen, a) wenn das
Bundespatentgericht in einer entscheidungserheblichen
Rechtsfrage von einer Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs,
eines anderen Senats des Bundespatentgerichts oder eines
vergleichbaren Instanzgerichts abweicht, b) wenn schwer
erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder
fortbestehen, die nicht den Charakter einer Divergenz im
herkömmlichen Sinn haben, oder c) wenn im Interesse der
Fortbildung des Rechts eine weitere höchstrichterliche
Differenzierung der Rechtsprechung für geboten gehalten wird
(vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 -, NJW
2005, S. 153; Donle, a.a.O., § 83 MarkenG Rn. 9 m.w.N.).
Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht berührt,
wenn unter Zugrundelegung des gleichen Rechtssatzes lediglich
dessen tatsächliche Voraussetzungen im Einzelfall abweichend
bewertet werden (vgl. Ströbele, a.a.O., § 83 Rn. 25
m.w.N.).
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b) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist es jedenfalls von Verfassungs wegen
vertretbar, die entscheidungserhebliche Frage, welche
Kriterien für die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzulegen sind, für höchstrichterlich
geklärt zu halten, ohne einen Widerspruch zwischen den
Maßstäben des EuGH und denen des Bundesgerichtshofs
anzunehmen. Ebenso ist es vertretbar und nicht sachfremd, die
bislang ergangene Rechtsprechung des EuGH zur
Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken auf den
Streitfall zu übertragen. Divergenzen ergeben sich nur in der
Anwendung auf den Einzelfall; sie erfordern nicht die
Zulassung der Rechtsbeschwerde.
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2. Aus denselben Gründen ist auch
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.