BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3369/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 3. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde der
jeweils als GmbH & Co. KG organisierten Betreiberinnen
von Biogasanlagen richtet sich unmittelbar gegen § 19
Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 - EEG 2009) vom 25. Oktober
2008 (BGBl I S. 2074).
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1. Die Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 5)
betreiben auf demselben Betriebsgelände fünf offenbar
technisch selbständige Biogasanlagen mit einer installierten
elektrischen Wirkleistung von je 526 kW. Die Anlagen wurden
im Zeitraum von September bis November 2005 in Betrieb
genommen. Die Beschwerdeführerinnen zu 6) und 7) betreiben
seit dem Jahr 2007 zwei beziehungsweise vier derartige
Biogasanlagen auf jeweils demselben Betriebsgelände.
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Der erzeugte Strom wird in das Netz des
jeweils zuständigen Netzbetreibers eingespeist. Bis zum
Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 am
1. Januar 2009 wurden die Stromeinspeisungen
einzelanlagenbezogen vergütet. Seit dem 1. Januar 2009
berechnen die Netzbetreiber die Einspeisevergütung auf der
Grundlage von § 19 Abs. 1 EEG 2009.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 14, Art. 12 sowie hilfsweise Art. 2 Abs.
1 GG. Gleichzeitig beantragen sie, § 19 Abs. 1 EEG 2009
im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft
zu setzen.
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§ 19 Abs. 1 EEG 2009 stelle eine
Enteignung dar, jedenfalls eine verfassungswidrige Inhalts-
und Schrankenbestimmung. Das rechtsstaatliche
Rückwirkungsverbot sei verletzt. Der in der Änderung der
Vergütungsregelungen liegende Eingriff in die Berufsfreiheit
der Beschwerdeführerinnen sei unverhältnismäßig. Das so
genannte Anlagensplitting habe unter Geltung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (EEG 2004 -
BGBl I S. 1918) eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit
dargestellt. Es gebe sehr häufig sachliche Gründe für eine
Aufteilung in mehrere kleine Einheiten. Sofern etwa die bei
der Stromerzeugung entstehende Wärme an einen Dritten abgeben
werde, sei die Aufteilung in kleinere Einheiten zur Erhöhung
der Ausfallsicherheit geboten. Aus der Zusammenfassung der
Biogasanlagen zu jeweils einer Großanlage resultierten
erhebliche Vergütungseinbußen für die Beschwerdeführerinnen.
Es bestehe die Gefahr, dass sie mit Inkrafttreten des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 die Biogasanlagen
stilllegen und Insolvenz anmelden müssten.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Bundesregierung, der Fachverband Biogas e.V., der
Bundesverband BioEnergie e.V., der Bund der
Energieverbraucher e.V., der Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e.V., der Verband der Industriellen Energie-
und Kraftwirtschaft e.V. sowie der Bundesverband Erneuerbare
Energie e.V. Stellung genommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22
) nicht vorliegen. Damit erledigt sich
zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.
insbesondere BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR
3076/08 -, juris).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat
hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführerinnen jedenfalls in
der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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Die angegriffene Regelung verletzt die
Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten aus
Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs.
1 GG.
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Insoweit wird verwiesen auf den bereits
genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.
Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 -. Die dortigen Ausführungen zu
Inhalt und Grenzen des verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutzes beanspruchen auch für das vorliegende
Verfahren Geltung. Insbesondere war auch für die hiesigen
Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 5) bereits vor Errichtung und
Inbetriebnahme ihrer Anlagen aus der Gesetzesbegründung zu
§ 3 Abs. 2 EEG 2004 (BTDrucks 15/2864, S. 30)
ersichtlich, dass der Gesetzgeber die dem „Gesetzeszweck
widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden
Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten“
verhindern wollte. Es spielt in diesem Zusammenhang keine
Rolle, ob die im Rahmen eines einheitlichen Projekts
errichteten einzelnen Anlagen einer § 19 Abs. 1 EEG 2009
unterfallende Anlagenmehrheit von einer oder mehreren
Gesellschaften betrieben werden und ob eine derartige
Anlagenmehrheit sich aus wenigen oder vielen einzelnen
Modulen zusammensetzt. Auch kommt es nicht darauf an, ob die
Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in industriellem
Maßstab (etwa durch eine Publikumsgesellschaft) oder im
Rahmen eines in die lokalen Strukturen integrierten
landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt. Die genannten Aspekte
mögen in dem laufenden Gesetzgebungsverfahren als
diskussionswürdige Kriterien für eine etwaige
differenzierende Neufassung des § 19 Abs. 1 EEG
2009 in Betracht kommen. Für die Überprüfung der derzeit
gültigen Vorschrift am Maßstab des verfassungsrechtlichen
Grundsatzes des Vertrauensschutzes sind diese rechts- und
umweltpolitischen Fragen ohne Bedeutung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.