BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 338/07 -
1. der Frau G...,
2. des Herrn G...,
3. des Minderjährigen G...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 14. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine
geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3 in
einer kinder- und jugendpsychiatrischen Anstalt.
2
1. Aus der Ehe der Beschwerdeführerin zu 1
(Kindesmutter) und des Beschwerdeführers zu 2 (Kindesvater)
ist als jüngstes von fünf Kindern der 13 Jahre alte
Beschwerdeführer zu 3 (Kind) hervorgegangen. Die getrennt
lebenden Kindeseltern haben die gemeinsame elterliche Sorge
für das Kind inne.
3
Am 4. Januar 2007 stellte das Jugendamt beim
Amtsgericht M. einen Antrag auf geschlossene Unterbringung
des Kindes in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie nach
§ 1631 b BGB. Das Jugendamt sei seit November 2006 als
Erziehungsbeistand eingesetzt. Das Kind sei in den
vergangenen Monaten strafrechtlich erheblich aufgefallen;
unter anderem habe es im Dezember 2006 zusammen mit seinem
Bruder in der Tiefgarage eines Einkaufszentrums Feuer gelegt.
Ferner habe die Polizei mitgeteilt, dass das Kind gemeinsam
mit seinem geistig behinderten, 15 Jahre alten Bruder in den
vergangenen Tagen mit einer Axt bewaffnet in mehreren
Geschäften Diebstähle begangen habe. Da seitens der Eltern
aufgrund eigener Überforderung kein Einfluss auf die Kinder
ausgeübt werde beziehungsweise werden könne, habe das Kind im
Rahmen des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII stationär
in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden sollen.
Die Kindesmutter habe die Zusammenarbeit verweigert. Das Kind
sei deshalb mit polizeilicher Unterstützung vom Jugendamt in
Obhut genommen worden, um es einer stationären
Jugendhilfeeinrichtung zuzuführen. Während der Fahrt dorthin
sei die Situation eskaliert. Das Kind habe die
Jugendamtsmitarbeiter zunächst verbal, sodann durch Bespucken
und Schlagen attackiert. Die Polizei habe daraufhin erneut
angefordert werden müssen. Da sich das Kind in keiner Weise
habe beruhigen lassen, habe es der Kinder- und
Jugendpsychiatrie zugeführt werden müssen. Seitens der
diensthabenden Psychologin und des Chefarztes sei die
geschlossene Unterbringung des Kindes für erforderlich
erachtet worden.
4
Die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie
erstellte am selben Tag eine kinder- und jugendpsychiatrische
Stellungnahme. Das Kind habe zur Untersuchung in der Klinik
unter körperlichem Einsatz des Polizisten aus dem Auto geholt
werden müssen und Handschellen getragen. Es könne sich nicht
auf ein Gespräch einlassen, beantworte keine der ihm
gestellten Fragen, äußere lediglich einmal "lass mich in
Ruhe". Es nehme keinen Blickkontakt auf, sein ganzer Körper
sei unter starker Anspannung, es befinde sich im
Gesamtzustand immer kurz vor aggressiven Durchbrüchen. Sobald
eine Anforderung an es gestellt werde, verweigere es sich, so
auch als es auf Station habe gehen sollen. Kognitiv sei das
Kind deutlich eingeschränkt. Aus Sicht der Klinik liege bei
dem Kind eine Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen
vor. Zusammenfassend gehe zurzeit ein erhebliches
Gefahrenpotential vom Kind aus, das seine Aggressionen
überhaupt nicht mehr unter Kontrolle und auch nicht den
Wunsch habe, diese zu kontrollieren. Aus kinder- und
jugendpsychiatrischer Sicht sei eine Unterbringung auf einer
Station für besonders schutzbedürftige Jugendliche für die
Dauer von vorläufig längstens sechs Wochen unbedingt
notwendig, um weitere Fremd- und Eigengefährdung abzuwenden
und eine kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik
einzuleiten.
5
a) Mit – nicht angegriffenem - Beschluss vom
5. Januar 2007 ordnete das Amtsgericht M. im Wege
einstweiliger Anordnung wegen Gefahr im Verzug ohne vorherige
Anhörung des Kindes die "vorläufige Unterbringung des
Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung" für die Dauer
ihrer Erforderlichkeit, längstens jedoch bis zum 15. Februar
2007 an, erklärte seine Entscheidung für sofort wirksam und
bestellte dem Kind eine Verfahrenspflegerin. Die vorläufige
Anordnung der Unterbringung beruhe auf §§ 1631 b, 1693
BGB, § 70 h FGG. Nach dem ärztlichen Zeugnis vom 4.
Januar 2007 leide das Kind an einer Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen. Es bestehe danach die
Gefahr, dass es sich oder Dritten erheblichen Schaden zufüge.
Das Gericht sei aufgrund der ärztlichen Ausführungen zu der
Überzeugung gelangt, dass das Kindeswohl die getroffene
Maßnahme erforderlich mache. Im Hinblick auf die Dauer der
Maßnahme sei das Gericht den ärztlichen Ausführungen gefolgt.
Die vorherige Anhörung sei wegen der Eilbedürftigkeit der
Entscheidung nicht möglich gewesen.
6
b) Die gegen diesen Beschluss von den
Kindeseltern im Namen des Kindes eingelegte Beschwerde wies
das Oberlandesgericht Oldenburg mit dem angegriffenen
Beschluss vom 29. Januar 2007 zurück und lehnte die
Erstattung außergerichtlicher Kosten ab. Gemäß § 70 h
Abs. 1 FGG könne durch einstweilige Anordnung eine vorläufige
Unterbringungsmaßnahme getroffen werden. § 69 f Abs. 1
FGG gelte dabei entsprechend, dessen Voraussetzungen
vorlägen. Es bestünden zunächst dringende Gründe für die
Annahme, dass die Voraussetzungen des § 1631 b BGB
gegeben seien. Voraussetzung für eine mit Freiheitsentziehung
verbundene Unterbringung sei, dass diese im wohlverstandenen
Interesse des Kindes liege. Dies sei hier der Fall. Das Kind
habe mit einer Axt bewaffnet Diebstähle begangen. Bereits
zuvor sei es durch eine Brandlegung in einer Tiefgarage
aufgefallen. Beide Taten zeigten, dass vom Kind ein
erhebliches Gefahrenpotenzial ausgehe. Dies werde durch die
Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie bestätigt,
wonach das Kind weder willens noch in der Lage sei, seine
Aggressionen zu steuern. Beim Kind liege eine Störung des
Sozialverhaltens und der Emotionen vor. Zwar habe das Kind
offensichtlich gegenüber seiner Mutter erklärt, es werde
nicht zu einer Wiederholung derartiger Vorfälle kommen. Vor
dem Hintergrund der beim Kind vorhandenen mangelnden
Aggressionskontrolle genüge eine derartige Aussage jedoch
nicht, um weitere Aggressionshandlungen auszuschließen. Die
Verhaltensweisen des Kindes stellten nicht nur eine
erhebliche Gefahr für Dritte, sondern auch für es selbst dar.
Dies verstehe sich bei einer Brandlegung, die jederzeit außer
Kontrolle geraten könne, von selbst. Bei bewaffneten
Diebstählen liege die Gefahr für das Kind in möglichen
Abwehrreaktionen der Opfer. Dabei weise das Herumschwingen
einer Axt bei der Begehung von Diebstählen für alle
Beteiligten ein hohes Gefahrenpotenzial auf, zumal ein
13-Jähriger über die entsprechenden Kräfte verfüge, um
erhebliche Verletzungen beizufügen. Hinzu komme, dass das
Kind sich bei Verursachung von Sach- und/oder Körperschäden
erheblichen zivilrechtlichen Ersatzansprüchen aussetze. Es
bedürfe deshalb unter kontrollierten Bedingungen einer
medizinischen Einflussnahme auf das Kind, um dessen
Sozialverhalten zu verbessern. Ein milderes Mittel als die
Unterbringung in einer jugendpsychiatrischen Abteilung, die
dem Kind die bestmögliche Versorgung zuteil werden lasse,
bestehe nicht. Es habe auch nicht bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens abgewartet werden können, da mit einem
Aufschub der Entscheidung Gefahr verbunden gewesen wäre.
Darüber hinaus habe auch ein ärztliches Zeugnis über den
Zustand des Kindes vorgelegen. Dessen Anhörung sei durch das
Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe, die Anhörung der
Verfahrenspflegerin durch den Senat erfolgt. Für das weitere
Verfahren werde darauf hingewiesen, dass "eine Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern zu prüfen sein"
werde, solange die Unterbringung gegen deren Willen erfolge.
Wie sich aus dem Verfahren ergebe, seien die Eltern nämlich
nicht verhindert im Sinne des § 1693 BGB, sie lehnten
die Unterbringung vielmehr ab.
7
c) Aus den beigezogenen Akten des
Ausgangsverfahrens geht hervor, dass das Kind am 12. Januar
2007 im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht P. – das,
ebenso wie die Klinik, in der das Kind untergebracht war,
etwa 50 Kilometer vom Amtsgericht M. entfernt liegt -
angehört wurde. Es äußerte, dass es lieber wieder zu Hause
bei seiner Mutter und seinen Geschwistern sein möchte. Eine
behandelnde Ärztin erklärte ergänzend, beim Kind liege eine
Sozialstörung vor. Auf längere Sicht sollte es ihrer Ansicht
nach in einer Einrichtung wohnen. Die Entwicklung des Kindes
sei im Übrigen positiv. Am ersten Tag sei es sehr verweigernd
gewesen. Am zweiten Tag sei jedoch bereits eine Besserung
eingetreten. Es spiele mit den anderen Kindern und sei
bislang nicht aggressiv gewesen.
8
Ausweislich der Akten des Ausgangsverfahrens
wurden die Kindeseltern zu keinem Zeitpunkt von den Gerichten
persönlich angehört.
9
2. Gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts wenden sich die Kindeseltern und das von
diesen vertretene Kind mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 8.
Februar 2007. Das Kind rügt die Verletzung seines Grundrechts
aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104
GG.
10
Die Beschwerdeführer hatten darüber hinaus
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gestellt, mit dem sie die Aussetzung der Vollziehung der
Beschlüsse der Gerichte und die unverzügliche Entlassung des
Kindes in die Obhut der Eltern begehrt hatten. Das
Amtsgericht hat vor einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über diesen Antrag seinen Beschluss
vom 5. Januar 2007 mit Beschluss vom 12. Februar 2007
aufgehoben.
11
Die Beschwerdeführer erklärten daraufhin ihren
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt
und beantragten in der Hauptsache die Feststellung, dass die
Grundrechtseingriffe rechtswidrig waren.
12
3. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum
Gegenstandswert.
13
Der Stellungnahme des Jugendamts zufolge habe
dieses am 11. Januar 2007 aufgrund der desolaten familiären
Situation einen Antrag nach §§ 1666, 1666 a BGB
gestellt. Am 13. März 2007 habe diesbezüglich ein
Anhörungstermin stattgefunden, in dem sich die Eltern bereit
erklärt hätten, für das Kind einen Antrag auf Hilfe zur
Erziehung in Form einer stationären (offenen) Unterbringung
in einer Jugendhilfeeinrichtung zu stellen.
14
Die Regierung des Landes Niedersachsen
verteidigt die angegriffene Entscheidung.
15
Der Verfahrensbevollmächtigte der
Beschwerdeführer regt an, den Gegenstandswert hinsichtlich
des Kindes auf 10.000 € festzusetzen.
16
Die Verfassungsbeschwerde der Kindeseltern
wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels
ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2
BVerfGG) unzulässig ist. Die Kindeseltern haben die
fachgerichtliche Beschwerde zum Oberlandesgericht nur im
Namen des Kindes, nicht aber in eigenem Namen eingelegt. Sie
haben es damit verabsäumt, sich bereits fachgerichtlich um
Abhilfe einer möglichen Verletzung in ihren eigenen Rechten
zu bemühen.
17
Der von den Kindeseltern im Namen ihres Kindes
eingelegten Verfassungsbeschwerde gibt die Kammer statt.
18
1. Diese Verfassungsbeschwerde ist zulässig;
insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die
Verfassungsbeschwerde des Kindes trotz der Aufhebung des
Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts, durch die auch
der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist, fort.
19
Erledigt sich im Verlauf des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche
Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,
so entfällt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann
nicht, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer
wiegt (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 105, 239
) und sich die direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in
welcher der Beschwerdeführer nach dem regelmäßigen
Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138
).
20
So liegt der Fall hier. Eine über fünf Wochen
lange Freiheitsentziehung ist ein besonders schwerwiegender
Eingriff; es würde der Bedeutung des Schutzes der
persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert,
nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche
Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei
Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (stRspr,
vgl. BVerfGE 58, 208 ; 65, 317 ).
Vorliegend handelt es sich zudem um ein erst 13 Jahre altes
Kind. Die Unterbringung geschah ferner in einer geschlossenen
psychiatrischen Anstalt unter Anwendung unmittelbarer
polizeilicher Gewalt, welche auch eine nicht unerhebliche
Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Kindes zur Folge
hatte, nachdem dieses sich unter anderem während der Fahrt
zur Klinik im Polizeiauto erbrochen hat. Das Kind hat auch
nachvollziehbar ein Rehabilitationsinteresse dargelegt,
nachdem der die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung
aufhebende Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Februar
2007 gerade nicht die Rechtswidrigkeit der geschlossenen
Unterbringung feststellt, sondern nur die Erforderlichkeit
der weiteren geschlossenen Unterbringung verneint hat.
21
Soweit das Land Niedersachsen dem Kind das
Rechtsschutzbedürfnis für seine Verfassungsbeschwerde
deswegen abspricht, weil die Kindeseltern ausweislich ihres
in der Anhörung im Sorgerechtsverfahren am 13. März 2007
geäußerten Einverständnisses mit der Unterbringung des Kindes
in einer offenen Jugendhilfeeinrichtung erkannt hätten, dass
die Herauslösung des Kindes aus der Familie die beste Lösung
für das Kind sei, verkennt dies, dass eine Unterbringung in
einer offenen Einrichtung der Jugendhilfe einen weniger
gravierenden Eingriff als eine Unterbringung in einer
geschlossenen kinder- und jugendpsychiatrischen Anstalt
darstellt. Mit einer geschlossenen Unterbringung aber haben
sich die Eltern gerade nicht einverstanden erklärt.
22
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Kindes geboten
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93 c Abs. 1 BVerfGG).
23
a) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts hat das Kind in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.
24
aa) Die Freiheit der Person ist ein so hohes
Rechtgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund
angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 ).
Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der
strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
unterziehen. Dies schließt allerdings nicht von vornherein
einen staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck
verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz
zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer
geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Die Fürsorge der
staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den
psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und
der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die
Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von
Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder trotz
einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu
einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer
geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als
unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige
gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Dies
gilt jedoch nicht ausnahmslos, weil schon im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen
eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muss (vgl.
BVerfGE 58, 208 ).
25
Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die
in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit
der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur
unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt
werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG
stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10,
302 ; 58, 208 ). Art. 104 Abs. 1
GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG
enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum
Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ;
29, 183 ; 58, 208 ).
26
Inhalt und Reichweite der Formvorschriften
eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den
Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des
Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer
Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts über das
Verfahrensrecht entgegenzuwirken. Jenseits dieser Grenzen
verbleibt den Gerichten bei der Auslegung solcher
Formvorschriften aber Raum, sich zwischen mehreren möglichen
Deutungen des Gesetzes zu entscheiden. Die Gerichte sind
nicht gehalten, unter Zurückstellung anderer Gesichtspunkte
jeweils der Lesart den Vorzug zu geben, die das
Individualrecht über das von der Verfassung Gebotene hinaus
mit dem denkbar größten Schutz umgibt. Denn das
Bundesverfassungsgericht ist im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde nicht berufen, anstelle der
Fachgerichte den Regelungsgehalt der gesetzlich
vorgeschriebenen Förmlichkeiten einer Freiheitsbeschränkung,
über deren Inhalt und Reichweite Meinungsverschiedenheiten
bestehen, im einzelnen verbindlich festzustellen. Ungeachtet
des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es auch
in diesem Bereich in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte,
den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten
Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den
Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen. Das
Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden,
wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom
Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn
es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf
persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder wenn es
sachlich schlechthin unhaltbar ist und somit Willkür vorliegt
(vgl. BVerfGE 65, 317 ).
27
Die Freiheit sichernde Funktion des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt weiterhin Maßstäbe für die
Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen
in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen
Entscheidung. Es ist unverzichtbare Voraussetzung
rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den
Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70,
297 ; 83, 24 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96
-, NJW 1998, S. 1774 ).
28
Das Gebot, den Kranken grundsätzlich vor
Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich anzuhören,
gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren
Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGE 58, 208
). Die Anhörung erschöpft sich, wie sich
durch das Erfordernis mündlicher Anhörung erweist, nicht in
der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs. Vorrangiger Zweck
der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es vielmehr, dem
Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und
der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den
Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der
Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner
Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten richterliche
Kontrolle entgegenzusetzen. Der persönliche Eindruck des
entscheidenden Richters gehört deshalb als Kernstück des
Amtsermittlungsverfahrens (§ 12 FGG) zu den wichtigsten
Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts (vgl. BVerfGE
58, 208 ). Unterbleibt die Anhörung
zunächst wegen Gefahr im Verzuge, so ist sie vor diesem
Hintergrund zumindest unverzüglich nachzuholen (vgl. auch
BVerfGE 66, 191 ). Zu diesem Zweck müssen bei
Unterbringungsmaßnahmen im Hinblick auf die ihnen eigene
Eilbedürftigkeit andere weniger vordringliche Dienstgeschäfte
notfalls zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 58, 208
).
29
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
hält die angegriffene Entscheidung bereits deshalb nicht
stand, weil das Oberlandesgericht eindeutige formelle
Verfahrensvorschriften verletzt hat.
30
aaa) Unter Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG hat das Oberlandesgericht – wie zuvor das
Amtsgericht - verkannt, dass der für die Genehmigung
einer geschlossenen Unterbringung nach § 1631 b BGB
erforderliche Antrag nur wirksam sein oder werden kann, wenn
beziehungsweise sobald der Antragsteller Träger des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist.
31
(1) Grundsätzlich darf nach § 1631 b BGB
nur der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte ein Kind in eine
geschlossene Einrichtung verbringen (vgl. auch BVerfGE 10,
302 ) oder es dort belassen. Nur dieser kann daher
einen wirksamen Antrag auf Erteilung der
familienrichterlichen Genehmigung der geschlossenen
Unterbringung auf der Grundlage von § 1631 b BGB
stellen. Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts waren – und
sind bis heute – indes vorliegend die Kindeseltern und nicht
das Jugendamt.
32
Dass das Jugendamt das Kind in Obhut genommen
hatte, steht dem nicht entgegen. Eine mit Freiheitsentziehung
verbundene Inobhutnahme eines Kindes durch das Jugendamt ist
nach § 42 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zulässig, wenn und
soweit sie erforderlich ist, um eine Gefahr für Leib oder
Leben des Kindes oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter
abzuwenden. Mit dieser Formulierung soll nach dem Willen des
Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur in den
seltensten Fällen freiheitsentziehende Maßnahmen angezeigt
sind (BTDrucks 11/5948, S. 80; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB
VIII, 3. Aufl. 2007, § 42 Rn. 32 a.E.). Das Jugendamt
hat die Freiheitsentziehung ohne gerichtliche Entscheidung
spätestens mit dem
Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden (§ 42 Abs.
5 Satz 2 SGB VIII). Damit ist der Genehmigungsvorbehalt
des Familiengerichts nach § 1631 b BGB angesprochen, zu
dem – sofern, wie hier, der Personensorgeberechtigte der
Inobhutnahme widersprochen hat – eine Entscheidung nach
§§ 1666, 1666 a BGB hinzutreten muss (vgl. Wiesner, SGB
VIII, 3. Aufl. 2006, § 42 Rn. 65;
Prütting/Wegen/Weinreich/ Ziegler, BGB, 2. Aufl. 2007,
§ 1631 b Rn. 4; Kunkel/Röchling, SGB VIII, 3. Aufl.
2006, § 42 Rn. 84 und 109 f.; Münder u.a.,
Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 42
Rn. 69), weil es sich bei den Entscheidungen und Maßnahmen
des Jugendamts zunächst nur um vorläufige Maßnahmen im Rahmen
seiner öffentlich-rechtlichen Notkompetenz (vgl. Münder u.a.,
a.a.O., § 42 Rn. 32) handelt, während die
sorgerechtlichen Maßnahmen vom Familiengericht zu treffen
sind (vgl. BVerwGE 109, 155 ). Soweit § 42
Abs. 5 SGB VIII die Herbeiführung einer Entscheidung des
Familiengerichts verlangt, ist diesem daher dadurch nicht die
Aufgabe zugewiesen, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu
überprüfen oder deren Fortdauer anzuordnen; vielmehr hat das
Gericht die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen anzuordnen
(vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1999, S. 663 ).
33
(2) Das Amtsgericht hat sich – vom
Oberlandesgericht gebilligt - in seinem Beschluss vom 5.
Januar 2007 verfahrensfehlerhaft damit begnügt, die Fortdauer
der vom Jugendamt im Wege der Inobhutnahme veranlassten
geschlossenen Unterbringung nach § 1631 b BGB zu
genehmigen, ohne zugleich den Kindeseltern zumindest auf der
Grundlage von §§ 1666, 1666 a BGB einstweilen das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen sowie nach
§ 1697 in Verbindung mit § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB
Ergänzungspflegschaft anzuordnen und das Jugendamt als
Ergänzungspfleger auszuwählen.
34
Auf § 1693 BGB hat sich - wie das
Oberlandesgericht, ohne indes die gebotenen Konsequenzen
daraus zu ziehen, nicht verkannt hat – das Amtsgericht nicht
stützen können, weil diese Vorschrift nur den Fall der
tatsächlichen Verhinderung des Sorgeberechtigten erfasst,
nicht aber den, dass dieser mit der geplanten Maßnahme nicht
einverstanden ist; in diesem Fall muss das Familiengericht
die nach den spezielleren
§§ 1666, 1666 a BGB erforderlichen Maßnahmen ergreifen
(vgl. Anwaltkommentar-BGB/Harms, 1. Aufl. 2005,
§ 1693 Rn. 3 m.w.N.). Ansonsten liefe der besondere
Schutz, den diese
– strengen - Vorschriften dem Sorgeberechtigten
gewährleisten, leer.
35
Soweit das Land Niedersachsen der Ansicht ist,
das Oberlandesgericht habe sich auch auf § 16 des
Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen
für psychisch Kranke (NPsychKG) stützen wollen, verkennt
dies, dass für die Anordnung von Freiheitsentziehungen auf
der Grundlage dieses Landesgesetzes nicht die Familien-,
sondern die Vormundschaftsgerichte zuständig sind (§ 17
Abs. 1 Satz 1 NPsychKG). Das Oberlandesgericht hätte sich
daher mangels Zuständigkeit nicht auf das NPsychKG stützen
können. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche
"stillschweigende" Anwendung des NPsychKG – für die im
Übrigen auch nichts ersichtlich ist - angesichts des
Grundsatzes der Formenstrenge in Freiheitsentziehungssachen
überhaupt statthaft wäre.
36
bbb) Formell fehlerhaft ist ferner im
Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Januar 2007 - der durch den
angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts unverändert
aufrecht erhalten wurde - die Art der Unterbringungsmaßnahme
nicht benannt worden, obwohl der dies fordernde § 70 f
Abs. 1 Nr. 2 FGG auch bei einstweiligen Anordnungen gilt
(vgl. Jansen/von Schuckmann/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., 2005,
§ 70 h Rn. 30 m.w.N.). Der Beschluss, der eine vom
Aufenthaltsbestimmungsberechtigten beabsichtigte geschlossene
Unterbringung nach § 1631 b BGB genehmigt, muss zwar die
konkrete Einrichtung nicht namentlich benennen, in der die
geschlossene Unterbringung erfolgen soll. Er muss aber
klarstellen, ob die Unterbringung in einer psychiatrischen
Klinik oder in einer geschlossenen Einrichtung der
Jugendhilfe genehmigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1963, S.
397 ; FamRZ 1995, S. 118 ; BayObLG,
FamRZ 1992, S. 105 ; FamRZ 1993, S. 600; FamRZ
1994, S. 320 ; Jansen/von Schuckmann/Sonnenfeld,
a.a.O., § 70 f Rn. 3; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG,
15. Aufl. 2003, § 70 f Rn. 3; Erman/Michalski, BGB,
11. Aufl. 2004, § 1631 b Rn. 17; RGRK-BGB/Wenz, 12.
Aufl. 1999, § 1631 b Rn. 11). Nur so wird der
unterschiedlichen Ausrichtung dieser beiden alternativen
Arten der geschlossenen Unterbringung – deren
Erforderlichkeit aus Kindeswohlgründen der Familienrichter
bei seiner Genehmigungsentscheidung zu prüfen hat
(§§ 1631 b, 1697 a BGB) - Rechnung getragen.
37
ccc) Das Oberlandesgericht hat es zudem
verabsäumt, die vom Amtsgericht nicht mündlich angehörten
sorgeberechtigten Kindeseltern nach der auch bei
einstweiligen Anordnungen einschlägigen Vorschrift des
§ 70 d Abs. 1 Nr. 2 FGG im Beschwerdeverfahren
persönlich anzuhören (vgl. Keidel/Kuntze/ Winkler/Kayser,
a.a.O., § 70 d Rn. 12, § 70 m Rn. 23; Jansen/von
Schuckmann/Sonnenfeld, a.a.O., § 70 d Rn. 2 und 24,
§ 70 m Rn. 44 ff.).
38
cc) Nachdem bereits die Verletzung dieser
formellen Anforderungen das Freiheitsrecht des Kindes
verletzt hat, kann dahinstehen, ob die sonstige
Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts den
Anforderungen, die das Freiheitsgrundrecht an sie stellt,
genügt hat. Es bestehen diesbezüglich verfassungsrechtliche
Bedenken, ob das Gericht im Rahmen seiner
Sachverhaltsaufklärung die Bedeutung und Tragweite des
Freiheitsgrundrechts ausreichend beachtet hat und ob der
Freiheitsentzug daher eine in tatsächlicher Hinsicht
genügende Grundlage gehabt hat.
39
(1) Das Oberlandesgericht hat davon abgesehen,
das Kind persönlich anzuhören, und hat sich dabei auf die
nachträgliche, durch das Amtsgericht im Wege der Rechthilfe
veranlasste Kindesanhörung gestützt. Es ist fraglich, ob dies
ausreichte, um dem Recht des Kindes aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG ausreichend Rechnung zu tragen.
40
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
ausdrücklich zu einem Fall der mit Freiheitsentziehung
verbundenen Unterbringung eines nach damaliger Rechtslage
Entmündigten befunden, dass die Verfassung es nicht in jedem
Falle gebietet, eine Anhörung in der Beschwerdeinstanz zu
wiederholen, solange hierzu nach dem Akteninhalt keine
Veranlassung besteht (vgl. BVerfGE 65, 317
).
41
Vorliegend spricht aber viel dafür, dass die
Anhörung des Kindes in der Beschwerdeinstanz deshalb
erforderlich war, weil die Handhabung der
Verfahrensvorschriften durch das Amtsgericht schon in erster
Instanz wohl keinen wirksamen Grundrechtsschutz geboten hat.
Es ist zweifelhaft, ob es der Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts noch ausreichend Rechnung trägt, die
Anhörung eines geschlossen untergebrachten Kindes im Wege der
Rechtshilfe durchführen zu lassen, wenn das erkennende
Gericht nur etwa 50 Kilometer von der Klinik entfernt liegt,
in der das Kind untergebracht ist. Bei einer solchen
örtlichen Nähe ist es problematisch, die Anhörung einem
anderen Richter zu überlassen als dem, der über die Fortdauer
der Unterbringung zu erkennen hat. In Unterbringungssachen
ist der persönliche Eindruck von hoher Bedeutung für die
Sachentscheidung; nur er ermöglicht die erforderliche
bestmögliche Überprüfung psychiatrischer Zeugnisse und
Gutachten. Angesichts dessen spricht viel dafür, dass
jedenfalls das Oberlandesgericht vor seiner Entscheidung das
Kind zumindest durch den Berichterstatter persönlich hätte
anhören müssen.
42
Da der Beschluss des Amtsgerichts vom 5.
Januar 2007 nicht angegriffen ist, kann dahinstehen, ob auch
die Übermittlung der Akten durch das Amtsgericht an das
Rechtshilfegericht auf dem einfachen Postweg, anstatt die
wesentlichen Aktenbestandteile unverzüglich per Fax zu
übersenden, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Diese
Handhabung hat dazu beigetragen, dass das Kind erstmals am
12. Januar 2007 und damit erst acht Tage nach Beginn der
Freiheitsentziehung richterlich hat angehört werden können.
Es erscheint fraglich, ob dies noch dem von Verfassungs wegen
bestehenden Erfordernis einer unverzüglichen Nachholung der
zunächst wegen Gefahr im Verzug unterbliebenen Anhörung des
Kindes entsprach.
43
(2) Das Oberlandesgericht hat schließlich auch
keine aktuelle Stellungnahme der Klinik zur Erforderlichkeit
der Fortdauer der Unterbringung eingeholt. Hierzu hätte vor
allem deshalb Anlass bestanden, weil die behandelnde Ärztin
schon anlässlich der Kindesanhörung am 12. Januar 2007 von
einer positiven Entwicklung des Kindes gesprochen hatte.
Insofern hat es Anlass zur Prüfung gegeben, ob jedenfalls
eine geschlossene Unterbringung des Kindes noch erforderlich
gewesen ist.
44
b) Die Voraussetzungen für eine
Durchsetzungsannahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG liegen vor.
45
Die Durchsetzungsannahme setzt voraus, dass
die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den
Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders
gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung unter anderem dann,
wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht
gewährten Schutzes beruht (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Dies ist hier angesichts der dargestellten Rechts- und
Verfahrensfehler unter Berücksichtigung der Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts der Fall.
46
Soweit das Land Niedersachsen unter Bezugnahme
auf BVerfGE 90, 22 der Auffassung ist, der
Annahme der Verfassungsbeschwerde stehe es entgegen, dass im
Falle der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses bei
erneuter Entscheidung kein anderes Ergebnis zu erwarten
gewesen wäre, greift dies nicht durch; denn zum einen ist dem
Bundesverfassungsgericht diese hypothetische Prüfung in
Fällen der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde
verschlossen und zum anderen ist jenes nicht zwingend:
Mittels einer kurzfristigen Anhörung der Kindeseltern hätte
das Amtsgericht unter Umständen schon damals deren
Einverständnis mit einer Unterbringung des Kindes in einer
offenen Einrichtung der Jugendhilfe erreichen können.
Jedenfalls kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass bei
ordnungsgemäßer Verfahrensgestaltung die Freiheitsentziehung
schon früher als vorliegend beendet worden wäre.
47
c) Aus letzterem Grund hat die angegriffene
Entscheidung auch auf dem Verfassungsverstoß beruht.
48
3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung
ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; die
Aufhebung der im Beschwerdeverfahren getroffenen
Auslagenentscheidung und die Zurückverweisung der Sache in
diesem Umfang an das Oberlandesgericht folgt aus § 95
Abs. 2 BVerfGG.
49
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt für
das Hauptsacheverfahren aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG und
für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
aus § 34 a Abs. 3 BVerfGG (vgl. zu Letzterem
BVerfGE 89, 91 ).
50
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ff.; 89,
91 ff.).
51
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).