BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3389/08 -
des Herrn Dr. F…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 4. November 2010 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen
fachgerichtliche Entscheidungen, welche die Ablehnung seines
Habilitationsantrags für das Forschungsgebiet „biologische
Psychiatrie“ bestätigen.
2
1. Der 1946 geborene Beschwerdeführer ist
österreichischer Staatsangehöriger. Er hat im Fachbereich
Chemie promoviert und ist seit 1975 zunächst als
Wissenschaftlicher Assistent, seit 1988 als Akademischer Rat
in der Psychiatrischen Klinik des Universitätskrankenhauses
H… beschäftigt.
3
a) Am 10. April 1989 beantragte der
Beschwerdeführer die Zulassung zur Habilitation am
Fachbereich Medizin. Dem Antrag fügte er eine
Habilitationsschrift mit dem Thema „Ansatzpunkte einer
biochemischen Psychiatrie“, sieben publizierte
wissenschaftliche Arbeiten sowie zwei unveröffentlichte
Arbeiten bei. Nach Zulassung des Klägers zur Habilitation
beschloss der aus sieben Mitgliedern bestehende
Habilitationsausschuss, drei externe Gutachten einzuholen,
die sich jeweils mit den biochemischen, psychiatrischen und
wissenschaftstheoretischen Aspekten der vom Beschwerdeführer
vorgelegten Schrift befassen sollten.
4
Die Gutachten ergaben unterschiedliche
Bewertungen. Der Gutachter Prof. Dr. H…, der vor allem
den biochemischen Teil prüfen sollte, kam zu dem Ergebnis,
die Habilitationsschrift könne mit großen Einschränkungen zur
Annahme empfohlen werden, wobei er die vom Beschwerdeführer
zu beseitigenden Kritikpunkte in einer Anlage auflistete. Der
psychiatrische Gutachter, Prof. Dr. H…, gelangte zur
Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zumindest momentan
noch nicht in der Lage sei, den Stoff überzeugend zu
bewältigen. Dabei setzte sich der Gutachter mit der
Habilitationsschrift des Beschwerdeführers lediglich auf
etwas mehr als einer drittel Seite seiner Stellungnahme
auseinander, wobei er sich insbesondere gegen die „pauschale“
Kritik des Beschwerdeführers an der
biologisch-psychiatrischen Forschung der vergangenen
Jahrzehnte wandte. Der dritte Gutachter Prof. Dr. T…, der
primär die wissenschaftstheoretischen Aspekte zu beurteilen
hatte, kam „ohne jeden Vorbehalt“ zu der Empfehlung, die
Arbeit des Beschwerdeführers als Habilitationsleistung
anzuerkennen.
5
b) Nach mehreren Beratungen lehnte der
Habilitationsausschuss den Habilitationsantrag des
Beschwerdeführers mit 6 zu 1 Stimmen ab. Nachdem über seinen
Widerspruch innerhalb von nahezu einem Jahr nicht entschieden
wurde, erhob der Beschwerdeführer am 15. März 1993
Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, die -
nach zwischenzeitlichem Ergehen eines Widerspruchsbescheids -
mit Urteil vom 24. November 1993 abgewiesen wurde. Auf die
Berufung des Beschwerdeführers hob das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf
und verpflichtete die Universität zur Neubescheidung des
Beschwerdeführers (Urteil vom 10. April 1995). Das
Oberverwaltungsgericht stellte entscheidend darauf ab, dass
das von Prof. Dr. H… (Psychiatrie) erstellte Gutachten nicht
den an ein Habilitationsgutachten zu stellenden Anforderungen
genüge. Darüber hinaus sei der Ausschuss bei seiner Bewertung
von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da er das
Gutachten von Prof. Dr. H… zum biochemischen Aspekt als
„eindeutig negativ“ bewertet habe. Weiterhin sei die
Entscheidung des Ausschusses fehlerhaft, weil es an einer
nachvollziehbaren substantiierten Begründung für das
Abweichen vom positiven Gutachten von Prof. Dr. T…
(Wissenschaftstheorie) fehle.
6
2. Im Dezember 1995 beschloss der
Fachbereichsrat, das Habilitationsverfahren ohne Einsetzung
eines neuen Habilitationsausschusses, das heißt bis auf zwei
Mitglieder in alter Besetzung fortzusetzen. Der Ausschuss
beschloss, Prof. Dr. H… (Psychiatrie) solle eine
ausführliche Ergänzung seines Gutachtens vorlegen, ein
weiteres auswärtiges Gutachten sei wegen des eigenen
Sachverstands nicht notwendig.
7
a) Das hierauf im September 1996 von Prof. Dr.
H… vorgelegte ergänzende Gutachten kam wiederum zu dem
Ergebnis, dass die Habilitationsleistung des
Beschwerdeführers nicht ausreichend sei. Der Gutachter ging
hierbei davon aus, dass Kern der Habilitationsschrift die
Psychiatrie sei und vertrat die Auffassung, dass bei der
Entscheidung über die Habilitation dem Gutachten von
Psychiatern das größte Gewicht zugemessen werden müsse. Aus
seiner ausschließlich psychiatrisch begründeten Sicht
gelangte der Gutachter wiederum zu einem für den
Beschwerdeführer negativen Ergebnis.
8
b) Mit Bescheid vom 19. Juni 1997 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf
Habilitation mit 5 zu 2 Stimmen erneut abgelehnt worden sei.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und nach
viermonatiger Untätigkeit Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hamburg. Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 11. Dezember 1998 nach Ergehen eines
Widerspruchsbescheids abgewiesen. In der Entscheidung hieß
es, dass zwar erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit auch
des neuen von Prof. Dr. H… erstellten Gutachtens bestünden.
Allerdings sei das Gutachten für die Entscheidung des
Habilitationsausschusses nicht kausal geworden, da dieser
aufgrund eigener Sachkunde seiner Mitglieder eine
Gesamtbeurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers
vorgenommen habe. Mit Beschluss vom 31. Januar 2001 ließ das
Hamburgische Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete
Berufung zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestünden. Sei das
Gutachten H…, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht
verwertbar, würde das Habilitationsverfahren an einem Fehler
leiden, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen
könnte.
9
c) Am 5. April 2001 schlossen die Beteiligten
im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem
Oberverwaltungsgericht, an dem auch der Vorsitzende des
Habilitationsausschusses teilnahm, zur Beendigung des
Rechtsstreits einen Vergleich. Danach sollte ein weiteres
Gutachten eingeholt werden, dem - so wörtlich - „nach
übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten maßgeblicher
Einfluss auf die weitere unter Einbeziehung dieses Gutachtens
zu erfolgende Entscheidung des Habilitationsausschusses“
zukommen sollte. Als Gutachter sollte … Prof. Dr. E…, …,
gewonnen werden. Der Auftrag sollte mit einem Anschreiben
versehen werden, in welchem auf die wissenschaftstheoretische
und interdisziplinäre Ausrichtung der Habilitationsschrift
hingewiesen werden sollte. Dem Gutachter sollte dem Vergleich
zufolge weiter in Umrissen mitgeteilt werden, welchen Gang
das bisherige Verfahren genommen habe, dass bereits
Gerichtsentscheidungen vorlägen und verschiedene
Stellungnahmen und Gutachten mit kontroversen Einschätzungen
eingeholt worden seien.
10
d) Am 28. Juni 2001 traf sich der
Habilitationsausschuss in Anwesenheit der Rechtsvertreterin
der beklagten Universität. Diese berichtete über den
abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich, der im Ausschuss auf
erhebliche Kritik stieß. Die meisten Mitglieder vertraten die
Ansicht, dass mit der Bestimmung des maßgeblichen Einflusses
des Gutachtens von Prof. Dr. E… ihre Prüfertätigkeit in
unrechtmäßiger Weise beeinträchtigt sei. Einige
Kommissionsmitglieder drohten zunächst mit ihrem Austritt.
Nach mehreren weiteren Sitzungen einigte sich der Ausschuss
darauf, Prof. Dr. E… - wie im gerichtlichen Vergleich
vorgesehen - um die Erstattung eines Gutachtens zu bitten.
Der Ausschussvorsitzende entwarf daraufhin ein auf den 14.
November 2001 datiertes Anschreiben an den Gutachter. Darin
heißt es unter anderem, die erbetene Begutachtung solle in
der seit zehn Jahren auch gerichtlich geführten
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der
Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg „insbesondere
helfen, durch eine abgewogene Stellungnahme eines ‚Elder
Statesman in der Wissenschaft’ ein faires Prüfungsurteil noch
weiter zu untermauern“. Im vorletzten Absatz des Schreibens
heißt es, zu keinem Zeitpunkt sei in den rechtlichen
Auseinandersetzungen die Ernsthaftigkeit, Sorgfalt und
Abgewogenheit in Diskussion und Urteilsfindung der
Habilitationskommission angezweifelt worden. Schließlich
hätten das Oberverwaltungsgericht sowie der Antragsteller
selbst der Habilitationskommission das Vertrauen
ausgesprochen.
11
Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses
fuhr mit sämtlichen Unterlagen nach G… und überließ Prof. Dr.
E… dort die vom Beschwerdeführer eingereichte
Habilitationsschrift sowie die sieben eingereichten weiteren
Publikationen.
12
e) Mit Datum vom 5. Februar 2002 legte Prof.
Dr. E… eine drei Seiten umfassende „Gutachterliche
Stellungnahme“ zur Habilitationsschrift des Beschwerdeführers
vor. Eingangs führt der Gutachter aus, es sei „evident“, dass
er aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in
der Lage sei, zu medizinischen Fragestellungen oder zur
Interpretation von Daten im Kontext einer „Biochemie in der
Psychiatrie“ Stellung zu nehmen. Gern komme er aber der Bitte
nach, „zum wissenschafts-theoretischen Teil der Arbeit, also
zu ihrem wissenschaftlichen Duktus, der Logik der
Datensammlung und der inneren wissenschaftlichen
Schlüssigkeit, einschließlich Diskussion und Perspektive“,
seine Auffassung zu äußern. Die Arbeit berühre ein wichtiges
Thema in der Wissenschaft, den Umgang mit wissenschaftlichen
Daten und ihre Einordnung in den Stand der Wissenschaft, das
Bemühen um wissenschaftliche Genauigkeit, um Berücksichtigung
der Literatur und schließlich der Synthese der genannten
Punkte. Sie sei flüssig und interessant geschrieben und gebe
eine übersichtliche Zusammenschau der Argumente. Sie zeige
eine kritische Einstellung zu Thesen, Stand und
Interpretation von Daten in der biochemischen Psychiatrie.
Aus seiner Erfahrung mit sehr vielen Habilitationen eigener
Mitarbeiter sowie als Gutachter in anderen
Habilitationsverfahren erfülle die Arbeit jedoch nicht den
Anspruch an eine Habilitationsschrift. Solide neue Daten, die
zu neuen Hypothesen führten und alte Hypothesen widerlegten,
würden im Ergebnisteil nicht dargestellt, neue wegweisende
Experimente nicht aufgezeigt und durchgeführt. Der
experimentelle Teil der Arbeit sei nicht überzeugend und
entspreche nicht dem Niveau, das man bereits bei einer
Promotion voraussetze. Von einer Habilitationsschrift sei zu
erwarten, dass sie überkommene Hypothesen relativiere und
zusätzlich ein neues Forschungsfeld eröffne, mithin eine neue
Tür zum Verständnis eines wissenschaftlichen Problems
aufstoße und zu neuer wissenschaftlicher Arbeit anrege. Dies
fehle der Arbeit. Sie bleibe in der Deskription und Kritik
der bestehenden Zustände hängen und zeige keine neuen
Möglichkeiten auf. Hypothesen zur Lösung des
wissenschaftlichen Problems würden nicht aufgestellt.
13
f) Nach ausführlicher Diskussion lehnte
daraufhin die Habilitationskommission die Habilitierung des
Beschwerdeführers erneut, wie es im Sitzungsprotokoll vom 14.
Mai 2002 heißt, „nach maßgeblicher Berücksichtigung des
Gutachtens E…“ mit 6 zu 1 Stimmen ab. Mit Schreiben vom 3.
Juni 2002 teilte der Vorsitzende der Kommission dem
Beschwerdeführer unter Beifügung des Ausschussvotums sowie
des Gutachtens von Prof. Dr. E… dieses Ergebnis mit und
eröffnete ihm die Möglichkeit der schriftlichen
Stellungnahme. Der Beschwerdeführer machte verschiedene
Einwendungen gegen das Gutachten geltend. Vor allem
bemängelte er, dass der Gutachter lediglich die
Habilitationsschrift zur Kenntnis genommen habe. Die von
Prof. Dr. E… geforderten Leistungen, insbesondere zu
neurobiologischen und biochemischen Aspekten, habe er bereits
mehrfach erbracht, was sich aus den weiteren von ihm
vorgelegten Publikationen ergebe. Mit Schreiben vom 19.
Dezember 2002, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19. Februar
2003, teilte der Ausschussvorsitzende mit, dass es auch unter
Berücksichtigung der Einwendungen bei der ablehnenden
Entscheidung vom 3. Juni 2002 bleibe.
14
3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 legte
der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des
Habilitationsausschusses Widerspruch ein und erhob am
5. September 2003 Untätigkeitsklage vor dem
Verwaltungsgericht Hamburg. Dieses wies die Klage mit Urteil
vom 21. April 2004 ab.
15
a) Der vor dem Hamburgischen
Oberverwaltungsgericht am 5. April 2001 geschlossene
Vergleich, wonach ein Gutachten von Prof. Dr. E… einzuholen
sei, dem „maßgeblicher Einfluss“ auf die Entscheidung des
Habilitationsausschusses zukommen sollte, sei im Ergebnis
wirksam zustande gekommen. Allerdings bestünden
durchgreifende Bedenken gegen das wirksame Zustandekommen des
Vergleichs in dem Erörterungstermin vor dem
Oberverwaltungsgericht. Denn der Vergleich habe in
unzulässiger Weise in Rechte der am Vergleichsschluss nicht
beteiligten Mitglieder des Habilitationsausschusses aus
Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen. Der Notwendigkeit, den
Habilitationsausschuss am Vergleichsschluss zu beteiligen,
sei auch nicht damit Genüge getan worden, dass dessen
Vorsitzender in der Verhandlung anwesend gewesen sei und am
Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt habe.
16
Allerdings sei der zunächst unwirksame
Vergleichsschluss nachträglich wirksam geworden. In seinen
Sitzungen vom 19. Juli 2001 und 4. Oktober 2001 habe sich der
Habilitationsausschuss eingehend und kritisch mit der infolge
des Vergleichsschlusses angesonnenen Verpflichtung zur
Einholung eines „maßgeblichen Drittgutachtens“ befasst.
Nachdem die Ausschussmitglieder zunächst mehrheitlich zu
einer Ablehnung tendiert hätten, hätten sie in der Sitzung
vom 4. Oktober 2001 das durch den Vergleich geregelte
Vorgehen ausdrücklich gebilligt. Damit sei der Vergleich
nachträglich durch Zustimmung der anderen Mitglieder des
Habilitationsausschusses wirksam geworden.
17
b) Der Vergleich sei auch in rechtlich nicht
zu beanstandender Weise durchgeführt worden. Das von dem
Ausschussvorsitzenden verfasste Anschreiben an den Gutachter
Prof. Dr. E… sei entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht geeignet, den Gutachter befangen zu
machen. Es sei dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, dass der
letzte Absatz jenes Anschreibens nicht seiner verständlichen
Sichtweise und auch nicht seiner kritischen Bewertung der
Arbeit des Habilitationsausschusses entspreche. Wenn der
Ausschussvorsitzende dort ausdrücklich erwähne, das
Oberverwaltungsgericht habe einvernehmlich mit dem
Beschwerdeführer der Habilitationskommission „das Vertrauen
ausgesprochen“, so sei dies objektiv nicht zutreffend. Doch
komme hierin keine Befangenheit des Ausschussvorsitzenden zum
Ausdruck. Es sei verständlich und berechtigt, dass der
Ausschussvorsitzende so vorgegangen sei.
18
c) Ohne Erfolg rüge der Beschwerdeführer auch,
dass Prof. Dr. E… das für das Gutachten erforderliche
Material unvollständig oder selektiv übermittelt worden sei.
Dem Gutachter habe mit der Habilitationsschrift der
eigentliche Gegenstand seiner Begutachtung unzweifelhaft
vorgelegen.
19
d) Das Gutachten von Prof. Dr. E… entspreche
auch den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen an ein
sachkundiges Gutachten im Habilitationsverfahren. Zwar sei
der Gutachter nicht im eigentlichen Fachgebiet der
Habilitationsschrift fachlich ausgewiesen. Doch sei dies
unschädlich, da er sich nach dem geschlossenen Vergleich
gutachtlich nicht zu im engeren Sinne fachlichen Aspekten der
vorgelegten Schrift äußern sollte, sondern zum methodischen
und wissenschaftstheoretischen Gehalt der Arbeit. Dies
begründe seine Sachkunde im Rechtssinne. Der Gutachter sei
auch von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und habe
allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet. Das
ablehnende Ergebnis sei knapp aber schlüssig begründet. Dabei
vermöge das Gericht, wie es wörtlich ausführt, in der
„gelegentlich apodiktisch anmutenden Prägnanz der
Feststellungen des Gutachters“ keinen rechtlichen Mangel zu
erkennen. Die Knappheit der Feststellungen rechtfertige sich
bereits „durch die überragende Kompetenz des Gutachters
namentlich auch in wissenschaftstheoretischer Hinsicht und
seine enorme Erfahrung, die er im Laufe seiner
außergewöhnlich erfolgreichen wissenschaftlichen Karriere bei
der Betreuung und Bewertung zahlreicher
Habilitationsarbeiten“ gesammelt habe.
20
4. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 stellte
der Beschwerdeführer Antrag auf Zulassung der Berufung und
begründete diesen mit weiterem Schriftsatz vom 9. August
2004, der am 11. August 2004 beim Oberverwaltungsgericht
einging.
21
a) Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 bat
der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers erstmals um
Förderung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einer
Entscheidung zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurde
daraufhin mit richterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2005
mitgeteilt, dass ein konkreter Termin für die Entscheidung
über seinen Zulassungsantrag nicht mitgeteilt werden könne.
Beim Berufungssenat seien noch etliche ältere
Zulassungsverfahren und insbesondere zahlreiche vorrangig zu
bearbeitende Eilverfahren anhängig.
22
b) Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2007 wies
der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf hin,
dass nunmehr weitere zwei Jahre vergangen seien, ohne dass
eine Entscheidung des Gerichts absehbar sei. Ein weiteres
Abwarten sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Mit
richterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2007 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass noch immer etliche
Verfahren auf Berufungszulassung beim Senat anhängig seien
und die Belastung mit Eilverfahren weiterhin hoch sei. Der
Senat werde sich bemühen, im folgenden Jahr über den
Zulassungsantrag zu entscheiden.
23
5. Mit Beschluss vom 5. September 2008 lehnte
das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der
Berufung ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Urteils ließen sich den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Das Recht des
Beschwerdeführers auf sachkundige Leistungsbewertung sei
nicht verletzt. Den Mitgliedern des Habilitationsausschusses
stehe bei der Bewertung der Habilitationsprüfung wie bei
anderen Prüfungen auch ein gerichtlich nur eingeschränkt
nachprüfbarer Bewertungsspielraum zu.
24
a) Von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung könne selbst dann nicht
ausgegangen werden, wenn der Vergleich vom 5. April 2001
deshalb nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, weil
einzelne Mitglieder des Habilitationsausschusses an dem
Vergleichsabschluss nicht beteiligt gewesen seien. Denn der
Habilitationsausschuss habe seine Entscheidung vom
3. Juni 1997 auch noch während des anhängigen
Klageverfahrens jederzeit überdenken und unabhängig von dem
Vergleich ein weiteres Gutachten einholen und eine erneute
Entscheidung treffen dürfen.
25
b) Auch seien ernstliche Zweifel nicht
dargetan, soweit die Durchführung des Vergleichs gerügt
werde. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der
Vorsitzende des Habilitationsausschusses das Verfahren mit
dem Ziel seiner Benachteiligung manipuliert habe, indem er
dem Gutachter Prof. Dr. E… bewusst Falschbehauptungen
mitgeteilt habe, gebe es keine Grundlage.
26
c) Dass Prof. Dr. E… in seinem Gutachten
darauf hinweise, er sei aufgrund seines wissenschaftlichen
Hintergrunds nicht in der Lage, zu medizinischen
Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext
einer „Biochemie der Psychiatrie“ Stellung zu nehmen, führe
nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Da das
Begutachtungsverfahren insgesamt die abschließende
Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der
Habilitationsschrift vorbereite, müsse nicht jeder Gutachter
in der Lage sein, die fachliche Thematik umfassend
abzudecken. Es reiche bei fachübergreifendem Charakter einer
Arbeit oder erheblichen Bezügen zur wissenschaftlichen
Nachbardisziplin aus, wenn durch die entsprechende Auswahl
der Gutachter für eine insgesamt sachkundige Nachprüfung
Sorge getragen werde.
27
d) Der Habilitationsausschuss habe auch dem
interdisziplinären Ansatz der Arbeit ausreichend Rechnung
getragen. Er habe insbesondere nicht verkannt, dass Prof. Dr.
E… lediglich zum wissenschaftstheoretischen Teil der
Habilitationsschrift Stellung genommen habe. Die Bewertung
der Habilitationsschrift im Hinblick auf die richtige
Gewichtung der einzelnen Teile zueinander unter
Berücksichtigung der fachübergreifenden Fragestellung falle
in den gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum
des Habilitationsausschusses. Auch sei die
Ablehnungsentscheidung nicht deswegen fehlerhaft, weil es
immer noch an einer nachvollziehbaren und substantiierten
Begründung für das Abweichen vom positiven Gutachten von
Prof. Dr. T… (Wissenschaftstheorie) fehle, was das
Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 1995
bemängelt habe. Denn nunmehr gebe es ein weiteres, für den
Beschwerdeführer negatives Gutachten von Prof. Dr. E… zum
wissenschaftstheoretischen und interdisziplinären Ansatz
seiner Habilitationsschrift. Es sei nicht zu beanstanden,
dass der Habilitationssausschuss dem Gutachten von Prof. Dr.
E… wegen dessen herausragender Sachkunde ein besonderes
Gewicht beigemessen und seine Entscheidung deshalb
hinsichtlich des wissenschaftstheoretischen Teils auf dieses
Gutachten gestützt habe.
28
6. Die gegen den Nichtzulassungsbeschluss des
Oberverwaltungsgerichts durch den Beschwerdeführer erhobene
Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2008,
zugestellt am 6. November 2008, zurückgewiesen. In dem
Beschluss führt das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen aus,
dass der Senat die vom Beschwerdeführer im Verfahren
vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit des Vergleichs,
zur Befangenheit des Vorsitzenden des
Habilitationsausschusses sowie zum Gegenstand des
Habilitationsverfahrens zur Kenntnis genommen und in seinen
Entscheidungsgründen berücksichtigt habe.
29
Mit seiner am 4. Dezember 2008 erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4,
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs.
1, Art. 5 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG.
30
1. Der Beschwerdeführer meint, durch die
Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
sei sein Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden. Das
Oberverwaltungsgericht habe die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ohne ausreichende Auseinandersetzung mit
seinen Einwendungen einfach übernommen.
31
2. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem durch
die über vierjährige Dauer des Berufungszulassungsverfahrens
seinen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung unzumutbar
verkürzt. Der Beschwerdeführer sieht sich gegenüber
Prozessbeteiligten anderer Verfahren benachteiligt, was in
Anbetracht seines Lebensalters und der langen Dauer des
Verfahrens insgesamt nicht mehr hinnehmbar gewesen sei. Es
sei von einer willkürlichen Rechtsanwendung auszugehen.
32
3. Die Entscheidungen verletzten ihn zudem in
seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 GG. Die Habilitation sei eine
Berufszulassungsprüfung, da sie den Zugang zum Beruf des
Hochschullehrers eröffne. Die Bewertung seiner
Habilitationsleistung sei bei der Begutachtung unzulässig auf
seine Habilitationsschrift beschränkt und seine weiteren
eingereichten Publikationen seien nicht ausreichend zur
Kenntnis genommen worden. Die Verfahrensweise des
Ausschussvorsitzenden bei der Beauftragung des Gutachters
verletzte ihn in seinem Recht auf eine unvoreingenommene
Leistungsbewertung. Die Stellungnahme von Prof. Dr. E… selbst
genüge nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts
an Gutachten in Habilitationsverfahren. Das für ihn positive
Gutachten von Prof. Dr. T… sei in der Entscheidung der
Habilitationskommission ausgeblendet worden. Es sei versucht
worden, dieses Gutachten zu unterlaufen und zuletzt durch das
Gutachten von Prof. Dr. E… auszutauschen.
33
4. Das Oberverwaltungsgericht habe die in
seiner Anhörungsrüge vorgetragenen Punkte nicht zum Anlass
genommen, die eigene Entscheidung zu korrigieren. Darin liege
eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
34
Zur Verfassungsbeschwerde hat der Präses der
Justizbehörde der Hansestadt Hamburg Stellung genommen. Nach
seiner Ansicht liegt in der Verfahrensdauer von über vier
Jahren vor dem Oberverwaltungsgericht kein Verstoß gegen
Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
GG.
35
Der zuständige 3. Senat des Hamburgischen
Oberverwaltungsgerichts sei im betreffenden Zeitraum mit
Berufungsverfahren und insbesondere mit Beschwerdeverfahren
aus den Bereichen des Hochschulzulassungsrechts und des
Ausländerrechts stark belastet gewesen. Die Verfahren seien
grundsätzlich nach Eingang bearbeitet worden und nicht nach
ihrem Schwierigkeitsgrad. Verfahren, die eine zeitnahe
Entscheidung dringend erforderten, wie zum Beispiel
Berufungsverfahren in Prüfungssachen und in
Hochschulzulassungssachen, sowie Beschwerden in Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes, seien vom Senat zur Entscheidung
vorgezogen worden.
36
Die Länge des Verfahrens des Beschwerdeführers
habe leider der im damaligen Zeitraum üblichen Dauer für
Zulassungsverfahren entsprochen. Wegen der komplexen und
schwierigen Sach- und Rechtslage habe das Verfahren zudem
einer gründlichen und zeitaufwendigen Vorbereitung
bedurft.
37
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
liegen vor.
38
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl.
insbesondere BVerfGE 35, 79 ; 55, 349
; 84, 34 ; 84, 59
).
39
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten des Beschwerdeführers, hier der Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz
1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG, angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich inhaltlich gegen
die fachgerichtlichen Entscheidungen sowie gegen die Dauer
des Berufungszulassungsverfahrens vor dem Oberwaltungsgericht
wendet, zulässig und auch offensichtlich begründet
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
40
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Dem
Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den beigefügten
Unterlagen lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, das
Oberverwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder in
Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 86, 133
; 96, 205 ; stRspr).
41
2. Gleichfalls unzulässig ist die
Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer die
Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG allein durch die
Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
geltend macht. Sehen prozessrechtliche Vorschriften
Rechtsbehelfe vor, so verlangt das Recht auf effektiven
Rechtsschutz, dass die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs
nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Das
Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen
Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl.
BVerfGE 104, 220 ). Insbesondere dürfen im
Berufungszulassungsverfahren die Anforderungen an die
Darlegung der Zulassungsgründe nicht überspannt werden (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März
2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552
m.w.N.).
42
Dass durch die Nichtzulassung der Berufung
durch das Oberverwaltungsgericht das Recht auf effektiven
Rechtsschutz in dieser Hinsicht verletzt sein könnte, hat der
Beschwerdeführer nicht dargetan (zum Darlegungserfordernis
siehe BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24.
August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris Rn. 3).
43
3. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
seiner Rechte auf Berufsfreiheit sowie Chancengleichheit im
Prüfungsverfahren geltend macht, ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Vortrag des
Beschwerdeführers genügt insoweit den Anforderungen an eine
hinreichend substantiierte Begründung nach § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
44
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt der
Verfassungsbeschwerde nicht deshalb, weil der
Beschwerdeführer kurz vor seiner Pensionierung steht und
faktisch keine Aussicht mehr hat, als ordentlicher Professor
an einer Hochschule berufen zu werden. Ein Wegfall des
Rechtsschutzinteresses wäre nur anzunehmen, wenn der begehrte
Entscheidungsausspruch an der Situation des Beschwerdeführers
nichts ändern würde (vgl. Ruppert, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005,
§ 90 Rn. 96). Mit der Habilitation kann der
Beschwerdeführer weiterhin die Lehrbefähigung („facultas
docendi“) für sein Fachgebiet erwerben. Diese ist nach
§ 17 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG)
in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. 2001, S. 171)
Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis als
Privatdozent („venia legendi“), die auch mit dem Eintritt in
den Ruhestand nicht endet (dazu Maurer, in: Fläming u.a.,
Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996,
S. 779 ). Privatdozenten werden je
nach Satzung der Universität beziehungsweise des jeweiligen
Fachbereichs verschiedene korporationsrechtliche wie
organisatorische Befugnisse eingeräumt (vgl. Reich, HRG, 10.
Aufl. 2007, § 36 Rn. 3). Auch wenn man die
Privatdozentur selbst nicht als Beruf im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 GG ansieht, unterfällt sie als Vorstufe
für die Berufsaufnahme als Professor dem Schutz der
Berufsfreiheit (vgl. BVerwGE 91, 24 ), auf
den sich Nichtdeutsche jedenfalls im Rahmen des allgemeinen
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen
können (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 104, 337
).
45
4. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde
auch, soweit sie sich gegen die Dauer des
Berufungszulassungsverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht
wendet.
46
Zwar ist nach Abschluss des Verfahrens durch
die Nichtzulassung der Berufung Erledigung eingetreten, da
die Beschwer nicht mehr fortdauert; damit ist grundsätzlich
auch das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BVerfGK 2, 33
). Allerdings besteht an der Feststellung einer
Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG auch dann ein
berechtigtes Interesse, wenn eine Wiederholung des Verstoßes
konkret zu besorgen ist (vgl. BVerfGE 52, 42
; 69, 257 ; 81, 138
; stRspr). Das ist jedenfalls der Fall,
wenn - wie vorliegend - eine Aufhebung der fachgerichtlichen
Entscheidung und Zurückverweisung aufgrund der Verletzung
materieller Grundrechte erfolgt. Durch die Zurückverweisung
an das Oberverwaltungsgericht wird das Ausgangsverfahren
weitergeführt. In Anbetracht der Gesamtdauer der
gerichtlichen Auseinandersetzung wäre dem Beschwerdeführer
eine weitere unangemessene Verfahrensverzögerung nicht mehr
zumutbar.
47
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist,
ist sie auch offensichtlich begründet. Die fachgerichtlichen
Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 im Verbindung mit
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG.
Das Nichtzulassungsverfahren über die Berufung des
Beschwerdeführers vor dem Oberverwaltungsgericht verletzt den
Beschwerdeführer zudem wegen überlanger Verfahrensdauer in
seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG.
48
1. Prüfungsverfahren, die für die Aufnahme
eines bestimmten Berufs den Nachweis bestimmter erworbener
Fähigkeiten verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl
ein und müssen deshalb grundsätzlich den Anforderungen, die
aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgen, genügen (vgl.
BVerfGE 37, 342 ; 79, 212 ; 84, 34
).
49
a) Bei der vom Beschwerdeführer angestrebten
Habilitation, durch die gemäß § 71 HmbHG „die besondere
Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung“
nachgewiesen wird, handelt es sich um eine
Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerwGE 91, 24
; 95, 237 ). Zu den
Einstellungsvoraussetzungen von Professoren gehört nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HmbHG, § 44
Nr. 4 Buchstabe a des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl I
S. 18, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 12. April 2007, BGBl I S. 506) der Nachweis „zusätzlicher
wissenschaftlicher Leistungen“, die durch eine Habilitation
nachgewiesen werden können. Daran ändert nichts, dass mit
Gesetz vom 20. August 1998 das Regelerfordernis der
Habilitation im Hochschulrahmengesetz abgeschafft und durch
die Juniorprofessur ersetzt wurde. Nachdem der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts mit seinem Urteil vom 27. Juli
2004 das zugrunde liegende Fünfte Gesetz zur Änderung des
Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften wegen
fehlender Bundeszuständigkeit für mit dem Grundgesetz
unvereinbar und nichtig erklärt hat (vgl. BVerfGE 111, 226),
lässt das Hochschulrahmengesetz nunmehr offen, auf welche
Weise die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zu
erbringen sind. Es ist davon auszugehen, dass sie sowohl
durch eine Habilitation als auch im Rahmen einer
Juniorprofessur nachgewiesen werden können (Reich, HRG, 10.
Aufl. 2007, § 44 Rn. 6a).
50
Der Hamburger Gesetzgeber hat sich in
§ 15 Abs. 4 Satz 1 HmbHG dafür entschieden, am
Regelerfordernis der Juniorprofessur festzuhalten. Wie sich
aus § 71 Abs. 1 HmbHG ergibt, kann die zusätzliche
wissenschaftliche Qualifikation jedoch weiterhin auch durch
eine Habilitation erbracht werden. Diese Mehrgleisigkeit der
Zugangsvoraussetzungen zur Hochschulprofessur entspricht auch
der gegenwärtigen Praxis.
51
b) Es kann dahinstehen, ob sich der
Beschwerdeführer als Österreicher und damit EU-Staatsbürger
auf den Schutz des seinem Wortlaut nach Deutschen im Sinne
des Art. 116 Abs. 1 GG vorbehaltenen Grundrechts aus
Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Ein entsprechender
Grundrechtsschutz ist für den Beschwerdeführer jedenfalls
über Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3
Satz 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können
sich Nichtdeutsche für den Schutz ihres Berufszugangs und
ihrer beruflichen Betätigung auf Art. 2 Abs. 1 GG
berufen (vgl. BVerfGE 78, 179 ; 104, 337
). Dazu hat das Gericht zwar ausgeführt, dass
Ausländer, denen die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt
sei, nicht denselben Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG
beanspruchen könnten. Das allgemeine Freiheitsrecht sei nur
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (vgl.
BVerfGE 78, 179 ; 104, 337 ). Dies kann
jedoch zumindest dann nicht zu einer Absenkung des
Schutzniveaus und damit der grundrechtlichen Kontrolle
führen, wenn sich aus dem betroffenen Sachbereich kein
sachlicher Grund für eine entsprechende Differenzierung
ergibt (vgl. auch Siehr, Die Deutschengrundrechte des
Grundgesetzes, 2001, S. 476 f.). Die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Kontrolle von
Prüfungsentscheidungen ergeben sich sowohl aus der
Berufsfreiheit als auch aus dem Grundsatz der
Chancengleichheit nach dem für Deutsche und Ausländer
gleichermaßen geltenden Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
84, 34 ). Die Maßstäbe für die fachgerichtliche
Kontrolle folgen zudem aus dem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 59
). Die bei Habilitations- wie
Berufungsentscheidungen zu beachtende Wissenschaftsfreiheit
des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 79
; BVerwGE 95, 237 ), durch die der
Grundsatz der Chancengleichheit im Wissenschaftsbereich eine
besondere Ausprägung erfährt, ist nach dem Grundgesetz nicht
auf Deutsche beschränkt. Es ist danach nicht gerechtfertigt,
Ausländern, die allgemein die Zugangsvoraussetzung für eine
Berufszugangsprüfung im Hochschulbereich erfüllen, bei der
Durchführung des Prüfungsverfahrens einen nur verringerten
grundrechtlichen Schutz zuzubilligen als Deutschen, die sich
unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen können.
Entsprechend sind auch die Fachgerichte - ohne dies näher zu
thematisieren - mit Recht davon ausgegangen, dass die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an
Prüfungsentscheidungen auch für den Beschwerdeführer
gelten.
52
2. Grundrechtsschutz ist auch durch die
Gestaltung von Verfahren zu bewirken. Das gilt insbesondere
für Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung
zu einem Beruf oder ein ganzes Berufsfeld ist. Die
Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das materielle
Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für
einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl.
BVerfGE 84, 34 ; 84, 59
).
53
a) Das Bewertungsverfahren muss im Rahmen des
Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten. Daraus
ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten
Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses
zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen (vgl.
BVerfGE 84, 34 ). Der Betroffene hat Anspruch auf
eine fehlerfreie und verfahrensmäßige Leistungsbewertung
durch sachkundige Personen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 1995 - 1 BvR
1505/94 -, NVwZ 1995, S. 469 ). Bei
fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen
vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur
weil das Prüfungsgremium hierzu eine andere Auffassung
vertritt als der zu prüfende Bewerber (vgl. BVerfGE 84, 34
).
54
b) Mit diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen, die sich auch aus dem
Verhältnismäßigkeitsgebot ableiten, korrespondiert ein
Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus
Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 84, 34 ; 84,
59 ). Im Wege der gerichtlichen
Nachprüfung muss sichergestellt sein, dass die konkreten
Rechte, die sich aus der materiellen Grundrechtsposition des
Betroffenen ergeben, effektiv geltend gemacht werden können.
So dürfen die Gerichte bei fachspezifischen Bewertungen ihre
Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum
der Prüfungsbehörde zurücknehmen, soweit vom Betroffenen
substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung
vorgebracht werden (vgl. auch BVerwGE 104, 203 ).
Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige
Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte
Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen
Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von
einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich
nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl.
BVerfGE 84, 34 ).
55
Lediglich bei prüfungsspezifischen
Beurteilungen, die der Prüfer aus Erfahrungen im fachkundigen
Vergleich mit der Leistung anderer Prüflinge gewinnt, ist von
einem gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren
Entscheidungsspielraum auszugehen. Die gerichtliche Kontrolle
ist allerdings auch hier nur so weit eingeschränkt, als eine
intensivere Prüfung zu einer Verzerrung der
Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes
der Chancengleichheit führen würde (grundlegend BVerfGE 84,
34 ; 84, 59 ).
56
c) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an
das Verfahren und die gerichtliche Kontrolle von
Prüfungsentscheidungen werden im Bereich von
Qualifikationsentscheidungen, die Voraussetzung für den
Zugang zur Stellung eines Hochschullehrers sind, durch das
Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verstärkt (vgl. auch
Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts,
Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779 ; Schwerdtfeger,
WissR 12 , S. 1 ).
57
aa) Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die
wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und
steht grundsätzlich jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist
oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 88,
129 ; 122, 89 ). Daneben enthält
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für den Hochschulbereich eine
objektive Grundsatznorm, die organisatorische wie
verfahrensmäßige Vorkehrungen gegen Gefährdungen der freien
Wissenschaft verlangt (vgl. BVerfGE 93, 85 ; 111,
333 ). Sie gewährt den in der Wissenschaft Tätigen
angemessene Teilhabe an der Organisation des
Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 111, 333 ).
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, Organisation und
Verfahren innerhalb der Hochschule so auszugestalten, dass
die einzelnen Grundrechtsträger nach Möglichkeit vor
wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen geschützt werden
(vgl. BVerfGE 111, 333 m.w.N.).
58
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts kommt der Gruppe der
Hochschullehrer im Modell der sogenannten
„Gruppenuniversität“ eine besondere Stellung zu (vgl. BVerfGE
35, 79 ; 61, 210 ; 95, 193
). Ihnen ist die Pflege von Forschung und Lehre
vornehmlich anvertraut. Nach dem materiellen
Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts ist
unter Hochschullehrer der akademische Forscher und Lehrer zu
verstehen, der aufgrund einer Habilitation oder eines
sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen
Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und
Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 56, 192
; 95, 193 ). Für Hochschullehrer ist
Kern der Wissenschaftsfreiheit infolgedessen das Recht, ihr
Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfGE 122,
89 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13.
April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris Rn. 40).
59
bb) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
in seinem Hochschulurteil hervorgehoben, dass an das
Berufungsverfahren der Hochschullehrer wegen der Bedeutung
dieses Vorgangs für die Wissenschaftsfreiheit besondere
Anforderungen zu stellen sind. Das Auswahlverfahren bestimme
die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre
innerhalb der Universität und sei deshalb mit der Garantie
des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft
(vgl. BVerfGE 35, 79 ). Gleiches muss auch für die
vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer
Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die
Berufung auf eine Hochschulprofessur gelten, zumal durch eine
negative Entscheidung die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen
Grundrechtsträgers besonders intensiv betroffen ist (vgl.
auch BVerwGE 91, 24 ). Dem Bewerber ist
durch eine Ablehnung seiner Habilitation die Berufung auf
eine Professur und damit die Teilhabe an der besonderen
Stellung der Hochschullehrer innerhalb der Universität
verwehrt. Zugleich enthält die Ablehnungsentscheidung ein
Urteil über die fachliche Eignung des betroffenen
Grundrechtsträgers, der auf der Grundlage seiner
eingereichten Arbeit für nicht ausreichend befähigt angesehen
wird, das von ihm angestrebte Fach in Forschung und Lehre
eigenständig als Hochschullehrer zu vertreten. Entsprechend
sind an die Leistungsbewertung im Rahmen eines
Habilitationsverfahrens besondere Anforderungen zu stellen,
die dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in seiner
subjektiven wie objektiven Ausprägung Rechnung tragen.
60
3. Dem für den Beschwerdeführer aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz
1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Recht auf sachkundige
Leistungsbewertung ist im Habilitationsverfahren nicht schon
damit genügt, dass über den Erfolg der Habilitation nur von
Personen entschieden werden darf, die selbst habilitiert sind
oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Vielmehr
muss durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens
gewährleistet sein, dass der zur sachkundigen Bewertung
erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur
Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern
auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der
Bewertungsentscheidung sichergestellt wird (vgl. BVerwGE 95,
237 ).
61
a) Den vorbereitenden Fachgutachten kommt
dabei eine besondere Bedeutung zu. Die jeweiligen Gutachter
beurteilen, ob es sich bei der Habilitationsschrift um eine
wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis in
dem Fach handelt, für das die Feststellung der Lehrbefähigung
und gegebenenfalls der venia legendi erstrebt wird. Demgemäß
bedarf es besonderer Anforderungen an die Auswahl der
Gutachter sowie an deren Tätigkeit (vgl. BVerwGE 95, 237
). Dem Gebot sachkundiger Bewertung sowie der
Chancengleichheit ist nur dann ausreichend entsprochen, wenn
die Gutachter im Habilitationsfach entsprechend ihrer
fachlichen Qualifikation kompetent für die Bewertung
sind.
62
Eine sachkundige Beurteilung, ob eine
wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in
dem Habilitationsfach anzunehmen ist, setzt in Anbetracht von
Umfang, Spezialisierungs- und Schwierigkeitsgrad von
Habilitationsschriften die Auswahl und Bestellung von
Personen voraus, die über einen hinreichenden Überblick über
den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in denjenigen
Sachgebieten verfügen, mit denen sich die
Habilitationsschrift befasst (vgl. BVerwGE 95, 237
; siehe auch Maurer, in: Fläming u.a., Handbuch
des Wissenschaftsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 1996, S. 779
). Bei Arbeiten mit interdisziplinären oder
fächerübergreifenden Bezügen wird sich der erforderliche
Sachverstand meist nur auf einen Ausschnitt der Arbeit
erstrecken (siehe bereits Schwerdtfeger, WissR 12
, S. 107 ). Demgemäß muss vom
Fachbereichsrat oder von der zuständigen
Habilitationskommission durch entsprechende Auswahl der
Gutachter dafür Sorge getragen werden, dass die fachliche
Thematik der Arbeit umfassend abgedeckt, das heißt in allen
wesentlichen Aspekten einer fachkundigen Nachprüfung
unterzogen wird. Die Zusammenstellung der Gutachter muss
insgesamt auf die Arbeit abgestimmt sein; für jedes
wesentlich berührte Fach muss mindestens ein Gutachter
bestellt werden (vgl. BVerwGE 95, 237 ).
63
b) Unter Bezugnahme auf die von der
Verfassungsrechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das
Bundesverwaltungsgericht zugleich Anforderungen für die
Qualität der im Habilitationsverfahren einzuholenden
Fachgutachten formuliert, die dem Gebot sachkundiger
Bewertung im Wissenschaftsbereich genügen. Durch das
jeweilige Gutachten muss das zur Entscheidung berufene
Gremium in den Stand gesetzt werden, eine
eigenverantwortliche und verbindliche Bewertungsentscheidung
zu treffen (vgl. BVerwGE 95, 237 ). Allgemein
gehaltene oder pauschale Stellungnahmen reichen danach nicht
aus. Insbesondere die für die Annahme oder Ablehnung der
Leistung wesentlichen Gründe, vor allem Art und Umfang der
Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem
Habilitationsfach, aber auch Mängel und Vorzüge etwa
hinsichtlich der Methoden und der Darstellungsweise des
Bewerbers sind in dem einzelnen Gutachten so zu begründen,
dass die anderen stimmberechtigten Mitglieder in die Lage
versetzt werden, selbst verantwortlich zu entscheiden (vgl.
BVerwG, a.a.O.; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 15.
November 2000 - 9 S 2553/99 -, NVwZ 2001, S. 937
). Von einer prinzipiellen
„Bindungswirkung“ der fachgemäß erstellten Gutachten geht die
fachgerichtliche Rechtsprechung insoweit aus, als sie
verlangt, dass die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des
Fachbereichsrats oder der Habilitationskommission nur dann
von der fachlichen Bewertung der Gutachter abweichen dürfen,
wenn sie ihrem widersprechenden Votum eine schriftlich
begründete sachkundige Stellungnahme beifügen (vgl. BVerwGE
95, 237 ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 -, WissR 29
, S. 185 ). Durch diese
Anforderungen an das Bewertungs- und Entscheidungsverfahren
wird dem Recht des Grundrechtsträgers auf eine sachkundige
Bewertungsentscheidung und eine effektive gerichtliche
Kontrolle Rechnung getragen.
64
c) Die Gestaltung des fachgerichtlichen
Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands,
die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den
einzelnen Fall sind Sache der zuständigen Gerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem
Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht auf
Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 82, 236 ). Eine Verletzung von
spezifischem Verfassungsrecht liegt vor, wenn den Gerichten
Auslegungsfehler unterlaufen sind, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts für den konkreten Fall beruhen und auch von ihrer
materiellen Bedeutung von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE
18, 85 ).
65
4. In verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise sind die Fachgerichte danach davon
ausgegangen, dass zu bewertender Gegenstand des
Habilitationsverfahrens im Fall des Beschwerdeführers dessen
Habilitationsschrift vom 10. April 1989 „Ansatzpunkte einer
biochemischen Psychiatrie“ ist. Nach § 71 Abs. 3
HmbHG kann die Befähigung zur selbständigen
wissenschaftlichen Forschung entweder durch eine
Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere
wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von
außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine
hervorragende Dissertation nachgewiesen werden. Nach den
Feststellungen der Gerichte hat sich der Beschwerdeführer von
den drei vorgesehenen Möglichkeiten für den klassischen Weg
der Vorlage einer Habilitationsschrift entschieden. Auch der
Vortrag des Beschwerdeführers selbst, der seine Arbeit in
zurückliegenden Verfahren mehrfach als Habilitationsschrift
bezeichnet hat, spricht dafür, dass keine kumulative
Habilitation im Sinne des § 71 Abs. 3, 2. Alt. HmbHG
gewollt war. Entsprechend sind die Fachgerichte davon
ausgegangen, das dem Habilitationsantrag beizufügende
Schriftenverzeichnis diene lediglich dazu, den
wissenschaftlichen Anspruch und die Habilitationswürdigkeit
des Habilitanden zu untermauern und gegebenenfalls die
Bewertung der Habilitationsschrift zu stützen. Der
Beschwerdeführer kann daher nicht beanspruchen, dass alle von
ihm vorgelegten Veröffentlichungen als Gegenstand des
Habilitationsverfahrens betrachtet werden. Andernfalls hätte
er den Weg einer kumulativen Habilitation wählen müssen.
66
5. Die Fachgerichte haben jedoch das Recht des
Beschwerdeführers auf sachkundige Bewertung seiner
Habilitationsleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie das Recht
auf effektive rechtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4
GG verletzt, indem sie die Entscheidung des
Habilitationsausschusses, die unter „maßgeblicher“
Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E… erfolgt ist,
unbeanstandet gelassen haben. Sie haben zu Unrecht
angenommen, die Bewertung der Habilitationsschrift falle in
den nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Gutachters
beziehungsweise des Habilitationsausschusses.
67
a) Unstreitig handelt es sich bei der
vorgelegten Habilitationsschrift des Beschwerdeführers um
eine Arbeit mit fächerübergreifendem Bezug, welcher die
fachlichen Teilgebiete der Biochemie, Wissenschaftstheorie
und Psychiatrie betrifft. Dementsprechend wurden ursprünglich
drei Gutachter aus den jeweiligen Teilgebieten bestellt.
Damit wurde dem verfassungsrechtlichen Gebot der
sachgerechten Leistungsbewertung grundsätzlich entsprochen.
Nachdem das Gutachten zum psychiatrischen Teilaspekt von
Prof. Dr. H… von den Gerichten auch in seiner ergänzten
Fassung als unzureichend beanstandet worden war, einigten
sich die Parteien des Ausgangsverfahrens mit Vergleich vom 5.
April 2001 auf die Einholung eines weiteren Gutachtens des …
Prof. Dr. E….
68
b) Nur eingeschränkter verfassungsrechtlicher
Nachprüfung unterliegt hierbei die Frage, ob das vorliegende
Gutachten von Prof. Dr. E… den Anforderungen, die nach der
Rechtsprechung an eine fachgerechte Begutachtung im
Habilitationsverfahren anzulegen sind, genügt. Dieses zu
bewerten, ist Aufgabe der Fachgerichte. Allerdings kann die
Knappheit der gutachtlichen Feststellungen, welche die
Gerichte teilweise selbst als „apodiktisch“ bezeichnet haben,
nicht allein mit der „überragenden fachlichen Kompetenz“ des
Gutachters und seiner „enormen Erfahrung“, die er im Laufe
seiner „außergewöhnlich erfolgreichen wissenschaftlichen
Karriere“ gesammelt hat, gerechtfertigt werden. Die
Qualitätsanforderungen an fachwissenschaftliche Gutachten im
Habilitationsverfahren gelten unabhängig vom Ansehen und der
Person des Gutachters. Danach ist die gutachtliche Bewertung
in der Weise zu begründen, dass die anderen stimmberechtigten
Mitglieder des Fachbereichs beziehungsweise der
Habilitationskommission in die Lage versetzt werden, auf
ihrer Grundlage über die Annahme der Habilitation
selbstverantwortlich zu entscheiden und zugleich eine
effektive Kontrolle des Rechts auf sachkundige Bewertung
durch die Gerichte ermöglicht wird (vgl. BVerwGE 95, 237
<247, 251>). Dazu reicht es jedenfalls nicht aus, dass
der Gutachter seine Einschätzungen in Ergebnissätzen
zusammenfasst.
69
c) Ob die Feststellungen von Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgericht zum Inhalt des Gutachtens danach den
verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, kann hier
dahinstehen. Denn jedenfalls ist durch die „maßgebliche“
Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E… bei der
Entscheidung der Habilitationskommission das Recht des
Beschwerdeführers auf eine umfassende sachkundige
Leistungsbewertung verletzt worden.
70
In seiner gutachtlichen Stellungnahme erklärt
Prof. Dr. E… eingangs, es sei evident, dass er aufgrund
seines wissenschaftlichen Hintergrunds nicht in der Lage sei,
zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von
Daten im Kontext einer „Biochemie in der Psychiatrie“
Stellung zu nehmen. Er werde sich nur zum
wissenschaftstheoretischen Teil äußern. Damit hat sich der
Gutachter selbst in wesentlichen Teilen der vom
Beschwerdeführer eingereichten Habilitationsschrift als
fachlich nicht ausreichend kompetent bezeichnet. Die Gerichte
hätten vor dem Hintergrund des Rechts auf umfassende
sachkundige Leistungsbewertung nicht davon ausgehen dürfen,
es sei unschädlich, dass sich der Gutachter nicht zu im
engeren Sinn fachlichen Aspekten der vorgelegten Schrift
geäußert habe. Vielmehr war der wissenschaftstheoretische
Aspekt der Habilitationsschrift, den Prof. Dr. E…
ausschließlich gewürdigt hat, bereits durch das Gutachten von
Prof. Dr. T… positiv evaluiert worden.
71
An einer den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügenden Begutachtung des psychiatrischen
Teils fehlt es hingegen bis heute. Statt dieses Defizit
auszugleichen, ist das Gutachten von Prof. Dr. E… zum
wissenschaftstheoretischen Teil sozusagen an die Stelle des
für den Beschwerdeführer bereits positiv ausgefallenen
Gutachtens von Prof. Dr. T… getreten. Durch diese
Verfahrensweise ist das Recht des Beschwerdeführers auf
umfassende sachkundige (Neu-)Bewertung, insbesondere auch des
psychiatrischen Teilaspekts der Arbeit, von den Gerichten
verkannt worden. Das kommt besonders sinnfällig zum Ausdruck,
wenn das Oberverwaltungsgericht in seiner
Nichtzulassungsentscheidung ausführt, nunmehr bedürfe es auch
keiner Begründung mehr für das Abweichen vom Gutachten des
Prof. Dr. T…, da es inzwischen ein weiteres für den
Beschwerdeführer negatives Gutachten von Prof. Dr. E… zum
wissenschaftstheoretischen und interdisziplinären Ansatz
seiner Habilitationsschrift gebe.
72
d) Daneben kann die Entscheidung des
Habilitationsausschusses unter „maßgeblicher“
Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. E… dem Gebot
einer umfassenden sachkundigen Leistungsbewertung schon
deshalb nicht genügen, weil dieses nur einen - wenn auch
bedeutenden - Teilaspekt der Arbeit erfasst. Bei
fächerübergreifenden Habilitationen muss jedoch für jedes
wesentlich berührte Fachgebiet mindestens ein fachlich
ausreichendes Gutachten eingeholt werden (vgl. BVerwGE 95,
237 ). Immer noch fehlt es, wie erwähnt, an einem
verwertbaren Fachgutachten zum psychiatrischen Teil der
Arbeit des Beschwerdeführers. Wenn im Zusammenhang mit dem
Ablehnungsbeschluss von einem „maßgeblichen Einfluss“ des
Gutachtens von Prof. Dr. E… gesprochen wird, ist zudem nicht
auszuschließen, dass sich der Habilitationsausschuss aufgrund
des gerichtlichen Vergleichs an die Beurteilung des
Gutachters im Wesentlichen gebunden gefühlt hat, obgleich der
eingeholten Stellungnahme, wie bereits festgestellt, keine
umfassende Bewertung der verschiedenen Aspekte der
Habilitationsschrift zugrunde lag. Die fachliche Bewertung
erfolgte allein unter wissenschaftstheoretischen Aspekten,
die somit letztlich allein maßgebend waren. Auch darin liegt
ein Verstoß gegen das Gebot sachkundiger Bewertung.
73
e) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit,
sich gegenüber den fachgerichtlichen Entscheidungen
betreffend der Bewertung des Gutachtens von
Prof. Dr. E… auf seine Rechte aus Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und
Art. 19 Abs. 4 GG zu berufen, nicht dadurch verwirkt,
dass er dem Vergleich vom 5. April 2001 zugestimmt hat. Das
verfassungsrechtlich garantierte Recht des Beschwerdeführers
auf sachkundige Leistungsbewertung im Habilitationsverfahren
ist zugleich Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit (dazu
grundlegend BVerfGE 35, 79 ). Aus der
Schlüsselfunktion der freien Wissenschaft für die
gesamtgesellschaftliche Entwicklung folgt auch eine
Verantwortung für die Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit. Die
besondere Stellung der Hochschullehrer im Bereich der
Universitäten und Fachhochschulen ist nur dann gewährleistet,
wenn deren sachgerechte und allein an
qualitativ-wissenschaftlichen Maßstäben ausgerichtete Auswahl
gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 35, 79 ). Mit der
Prüfungsentscheidung über die Habilitation ist demgemäß auch
eine institutionelle Verantwortung für die Qualitätssicherung
der freien Wissenschaft verbunden (vgl. Schwerdtfeger, WissR
12 , S. 1 ). Hierauf kann auch dann
nicht verzichtet werden, wenn der Grundrechtsträger - aus
welchen Gründen auch immer - in eine bestimmte, das Recht aus
Art. 5 Abs. 3 GG verletzende Verfahrensweise
eingewilligt hat.
74
Vor allem aber liegt in der Einwilligung des
Beschwerdeführers zur Auswahl des Gutachters kein Verzicht
darauf, Einwendungen gegen das Gutachten selbst
beziehungsweise die darauf gestützte Entscheidung des
Habilitationsausschusses unter Berufung auf sein
verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf sachkundige
Bewertung geltend zu machen.
75
6. Die Dauer des Verfahrens vor dem
Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren
verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
76
a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht
nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch
die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 94, 166
; 112, 185 ; 122, 248 ). Die
Rechtsschutzgarantie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf
einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112,
185 ). Wird dieser aber von den Prozessordnungen
eröffnet, dann gebietet sie wirksamen Rechtsschutz in allen
von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen
(vgl. BVerfGE 104, 220 ; 122, 248 ).
Das gilt auch für die Berufungszulassung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001
- 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 f.
m.w.N.).
77
b) Wirksam ist nur ein zeitgerechter
Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass
Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird
(vgl. BVerfGE 55, 349 ; 93, 1 ).
Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 55, 349
; 93, 1 ). Es gibt keine
allgemeingültigen Zeitvorgaben.
78
c) Die Gestaltung des Verfahrens obliegt in
erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der
Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung
sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt,
muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche
Reihenfolge festlegen. Dabei darf es das aus Art. 19
Abs. 4 GG folgende Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes
nicht außer Acht lassen (vgl. BVerfGE 55, 349 ;
siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, S. 1164;
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September
2009 - 1 BvR 3171/08 -, EuGRZ 2009, S. 695 ). Bei
der verfassungsrechtlichen Beurteilung, ab wann ein Verfahren
unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände zu
berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und
die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, die Auswirkungen
einer langen Verfahrensdauer für den Betroffenen (vgl.
BVerfGE 122, 248 ), die Schwierigkeit der
Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten,
insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die
gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor
allem Sachverständiger (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1
BvR 3171/08 -, EuGRZ 2009, S. 695 ; Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1
BvR 1304/09 -, EuGRZ 2009, S. 699 ). Ferner haben
die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu
berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um
eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2009 -
1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009, S. 1164 ; Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR
352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).
79
d) Daran gemessen begründet die Dauer von über
vier Jahren von Eingang der Begründung des
Berufungszulassungsantrags beim Oberverwaltungsgericht am 11.
August 2004 bis zum Beschluss vom 5. September 2008 über die
Nichtannahme der Berufung des Beschwerdeführers einen Verstoß
gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 GG.
80
aa) Hierbei sind auch die Besonderheiten des
Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a Abs. 4 und 5
VwGO zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ
2001, S. 552 f.). Der Antragsteller muss gemäß
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung des vollständigen erstinstanzlichen Urteils
die Gründe darlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Das Berufungsgericht prüft nach § 124a Abs. 5 Satz 2
VwGO anhand des Vortrags in der Begründungsschrift, ob einer
der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe
vorliegt (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a Rn.
126 ff. ; Kopp/Schenke, VwGO,
16. Aufl. 2009, § 124a Rn. 50). Eine mündliche
Verhandlung und Beweiserhebung findet grundsätzlich nicht
statt (vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010,
§ 124a Rn. 258 f.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15.
Aufl. 2010, § 124a Rn. 31, 36 ff.). Entsprechend
ist eine Dauer des Zulassungsverfahrens nach § 124a Abs.
3 und 4 VwGO von vier Jahren mit Blick auf das Gebot
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG
selbst in rechtlich komplexen Fällen kaum noch zu
vertreten.
81
bb) Vorliegend war der zuständige Senat des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zudem schon zwei Mal
zuvor mit dem Habilitationsverfahren des Beschwerdeführers
befasst gewesen; ihm war das Verfahren also bereits bekannt.
Es mag sich hierbei zwar um keinen einfachen Fall gehandelt
haben, der schon nach Aktenstudium und kürzerer Einarbeitung
entschieden werden konnte. Eingedenk der Tatsache, dass der
zur Entscheidung berufene Senat nach der Geschäftsverteilung
für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulrechts und
speziell des Hochschulprüfungsrechts zuständig und folglich
mit dieser Rechtsmaterie seit längerer Zeit vertraut war, ist
allerdings nicht ersichtlich, dass der Fall so große
Schwierigkeiten bereitet haben könnte, mit denen eine
dermaßen lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen wäre. Dem
zuständigen Senat war vielmehr aufgrund der Akten sowie der
vorherigen Befassung mit dem Fall bekannt, dass sich das
Verfahren seit dem Habilitationsantrag des Beschwerdeführers
aus dem Jahr 1989 aufgrund verschiedener Anfechtungen und
Gerichtsentscheidungen zum Zeitpunkt der Einreichung des
Zulassungsantrags bereits über mehr als vierzehn Jahre
hingezogen hatte. Auch das fortschreitende Alter des
Beschwerdeführers und die hohe Bedeutung, die dem Verfahren
für seine wissenschaftliche Laufbahn zukommt, mussten den
befassten Richtern schon nach Durchsicht der
Antragsbegründung bekannt sein. Entsprechend hätte sich das
Gericht nachhaltig um eine Beschleunigung und zeitnahe
Entscheidung bemühen müssen.
82
cc) Die Dauer des Verfahrens lässt sich vor
diesem Hintergrund auch nicht damit rechtfertigen, dass der
zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts im damaligen
Zeitraum mit Berufungsverfahren und vor allem mit
Beschwerdeverfahren aus den Bereichen des
Hochschulzulassungsrechts und des Ausländerrechts stark
belastet war. Dass die Dauer von vier Jahren nach Auskunft
des Präses der Justizbehörde der im damaligen Zeitpunkt
üblichen Dauer für Zulassungsverfahren beim Hamburgischen
Oberverwaltungsgericht entsprach, vermag die lange
Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Denn der Staat kann
sich von vornherein nicht auf solche Umstände berufen, die in
seinem Verantwortungsbereich liegen. Er muss alle notwendigen
Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren zügig beendet
werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ
2004, S. 334 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, DVBl 2009,
S. 1164 f.; vgl. auch EGMR, I. Sektion, Urteil vom
25. Februar 2000 - 29357/95 Gast und Popp/Deutschland -, NJW
2001, S. 211 ).
83
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom
21. April 2004 und des Oberverwaltungsgerichts vom 5.
September 2008 sind danach mit den Grundrechten des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie aus
Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Der Beschluss des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008
ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs.
2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das
Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen -
hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom
28. Oktober 2008 über die Anhörungsrüge - wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Insoweit wird von einer weitergehenden Begründung abgesehen
(§ 93b in Verbindung mit § 93a, § 93d Abs. 1
BVerfGG).
84
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG.