BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 339/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. November 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Stimmrechtsentscheidung im Insolvenzverfahren.
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Der von einer Abwicklungsanordnung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betroffene
Beschwerdeführer zu 1) stellte, vertreten durch den
Beschwerdeführer zu 2), wegen drohender Zahlungsunfähigkeit
beim Insolvenzgericht einen Insolvenzeigenantrag und reichte
den Entwurf eines Insolvenzplans ein. Im Termin zur
Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan trat ein
Rechtsanwalt auf, dem mehrere Insolvenzgläubiger gebundene
Stimmrechtsvollmachten erteilt hatten und der aus der
Sozietät des Beschwerdeführers zu 2) stammte. Zu Beginn des
Termins stellte die den Termin leitende Rechtspflegerin des
Insolvenzgerichts fest, dass die Stimmrechtsvollmachten wegen
eines Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen
zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), gemäß §§ 134, 139
BGB unwirksam seien. Einen Antrag auf Stimmrechtsfestsetzung
für diese Gläubiger lehnte die Rechtspflegerin deshalb ab und
setzte zudem das bestrittene Stimmrecht eines anderen
Gläubigers fest. Im Anschluss stimmten die nach der
Auffassung der Rechtspflegerin allein stimmberechtigten
Gläubiger über den Insolvenzplan ab, für den es in zwei der
drei Gruppen nicht die erforderliche Mehrheit gab. Mit
Rücksicht auf das Ergebnis der Abstimmung versagte die
Rechtspflegerin die Bestätigung des Insolvenzplans. Einen
Antrag auf richterliche Festsetzung der Stimmrechte nach
§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG lehnte der zuständige
Insolvenzrichter ab. Die auf eine fehlerhafte
Stimmrechtsfestsetzung gestützte Beschwerde gegen die
Versagung der Bestätigung wurde zurückgewiesen. Die
Rechtsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss
vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 - (u.a. veröffentlicht in
NZI 2009, S. 106) mit der Begründung, die Feststellung
der Abstimmungsberechtigung gehöre als Vorfrage zur
gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das
Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden habe.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des
aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG abgeleiteten Anspruchs auf Justizgewährung und
effektiven Rechtsschutz. Im Übrigen rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 103 Abs. 1 GG, aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot und aus Art. 14 Abs. 1
GG.
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Der Bundesgerichtshof habe den aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
abgeleiteten Anspruch auf Justizgewährung und effektiven
Rechtsschutz verletzt, indem er die Anfechtbarkeit der
Stimmrechtsentscheidung verneint habe. Es müsse klaglos
hingenommen werden, dass ein einzelner Gläubiger einen
Insolvenzplan zu Fall bringen könne. Dies widerspreche auch
den Rechten der Mehrheit der Gläubiger aus Art. 14 Abs.
1 GG.
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Das Recht auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG sowie das Willkürverbot des
Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt, weil die
Stimmrechtsentscheidungen des Insolvenzgerichts nicht
hinreichend begründet und in der Sache unzutreffend seien.
Die willkürliche Stimmrechtsfestsetzung verkürze zudem die
Rechte der Gläubiger aus Art. 14 Abs. 1 GG
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist die Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Vielmehr hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Es kann dahin stehen, ob die
Beschwerdeführer die von ihnen gerügte Verletzung des aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG abgeleiteten Anspruchs auf Justizgewährung und effektiven
Rechtsschutz in einer den Substantiierungsanforderungen gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise
dargetan haben. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde in
der Sache keine Aussicht auf Erfolg, soweit die
Beschwerdeführer beanstanden, dass ihnen durch die Auslegung
und Anwendung der §§ 253, 6 InsO durch den
Bundesgerichtshof ein Rechtsmittel gegen die
Stimmrechtsentscheidungen des Insolvenzgerichts versagt sei.
Dass eine durch den Rechtspfleger getroffene
Stimmrechtsentscheidung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO
mit Rücksicht auf §§ 6, 253 InsO nur einer einmaligen
richterlichen Kontrolle nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG
unterzogen werden und diese richterliche Entscheidung nicht
mehr angefochten werden kann, verletzt weder den aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG abgeleiteten Anspruch auf Justizgewährung und effektiven
Rechtsschutz noch Art. 14 Abs. 1 GG.
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a) Das Grundgesetz garantiert im Rahmen des
allgemeinen Justizgewährungsanspruchs ebenso wie nach
Art. 19 Abs. 4 GG nur das Offenstehen des Rechtswegs,
also die Öffnung des Zugangs zum Gericht. Insofern reicht es
grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige
Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung
eröffnet (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395
; 112, 185 ). Es ist Aufgabe des
Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen
betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer
Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt
werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden
können (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395
). Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen
nicht garantiert (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 107, 395
). Das Rechtsstaatsprinzip fordert für
gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des
einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die
Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass
strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt
werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118
). Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der
Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden
Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden,
welchem von ihnen jeweils der Vorzug zu geben ist. In
sachlicher Hinsicht muss der Gesetzgeber die betroffenen
Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung
der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfGE 88, 118
; 116, 1 ). Auch der
Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen
Rechtsschutz berücksichtigen (vgl. BVerfGE 77, 275
; 88, 118 ).
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b) Mit diesen Grundsätzen steht die von den
Beschwerdeführern beanstandete Rechtslage der nur begrenzten
Anfechtbarkeit der Stimmrechtsentscheidung durch den
Rechtspfleger in der Auslegung, die sie durch die
angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs erhalten
hat, in Einklang. Auch soweit eigentumsrechtlich geschützte
Rechtspositionen der Gläubiger betroffen sind, verleiht die
den Eigentümern aus Artikel 14 Abs. 1 GG zufließende
Rechtsschutzgewährleistung (vgl. BVerfGE 49, 220 ;
49, 252 ) keine weitergehenden
Rechtsschutzansprüche.
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aa) Es ist eine zunächst den Fachgerichten
vorbehaltene Auslegung des einfachen Verfahrensrechts, wenn
der Bundesgerichtsgerichtshof die Entscheidung des
Insolvenzrichters nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG über die
Stimmrechtsneufestsetzung in Auslegung der §§ 253, 6
InsO sowie des § 77 InsO für mit Rechtmitteln nicht
weiter angreifbar deutet und die vorgelagerte Entscheidung
über die Feststellung der Stimmberechtigung in den Ausschluss
von weiteren Rechtsmitteln mit einbezieht. Diese Auslegung
der Insolvenzordnung ist Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE
18, 85 ; 113, 88 ). Welcher Auslegung
nach einfachem Recht der Vorzug gebührt, hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden (vgl. BVerfGE
42, 64 ). Nur bei einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung der einschlägigen Grundrechtsverbürgungen kann das
Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin
eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
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bb) Der Insolvenzrichter übt bei der
Entscheidung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG
rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG aus. Dies
ist der Fall, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich eine
Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur
der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann. Es handelt sich um
materielle Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein
gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung
vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine
Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte
herbeiführen können (vgl. BVerfGE 103, 111 ).
Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist daher
typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage
in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren
(vgl. BVerfGE 103, 111 ). Im Verfahren der
Stimmrechtsneufestsetzung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG
entscheidet der Insolvenzrichter in diesem Sinne abschließend
über das vor dem Rechtspfleger umstrittene Stimmrecht eines
Gläubigers und legt den diesbezüglichen Streit der
betroffenen Verfahrensbeteiligten bei.
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cc) Die Beschränkung der Kontrolle der
Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers einschließlich
seiner vorangehenden Beurteilung der Gültigkeit der
Gläubigervollmachten auf die Entscheidung des
Insolvenzrichters nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG ist
mit den dargelegten Anforderungen eines verfassungsgemäßen
Rechtsschutzes vereinbar. Die dementsprechende Auslegung der
§§ 253, 6 InsO in Verbindung mit § 77 InsO durch
den Bundesgerichtshof ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden: Vorrangiger Zweck des Insolvenzverfahrens ist
unter Berücksichtigung der Lage des Schuldners die
bestmögliche Befriedigung der Forderungen der Gläubiger, die
auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung als private
vermögenswerte Rechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt
sind (vgl. BVerfGE 116, 1 ). Gerade der Schutz der
Rechte der Gläubiger verlangt einen zügigen und reibungslosen
Ablauf des Insolvenzverfahrens als Teil des
Zwangsvollstreckungsrechts (vgl. BVerfG 116, 1
). Nur dann kann das grundsätzlich
eilbedürftige Insolvenzverfahren im Sinne des
verfassungsrechtlichen Rechtschutzgebots effizient sein. Eine
rückwirkende Beseitigung von Beschlüssen der
Gläubigerversammlung im Wege einer Anfechtung der
Stimmrechtsfestsetzung würde dagegen die Verfahrensabwicklung
verkomplizieren und verlangsamen. Zudem bestünde die Gefahr
eines Missbrauchs zum Zwecke der Verfahrensverzögerung. Im
Unterschied zur früheren Rechtslage - vgl. § 95 Abs. 3
KO - ist die Stimmrechtsfestsetzung auch nicht gänzlich
unanfechtbar. Die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur
einer Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers nach
§ 77 Abs. 2 Satz 2 InsO durch den Richter hat der
Gesetzgeber in dem zeitgleich mit der Insolvenzordnung zum 1.
Januar 1999 eingeführten § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG gerade
wegen der zuvor geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken
vorgesehen (vgl. BTDrucks 12/3803, S. 65 f.). Dass der
Gesetzgeber sich in besonderer Weise von dem das
Insolvenzverfahren beherrschenden Beschleunigungsgebot hat
leiten lassen, wird durch seine in der Gesetzesbegründung
angefügte Erwägung deutlich, wonach die Entscheidung des
Insolvenzrichters nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG
häufig noch in dem selben Termin erreicht werden könne, weil
der Antrag nur bis zum Ende des Termins gestellt werden
dürfe. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zudem ermöglicht § 77 Abs. 2 Satz 3 InsO eine
nachträgliche Änderung der Stimmrechtsentscheidung durch das
Insolvenzgericht.
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2. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen
hinsichtlich der Stimmrechtsentscheidungen des
Insolvenzgerichts eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG rügen, ist eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts nicht ersichtlich. Von einer
weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.