BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3396/08 -
des Herrn A...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 8. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
1
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
2
Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
ist nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und
§ 92 BVerfGG hinreichend dargetan. Die grundsätzliche
Bewilligung des Schächtens steht im Fall des
Beschwerdeführers, der in seinem Betrieb im Jahre 2008
insgesamt 500 Schafe und 200 Rinder schächten darf,
nicht in Rede. Zwar ist zweifelhaft, ob die angegriffenen
Entscheidungen zu a) und b) bei der Auslegung der
Ausnahmeregelung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2
TierSchG im Hinblick auf den Umfang der Genehmigung und die
Anforderungen an den Nachweis eines entsprechenden Bedarfs
die Einwirkung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend beachtet
haben. Die Klärung des Umfangs der Ausnahmegenehmigung im
Hinblick auf die baurechtlichen Voraussetzungen muss jedoch
wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde zunächst den Verwaltungsgerichten
überlassen bleiben. Die Baugenehmigung, die das Schächten im
beantragten Umfang ausschließt, ist im März 2006 ergangen und
in Bestandskraft erwachsen. Einen neuen Bauantrag hat der
Beschwerdeführer erst im November 2008 gestellt. Dies war
ersichtlich zu spät, um bereits für das Opferfest im Dezember
2008 mit einem positiven Bescheid rechnen zu können.
3
Unter diesen Umständen liegen auch die
Voraussetzungen für eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs
jedenfalls derzeit nicht vor.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.