BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3413/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. März 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Die
Beschwerdeführer wenden sich gegen eine
Ordnungsgeldfestsetzung, die nach verspäteter Offenlegung
eines Jahresabschlusses erfolgt ist. Sie meinen, § 335
HGB biete hierfür keine Grundlage, da die Vorschrift nur
Beugezwecke verfolge, nicht aber zur Auferlegung von
repressiv wirkenden Sanktionen ermächtige.
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1. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist ein
Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, der
Beschwerdeführer zu 1) ihr Geschäftsführer. Den
Beschwerdeführern oblag nach § 325 HGB, bis zum 31.
Dezember 2007 Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr
2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
einzureichen. Nachdem sie dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen waren, gab das Bundesamt für Justiz der
Beschwerdeführerin zu 2) auf, die Unterlagen binnen einer
Nachfrist von sechs Wochen offenzulegen und bekanntzumachen;
zugleich drohte es die Verhängung eines Ordnungsgelds an. Die
Verfügung wurde der Beschwerdeführerin zu 2) am 1. März
2008 zugestellt. Die Beschwerdeführer legten die Unterlagen
am 30. April 2008 vor.
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Mit Bescheid vom 15. September 2008 setzte das
Bundesamt für Justiz gegen die Beschwerdeführerin zu 2) ein
Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest. Die hiergegen
gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2)
wies das Landgericht mit Beschluss vom 4. November 2008
zurück. Zur Begründung führte es aus, das Bundesamt habe das
Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB zu Recht
verhängt, da die Beschwerdeführerin zu 2) ihrer
Vorlagepflicht erst nach Ablauf der Nachfrist nachgekommen
sei; die Frist sei auch nicht nur geringfügig überschritten.
Die Festsetzung des Ordnungsgelds setze keine fortdauernde
Säumnis des Offenlegungspflichtigen voraus. Die
Ordnungsmaßnahme beruhe auf der Versäumung der Vorlagefrist
nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Nachfristsetzung gemäß
§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGB gebe der Kapitalgesellschaft
lediglich die Möglichkeit, der Festsetzung zu entgehen. Die
schuldhafte Versäumung auch der Nachfrist führe nach dem
Gesetzeswortlaut zwingend zur Verhängung des Ordnungsgelds,
bei dem es sich sowohl um ein Beugemittel als auch um eine
repressive strafähnliche Sanktion handele, die der Vermeidung
künftiger Fristversäumnisse diene.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamts für
Justiz und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Sie
rügen sinngemäß Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie gegen Art. 3
Abs. 1 GG. Aus dem Wortlaut von § 335 HGB, der
Gesetzessystematik und der Gesetzesgeschichte ergebe sich,
dass es sich bei dem in der Vorschrift vorgesehenen
Ordnungsgeld um ein präventiv wirkendes Beugemittel handele,
das nach Erfüllung der Verpflichtung nicht mehr ausgesprochen
werden dürfe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst.
a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig. Der Beschwerdeführer
zu 1) ist durch die angefochtenen Entscheidungen des
Bundesamts für Justiz und des Landgerichts nicht selbst und
unmittelbar in seinen verfassungsmäßigen Rechten betroffen
(§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Ordnungsgeldentscheidung
richtet sich nicht - was nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB
allerdings auch möglich gewesen wäre - gegen den
Beschwerdeführer zu 1) als vertretungsberechtigtes Organ der
offenlegungspflichtigen Gesellschaft. Das
Ordnungsgeldverfahren ist vielmehr nach § 335 Abs. 1
Satz 2 HGB gegen die Gesellschaft geführt und das
Ordnungsgeld nur gegen sie festgesetzt worden. Auch der
Beschluss des Landgerichts betrifft lediglich die sofortige
Beschwerde der Gesellschaft.
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2. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin zu 2) ist zulässig, hat jedoch in der
Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Festsetzung des
Ordnungsgelds trotz vorheriger, aber nach Ablauf der
gesetzten Nachfrist erfolgter Offenlegung der
Jahresabschlussunterlagen unterliegt verfassungsrechtlich
keinen Bedenken.
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a) Soweit die Beschwerdeführerin zu 2) als
juristische Person Trägerin von Grundrechten sein kann
(Art. 19 Abs. 3 GG), greift die Auferlegung des
Ordnungsgelds zwar in ihr verfassungsmäßiges Recht aus
Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006
- 1 BvR 1200/04 -, NJW-RR 2007, S. 860).
Die Beschwerdeführerin zu 2) ist in ihrem Grundrecht
vorliegend aber nicht verletzt, weil die Festsetzung des
Ordnungsgelds nach § 335 HGB gerechtfertigt war.
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aa) Die Auslegung und Anwendung des § 335
HGB auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden
Sachverhalt betrifft Fragen des einfachen Rechts, die einer
ins Einzelne gehenden Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Auch im
straf- und ordnungsrechtlichen Bereich ist die Auslegung des
einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall
grundsätzlich Sache der hierzu berufenen Fachgerichte. In
verfassungsrechtlicher Hinsicht ist allein erheblich, ob die
Anwendung des einfachen Rechts sich auf eine Auslegung
stützt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte beruht (vgl.
BVerfGE 4, 52 ; 18, 85 ; 67, 213
).
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bb) Nach diesem Maßstab ist die Anwendung von
§ 335 HGB im Ausgangsverfahren auf eine
verfassungsrechtlich unbedenkliche Auslegung der Vorschrift
gestützt. § 335 HGB kann vertretbar dahin verstanden
werden, dass die Festsetzung eines Ordnungsgelds allein an
die Versäumung der für eine Offenlegung von Jahresabschlüssen
geltenden Frist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und der in
§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGB bestimmten Nachfrist anknüpft,
mithin auch dann gerechtfertigt ist, wenn die Offenlegung
zwar verspätet, aber noch vor der Festsetzung erfolgt
ist.
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Der Wortlaut der Vorschrift legt bereits nahe,
dass § 335 HGB in solchen Fällen zum Zweck einer
Sanktionierung des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht
anwendbar ist. Der in ihrer amtlichen Überschrift und dem
Normtext verwendete Begriff des Ordnungsgelds bezeichnet
- anders als der des Zwangsgelds - eine
nichtstrafrechtliche Sanktion für eine begangene
Zuwiderhandlung (vgl. Art. 5, Art. 6 Abs. 1
EGStGB). Im Einklang hiermit nennt § 335 Abs. 1 Satz 1
HGB als Grund für die Verhängung des Ordnungsgelds
ausdrücklich den - zurückliegenden - Verstoß gegen die
Offenlegungspflichten nach §§ 325, 325a HGB. § 335
Abs. 3 Satz 4 HGB knüpft die Festsetzung allein an den
fruchtlosen Ablauf der gesetzten Nachfrist. Für die
Möglichkeit einer Ordnungsgeldfestsetzung auch noch nach
- wenngleich verfristeter - Vorlage des
Jahresabschlusses spricht ferner § 335 Abs. 3 Satz 5
HGB, wonach im Fall geringfügiger Fristüberschreitung eine
Herabsetzung des Ordnungsgelds erfolgen kann. Diese
Bestimmung ist auch nicht zwingend allein auf den Fall eines
bereits festgesetzten Ordnungsgelds zu beziehen, sondern kann
dahin verstanden werden, dass bei nachträglicher Offenlegung
von der in der Androhung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB
genannten Höhe des Ordnungsgelds abgewichen werden darf.
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Die Verweisung in § 335 Abs. 2 HGB auf
die Verfahrensvorschriften der §§ 132 ff. FGG, die
Zwangsmittel betreffen, steht der in den
Ausgangsentscheidungen vorgenommenen Auslegung nicht
entgegen; denn die Vorschriften des FGG sind nur für
entsprechend anwendbar erklärt worden. Würde es sich bei dem
von § 335 HGB vorgesehenen Ordnungsgeld um ein bloßes
Beugemittel handeln, hätte ihre unmittelbare Geltung
angeordnet werden können (vgl. § 335 Satz 1 HGB a.F.).
Die Beibehaltung der Überschrift des Gesetzesabschnitts mit
„Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder“ trotz Wegfalls
der die Verhängung von Zwangsgeld betreffenden Regelungen in
§ 335 HGB a.F. mit dem Gesetz über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl I S. 2553)
lässt die Auslegung des Bundesamts und des Landgerichts
gleichfalls nicht als unvertretbar erscheinen. Da auch in den
Gesetzesmaterialien als Zweck der geänderten Vorschrift die
„Sanktionierung von Offenlegungsverstößen“ genannt wird
(Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags,
BTDrucks 16/2781, S. 82), erscheint die unterbliebene
Angleichung der Überschrift des Unterabschnitts lediglich als
ein Redaktionsversehen bei Neuregelung der Vorschriften.
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cc) Die Zumessung des Ordnungsgelds am unteren
Rand des gesetzlichen Rahmens ist verfassungsrechtlich
gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat innerhalb
des gesetzlich vorgesehenen Rahmens den Mindestbetrag
festgesetzt (vgl. § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB).
Die Frage, ob angesichts der noch relativ zeitnahe nach
Ablauf der Nachfrist erfolgten Offenlegung die
Voraussetzungen von § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB vorlagen und
daher eine Herabsetzung möglich gewesen wäre, ist
fachrechtlicher Natur und in Anbetracht der Überschreitung
auch der Nachfrist um mehr als zwei Wochen in jedenfalls
vertretbarer Weise verneint worden.
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b) Angesichts der vertretbaren Anwendung von
§ 335 HGB liegt auch keine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot vor.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.