BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3425/08 -
des Herrn K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 8. Februar 2011 einstimmig beschlossen:
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Besteuerung von Geldspielautomaten durch eine nach der Zahl
der aufgestellten Automaten (Stückzahlmaßstab) bemessene
Vergnügungsteuer.
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1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer
Firma, die Spielautomaten in Spielhallen aufstellt und dort
betreibt. In der Stadt L. betrieb der Beschwerdeführer in den
streitigen Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 in zwei
Spielhallen Geldgewinnspielgeräte. Seit 1982 galt für das
Gebiet der Stadt L. eine Satzung über die Erhebung einer
Vergnügungsteuer. Steuerpflichtige Vergnügungen waren unter
anderem das Bereitstellen von Spielautomaten (§ 2
Nr. 4 Vergnügungsteuersatzung in der für das
Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung). Die Steuer für den
Betrieb von Geldgewinnspielgeräten wurde als Pauschsteuer
nach einem festen Satz je Spielgerät und Monat vom
Unternehmer der Veranstaltung erhoben (§§ 3, 5
Vergnügungsteuersatzung).
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Die Stadt setzte mit den angegriffenen
Bescheiden gegen den Beschwerdeführer zuletzt
Vergnügungsteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 33.990 €
und für das Jahr 2006 in Höhe von 25.935 € fest. Sein
Widerspruch blieb erfolglos.
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Am 26. November 2007 beschloss der Rat der
Stadt L. ab dem Veranlagungszeitraum 2008 eine neue
Vergnügungsteuersatzung, die die Erhebung der Steuer nach
einem Prozentsatz der Einspielergebnisse vorsah.
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2. Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen
Klage versuchte der Beschwerdeführer durch Vorlage
entsprechender Zählwerksausdrucke nachzuweisen, dass für die
Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 die Einspielergebnisse
der in der Stadt L. aufgestellten Spielgeräte die nach der
damaligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für einen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab noch zulässige Schwankungsbreite
überschritten hätten.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil
die behauptete Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs mangels
hinreichend verlässlicher Datengrundlage über die
Einspielergebnisse der Jahre 2005 und 2006 nicht festgestellt
werden könne. Das gehe zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
lehnte die Zulassung der Berufung ab. Die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers blieb ebenfalls erfolglos.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus
Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 GG.
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Der Verwaltungsgerichtshof habe unzumutbar
hohe Anforderungen an die Darlegungspflicht in dem auf
Zulassung der Berufung gerichteten Verfahren gestellt. Die
vorhandenen Daten seien ausreichend gewesen, um die
Steuersatzung zu überprüfen und festzustellen, dass die
zulässige Schwankungsbreite überschritten worden und das
Urteil des Verwaltungsgerichts damit falsch sei. Unzutreffend
sei es auch gewesen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
auf Beweislastgrundsätze zu stützen. Die Steuererhebung nach
dem Stückzahlmaßstab verletzte die Berufsfreiheit und den
Gleichheitssatz. Durch technische Neuerungen bei den
Geldspielgeräten sei seit 1997 der Ansatz eines
Wirklichkeitsmaßstabs möglich. Die Stadt L. habe diesen
Maßstab jedoch erst verspätet zum Jahr 2008 eingeführt.
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2. Das Land Baden-Württemberg und die
Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.
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Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des
Art. 3 Abs. 1 GG durch den Stückzahlmaßstab räumt die
Stadt L. in ihrer Stellungnahme ein, dass das
Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom
4. Februar 2009 (BVerfGE 123, 1) eine
Besteuerung nach diesem Maßstab generell als untauglich und
damit unzulässig erachte. Wenn dies auf den Streitfall
übertragen werde, bedeute es jedoch nicht zwingend die
Annahme der Nichtigkeit der Steuersatzung. Für eine
Übergangszeit könnte auch hier - bis zum Inkrafttreten der
auf den Wirklichkeitsmaßstab beruhenden Steuersatzung zum
1. Januar 2008 - die Weitergeltung des
Stückzahlmaßstabs als zulässig erachtet werden. Wenn unter
den gegebenen Verhältnissen nach der genannten Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts schon ein Gesetz im formellen
Sinn trotz Verfassungswidrigkeit für einen begrenzten
Zeitraum seine Wirksamkeit nicht einbüße, so könne dies auch
für untergesetzliche Rechtsnormen, denen kein so großes
Wirkungsspektrum wie einem Gesetz im formellen Sinne zukomme,
gelten.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die für die Beurteilung
der Verfassungsbeschwerde maßgebliche Frage zur
Verfassungsmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs bei Erhebung einer
Vergnügungsteuer auf den Betrieb von Gewinnspielautomaten ist
entschieden (vgl. BVerfGE 123, 1); die Verfassungsbeschwerde
ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
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1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf
gleichheitsgerechte Besteuerung, denn es bestätigt die
angegriffenen Steuerbescheide, die auf einer gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden
Vergnügungsteuersatzung der Stadt L. beruhen.
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Der in dieser Satzung für die Bemessung der
Vergnügungsteuer herangezogene Stückzahlmaßstab führt zu
einer ungleichen Belastung der Automatenaufsteller, weil er,
unabhängig davon, wie stark im konkreten Fall die
Einspielergebnisse der einzelnen Geräte voneinander
abweichen, strukturell ungeeignet ist, den notwendigen Bezug
zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten (vgl.
BVerfGE 123, 1 <23, 29>). Dies hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Februar
2009 vor dem Hintergrund der derzeitigen Gegebenheiten des
Spielgerätemarktes allgemein zur Vergnügungsteuer
entschieden, unabhängig von den Besonderheiten der Rechts-
oder Tatsachenlage in Hamburg, dessen Spielgerätesteuergesetz
in jenem Verfahren zur Überprüfung stand (vgl. BVerfGE 123, 1
).
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Auf die im Zentrum der angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen stehenden Fragen,
unter welchen Voraussetzungen eine nach Maßgabe der damaligen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung übergroße
Schwankungsbreite der Einspielergebnisse der
Gewinnspielautomaten festgestellt ist und wer die Darlegungs-
und Beweislast hierfür trägt, kommt es auf der Grundlage des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009
nicht mehr an.
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2. Der festgestellte Verfassungsverstoß führt
zur Aufhebung des auf der verfassungswidrigen
Vergnügungsteuersatzung beruhenden verwaltungsgerichtlichen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Verwaltungsgericht wird
nach dem insoweit zunächst maßgeblichen einfachen Recht
darüber zu befinden haben, ob der Verstoß der
Vergnügungsteuersatzung gegen höherrangiges Recht zur
Regelfolge ihrer Unwirksamkeit und damit zur Aufhebung der
angegriffenen Bescheide führt, oder ob - wie die Stadt L.
geltend macht - die Satzung wegen besonderer Umstände
ausnahmsweise für eine gewisse Übergangszeit anwendbar bleibt
(vgl. dazu für den Fall der Normenkontrolle BVerwG, Urteil
vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 CN 1.09 - juris Rn. 29 unter
Hinweis auf die „Heilungsmöglichkeiten“ des Satzungsgebers,
bestätigt durch Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -,
NVwZ 2010, 313).
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Damit werden die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gegenstandslos.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.