BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3461/08 -
der Verwertungsgesellschaft W...,
vertreten durch die Vorstände ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Anders als in den Verfahren 1 BvR 1631/08, 1
BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08 und 1 BvR 506/09, die die
Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. im Hinblick auf die
Vergütungspflichtigkeit von Druckern, Plottern und PCs
betreffen, ist im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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1. Die von der Beklagten des
Ausgangsverfahrens vertriebenen Kopierstationen sind Geräte,
mit denen ohne Verwendung eines PCs Daten von CDs, CD-ROMs
oder DVDs kopiert werden können. Die Geräte haben ein
Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und mehrere
Brennerlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung
der Kopien. Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis auf sein
(durch Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 - 1 BvR
1631/08 -, GRUR 2010, S. 999, aufgehobenes) Urteil vom 6.
Dezember 2007 - I ZR 94/05 - (BGHZ 174, 359) entschieden,
Kopierstationen fielen nicht unter § 54a Abs. 1
Satz 1 UrhG a.F.
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2. Die hiergegen gerichtete und in weitgehend
gleicher Weise wie im Verfahren 1 BvR 1631/08 begründete
Verfassungsbeschwerde ist ohne Erfolgsaussicht in der
Sache.
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a) Art. 14 Abs. 1 GG ist im Ergebnis
nicht verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen hindern die
von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber insbesondere
deshalb nicht an einer angemessenen Verwertung (vgl. dazu
BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 ) ihres
Urheberrechts, weil die Laufwerke und die DVDs bereits mit
Abgaben belegt sind. Auf die erhöhten verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in das
urheberrechtliche Verwertungsrecht im Sinne eines
gesteigerten öffentlichen Interesses (vgl. BVerfGE 31, 229
; 49, 382 ; 79, 29 ) kommt es
danach nicht an.
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b) Auch wegen der gerügten Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind die angegriffenen
Entscheidungen nicht aufzuheben.
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Zwar fehlt es an jeglicher Begründung, warum
von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
(kurz: Gerichtshof) abgesehen wurde. Dabei lag im Zeitpunkt
des angegriffenen Urteils im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2
der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 167 S. 10) eine
Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nahe.
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Der Bundesgerichtshof wäre jedoch auch nach
einer Zurückverweisung von Verfassungs wegen nicht gehalten,
im Hinblick auf die Vorlage an den Gerichtshof anders zu
entscheiden. Denn der Gerichtshof hat inzwischen mit Urteil
vom 21. Oktober 2010 (C-467/08 „Padawan“, Rn. 59;
http://curia.europa.eu) entschieden, dass Mitgliedstaaten,
die Privatkopien erlauben, die Zahlung eines gerechten
Ausgleichs zugunsten der davon betroffenen Urheber vorsehen
müssen, allerdings nur insoweit, als die fraglichen Geräte
und Medien mutmaßlich für private Vervielfältigungen
gebraucht werden. Demzufolge ist die unterschiedslose
Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und
Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten
Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen
als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht
mit der Richtlinie vereinbar.
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Angesichts der tatsächlichen Besonderheiten
von Kopierstationen erscheint es vertretbar, die Situation
eines „acte éclairé“ anzunehmen, wonach eine Vorlagepflicht
entfällt, wenn der Gerichtshof die Auslegungsfrage in einer
gleichgelagerten Angelegenheit beantwortet hat (vgl. EuGH,
Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 „C.I.L.F.I.T.“ -, Slg.
1982, S. 03415). Somit wäre eine neuerliche Nichtvorlage des
Bundesgerichtshofs nicht als unhaltbar im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 82, 159 ;
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010
- 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff.,
juris) anzusehen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.