BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 347/02 -
des Herrn W ...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. April 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer ist Vater des am 19.
April 1991 geborenen J. und des am 30. November 1994
geborenen P., der aus der mittlerweile geschiedenen Ehe des
Beschwerdeführers mit der nunmehr knapp vierzigjährigen
Kindesmutter hervorgegangen ist. J. ist nicht das leibliche
Kind des Beschwerdeführers, es wurde von ihm adoptiert. Seit
der Trennung der Kindeseltern Ende Mai 1997 leben die Kinder
im Wesentlichen bei der Kindesmutter. Der nunmehr
neunundsechzigjährige Beschwerdeführer ging im Jahr 1998 in
Altersruhestand und heiratete nach Abschluss des
Ausgangsverfahrens im Jahr 2003 eine andere Frau. Aus der
Beziehung des Beschwerdeführers mit dieser Frau ging während
des Ausgangsverfahrens noch vorehelich eine Tochter
hervor.
2
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 wies das
Amtsgericht Winsen (Luhe) den Antrag des Beschwerdeführers
zurück, das Scheidungsverfahren von den Folgesachen
abzutrennen und hierüber vorab zu entscheiden. Eine
gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache würde zwar den
Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern. Der
Scheidungsantrag des Beschwerdeführers sei nunmehr seit
dreieinhalb Jahren anhängig. Dieser Aufschub stelle jedoch
keine unzumutbare Härte dar, da der Beschwerdeführer durch
eine unbegründete Dienstaufsichtsbeschwerde und eine
unbegründete Strafanzeige gegen den seinerzeit zuständigen
Richter Verzögerungen provoziert habe. Das Abwarten der
Entscheidungsreife aller Folgesachen im Verbund sei deshalb
für ihn zumutbar.
3
Die hiergegen gerichtete außerordentliche
Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss
vom 11. Januar 2002. Gegen die durch Beschluss des
Amtsgerichts ausgesprochene Ablehnung einer
Vorwegentscheidung über die Ehescheidung sei keine Beschwerde
zulässig. Das Aufrechterhalten des Ehescheidungsverbundes
könne nicht mit einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO
gleichgesetzt werden. Selbst wenn man den angegriffenen
Beschluss für anfechtbar halte, fehle es an der Voraussetzung
einer unzumutbaren Härte, weil der Beschwerdeführer erst im
Mai 2001 die Frage des Zugewinnausgleichs in das
Verbundverfahren eingestellt habe.
4
Mit der hiergegen gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem
eine Verletzung seines Rechts auf Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes. Die Grundrechte des Beschwerdeführers
erforderten die Zurverfügungstellung eines ordentlichen
Rechtsmittels gegen die erstinstanzlich versagte
Vorabentscheidung. Allein der angeführte Gesichtspunkt der
Mitverursachung der Verfahrensdauer durch den
Beschwerdeführer dürfe ohne umfassende Abwägung der
einschlägigen Umstände und Interessen eine Ablehnung der
Vorabentscheidung nicht rechtfertigen.
5
Nach dem zwischenzeitlich am 8. Juli 2003
ergangenen Scheidungsurteil, das hinsichtlich des
Scheidungsausspruches in Rechtskraft erwuchs, hat der
Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht für
erledigt erklärt. Er hat hierzu die Auffassung vertreten,
seine Verfassungsbeschwerde habe grundsätzliche Bedeutung,
weil die mit ihr angegriffenen Entscheidungen angesichts
seines hohen Alters intensiv in seine
Wiederverheiratungsfreiheit eingreifen würden. Angesichts
dessen bestehe auch sein Rechtsschutzbedürfnis fort.
6
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist
(vgl. § 93 a Abs. 2 BVerfGG). Das für die Annahme seiner
Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers ist entfallen, nachdem das Amtsgericht mit
Urteil vom 8. Juli 2003 über den Scheidungsantrag des
Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden hat.
7
1. Ungeachtet der Zulässigkeitsfrage, ob der
Beschwerdeführer mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die
Zurückweisung einer Vorabentscheidung eine überlange
Verfahrensdauer überhaupt rügen kann, hat die
Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung (vgl.
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen
zur überlangen Verfahrensdauer sind vom
Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet worden (vgl.
BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ).
8
2. Der Beschwerdeführer vertritt zwar in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Oktober 2003 zu
seinem Verfassungsbeschwerdevortrag die Auffassung, seine
Verfassungsbeschwerde habe gleichwohl grundsätzliche
Bedeutung, weil die verfassungsrechtliche Frage ungeklärt
sei, ob und inwieweit Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
GG die Wiederverheiratungsfreiheit des Beschwerdeführers
schützten.
9
Insoweit hat der Beschwerdeführer jedoch kein
Rechtsschutzbedürfnis. Ausweislich seiner
Verfassungsbeschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer die
Vorabentscheidung beantragt, um gegenüber dem
Scheidungsverbundverfahren eine beschleunigte Entscheidung
über seinen Scheidungsantrag zu erlangen. Zwar trifft es
grundsätzlich zu, dass die Vorabentscheidung über einen
Scheidungsantrag nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO geeignet
ist, den Scheidungsausspruch beschleunigt herbeizuführen.
Nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist aber Voraussetzung für
eine Vorabentscheidung des Scheidungsausspruches, dass die
gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den
Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass
der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Bereits
das Oberlandesgericht hat jedoch in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer erst nach mehr als dreijähriger
Verfahrensdauer mit Schriftsatz vom 5. April 2001 selbst den
Zugewinnausgleich in das Verbundverfahren gestellt und damit
einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet hat, das Verfahren
noch weiter zu verlängern. Sachliche Gründe für dieses
Verhalten gehen aus der Verfassungsbeschwerdebegründung nicht
hervor. Es ist widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer
einerseits nach geraumer Verfahrensdauer zur
Verfahrensverlängerung beiträgt, andererseits mit seinem
Antrag auf Vorabentscheidung die Beschleunigung des
Scheidungsausspruches beantragt. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers war das Amtsgericht angesichts dessen auch
nicht gehalten, die Folgesache zum Zugewinnausgleich sogleich
abzutrennen, zumal der Beschwerdeführer dies mit seinem
Schriftsatz vom 5. April 2001 nicht beantragt hat.
10
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.