BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 347/08 -
des Herrn Dr. P ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag
des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
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1. Der Beschwerdeführer war seit 1988 als
beratender Arzt bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens,
einer Kassenärztlichen Vereinigung, beschäftigt. Die
Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2001
mit Wirkung zum 30. Juni 2002, weil sich der Beschwerdeführer
bei seiner Stellenbewerbung als Verfolgter der
Sicherheitsbehörden der Deutschen Demokratischen Republik
(DDR) dargestellt habe. In Wahrheit habe er aber, als er noch
in der DDR lebte, selbst an der Verfolgung Unschuldiger
mitgewirkt und dabei im Jahr 1976 zur Verhaftung eines
Bekannten, Dr. L ..., beigetragen.
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2. Das Arbeitsgericht stellte im vom
Beschwerdeführer betriebenen Kündigungsschutzverfahren fest,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet
worden war. Durch Urteil vom 26. September 2003 (im
Folgenden: erstes Berufungsurteil) wies das
Landesarbeitsgericht die Berufung der Arbeitgeberin insoweit
zurück. Ein verhaltens- oder personenbedingter
Kündigungsgrund ergebe sich nicht aufgrund der Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die Staatssicherheit der DDR in den
Jahren 1968/1969. In seinem damaligen Verhalten könne kein
Verstoß gegen erst etwa 20 Jahre später begründete
vertragliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gesehen
werden. Aus den vorgelegten Unterlagen könne nicht mit
hinreichender Sicherheit geschlussfolgert werden, dass sich
der Beschwerdeführer im Jahr 1976 erneut bewusst und
freiwillig als Informant für die Staatssicherheit zur
Verfügung gestellt habe. Schließlich könne nicht mit
hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die
Verhaftung des Dr. L ... letztlich auf eine Denunziation
durch den Beschwerdeführer zurückgeführt werden könne. Es
bestünden durchaus Verdachtsmomente gegenüber dem
Beschwerdeführer; erwiesen sei eine Denunziation des Dr. L
... jedoch nicht, und die Arbeitgeberin habe auch keine so
genannte Verdachtskündigung ausgesprochen. Auf Antrag der
Arbeitgeberin nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG löste das
Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aber gegen Zahlung
einer Abfindung zum 30. Juni 2002 auf. Der
Beschwerdeführer unterstelle der Arbeitgeberin in seinem
Vortrag im Kündigungsschutzverfahren und in einem zwischen
den Parteien geführten Schmerzensgeldprozess von vornherein
böswillige Absichten. Damit leugne er selbst die Grundlagen
für eine weitere den Betriebszwecken dienliche
Zusammenarbeit.
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3. Dieses Berufungsurteil wurde hinsichtlich
der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag
rechtskräftig. Im Umfang der Entscheidung über den
Auflösungsantrag hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil auf
(BAG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 -, AP KSchG 1969
§ 9 Nr. 51). Die vom Landesarbeitsgericht gegebene, auf
das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers gestützte
Begründung rechtfertige die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nicht.
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4. Nach Zurückverweisung der Sache vernahm das
Landesarbeitsgericht Herrn Dr. L ... als Zeugen. Es
konzentrierte sich bei der Beurteilung des
arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags nur noch auf den von
der Arbeitgeberin geltend gemachten Verdacht der Denunziation
und nicht mehr auf das prozessuale Verhalten des
Beschwerdeführers, worauf sich die zur Aufhebung des ersten
Berufungsurteils führenden Gründe des Revisionsurteils
weitgehend bezogen hatten. Durch Urteil vom 16. Juni 2006 (im
Folgenden: zweites Berufungsurteil) löste das
Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis erneut mit Wirkung
zum 30. Juni 2002 gegen Zahlung einer Abfindung auf. Das
Vertrauensverhältnis der Parteien sei deshalb zerstört, weil
erhebliche Verdachtsmomente dafür bestünden, dass der
Beschwerdeführer einen Berufskollegen denunziert und so
dessen Freiheitsentzug durch die staatlichen Behörden der DDR
mit herbeigeführt habe.
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Der Verwertung dieses Tatsachenkomplexes im
Rahmen des Auflösungsantrags stehe nicht von vornherein
entgegen, dass die Arbeitgeberin die Kündigung bereits auf
den Vorwurf der Denunziation gestützt habe. Insoweit bestehe
aufgrund der Unterlagen der Gauck-Behörde sowie aufgrund der
Vernehmung des Zeugen Dr. L ... ein auf Tatsachen gestützter
schwerwiegender Verdacht. Die belastenden Unterlagen trügen
zwar in keinem Fall eine Unterschrift des Beschwerdeführers,
sondern seien allesamt von Stasi-Offizieren unterzeichnet.
Das führe jedoch nur dazu, dass das dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Verhalten nicht mit letzter Sicherheit
festgestellt werden könne, ändere aber nichts an dem Bestehen
eines ganz erheblichen Verdachts, zumal der Sachvortrag des
Beschwerdeführers selbst in allen anderen Bereichen, also im
Hinblick auf seine früheren Aktivitäten, seine spätere
Anwerbung, seine eigene Bespitzelung und seine Ausreise voll
und ganz mit den Stasi-Unterlagen übereinstimme. Der
Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, dass es die
dokumentierten Treffen nicht gegeben habe. Er stelle nur
einen einzigen Aspekt der dokumentierten Kontakte in Abrede,
nämlich die Denunziation des Zeugen Dr. L ... . Warum aber
ausgerechnet nur dieser Teil der Stasi-Unterlagen eine bloße
Legende sein solle, werde nicht deutlich. Weitere Indizien
für eine Denunziation ergäben sich aus der Aussage des Zeugen
Dr. L ... . Aufgrund des bestehenden erheblichen Verdachts
müsse von einer endgültigen Zerstörung der Vertrauensbasis
zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin
ausgegangen werden.
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5. Die gegen das zweite Berufungsurteil
gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers
wies das Bundesarbeitsgericht zurück.
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6. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer, die angegriffenen Entscheidungen beruhten
auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das
Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass eine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG trotz
rechtswidriger Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt
sei. Es sei verfassungswidrig, dass das Gericht die Gründe,
die es im ersten Berufungsurteil für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses nicht habe ausreichen lassen, im zweiten
Berufungsurteil als erheblich genug angesehen habe, die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dies sei
widersprüchlich und verstoße daher auch gegen das
Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Ferner hätte das
Landesarbeitsgericht berücksichtigen müssen, dass die
Kündigung erst ein Jahr nach Bekanntwerden der Vorwürfe
ausgesprochen und der Auflösungsantrag noch später gestellt
worden sei, die Zusammenarbeit also bis dahin offenbar nicht
unzumutbar gewesen sei. Außerdem sei nicht berücksichtigt
worden, dass die Kontakte des Beschwerdeführers mit der
Staatssicherheit mehr als 25 Jahre zurückgelegen hätten, und
dass die Aussagekraft der Unterlagen der Gauck-Behörde schon
deshalb zweifelhaft gewesen sei, weil die Berichte nicht von
ihm verfasst oder unterzeichnet worden seien. Insgesamt könne
nicht von einer irreparablen Störung des
Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden.
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Gründe für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der
Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Der Beschwerdeführer wird nicht dadurch in
seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, dass
das Landesarbeitsgericht angenommen hat, bereits der Verdacht
einer schwerwiegenden Pflichtverletzung könne einen Grund für
eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des
Arbeitgebers darstellen.
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a) Die Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis
im Sinne des § 9 Abs. 1 KSchG endgültig zerrüttet ist,
ist unter Abwägung der wechselseitigen, jeweils durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen des
Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu treffen (vgl. im
Einzelnen: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01 -, AP KSchG 1969
§ 9 Nr. 49). Vor diesem Hintergrund darf unter
bestimmten Umständen angenommen werden, dass eine zukünftige
vertrauensvolle Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien
schon bei dem dringenden Verdacht einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht zu erwarten und
eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daher für den
Arbeitgeber unzumutbar ist. Die Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG wegen eines
Verdachts ist jedenfalls unter den strengen Voraussetzungen,
die das Bundesarbeitsgericht für die so genannte
Verdachtskündigung entwickelt hat (vgl. BAG, Urteil vom
29. November 2007 - 2 AZR 724/06 -, EzA BGB 2002
§ 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; stRspr),
verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Eine Verdachtskündigung kann danach nur dann
gemäß § 626 Abs. 1 BGB beziehungsweise § 1 Abs. 1
KSchG rechtmäßig sein, wenn dringende, auf objektiven
Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen
und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem
verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören.
Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur
Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem
Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden
Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen,
weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht,
dass ein „Unschuldiger“ betroffen ist. Der notwendige,
schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben
beziehungsweise objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er
muss ferner dringend sein, das heißt bei einer kritischen
Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte
große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung
(Tat) des Arbeitnehmers bestehen. Bloße auf mehr oder weniger
haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen zur
Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus.
Jedenfalls bei Beachtung dieser Grenzen ist eine
Verdachtskündigung nicht unverhältnismäßig und verletzt den
betroffenen Arbeitnehmer nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BAG, Urteil vom 14. September
1994 - 2 AZR 164/94 -, NJW 1995, S. 1110 ;
unausgesprochen unterstellt auch in: BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR
2587/06 -, juris).
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Diese Grundsätze können auf die hier zu
beurteilende „Verdachtsauflösung“ übertragen werden.
Insbesondere muss der Arbeitnehmer vor der gerichtlichen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausreichend Gelegenheit
zur Äußerung erhalten. Während der Arbeitnehmer bei der
Verdachtskündigung grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung
zu den Verdachtsmomenten angehört werden muss, weil die
Kündigungserklärung des Arbeitgebers die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bewirkt, kommt diese rechtsgestaltende
Wirkung bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach
§ 9 Abs. 1 KSchG erst dem gerichtlichen Auflösungsurteil
zu. Deshalb genügt es insoweit zur Wahrung der Rechte des
Arbeitnehmers aus verfassungsrechtlicher Sicht, wenn er im
Verfahren vor dem Gericht Gelegenheit erhält, den vom
Arbeitgeber zur Begründung des Auflösungsantrags
herangezogenen Verdacht auszuräumen. Zwar hat das Gericht für
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt
festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung
geendet hätte (§ 9 Abs. 2 KSchG). Bei dieser Rückwirkung
des Auflösungsurteils handelt es sich aber lediglich um eine
Modalität der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
wegen des dringenden Verdachts einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung materiell berechtigten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, deren Nachteile für den Arbeitnehmer
überdies durch die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung
einer angemessenen Abfindung gemildert werden. Für die
Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers bleibt trotz dieser
Rückwirkung des Auflösungsurteils maßgeblich, dass er vor der
gerichtlichen Entscheidung angehört wird, damit so weit wie
möglich ausgeschlossen werden kann, dass das
Arbeitsverhältnis aufgrund eines unberechtigten Verdachts
aufgelöst wird.
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Darüber hinaus muss gesichert sein, dass es
nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen bei der Beurteilung
von Kündigungs- und Auflösungsgrund kommt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober
2004 - 1 BvR 1944/01 -, AP KSchG 1969 § 9 Nr.
49). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf im
Vergleich mit der gescheiterten Kündigung einer zusätzlichen
Begründung. Der Auflösungsantrag darf daher nicht auf den
Verdacht einer Pflichtverletzung gestützt werden, wenn auch
schon die Kündigung mit diesem Verdacht begründet und von den
Gerichten als sozialwidrig beurteilt wurde. Das Erfordernis,
zur Begründung des Auflösungsantrags über den Kündigungsgrund
hinaus zusätzlich greifbare Tatsachen vorzutragen, aufgrund
derer eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht zu
erwarten ist, erhält bei einer Verdachtskündigung und einer
wegen des Verdachts einer Pflichtverletzung beantragten
Auflösung des Arbeitsverhältnisses besonderes Gewicht.
Anderenfalls könnte ein Arbeitgeber, der die für die soziale
Rechtfertigung einer Verdachtskündigung zur Wahrung der
Rechte des Arbeitnehmers grundsätzlich notwendige vorherige
Anhörung unterlassen hat, den Verdacht anschließend dennoch
stets ohne weiteres zur Begründung eines Auflösungsantrags
heranziehen.
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b) Einer an diesen Maßstäben ausgerichteten
verfassungsrechtlichen Prüfung hält das zweite
Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts stand.
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aa) Die Tatsachenwürdigung des
Landesarbeitsgerichts, die zur Annahme eines starken, die
Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses begründenden Verdachts
führte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Bei der Überprüfung dieser Tatsachenwürdigung
ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung darüber, ob im
Einzelfall ein Sachverhalt vorliegt, der die Auflösung
rechtfertigen kann, Sache der Fachgerichte ist. Das
Landesarbeitsgericht hat eingehend begründet, aufgrund
welcher Umstände es zur Überzeugung gelangt ist, das
Vertrauensverhältnis der Parteien sei zerstört. Für die
Feststellung des Verdachts, der Beschwerdeführer habe einen
Berufskollegen denunziert und so dessen Freiheitsentzug durch
die staatlichen Behörden der DDR mit herbeigeführt, hat es
die ihm vorgelegten Unterlagen der Bundesbeauftragten für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik (BStU) und die Aussage des
vernommenen Zeugen umfassend und in der Sache nachvollziehbar
gewürdigt. Der Beschwerdeführer hätte sich eine andere
Gewichtung der für und gegen ein das Vertrauensverhältnis zur
Arbeitgeberin belastendes Fehlverhalten sprechenden Umstände
gewünscht und verweist auf einzelne Gesichtspunkte, die aus
seiner Sicht ein anderes Ergebnis gerechtfertigt hätten. Die
fachgerichtliche Gesamtwürdigung des Sachverhalts greift er
aber nicht mit Erfolg in verfassungsrechtlich erheblicher
Weise an.
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bb) Weiter ist nicht erkennbar, dass der
Beschwerdeführer vor dem Auflösungsurteil nicht ausreichend
zu den gegen ihn erhobenen, den Verdacht begründenden
Vorwürfen angehört wurde. Der Beschwerdeführer hat die Rüge,
die Gerichte hätten ihm keine ausreichende Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den Unterlagen der BStU eingeräumt und die
von ihm vorgebrachten Umstände bei ihrer Entscheidungsfindung
nicht berücksichtigt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht
aufrechterhalten.
19
cc) Schließlich beruht das Auflösungsurteil
nicht auf einem Widerspruch zur rechtskräftig festgestellten
Unwirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
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Das Landesarbeitsgericht hat im zweiten
Berufungsurteil angenommen, aufgrund des Verdachts der
Denunziation sei das Vertrauensverhältnis der Parteien
zerstört, so dass das Arbeitsverhältnis auf Antrag der
Arbeitgeberin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG gegen
Zahlung einer Abfindung aufzulösen sei. Hingegen hat es im
ersten Berufungsurteil die Frage, ob der Verdacht der
Denunziation die von der Arbeitgeberin ausgesprochene
Kündigung im Sinne des § 1 KSchG rechtfertigen konnte,
überhaupt nicht geprüft. Die Arbeitgeberin hatte die
Kündigung ausschließlich auf den Vorwurf eines aus ihrer
Sicht feststehenden Fehlverhaltens gestützt, sie also - im
Unterschied zu einer Verdachtskündigung - als so genannte
Tatkündigung begründet. Vor diesem Hintergrund erwies sich
die Kündigung als unwirksam, weil die dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Denunziation des Dr. L ... streitig
war und von der Arbeitgeberin nicht bewiesen werden konnte.
Weder in diesem Zusammenhang noch bei der Prüfung des
Auflösungsantrags der Arbeitgeberin finden sich im ersten
Berufungsurteil Ausführungen dazu, ob der Verdacht der
Denunziation die Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder
dessen gerichtliche Auflösung nach § 9 Abs. 1 KSchG
rechtfertigen könnte. Hinsichtlich der Kündigung stellte sich
diese Frage nicht, weil keine Verdachtskündigung
ausgesprochen worden war, und die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses begründete das Landesarbeitsgericht
damals allein mit dem prozessualen Verhalten des
Beschwerdeführers, so dass dem bestehenden Verdacht aus
damaliger Sicht keine Bedeutung zukam. Bei der Entscheidung
über den Auflösungsantrag wegen des Verdachts einer
Denunziation im zweiten Berufungsurteil waren andere
tatsächliche und rechtliche Fragen zu klären als bei der
Beurteilung der Tatkündigung am Maßstab des § 1 Abs. 1
KSchG im ersten Berufungsurteil.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.