BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 347/11 -
1. des Herrn M…,
2. der Frau K…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 20. März 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.