BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3474/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den
Verkehrsflughafen Leipzig/Halle sowie hierzu ergangene
Gerichtsentscheidungen.
2
1. a) Der Planfeststellungsbeschluss vom 4.
November 2004, geändert durch Beschluss vom 9. Dezember 2005,
sah vor, die Südbahn des Flughafens Leipzig/Halle durch
Drehung um einen Winkel von 20 Grad parallel zur Nordbahn
auszurichten und auf 3.600 m zu verlängern. Zentrales
Planungsziel war der Ausbau des Flughafens zu einem Drehkreuz
für den Luftfrachtverkehr. Die Start- und Landebahnen sollten
auf der Grundlage der unbefristeten Nachtfluggenehmigung vom
20. September 1990 in der Gestalt der Genehmigung vom 14.
März 2000 im Wesentlichen ohne zeitliche Einschränkung für
den Luftverkehr zur Verfügung stehen. Grundsätzlich untersagt
waren lediglich An- und Abflüge im Rahmen von
Ausbildungsflügen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Ansonsten
verwies der Planfeststellungsbeschluss die Flughafenanwohner
auf passiven Lärmschutz.
3
Auf Klagen lärmbetroffener Anwohner - darunter
auch die Beschwerdeführer - verpflichtete das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2006 den
im Ausgangsverfahren beklagten Freistaat Sachsen, unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu
entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter beschränkt wird,
soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut
geht (BVerwG 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95; sowie Beschlüsse
vom 2. Mai 2007 - BVerwG 4 A 2000.07 bis 4 A 2002.07
-).
4
Mit dem vorliegend angegriffenen
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 traf
der Freistaat Sachsen unter anderem folgende betriebliche
Regelungen, die ab Inbetriebnahme der Start- und Landebahn
gelten sollen:
5
4.7.1. Beschränkungen in der Nachtzeit
6
In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Ortszeit
(Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen
Leipzig/Halle zum Schutz der Nachtruhe beschränkt.
Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr sind
nur wie folgt zulässig:
7
4.7.1.1. Im gewerblichen Passagierverkehr
8
4.7.1.1.1. Starts und Landungen von
Luftfahrtunternehmen des gewerblichen Linien- und
Bedarfsluftverkehrs (außer Lufttaxiverkehr) von 22.00 bis
23.30 Uhr und von 5.30 bis 6.00 Uhr.
9
4.7.1.1.2. Verspätete Landungen und Starts in
der Zeit von 23.30 bis 24.00 Uhr, sofern die planmäßige
Ankunfts- oder Abflugzeit am oder vom Flughafen Leipzig/Halle
vor 23.30 Uhr liegt und die Ankunft oder der Abflug vor 24.00
Uhr erfolgt; verfrühte Landungen in der Zeit von 5.00 bis
5.30 Uhr, sofern die planmäßige Ankunftszeit nach 5.30 Uhr
liegt.
10
4.7.1.1.3. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach
4.7.1.1.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge
auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben und gewerblichen
Linien- oder Bedarfsluftverkehr am Flughafen Leipzig/Halle
durchführen, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie
Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser
Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 23.30 Uhr und
von 5.30 bis 6.00 Uhr.
11
4.7.1.2. Im gewerblichen Luftfrachtverkehr
12
4.7.1.2.1. Flüge von Luftfahrtunternehmen, die
logistisch in das Luftfrachtzentrum am Flughafen
Leipzig/Halle eingebunden sind, in der Zeit von 22.00 bis
6.00 Uhr.
13
4.7.1.2.2. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach
4.7.1.2.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge
auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben, zum Zwecke der
Wartung/Instandsetzung sowie
Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser
Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.
14
4.7.1.2.3. Flüge, die für Dienstleistungen im
Sinne des § 4 Nr. 1 PostG erbracht werden.
...
15
4.7.2. Definition Wartungsschwerpunkt
16
Ein Wartungsschwerpunkt im Sinne von 4.7.1.1.3.
und 4.7.1.2.2. ist gegeben, wenn ein Luftfahrtunternehmen in
einem gemäß § 13 LuftGerPV genehmigten
Instandhaltungsbetrieb regelmäßig auf dem Flughafen
Leipzig/Halle an Luftfahrzeugen gesetzlich vorgeschriebene
Wartungsarbeiten einschließlich solcher vom sog. A-Check
aufwärts tatsächlich durchführen lässt.
17
4.7.3. Die Beschränkungen unter 4.7.1. finden
keine Anwendung auf:
...
18
4.7.3.6. Flüge aufgrund polizeilicher oder
militärischer Anforderung zur Erfüllung innerstaatlicher
Aufgaben oder zur Erfüllung von Bündnisverpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland
19
4.7.3.7. Flüge aufgrund militärischer
Anforderung zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland oder von Aufgaben aufgrund von
Initiativen oder Mandaten der Europäischen Union, der
Vereinten Nationen oder der NATO
20
4.7.3.8. sonstige Flüge aufgrund militärischer
Anforderung, für die eine Einflugerlaubnis der jeweils
zuständigen deutschen Behörde vorliegt.
...
21
Bereits seit März 2006 wird auf dem Flughafen
Leipzig/Halle Sonderfrachtverkehr aufgrund militärischer
Anforderung im Rahmen des internationalen SALIS-Projekts
abgewickelt. SALIS (Strategic Airlift Interim Solution) ist
ein Programm, mit dem NATO und EU Engpässe im strategischen
Lufttransport durch Nutzung ziviler Transportkapazitäten
überbrücken. In einer internationalen Ausschreibung wurde die
R... GmbH ausgewählt, die mit dem Flugzeug AN124-100 über das
weltgrößte Serien-Transportflugzeug verfügt. Darüber hinaus
hat sich bereits im Jahr 2006 eine erhebliche
Verkehrssteigerung beim Passagierverkehr durch den
Anforderungsverkehr von Militär-Truppentransporten in
Zivilflugzeugen ergeben, die insbesondere von den
Fluggesellschaften W... und N... durchgeführt werden. Die
Fluggesellschaften befödern US-Militärpersonal hauptsächlich
zwischen verschiedenen zivilen und Militärflughäfen der USA
und dem Nahen und Mittleren Osten. Hauptdestination in Asien
ist der Verkehrsflughafen Kuwait. Der Flughafen Leipzig/Halle
wird dabei für technische Zwischenlandungen genutzt.
22
b) Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von in
der Nähe des Flughafens Leipzig/Halle gelegenen
Wohngrundstücken. Sie erhoben mit Schriftsatz vom
31. Juli 2007 Klage gegen den
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss. Die Klage wurde vom
Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. Juli 2008
abgewiesen (BVerwG 4 A 3001.07, juris = BVerwGE 131, 316).
Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober
2008 zurückgewiesen (BVerwG 4 A 3001.08, juris).
23
2. Die Beschwerdeführer haben am 30. Oktober
2008 gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss sowie das
Urteil vom 24. Juli 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben, in
die sie am 11. Dezember 2008 den Anhörungsrügebeschluss vom
29. Oktober 2008 einbezogen haben. Sie rügen die Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit
Art. 8 EMRK, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 103
Abs. 1 GG.
24
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG. Die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg in der Sache.
25
1. Dies gilt zunächst, soweit die
Beschwerdeführer geltend machen, der
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008
verletzten das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
26
a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen
nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche
Eingriffe. Es beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich
schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter
Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor
rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die
sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht
erfordert auch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor
gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden
Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris
Rn. 78; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.
Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 9 ff.). Dass auch
eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von
der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann,
ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89
; 53, 30 ; 56, 54 ).
Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche
Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen gebieten, dass auch
die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt; ob,
wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von
Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe
und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des
verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den
schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89
; 56, 54 ). Dabei ist zu
beachten, dass Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist;
die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das gesamte
materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit
dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat
(vgl. BVerfGE 53, 30 ; 84, 34
; 113, 29 ).
27
Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der
Erfüllung von Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-,
Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt,
etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu
berücksichtigen (vgl. jüngst zum Nichtraucherschutz: BVerfGE
121, 317 ). Die Entscheidung, welche Maßnahmen
geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann hier erst dann eingreifen,
wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat.
Nur unter besonderen Umständen kann sich diese
Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch
eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden
kann (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170
; 79, 174 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar
2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 78). Darüber hinaus
hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten. Die
Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen - unter
Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen
und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf
sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren
Einschätzungen beruhen. Die Verfassung gibt den Schutz als
Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen. Das
Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Gesetzgeber seinen
Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat
(vgl. BVerfGE 88, 203 <254, 262 f.>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 -
1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 9 ff.).
28
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann die
gerügte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
nicht festgestellt werden.
29
aa) Dies gilt zunächst, soweit die
Beschwerdeführer geltend machen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts habe Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
in seiner verfahrensrechtlichen Dimension verletzt, weil es
die auf der Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des
Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen
Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische
Anforderung fehlerhaft als „zivile“ Flüge eingeordnet und von
der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der
Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 als gedeckt angesehen
habe.
30
(1) Bei dieser Rüge verkennen die
Beschwerdeführer, dass die vom Bundesverwaltungsgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung bereits
einfachrechtlich gut vertretbar ist.
31
(a) Dies gilt vor allem, soweit das
Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 keine
Verkehre zum Betrieb zulasse, sondern lediglich den durch die
luftrechtliche Genehmigung vom 20. September 1990 in der
Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 bereits zugelassenen
Betrieb für die Nachtzeit beschränke. Der Flughafen diene
nach dieser Genehmigung dem allgemeinen Verkehr
(Verkehrsflughafen); die Betriebszeit betrage 24 Stunden
täglich. Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004
habe diese Betriebsgenehmigung mit Ausnahme der Regelung in
A II.4.7.1. für Ausbildungs- und Übungsflüge nicht
beschränkt (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 22).
32
Es ist entgegen der Meinung der
Beschwerdeführer der einfachrechtlichen Gesetzeslage nicht zu
entnehmen, dass die in Teil A I.4.7.3.6. bis 4.7.3.8.
genannten Flüge auf militärische Anforderung - seien es
militärischen Zwecken dienende Flüge in Zivilflugzeugen oder
in Militärflugzeugen - einen Flughafen wie den
Verkehrsflughafen Leipzig/Halle grundsätzlich nicht nutzen
dürfen. Flughäfen werden nach § 38 Abs. 2
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) genehmigt als
Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen) oder
als Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen). Aus der
Kommentarliteratur zu § 6 LuftVG, in dem die Genehmigung
für Anlage und Betrieb eines Flugplatzes geregelt ist, ergibt
sich, dass auf Verkehrsflughäfen grundsätzlich jedermann
starten und landen dürfe. Sie dienten dem Gemeingebrauch der
Luftfahrt und seien damit allgemein zugänglich (vgl.
Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 12
Umweltrecht, Band III Teil II 5, § 4 FluglSchG Rn. 9
). Des Weiteren wird aus den Bestimmungen
über die Luftaufsicht im Bereich der Bundeswehr (vgl.
§ 30 Abs. 2 LuftVG) abgeleitet, dass Militärflugzeuge
Zivilflugplätze benutzen dürfen und der Luftaufsicht der
Länder unterliegen, soweit nicht Zuständigkeiten der
Flugsicherung und des Luftfahrt-Bundesamtes gegeben sind. Bei
Starts und Landungen haben Militärluftfahrzeuge die für
Zivilflugplätze erlassenen Bestimmungen, wie zum Beispiel
Nachtflugbeschränkungen, einzuhalten (vgl.
Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 30 Rn. 20
; siehe zum Ganzen auch:
Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl.
2005, S. 199 ff.).
33
Aus dem Umstand, dass in § 8 Abs. 5 und 7
sowie § 30 LuftVG sowie im Gesetz zum Schutz gegen
Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Oktober 2007 (FluglSchG, BGBl I S. 2550) für
militärische Flugplätze Sondervorschriften existieren, ergibt
sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht, dass
das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts über den Umfang
der Genehmigung eines allgemeinen Verkehrsflughafens
einfachrechtlich unvertretbar ist, zumal wenn man
berücksichtigt, dass die Vorgaben in § 30 Abs. 1
LuftVG sowie in §§ 2 und 4 FluglSchG für militärische
Flugplätze sowie militärischen Flugverkehr weniger streng
sind als diejenigen, die für allgemeine Flugplätze sowie den
allgemeinen Flugverkehr gelten. Im Übrigen zeigen auch die
von den Beschwerdeführern vorgebrachten völkerrechtlichen
Erwägungen - insbesondere zum Kriegsvölkerrecht - nicht auf,
dass die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts
unvertretbar ist.
34
(b) Des Weiteren ist entgegen dem Vorbringen
der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts einfachrechtlich vertretbar, wonach
die luftrechtliche Genehmigung vom 20. September 1990 in der
Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 nicht durch den
zwischenzeitlich vollzogenen Umbau des Flughafens
Leipzig/Halle und die Inbetriebnahme der neuen Start- und
Landebahn Süd im Juli 2007 nach § 43 Abs. 2 VwVfG
unwirksam geworden sei; sie habe allerdings einer erneuten
Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde bedurft, weil
die planfestgestellte Veränderung der Bahnkonfiguration eine
wesentliche Änderung des Flughafens mit der Folge darstelle,
dass über die Betriebszeiten des Flughafens insgesamt neu
entschieden werden müsse (vgl. das angegriffene Urteil, Rn.
22).
35
Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im
Eilbeschluss zum vorliegenden Verfahren noch die vorläufige
Auffassung vertreten (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 -
BVerwG 4 VR 3001.07 -, juris Rn. 10), dass die ursprüngliche
Betriebsgenehmigung mit den genannten Veränderungen unwirksam
geworden sei. Die im hier angegriffenen Urteil vertretene
Auffassung entspricht dagegen der dem Verwaltungsrecht
bekannten grundsätzlichen Differenzierung zwischen
Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
(vgl. §§ 43 und 44 VwVfG).
36
(2) Die unter bloßer Berücksichtigung des
einfachen Rechts vertretbare Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach die auf der Grundlage von
A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des
Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen
Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische
Anforderung von der luftrechtlichen Genehmigung vom 20.
September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000
gedeckt seien, verletzt nicht Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in
seiner verfahrensrechtlichen Dimension.
37
Es ist nicht ersichtlich, dass das
Bundesverwaltungsgericht das maßgebliche einfache Recht mit
einem Ergebnis ausgelegt hat, das den dem Gesetzgeber bei
Ausfüllung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
ergebenden Schutzpflicht zukommenden Einschätzungs-,
Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschreitet. Denn es
kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern
durch die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung
zum grundsätzlichen Umfang der Genehmigung eines
Verkehrsflughafens eine die besonderen Belange der derzeit
stattfindenden Flüge zu militärischen Zwecken
berücksichtigende Abwägung vorenthalten und dass der
Rechtsschutz der Beschwerdeführer dadurch verkürzt worden
ist. Über die Notwendigkeit einer fortbestehenden
Nachtflugmöglichkeit für Flüge auf militärische Anforderung
ist im hier angegriffenen
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss entschieden worden. Dass
im Übrigen die grundsätzliche Zulässigkeit der genannten
Flüge vom Verkehrsflughafen Leipzig/Halle im
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss einer erneuten Abwägung
und Entscheidung hätte unterworfen werden müssen, war von
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geboten. Denn die von
den Beschwerdeführern beanstandeten Flüge, die übrigens
bereits im Jahr 2006 und damit vor Erlass des hier
gegenständlichen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom
27. Juni 2007 aufgenommen wurden, finden nicht ohne Regeln
statt, die der Erfüllung der Schutzpflicht des Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG dienen. Für die genannten Flüge gelten
vielmehr die für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle
allgemein geltenden Regelungen.
38
Soweit für die von den Beschwerdeführern
beanstandeten Flüge auf militärische Anforderung bestimmte
Transportflugzeugtypen genutzt werden, ist nicht
nachvollziehbar, wieso deren Nutzung für die Beschwerdeführer
auf der Grundlage der luftrechtlichen Genehmigung vom 20.
September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März
2000 unvorhersehbar und damit ohne Rechtsschutzmöglichkeit
war. Denn nach § 42 Abs. 2 Nr. 7 LuftVZO muss die
luftrechtliche Genehmigung die Arten der Luftfahrzeuge, die
den Flughafen benutzen dürfen, enthalten (vgl.
Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 24
; Schwenk/Giemulla, Handbuch des
Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 526).
39
Soweit sich die Beschwerdeführer insbesondere
gegen die Nutzung des Flughafens durch zivile
US-amerikanische Fluggesellschaften wenden, die
US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen
zivilen und militärischen Flughäfen der USA und dem Nahen und
Mittleren Osten befördern, hat das Bundesverwaltungsgericht
in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die
Erteilung der für diese Flüge erforderlichen
Einflugerlaubnisse nach § 2 Abs. 7 LuftVG in Verbindung
mit §§ 94 bis 100a LuftVZO zu versagen sei, wenn durch
die Benutzung des deutschen Luftraums die öffentliche
Sicherheit, zu der auch die allgemeinen Regeln des
Völkerrechts gehören, gefährdet würde (vgl. das angegriffene
Urteil, Rn. 86). Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass die Bewohner des Bundesgebietes gegen die
Erteilung dieser Einflugerlaubnisse die Verletzung
subjektiver Rechte geltend machen können. Insoweit steht den
Beschwerdeführern ebenfalls eine Rechtsschutzmöglichkeit zur
Verfügung.
40
bb) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG kann auch nicht hinsichtlich der die Flüge auf
militärische Anforderung betreffenden Abwägungsentscheidung
des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses sowie hinsichtlich
des diese kontrollierenden Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Es wurden im
Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 LuftVG
keine von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interessen
der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise unberücksichtigt gelassen.
41
(1) Bei der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung einer Planungsentscheidung ist zu beachten, dass
das Bundesverfassungsgericht die Regelung im Ergebnis nur
unter Einschränkungen daraufhin überprüfen kann, ob sie das
Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist. Denn dem
Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit
die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst
vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann - wie jedes
Gericht - seine eigene Abwägung nicht an die Stelle
derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu prüfen, ob
sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten
Grenzen hält. Hierfür ist maßgebend, ob der erhebliche
Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und ob
anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange
und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie
umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden
sind. Soweit hierbei über Wertungen und Prognosen zu befinden
ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen
darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und
Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig
widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung
widersprechen (vgl. BVerfGE 76, 107 ; 95,
1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 -,
juris Rn. 13).
42
Handelt es sich bei der vom
Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Planung um keine
legislative (vgl. BVerfGE 95, 1 ),
sondern um eine behördliche Planungsentscheidung, gegen die
ein Rechtsweg zu den Fachgerichten gegeben war, ist ferner zu
berücksichtigen, dass die Feststellung und Würdigung des
Tatbestandes sowie die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür
zuständigen Behörden und Fachgerichte ist. Das
Bundesverfassungsgericht kann hier nur bei einer Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts eingreifen. Spezifisches
Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn
eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen. Dies ist unter anderem gegeben, wenn
die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes selbst gegen
Grundrechte verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 -,
juris Rn. 15) oder wenn Auslegungsfehler erkennbar sind,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs beruhen und die in ihrer Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 53, 30
).
43
(2) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe kann mit
Blick auf die fehlende Abwägung der von den Beschwerdeführern
behaupteten Sicherheitsgefahren der Flüge auf militärische
Anforderung eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat
die Gefahr von Terroranschlägen wegen der Flüge auf
militärische Anforderung als nur geringfügig und nicht
abwägungserheblich eingestuft. Zur Begründung hat es darauf
abgestellt, dass die Sicherheitsvorkehrungen durch
US-amerikanische Fachleute sowie deutsche Sicherheitsexperten
begutachtet und gebilligt worden seien.
44
Die Annahme der Beschwerdeführer, das
Bundesverwaltungsgericht habe damit eine - zumindest
geringfügige - Gefahrerhöhung anerkannt, die wegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in die Abwägung hätte einbezogen
werden müssen, ist rechtlich nicht zwingend. Das
Bundesverwaltungsgericht kann auch so verstanden werden, dass
es bei einer Abschätzung anhand der praktischen Vernunft die
Wahrscheinlichkeit eines terroristischen Angriffs mit
Auswirkungen für die Anwohner zwar nicht für mit absoluter
Sicherheit ausgeschlossen, aber für so gering befunden hat,
dass es sie für sozialadäquat und damit nicht
abwägungserheblich gehalten hat (vgl. dazu BVerfGE 49,
89 ). Dafür spricht, dass es die
Wahrscheinlichkeit, dass der Flughafen Ziel eines
terroristischen Angriffs wird, durch die geprüften
Sicherheitsvorkehrungen als herabgesetzt angesehen hat.
45
Dass das Bundesverwaltungsgericht zu dieser
Wertung gekommen ist, ist vertretbar und kann
verfassungsgerichtlich nicht beanstandet werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie sich aus dem
angegriffenen Urteil sowie dem Beschluss über die
Anhörungsrüge ergibt - bei seiner Wertung auf das Vorbringen
des Vertreters der beigeladenen Flughafengesellschaft in der
mündlichen Verhandlung gestützt. Auf einen Einwand der
Beschwerdeführer, ihre Sicherheitsbedenken seien
vernachlässigt worden, habe dieser mitgeteilt, die
Sicherheitsvorkehrungen seien durch US-amerikanische und
deutsche Sicherheitsexperten begutachtet und gebilligt
worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner ausgeführt,
es sei lebensfremd anzunehmen, dass Angehörige der US-Armee,
insbesondere Kampftruppen, einen ausländischen Flughafen zu
Zwischenlandungen nutzten, ohne dass zuvor die
Sicherheitslage am Flughafen und seiner Zufahrtswege
analysiert worden sei. Die Beschwerdeführer haben lediglich
pauschal bestritten, dass geeignete und ausreichende
Sicherheitsvorkehrungen vorhanden und von deutschen Behörden
überprüft worden seien. Sie beklagen, dass ein entsprechender
Nachweis nicht vorgelegt worden sei. Allerdings ist nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdeführer dem Gewicht ihrer
Zweifel an den Sicherheitsmaßnahmen durch die Stellung eines
Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
oder durch einen Antrag auf Verpflichtung der Beigeladenen
zur Vorlage der hierüber vorhandenen Unterlagen gemäß
§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 142 Abs. 1
ZPO Nachdruck verliehen hätten. Aus dem Beschluss über die
Anhörungsrüge ergibt sich vielmehr, die Beschwerdeführer
hätten in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass
die behauptete Sicherheitsprüfung stattgefunden habe. Darüber
hinaus haben die Beschwerdeführer auch kein konkret sie
betreffendes Bedrohungsszenario dargetan. Völlig aus der Luft
gegriffen erscheint die Behauptung der Beschwerdeführer,
aufgrund der militärischen Nutzung bestehe die Gefahr, dass
der Flughafen Leipzig/Halle Gegenstand eines regulären
kriegerischen Angriffs werden könne, woraus sich die Gefahr
ziviler „Kollateralschäden“ ergebe. Angesichts dieser
Umstände kann die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene
Entscheidung über die vorliegend fehlende
Abwägungserheblichkeit der Sicherheitsgefahren
verfassungsgerichtlich nicht beanstandet werden.
46
cc) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz
1 GG ist des Weiteren nicht dadurch verletzt, dass der
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss darauf verzichtet hat,
die Zulässigkeit des Nachtflugbetriebs für
Luftfahrtunternehmen, die logistisch in das Luftfrachtzentrum
Leipzig/Halle eingebunden sind, auf Flüge zur Beförderung von
Expressfracht zu beschränken, und dass das
Bundesverwaltungsgericht dies nicht beanstandet hat. Eine
grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung der
sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben
kann insoweit - auch unter Berücksichtigung der Vorgaben aus
Art. 8 EMRK - nicht festgestellt werden.
47
(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des
rechtlichen Ausgangspunktes des Bundesverwaltungsgerichts,
das den §§ 8, 9 und 29b LuftVG einen abgestuften
Lärmschutz entnimmt.
48
So geht das Bundesverwaltungsgericht in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein
Übernahmeanspruch des Betroffenen bestehe, wenn die
Fluglärmbeeinträchtigungen eine solche Intensität hätten,
dass der Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht werde.
Diese Schwelle wird „verfassungsrechtliche
Zumutbarkeitsgrenze“ genannt (vgl. BVerwG, Urteil vom
16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn.
375 ff. = BVerwGE 125, 116). Das
Bundesverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der
Gesetzgeber darüber hinaus auch auf einer der Gefahrenabwehr
vorgelagerten Stufe Handlungsbedarf gesehen habe. Daher hat
es § 9 Abs. 2 LuftVG eine weitere, niedrigere
Zumutbarkeitsschwelle entnommen, bei deren Überschreiten dem
Vorhabenträger Schutzmaßnahmen aufzugeben seien, wie
insbesondere Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Diese
einfachrechtliche Zumutbarkeitsgrenze diene dem Schutz gegen
„Nachteile“ im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG. Sie sei
im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG nicht
überwindbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4
A 1075.04 -, juris Rn. 251 ff. = BVerwGE 125, 116).
Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden,
dass auch den unterhalb dieser einfachrechtlichen
Zumutbarkeitsschwelle angesiedelten Lärmschutzinteressen der
Anwohner im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG
Rechnung zu tragen sei. Hier kämen auf der Grundlage von
§ 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch Betriebsbeschränkungen in
Betracht, wie beispielsweise Nachtflugbeschränkungen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -,
juris Rn. 251 ff., 267 ff. = BVerwGE 125, 116;
Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, juris Rn.
53, 65 = BVerwGE 127, 95). § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG
sei mit Blick auf den Nachtflug als Gewichtungsvorgabe zu
betrachten, die für eine Zurückdrängung des
Lärmschutzinteresses der Nachbarschaft eine gesteigerte
Rechtfertigung abverlange (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.
März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 269 =
BVerwGE 125, 116; Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A
2001.06 -, juris Rn. 53, 65 = BVerwGE 127, 95). Ein
allgemeines Verkehrsbedürfnis reiche vor dem Hintergrund des
§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht aus, um diesen
Verkehren die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten.
Erforderlich sei hierfür ein standortspezifischer
Nachtflugbedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 -
BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 271 = BVerwGE 125, 116;
Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -,
juris Rn. 71 = BVerwGE 127, 95).
49
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen dieses Schutzkonzeptes von einer
„verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle“ ausgeht, die
erst bei der Gesundheitsgefährdung einsetzt, kann nicht - wie
von den Beschwerdeführen - angenommen werden, dass die
darunter angesetzten Stufen der einfachrechtlichen
Zumutbarkeit sowie der Berücksichtigung der Lärmschutzbelange
im Rahmen der Abwägung nicht auch dem Schutz der körperlichen
Unversehrtheit dienen. Dies ergibt sich aus den oben
dargestellten Vorgaben des Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG, wonach unter bestimmten Umständen auch eine
auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der
Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann
(vgl. BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ;
56, 54 ; auch: Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 2 Abs. 2, Rn. 90 ). Wenn das
Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Gefährdungen der
Gesundheit durch Fluglärm von einer „verfassungsrechtlichen
Zumutbarkeitsschwelle“ spricht, kann dies nur als eine
grundsätzlich im Wege der Abwägung mit gegenläufigen Belangen
nicht übersteigbare Grenze verstanden werden. Eine Eröffnung
des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für
darunter angesiedelte Lärmbelästigungen - insbesondere wenn
sie Schlafstörungen hervorrufen können - wurde damit nicht
ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn.
19).
50
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist
nicht erkennbar, dass die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte aus Art. 8 EMRK abgeleiteten
Schutzerfordernisse damit nicht eingehalten sind. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesteht den
Vertragsstaaten der EMRK mit Blick auf den von einem
Flughafen ausgehenden Fluglärm einen Einschätzungsspielraum
zu, die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen
in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der
subsidiären Prüfung des Gerichtshofs, ob der Vertragsstaat
diesen Spielraum verletzt hat, sind auch die bereits
getroffenen Lärmbekämpfungsmaßnahmen sowie die dem
Betroffenen zustehenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zu
berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Februar 1990, Nr.
9310/81 - „Powell und Rayner/Vereinigtes Königreich“ -, Rn.
40 ff.; Große Kammer, Urteil vom 8. Juli 2003, Nr.
36022/97 - „Hatton u.a./Vereinigtes Königreich“ -, NVwZ 2004,
S. 1465 Rn. 96 ff. und 116 ff.). Nach dem vom
Bundesverwaltungsgericht angewandten Stufenmodell des
Fluglärmschutzes knüpfen staatliche Lärmschutzmaßnahmen nicht
erst an das Überschreiten der so genannten
„verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze“ an, bei der die
Fluglärmbelastung den Grad einer Gesundheitsgefährdung
erreicht und ein Wohngrundstück unbewohnbar wird. Vielmehr
ist im Rahmen der planfeststellungsrechtlichen Abwägung den
Lärmschutzinteressen unabhängig davon Rechnung zu tragen, ob
die Lärmbelastung durch das Qualifikationsmerkmal absoluter
Unzumutbarkeit gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn.
268, 376 = BVerwGE 125, 116).
51
(2) Eine grundsätzliche Verkennung der
Vorgaben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann auch insoweit
nicht erkannt werden, als der
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss und das
Bundesverwaltungsgericht einen standortspezifischen
Nachtflugbedarf nicht ausschließlich hinsichtlich des
Expressfrachtverkehrs, sondern auch hinsichtlich des
allgemeinen Frachtverkehrs anerkannt und gegenüber den
Lärmschutzinteressen der Anwohner für vorrangig befunden
haben.
52
Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der
Kontrolle der luftverkehrsrechtlichen Abwägung nach § 8
Abs. 1 LuftVG zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass der
bereits im Urteil vom 9. November 2006 (BVerwG 4 A 2001.06,
juris Rn. 54 ff. = BVerwGE 127, 95) anerkannte
standortspezifische Bedarf für den Umschlag von
Expressfrachtverkehr an einem Frachtdrehkreuz auch in der
Nachtkernzeit Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht
„mitziehen“ könne, wenn beide Arten von Fracht aus
vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert würden und die
Beschränkung der Nachtflugerlaubnis auf Verkehre zum
Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des
Frachtdrehkreuzes gefährden würde. Dies gelte jedoch nur,
solange der nächtliche Frachtverkehr überwiegend in einer das
Frachtdrehkreuz prägenden Weise dem Transport von
Expressfracht diene. Dabei komme es nicht darauf an, wie hoch
der Anteil der Expressfracht im jeweiligen Flugzeug sei.
Maßgeblich sei vielmehr die Bilanz aller nächtlichen
Flugbewegungen (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 61). Auch
soweit das Bundesverwaltungsgericht damit sein Urteil vom 9.
November 2006 weiter entwickelt hat, kann keine
verfassungsrechtlich relevante Fehleinschätzung des
standortspezifischen Nachtflugbedarfs festgestellt
werden.
53
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kann
dieser Bedarf an Nachtflugmöglichkeiten für den allgemeinen
Frachtverkehr nicht als ungeeignet angesehen werden, eine
Beschränkung der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten
Lärmschutzinteressen der Beschwerdeführer zu rechtfertigen.
Denn eine entsprechende Beschränkung des Nachtflugs ist mit
Blick auf die betroffenen Flugunternehmer und die
Flughafenbetreiberin als Berufsausübungsregelung im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einzustufen (vgl. zur
Begrenzung der Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen:
BVerfGE 111, 10 <28, 32>). Zudem beschränkt sie die von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Möglichkeit der
Flughafenbetreiberin zur Nutzung des Flughafengrundstücks
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 26).
54
Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht
für ein „Mitziehen“ des allgemeinen Frachtverkehrs durch den
Expressfrachtverkehr gebilligten Gründe kann auch kein
verfassungsgerichtlich zu beanstandendes Missverhältnis
zwischen den gegeneinander abzuwägenden Lärmschutzinteressen
der Beschwerdeführer und grundrechtlich geschützten
Interessen der Flughafenbetreiberin und der Flugunternehmen
festgestellt werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführer gegen die sich aus dem Nachtfluglärm
ergebenden „Nachteile“ im Sinne von § 9 Abs. 2
LuftVG dadurch geschützt werden, dass - wie sich aus dem
Vortrag der Beschwerdeführer ergibt - die Grundstücke der
Beschwerdeführer im Nachtschutzgebiet des
Planfeststellungsbeschlusses liegen und die Beschwerdeführer
damit Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen haben.
55
dd) Eine spezifische Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann ferner auch insoweit nicht
festgestellt werden, als die Beschwerdeführer meinen, das
Bundesverwaltungsgericht habe willkürlich einen
offensichtlich nicht gegebenen Bedarf an Landungen in der
Zeit von 5:00 und 5:30 Uhr wegen Verfrühungen anerkannt. Das
Bundesverwaltungsgericht meinte insoweit, Frühankünfte träten
vor allem bei Interkontinentalverbindungen auf und ließen
sich auch durch eine Verlangsamung des Fluges nicht immer
vermeiden. Denn die Geschwindigkeit, mit welcher ein Flugzeug
unterwegs sei, hänge nicht allein von den meteorologischen
Verhältnissen, sondern auch von der Verfügbarkeit des
benötigten Luftraums und Entscheidungen der Flugsicherung ab.
Die Beschwerdeführer bestreiten demgegenüber pauschal, dass
Verfrühungen aus technischen Gründen unvermeidlich sein
können. Damit haben sie einen verfassungsgerichtlich
relevanten Fehler bei der Feststellung des für die Abwägung
nach § 8 LuftVG relevanten Sachverhalts nicht aufzeigen
können.
56
ee) Eine grundsätzliche Verkennung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch
insoweit nicht ersichtlich, als die Beschwerdeführer geltend
machen, das Bundesverwaltungsgericht habe einen Bedarf an
nächtlichen Postflügen anerkannt, obwohl ein solcher noch
nicht absehbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier
eine insoweitige „Vorratsplanung“ ausnahmsweise für zulässig
befunden, weil Leipzig wegen seiner ohnehin vorzuhaltenden
Logistik ein für Nachtpostflüge besonders geeigneter Standort
sei (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 76). Auch diese
fachgerichtliche Wertung ist vertretbar. Eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts ist insoweit nicht
erkennbar.
57
ff) Eine spezifische Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann schließlich auch insoweit
nicht festgestellt werden, als das Bundesverwaltungsgericht
einen Nachtflugbedarf für Luftfahrtunternehmen anerkannt hat,
die auf dem Flughafen Leipzig/Halle einen Wartungsschwerpunkt
haben (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 73 ff.).
Welche konkreten Anforderungen an einen Wartungsschwerpunkt
zu stellen sind, der die Zulassung von Nachtflug
rechtfertigt, ist keine Frage, die vom
Bundesverfassungsgericht über die bloße, hier gegebene
Vertretbarkeit hinaus nachzuprüfen wäre.
58
2. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG
liegt ebenfalls nicht vor. Die Rügen der Beschwerdeführer,
die meinen, bei der Zulassung von Flügen auf militärische
Anforderung seien die Ausstrahlungswirkung des Art. 14
Abs. 1 GG auf das Verfahren nicht beachtet sowie die
möglichen Sicherheitsgefahren nicht in die Abwägung
einbezogen worden, greifen nicht durch. Insoweit gelten die
obigen Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
entsprechend.
59
3. Schließlich verletzen die angegriffenen
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht
Art. 103 Abs. 1 GG.
60
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte
Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem
Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der
Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein,
sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das
Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE
86, 133 ). Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den
Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen,
Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfGE 83, 24
). Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten
sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung
hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde
legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch
genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der
Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche
Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl.
für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 ).
Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur
Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen
Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem
auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist
dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu
einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine
Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage
umstritten oder problematisch ist, muss daher ein
Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren
rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen
und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133
).
61
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein
Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich
im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht
nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das
Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von
ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis
genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht
verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb muss
ein Beschwerdeführer, damit das Bundesverfassungsgericht
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann,
im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, die
ergeben, dass sein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht
erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen
Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags
eines Beteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder
offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
; stRspr). Die Gewährleistung des
Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf,
sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt
zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch
das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE
86, 133 ).
62
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe können die
von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzungen von
Art. 103 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden.
63
aa) Dies gilt zunächst, soweit die
Beschwerdeführer vorbringen, Art. 103 Abs. 1 GG sei
verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht ihre Ausführungen
dazu, dass die im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss
genannten Flüge auf militärische Anordnung keine „zivilen“
Flüge seien und nicht von der luftrechtlichen Genehmigung vom
20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März
2000 erfasst seien, nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem diesbezüglichen
Vortrag der Beschwerdeführer Stellung genommen, indem es
ausführte, der Flughafen Leipzig/Halle diene aufgrund der
luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der
Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 als Verkehrsflughafen
dem allgemeinen Verkehr. Nach der oben dargestellten
Literatur bedeutete dies, dass nicht nur zivile Flugzeuge,
sondern auch Militärflugzeuge einen dem allgemeinen Verkehr
dienenden Flughafen nutzen dürfen. Auf die von den
Beschwerdeführern für maßgeblich befundene Unterscheidung
zwischen zivilen und militärisch veranlassten Flügen kam es
auf der Grundlage der Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Damit ist nicht
ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den
insoweitigen Vortrag der Beschwerdeführer nicht hinreichend
berücksichtigt hat.
64
bb) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG ergibt sich auch nicht aus der Rüge der Beschwerdeführer,
das Bundesverwaltungsgericht habe ohne rechtlichen Hinweis
und für sie überraschend entschieden, Flüge auf militärische
Anforderung könnten auf noch vor der Ausbauplanfeststellung
2004 ergangene Betriebsgenehmigungen gestützt werden.
Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer ist nicht
ersichtlich, dass sie mit der erforderlichen Sorgfalt nicht
hätten erkennen können, auf welche Gesichtspunkte das Gericht
bei seiner Entscheidung abstellen wird. So hat der
Vorsitzende Richter des Senats - wie sich aus dem Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 29.
Oktober 2008 ergibt (vgl. dort Rn. 4) - in der mündlichen
Verhandlung klargestellt, dass durch den
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss keine Verkehre
zugelassen worden seien, sondern dass die
Zulassungsentscheidung in früheren Genehmigungen getroffen
und im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur
Beschränkungen der Betriebszeiten verfügt worden seien.
Aufgrund dieser Äußerung hätten die Beschwerdeführer damit
rechnen können, dass das Bundesverwaltungsgericht
hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Flügen auf
militärische Anforderung die frühere Genehmigungsentscheidung
vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom
14. März 2000 für maßgeblich halten werde. Seine
Rechtsauffassung, ob es diese Genehmigung für wirksam halte
oder nicht, habe das Bundesverwaltungsgericht wegen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht offenbaren müssen.
Einen solchen Hinweis auf das Ergebnis der Entscheidung
erfordert Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 86, 133
). Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht -
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - nur dort von
seiner im Eilbeschluss vom 1. November 2007 (BVerwG 4 VR
3001.07, juris Rn. 10) vertretenen Rechtsauffassung
abgewichen, wo es die genannte Genehmigung wegen des
vollzogenen Umbaus des Flughafens und der Inbetriebnahme der
neuen Start- und Landebahn Süd für unwirksam im Sinne von
§ 43 Abs. 2 VwVfG gehalten hat. Dagegen hat es nicht -
wie die Beschwerdeführer meinen - den Umbau des Flughafens
für rechtlich irrelevant gehalten, sondern seine Auffassung,
dass die Betriebsgenehmigung wegen der planfestgestellten
Veränderung der Bahnkonfiguration einer Überprüfung
hinsichtlich der Betriebszeiten des Flughafens bedurfte,
ausdrücklich bestätigt.
65
cc) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1
GG kann auch insoweit nicht festgestellt werden, als die
Beschwerdeführer geltend machen, es sei für sie ohne
richterlichen Hinweis überraschend gewesen, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Gefahr terroristischer Anschläge
als nicht abwägungserheblich angesehen habe. Angesichts des
Verlaufs der mündlichen Verhandlung kann hiervon nämlich
nicht ausgegangen werden. Schon aus dem Vortrag der
Beschwerdeführer ergibt sich, dass die Frage, ob der
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss wegen der fehlenden
Abwägung von Sicherheitsgefahren fehlerhaft sei, in der
mündlichen Verhandlung vom Gericht mit den Beteiligten
erörtert worden ist. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in
der mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen der
Beigeladenen hierzu offenbar zufrieden gegeben hat, hätten
die Beschwerdeführer bei Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt erkennen können, dass das Bundesverwaltungsgericht
die von ihnen geltend gemachten Sicherheitsgefahren für nicht
abwägungserheblich halten werde.
66
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hat
das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dadurch, dass es dem
Vortrag der Beigeladenen über das Ergebnis der
Sicherheitsüberprüfungen folgte, den Grundsatz des fairen
Verfahrens verletzt (vgl. BVerfGE 91, 176
). Denn es ist nicht ersichtlich, dass
die Beschwerdeführer diesbezüglich einen Antrag auf
Verpflichtung der Beigeladenen zur Vorlage der Unterlagen
über die Sicherheitsprüfungen (§ 173 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit § 142 Abs. 1 ZPO) oder gar einen
Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens
gestellt haben.
67
dd) Soweit die Beschwerdeführer schließlich
geltend machen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht auf die
Anhörungsrüge hin nicht gewillt gewesen sei, dem Ersuchen der
Beschwerdeführer auf „Überdenken“ eines behaupteten Fehlers
im Urteil nachzukommen, hat die Verfassungsbeschwerde
ebenfalls keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein
Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiellrechtlicher
Hinsicht nicht die richtige Bedeutung beimisst
(vgl. BVerfGE 76, 93 ).
68
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
69
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.