BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3475/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft von den
Beschwerdeführern erfolglos geltend gemachte Ansprüche auf
Feststellung ihrer Berechtigung nach den Vorschriften des
Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensgesetz - VermG) zum Zwecke ihrer Entschädigung nach
dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz. Im Ausgangsverfahren
ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der Rechtsvorgänger
der Beschwerdeführer als Jude in der NS-Zeit einer politisch
oder rassisch bedingten Verfolgung ausgesetzt war und in
deren Folge einen Vermögensverlust im Sinne des
Vermögensgesetzes hinsichtlich der Aktien eines in
Deutschland ansässigen Unternehmens erlitt (sogenannte
Beteiligungsschädigung).
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1. Die Beschwerdeführer sind Erben des
früheren deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens und
Unternehmers J. M., der Deutschland im Jahr 1932 verließ und
im Jahr 1939 in die USA einwanderte. Eine von M. beherrschte
niederländische Aktiengesellschaft war im Januar 1933
Eigentümerin sämtlicher Aktien eines bedeutenden
Warenhausunternehmens mit Sitz in Berlin, das später in E. K.
Aktiengesellschaft umfirmiert wurde. Im April 1933 wurden
diese Aktien (im Folgenden: K.-Aktien) dem US-amerikanischen
Rechtsanwalt P. B. übertragen und auf dessen Namen in einem
Depot bei der Pariser Zweigniederlassung einer
US-amerikanischen Bank eingelagert. Der Kaufpreis von mehr
als 3,7 Millionen holländischen Gulden wurde allerdings nicht
von B. selbst aufgebracht, sondern von ausländischen
Gesellschaften, die ebenfalls J. M. gehörten. B. erhielt für
seine Dienste 30.000 US-Dollar. Die K.-Aktien wurden im
November 1936 bei derselben Bank auf ein Depot der P. B.
Investment & Securities Corp. übertragen, die sich im
Jahr 1943 in N. J. Industries Inc. umbenannte. Hierbei
handelte es sich gleichfalls um ein von M. beherrschtes
Unternehmen.
3
Mit Entscheidung des Reichsministers des
Inneren vom 7. Juli 1938 wurde
J. M. die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen und zugleich
sein Vermögen beschlagnahmt, das im September 1938 als dem
Reich verfallen erklärt wurde.
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Zum Zweck der Eintreibung hoher
Steuerforderungen gegen J. M. erhielt die Devisenstelle beim
Oberfinanzpräsidium Berlin im Februar 1941 den Auftrag, den
Übergang der K.-Aktien auf den US-amerikanischen Rechtsanwalt
B. zu überprüfen und die Besitzverhältnisse festzustellen.
Der Prüfer kam in seinem Bericht im April 1941 und in
Nachtragsberichten zu dem Ergebnis, dass es sich bei der
Aktienübertragung wohl um ein Scheingeschäft gehandelt und J.
M. dem deutschen Staat den Zugriff auf ein großes Vermögen
entzogen habe. Infolgedessen beschlagnahmte das deutsche
Devisenschutzkommando Frankreich Ende 1941 die K.-Aktien bei
der Pariser Depotbank.
5
Die K.-Aktien gelangten nach ihrer
Beschlagnahme in die Verfügungsgewalt des
Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg und wurden durch das
Finanzamt Berlin-Mitte in dem gegen J. M. gerichteten
Steuerbeitreibungsverfahren gepfändet. Der „Reichskommissar
für die Behandlung feindlichen Vermögens“, der von diesem
Vorgehen zunächst keine Kenntnis hatte, veranlasste im April
1942 die Einrichtung der damals sogenannten
Feindvermögensverwaltung über die E. K. AG als
US-amerikanisches Eigentum. Die K.-Aktien wurden schließlich
der Wertpapierabteilung der Deutschen Reichsbank zum Zwecke
der Aufbewahrung übergeben. Der Generalbevollmächtigte B.s in
Deutschland hatte über einen Hamburger Rechtsanwalt bei den
deutschen Behörden wegen dieser gegen amerikanisches Eigentum
gerichteten Vorgehensweise interveniert und sich insbesondere
gegen eine Verwertung der K.-Aktien durch den
Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg gewandt. Daraufhin
kam es am 6. Juli 1943 mit Billigung des „Reichskommissars
für die Behandlung feindlichen Vermögens“, des
Reichsfinanzministers und des Reichswirtschaftsministers zu
einer Vereinbarung zwischen diesem deutschen Rechtsanwalt und
dem Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg, wonach die
Pfändung der K.-Aktien bestehen bleiben, aber ihre Verwertung
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach einem Friedensschluss
zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika
unterbleiben solle. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte B. die
Gelegenheit erhalten, sein Eigentum an den Aktien
nachzuweisen.
6
Nach Kriegsende wurden die im sowjetisch
besetzten Teil Deutschlands belegenen Vermögenswerte der E.
K. AG auf Veranlassung der Sowjetischen Militäradministration
vorläufig beschlagnahmt und im März 1946 unter Sequestration
gestellt; im Jahr 1949 wurden sie in Volkseigentum überführt.
Im Westen Deutschlands setzte die E. K. AG, die im Jahr 1948
ihren Sitz nach Hamburg verlegt hatte, ihren Geschäftsbetrieb
fort.
7
Im Januar 1950 beantragte J. M. über die ihm
gehörende N. J. Industries Inc. in einem
Wertpapierbereinigungsverfahren nach der Kraftloserklärung
der alten K.-Aktien die Gutschrift neu ausgegebener
Anteilsscheine. Daraufhin wurden im März 1951 die K.-Aktien
im Verhältnis 5:4 umgestellt und der N. J. Industries Inc.
zum Nennwert von 8 Millionen DM gutgeschrieben.
8
2. Im Jahr 1991 meldeten die Beschwerdeführer
vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich der ehemaligen E.
K. AG an. Im Oktober 2003 lehnte das Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen Berlin die begehrte
Berechtigtenfeststellung ab.
9
Die dagegen gerichtete Klage wies das
Verwaltungsgericht ab. Ein verfolgungsbedingter
Vermögensverlust hinsichtlich der K.-Aktien liege nicht vor.
Es sei nicht belegt, dass auch die Aktien von der Anordnung
des Vermögensverfalls betroffen gewesen seien, da nicht
angenommen werden könne, dass J. M. selbst jemals
Aktieninhaber gewesen sei. Auch seien von dem Übergang des
Eigentums auf den Reichsfiskus als Gesamtrechtsnachfolger des
Ausgebürgerten nur solche Vermögenswerte betroffen gewesen,
die im Zugriffsbereich des nationalsozialistischen Staates
gelegen hätten. Die spätere Pfändung der K.-Aktien habe unter
Berücksichtigung der Vereinbarung vom 6. Juli 1943 nicht dazu
geführt, dass über den Verlust der Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis hinaus eine Einschränkung der
Eigentümerposition erfolgt sei.
10
Die Beschwerdeführer legten gegen die
Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein, die das
Bundesverwaltungsgericht zurückwies. Auch ihre Anhörungsrüge
blieb ohne Erfolg.
11
3. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
sowie von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1
GG.
12
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wirft
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auf (vgl.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht
ohne Weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Auch ist ihre
Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
verfassungsmäßigen Rechte angezeigt (vgl. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
13
1. Es lässt sich nicht feststellen, dass die
den gerichtlichen Entscheidungen im Ausgangsverfahren
zugrunde liegende Würdigung, hinsichtlich der Aktien
der
E. K. AG sei nicht von einem Vermögensverlust im Sinne des
§ 1 Abs. 6 VermG zu Lasten des Rechtsvorgängers der
Beschwerdeführer auszugehen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot
verstieße.
14
Im Ausgangspunkt bleibt festzuhalten, dass die
Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung
der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall Sache
der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen ist, es sei
denn, dass spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist
(stRspr; BVerfGE 1, 418 ; 80, 81 ; für
das Vermögensrecht vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 12. Januar 2011 - 1 BvR 3132/08 -, WM 2011,
S. 857 ). Das ist hier auch im Blick auf das
allgemeine Willkürverbot nicht der Fall.
15
a) Willkürlich im Sinne des in Art. 3
Abs. 1 GG ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Einen
subjektiven Schuldvorwurf enthält die Feststellung von
Willkür nicht (vgl. etwa BVerfGE 86, 59 ). Selbst
fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine
Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, wenn das Gericht sich
mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine
Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 87, 273 ; 96, 189
).
16
b) Hiervon ausgehend ist nicht feststellbar,
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts - das den
Verwaltungsakt des Landesamts bestätigt hat - unter keinem
Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar wäre. Sowohl die
Auslegung des Merkmals des Vermögensverlusts im Sinne des
§ 1 Abs. 6 VermG als auch die Würdigung des Geschehens
im Zusammenhang mit den sogenannten K.-Aktien während der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begegnen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
17
aa) Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das
Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche
Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus
rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von
Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren
haben. Mit der Regelung der Restitutionsansprüche von Opfern
der NS-Verfolgung in § 1 Abs. 6 VermG - insbesondere mit
dem darin enthaltenen Verweis auf die
Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin
(REAO) - wollte der Gesetzgeber ausdrücklich an die zum
alliierten Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze
anknüpfen (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 39). Diese
Anknüpfung hat zur Folge, dass auch die Rechtsprechung der
alliierten Rückerstattungsgerichte bei der Auslegung und
Anwendung des Vermögensgesetzes auf Restitutionsansprüche von
NS-Opfern nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 VermG
heranzuziehen ist (vgl. BVerwGE 114, 68 ). Das gilt
auch für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des
Vermögensverlusts.
18
bb) Dies zugrunde gelegt ist es nicht
schlechterdings unhaltbar, wenn das Verwaltungsgericht davon
ausgegangen ist, dass in der Ende 1941 erfolgten
Beschlagnahme der K.-Aktien und ihrer nachfolgenden Pfändung
kein Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu
sehen sei. Das Gericht nimmt einen solchen Verlust „auf
andere Weise“ verfassungsrechtlich unbedenklich dann an, wenn
der Berechtigte zumindest faktisch vollständig und endgültig
aus seiner Rechtsstellung verdrängt wurde. Es kann sich dabei
auf die von ihm herangezogene höchstrichterliche
Rechtsprechung stützen, die ihrerseits ohne Weiteres mit dem
Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist. Schließlich hält es
sich dabei in Übereinstimmung mit einer vorangegangenen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem
Parallelverfahren, in dem die Beschwerdeführer
Durchgriffsansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf
ein Grundstück geltend gemacht hatten, das früher im Eigentum
der E. K. AG gestanden hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.
Juli 2007 - BVerwG 8 B 8.07 -, ZOV 2009, S. 189).
19
Allerdings gingen die Ober- und
Revisionsgerichte zum alliierten Rückerstattungsrecht in
ständiger Rechtsprechung davon aus, jedenfalls in der
Pfändung oder Verpfändung eines Vermögenswerts liege eine
ungerechtfertigte Entziehung, die damit auch abgeschlossen sei, ohne dass es auf den Zeitpunkt
einer anschließenden Verwertung ankommen sollte. Denn bereits
mit der Pfändung habe der Berechtigte jedenfalls den Besitz
an dem Pfandgut verloren und der Pfändende eine
Rechtsstellung erlangt, kraft derer er wie ein Eigentümer
habe verfügen können (vgl. ORG Berlin, Entscheidung vom 7.
Januar 1959 - ORG/A/1250 -, ORGE 11, 187 ;
Entscheidung vom 10. Mai 1965 - ORG/A/2744 -, ORGE 22, 87
; ORG, 2. Senat, Entscheidung vom 29. Mai 1963 -
ORG/II/853 -, RzW 1963, S. 489; KG, Entscheidung vom 3.
September 1968 - 18 W 2016/65 -, RzW 1969, S. 124). Die
darauf beruhende rückerstattungsrechtliche Haftung sollte
lediglich dann entfallen, wenn die so entzogenen
Vermögenswerte dem Berechtigten zur freien
Verfügung zurückgegeben wurden (vgl. ORG Berlin,
Entscheidung vom 12. Dezember 1966 - ORG/A/3675 -, RzW
1967, S. 165).
20
Für die hier entschiedene Frage eines
Vermögensverlusts in Bezug auf die K.-Aktien hat das
Bundesverwaltungsgericht in dem Parallelverfahren, auf das
die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug
nimmt, die vorgenannte Rechtsprechung der
Rückerstattungsgerichte zwar grundsätzlich zustimmend
erwogen. Es hat aber weitergehend darauf abgestellt, dass die
Beschlagnahme und Pfändung der K.-Aktien nicht isoliert zu
bewerten seien. Vielmehr hätten sich die Befugnisse der
Reichsbehörden auch aus der in zeitlicher Nähe erfolgten
Anordnung der sogenannten Feindvermögensverwaltung sowie der
anschließend im Juli 1943 getroffenen Vereinbarung ergeben,
die die mit dem Fall befassten Reichsbehörden mit dem
deutschen Bevollmächtigten des nach außen auftretenden
amerikanischen Eigentümers der K.-Aktien getroffen hatten.
Infolgedessen habe das Reich für sich keine
Verwertungsbefugnisse mehr in Anspruch genommen, sondern sich
mit den Rechtswirkungen der Verstrickung begnügt. Das habe
aber lediglich eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis ohne
enteignende Wirkung zur Folge gehabt (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 4. Juli 2007 - BVerwG 8 B 8.07 -, ZOV 2009, S. 189
).
21
Dieser rechtliche Ansatz ist ersichtlich
hinreichend tragfähig, da eine bloße Beschränkung der
Verfügungsbefugnis den Berechtigten weder faktisch noch
rechtlich vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung
verdrängt. Die Annahme eines Vermögensverlusts im Sinne des
§ 1 Abs. 6 VermG war deshalb keineswegs zwingend. Dem
entspricht es, dass auch die höchstrichterliche
Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht in bloßen
Verfügungsbeschränkungen, ohne dass ein anderer wenigstens
eine tatsächliche Position erlangt hatte, kraft derer er wie
ein Eigentümer verfügen konnte, noch keine ungerechtfertigte
Entziehung sah (vgl. etwa ORG Berlin, Entscheidungen vom 8.
Februar 1960 - ORG/A/1643 -, ORGE 14, 93 und vom
25. September 1971 - ORG/A/5733 -, ORGE 29, 218
).
22
Die Würdigung der Wirkungen des Zugriffs der
deutschen Behörden auf die K.-Aktien, insbesondere zu der
Frage, ob sie sich in einer bloßen Verfügungsbeschränkung
erschöpft haben oder nicht, bietet ebenso wenig Anhalt dafür,
dass sie schlechterdings unhaltbar sein könnte und deshalb
von Verfassungs wegen beanstandet werden müsste. Es ist
durchaus plausibel, das parallele und voneinander unabhängige
Vorgehen der Finanzverwaltung und des „Reichskommissars für
die Behandlung feindlichen Vermögens“ Ende 1941/Anfang 1942
als Ausdruck einer Ungewissheit der NS-Behörden zu bewerten,
ob es sich bei den K.-Aktien nach damaligen Maßstäben
tatsächlich um sogenanntes jüdisches Vermögen oder aber um
amerikanisches Feindvermögen handelte. In diesem Zusammenhang
ist es auch nicht unvertretbar, wenn das Verwaltungsgericht
davon ausgegangen ist, von der Anordnung der
Feindvermögensverwaltung seien nicht allein das Unternehmen
E. K. AG und dessen Beteiligungen, sondern auch die K.-Aktien
selbst erfasst gewesen. Hierin liegt insbesondere keine
„Verfälschung des Sachverhalts“ (so aber Willems, ZOV 2009,
S. 155 ), weil ausweislich des von den
Beschwerdeführern vorgelegten, an den Oberfinanzpräsidenten
Berlin-Brandenburg gerichteten Schreibens des
„Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens“
vom 17. Juni 1942 dieser die Rechtsauffassung vertrat, seiner
Verwaltung unterliege „auch die feindliche Beteiligung
selbst“; infolgedessen sei die Klärung der wirklichen
Eigentumsverhältnisse an den K.-Aktien von ausschlaggebender
Bedeutung für etwaige weitere Maßnahmen. Diese Auffassung war
ersichtlich auch Grundlage der späteren Zustimmung der
beteiligten Behörden zu dem Vorschlag des Bevollmächtigten
des nach außen auftretenden amerikanischen Eigentümers der
K.-Aktien, die Pfändung zwar bestehen zu lassen, von einer
Verwertung jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach einem
Friedensschluss zwischen Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika abzusehen und bis dahin einen Nachweis
des amerikanischen Eigentums an den Aktien zuzulassen. Hierin
kann durchaus die Herbeiführung eines „Schwebezustands“
zwischen einem enteignenden Zugriff auf jüdisches Vermögen
und der bloßen Feindvermögensverwaltung erblickt werden.
Dieser Schwebezustand war auch aus Sicht der NS-Behörden
zumindest insofern ergebnisoffen, als eine spätere Freigabe
der Aktien für den letztgenannten Fall im Bereich des
Möglichen blieb. Er kam der Sache nach letztlich auch J. M.
zugute (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007
- BVerwG 8 B 78.07 -, juris), unabhängig davon,
dass solches von den NS-Behörden wohl kaum beabsichtigt
gewesen sein mag. In Ansehung all dessen ist es jedenfalls
nicht unvertretbar, trotz der Aufrechterhaltung der Pfändung
bis nach Kriegsende im Ergebnis keine faktisch vollständige
und endgültige Verdrängung J. M.s aus seiner Rechtsstellung
hinsichtlich der K.-Aktien anzunehmen.
23
cc) Die darüber hinausgehende Rüge
willkürlicher Rechtsanwendung, weil das Verwaltungsgericht
nicht bereits in der Erklärung des Verfalls des
Vermögens
J. M.s als natürlicher Person zugunsten des Reichs einen
Vermögensverlust gesehen hat, ist nicht in zulässiger Weise
erhoben. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde wird
insoweit den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht
(§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die
Beschwerdeführer haben sich mit der diesbezüglichen Auslegung
des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Widerruf von
Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen
Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 durch das
Verwaltungsgericht ebensowenig auseinandergesetzt wie mit den
korrespondierenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
im parallel geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in
dem die Beschwerdeführer Durchgriffsansprüche nach § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG geltend gemacht hatten (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 8 B 8.07 -, ZOV 2009,
S. 189). Vielmehr haben sie es insoweit bei der
pauschalen Rechtsbehauptung einer vermeintlich krassen
Verkennung der Rechtslage belassen.
24
Selbst wenn man auch die nach Ablauf der Frist
des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingegangenen Ausführungen der
Beschwerdeführer zur Rechtsauffassung der NS-Behörden im
Lichte neu aufgefundener Dokumente berücksichtigt, ändert
sich hieran nichts. Es mag zwar sein, dass die deutschen
Stellen unter dem NS-Regime der Meinung waren, der auf die
Entziehung der Staatsangehörigkeit folgende Vermögensverfall
habe sich von vornherein, das heißt vorliegend bereits bei
seiner Anordnung im Jahr 1938, auch auf Vermögenswerte des
Betroffenen erstreckt, die sich im Ausland befanden, selbst
wenn diese deshalb faktisch dem Zugriff deutscher Behörden
entzogen waren. Gerade wegen dieser fehlenden rechtlichen und
tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten am Ort der Belegenheit
des Vermögenswertes im Zeitpunkt der Anordnung wird aber in
der Regel auch ohne Weiteres eine Enteignung ausgeschlossen
werden können. Dass vorliegend etwas anderes zutreffen
könnte, lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht
entnehmen. Diese haben vielmehr selbst vorgetragen, dass J.
M. die - jedenfalls mittelbar bestehende -
Inhaberschaft an den K.-Aktien und den darin verkörperten
Beteiligungsrechten an der E. K. AG durch die von ihm 1933
initiierte Tarnkonstruktion nicht verloren und zumindest
einen mittelbaren Zugriff auf das Depot bei der Pariser Bank,
in dem die Aktien seither lagerten, behalten hatte. Inwiefern
sich hieran allein durch den Ausspruch des Vermögensverfalls
im Jahr 1938 etwas substanziell im Sinne einer rechtlichen -
oder auch nur tatsächlichen - Veränderung, die insbesondere
als förmliche Enteignung zu beurteilen wäre, ergeben haben
könnte, ist nicht ersichtlich, zumal J. M. im Jahr 1951 im
Wege des Wertpapierbereinigungs- und nicht des
Rückerstattungsverfahrens mittelbar die Verfügungsgewalt über
Aktien der E. K. AG wiedererlangt hat.
25
dd) Da J. M. nach der Würdigung der
Fachgerichte bezüglich der K.-Aktien keinen
verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1
Abs. 6 VermG erlitten hat, stellt sich die von den
Beschwerdeführern aufgeworfene Frage nach einer
Wiedergutmachungslücke im Gesetz jedenfalls nicht in dem hier
entschiedenen Zusammenhang der Wiedergutmachung von
erlittenem NS-Unrecht. Worin eine darüber hinausgehende
Wiedergutmachungslücke bestehen soll, erläutern die
Beschwerdeführer nicht im Einzelnen. Möglicherweise zielt ihr
Einwand darauf ab, dass etwaige Ansprüche nach dem
Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) für den Wertverlust
der Aktien der E. K. AG infolge der besatzungshoheitlichen
Enteignung der in der Sowjetischen Besatzungszone belegenen
Vermögenswerte des Unternehmens wohl ausgeschlossen sind,
weil ein Wertpapierbereinigungsverfahren durchgeführt wurde
(§ 1 Abs. 3 Nr. 6 AusglLeistG). Dies ist jedoch in
erster Linie eine Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses
Ausschlusses, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
26
2. Überdies lässt sich nicht feststellen, dass
das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtbeiziehung der
zwischenzeitlich im sogenannten Reichsbankschatz
aufgefundenen Aktien der E. K. AG verfahrensrechtlich
unvertretbar vorgegangen wäre und das Recht auf Gehör
verletzt hätte. Die Beschwerdeführer haben nichts dazu
vorgetragen noch ist sonst erkennbar, weshalb sich dem
Gericht hätte aufdrängen müssen, dass diesen Aktien ein
entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn zu entnehmen
gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als nach dem von den
Beschwerdeführern selbst vorgelegten Verzeichnis diese Aktien
erst im November 1940 ausgegeben wurden. Soweit
Verfahrensverstöße in Bezug auf die Frage geltend gemacht
werden, ob J. M. selbst unmittelbarer Inhaber der K.-Aktien
gewesen ist oder diese nur mittelbar über eine
US-amerikanische Gesellschaft hielt, ist dies unerheblich.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht selbständig tragend
darauf, dass unabhängig hiervon schon dem Grunde nach kein
Schädigungstatbestand gegeben sei.
27
Sofern die Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
rügen, weil das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an
die Zulassung der Revision hinsichtlich einer entsprechenden
Verfahrensrüge überspannt habe, bleibt dies aus den
vorstehenden Gründen ebenfalls erfolglos.
28
3. Schließlich liegt auch die geltend gemachte
Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht
vor. Die Beschwerdeführer rügen der Sache nach lediglich,
dass eine solche schon deshalb gegeben sein müsse, weil das
Bundesverwaltungsgericht ihrer Ansicht nach im Ergebnis
falsch entschieden habe. Die Möglichkeit eines Verstoßes
gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist damit jedoch nicht
aufgezeigt.
29
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.