BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3478/08 -
des Herrn A...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 15. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung
im Straßenrecht.
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist Eigentümer
eines auf der Gemarkung von M... (Baden) gelegenen
Wohngrundstücks, über das ein Weg von der südlich gelegenen
Albtalstraße zu einem östlich gelegenen öffentlichen
Allmendpfad führt. Da der Beschwerdeführer den betreffenden
Weg für einen privaten hält, sperrte er ihn im Oktober 2001,
indem er einen die Durchfahrt verhindernden Blumenkübel sowie
Schilder aufstellte, welche unter anderem die Aufschrift
„Durchfahrt verboten“ trugen.
3
Die Gemeinde gab daraufhin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2002
auf, den Blumenkübel zu entfernen, die Durchfahrt auch in
Zukunft nicht zu behindern, die oben zitierte Aufschrift
unkenntlich zu machen und nutzungswilligen Personen
uneingeschränkten Zugang zu dem Weg zu gewähren. Der
hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24.
Juni 2004 zurückgewiesen.
4
b) Auf die Klage des Beschwerdeführers hob das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. September 2006 die
genannten Bescheide auf. Zur Begründung führte es aus, das
Verkehrshindernis stelle keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit dar, weil der betreffende Weg kein öffentlicher
sei. Das Vorliegen einer Widmung könne auch nicht mit Hilfe
des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung vermutet
werden. Da der danach maßgebliche Zeitraum für die
nachweisliche ständige Rechtsausübung zwischen 1924 und 1964
sowie der maßgebliche Zeitraum für das Fehlen einer
gegenteiligen Erinnerung zwischen 1884 und 1924 liege und da
deshalb heute kaum mehr verlässliche Zeugenaussagen
erreichbar seien, könne das Rechtsinstitut der
unvordenklichen Verjährung nur noch in Ausnahmefällen
eingreifen. Ein solcher sei hier nicht gegeben. Die
vorliegenden Beweise seien nicht ausreichend.
5
c) Das Urteil wurde auf die Berufung der
beklagten Gemeinde vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
30. April 2008 geändert, die Klage wurde abgewiesen. Zur
Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der im
Streit stehende Weg sei ein öffentlicher. Das könne
vermittels des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung
vermutet werden. Die Voraussetzungen hierfür seien auf der
Grundlage der vorliegenden Urkunden sowie der schriftlichen
Erklärungen von Zeugen erfüllt. Beide Beweismittel seien in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung
gleichermaßen zum Nachweis der Voraussetzungen einer
unvordenklichen Verjährung geeignet. Da der Geometer D. bei
Vermessungsarbeiten zwischen 1862 und 1873 für den
Gemarkungsatlas V... gemäß § 30 der „Anweisung zur
stückweisen Vermessung sämtlicher Liegenschaften des
Großherzogtums Baden“ vom 9. August 1862 „zum öffentlichen
Gebrauch bestimmte Plätze... andere öffentliche Straßen,
Feldwege“ aufzuführen hatte, sei davon auszugehen, dass
jedenfalls der Geometer und die ihm damals Auskunft
erteilenden Dorfbewohner und Amtsträger von der
Öffentlichkeit des Weges überzeugt gewesen seien. Auch habe
in der sechswöchigen öffentlichen Auslegung der fertigen
Pläne und des Güterverzeichnisses niemand Widerspruch gegen
die Vermerkung des Weges im Gemarkungsatlas erhoben. Die
Güterzettel seien den Eigentümern zur Überprüfung
ausgehändigt worden. Daher ließen diese Dokumente
Rückschlüsse auf das Bewusstsein der Benutzer des Weges zu,
zu seinem Gebrauch berechtigt gewesen zu sein. Indizien für
eine Änderung dieses Status des Weges in der Folgezeit seien
nicht ersichtlich. Im Gegenteil spreche insbesondere die
Erklärung der im Jahre 1915 geborenen Zeugin Frau K., die
auch von ihren Eltern berichtete, für eine weiter
ungehinderte Nutzung des Weges. Aufschlussreich sei
insbesondere der Hinweis, dass die Voreigentümerin des
Grundstücks, mit der Frau K. befreundet gewesen sei,
bestätigt habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Weges
durch die V... Bürger könnten nicht erhoben werden.
Schließlich sei hier auch gegen eine generelle Anwendbarkeit
der unvordenklichen Verjährung nichts einzuwenden. Die
Eigentumsgarantie des Art. 14 GG greife nicht ein, weil
das Rechtsinstitut keine konstitutive Bedeutung, sondern
lediglich Beweisfunktion für einen Vorgang in früherer Zeit
habe.
6
d) Im Rahmen der gegen die Nichtzulassung der
Revision gegen dieses Urteil eingelegten Beschwerde machte
der Beschwerdeführer geltend, der Rechtsstreit werfe die
grundsätzliche Frage auf, ob beim Nachweis von altrechtlichen
Grundstücksbelastungen aufgrund Gewohnheitsrecht, wie es das
Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung darstelle, der
Einfluss und die Bedeutung der Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 GG von vornherein mit dem Argument
verneint werden könne, die entsprechende Belastung sei
bereits in früherer Zeit erfolgt, weshalb der erst heutzutage
geführte Nachweis den privaten Eigentümer nicht (mehr)
belaste.
7
Das Bundesverwaltungsgericht wies die
Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Oktober 2008
zurück. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof Art. 14
Abs. 1 GG bei seiner Entscheidung nicht unberücksichtigt
lassen dürfen. Dies betreffe jedoch nur eine Berufung auf die
verfahrensrechtliche Dimension des Eigentumsgrundrechts, weil
der Verwaltungsgerichtshof richtig festgestellt habe, dass
die Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen
Verjährung nicht selbst konstitutiv für die
Eigentumsbelastung des Beschwerdeführers gewesen sei. Den aus
der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts
folgenden hohen Anforderungen an den Nachweis der
Öffentlichkeit eines Weges sei der Verwaltungsgerichtshof
jedenfalls der Sache nach gerecht geworden.
8
2. Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember
2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3,
von Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie von Art. 19 Abs. 4
GG. Zur Begründung bringt er vor, bei der Beurteilung der
Öffentlichkeit des Weges hätte nicht auf das Rechtsinstitut
der unvordenklichen Verjährung zurückgegriffen werden dürfen.
Denn dieses erfordere das Vorliegen verlässlicher
Zeugenaussagen. Insbesondere für den Zeitraum von 1884 bis
1924 dürfte dies jedoch nur noch in besonders gelagerten
Fällen in Betracht kommen.
9
Der Beschwerdeführer meint weiter, die
Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung
stelle eine Enteignung dar, die nicht gerechtfertigt sei.
Denn durch seine Anwendung werde die ansonsten gemäß § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Straßengesetz für
Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Mai 1992 (GBl S. 330, fortan: StrG BW) erfolgende
Widmung faktisch ausgesprochen. Dadurch manifestiere sich die
Belastung des betroffenen Eigentums, die nicht - wie von den
Gerichten angenommen - schlicht in früherer Zeit erfolgt sei.
Die Notwendigkeit einer Betrachtungsweise, welche den
relevanten Eingriff in der Gegenwart sehe, folge aus den
Ausführungen, die das Bundesverfassungsgericht zum Grundsatz
der Normenklarheit bezüglich Art. 14 Abs. 3
Satz 2 GG gemacht habe (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2008 -
1 BvR 349/04, 1 BvR 378/04 -, NVwZ 2008, S. 1229).
Weil eine Widmung wegen ihrer die private Nutzbarkeit eines
Grundstücks zu einem wesentlichen Teil einschränkenden
Wirkung immer als Enteignung zu werten sei, hätten die
Gerichte durch die Feststellung der Widmung des Weges für den
Gemeingebrauch ohne ausreichende Rechtsgrundlage im Sinne des
Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gehandelt. Selbst wenn man
eine Widmung nur als Inhalts- und Schrankenbestimmung im
Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG wertete, wäre diese
wegen ihrer Enteignungsgleichheit unzulässig, jedenfalls aber
unverhältnismäßig.
10
Daneben beanstandet der Beschwerdeführer auch
eine Missachtung der verfahrensrechtlichen Bedeutung des
Eigentumsgrundrechts durch die Gerichte. Die Natur der
unvordenklichen Verjährung als einer gewohnheitsrechtlichen
Vermutungsregel gebiete es - wie bereits das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt habe -, hohe
Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges
zu stellen. Diesen Anforderungen seien die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen nicht gerecht geworden. Das
maßgebliche Erkenntnismittel für den Nachweis der
unvordenklichen Verjährung seien Zeugenaussagen. Dies folge
auch aus der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs, der bislang immer ausschlaggebend
und entscheidungstragend auf Zeugenaussagen abgestellt habe.
Indem der Verwaltungsgerichtshof aber gegenüber dem
Beschwerdeführer vor allem auf die Vorgänge anlässlich der
Neuvermessung des Großherzogtums Baden Mitte des
19. Jahrhunderts abgestellt habe, sei er in nicht
hinnehmbarer Weise von seiner bisherigen Rechtsprechung
abgewichen. Es treffe nicht zu, dass sich der
Verwaltungsgerichtshof - wie vom Bundesverwaltungsgericht
hervorgehoben - zumindest ergänzend auch auf Zeugenaussagen
gestützt habe. Denn die im Rahmen der Beweiserhebung
verwerteten schriftlichen „Zeugenaussagen“ seien
„Gefälligkeitserklärungen“ verschiedener Anwohner. Zudem sei
der Beweiswert solcher Aussagen mit Blick auf die weit
zurückliegende Zeitspanne, die sie umfassen müssten
(1884-1964), äußerst gering. Dies folge einerseits aus dem
zwangsläufig hohen Alter der in Frage kommenden Zeugen und
auch aus dem Umstand, dass deren Erinnerung hinsichtlich der
Zeit vor 1964 wesentlich von den Verhältnissen seit dieser
Zeit beeinflusst sein dürfte.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) kommt den aufgeworfenen
Rechtsfragen nicht zu. Dies gilt namentlich für die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das straßenrechtliche
Institut der unvordenklichen Verjährung mit Blick auf das
Eigentumsrecht aus Art. 14 GG angewendet werden darf.
Denn die Frage kann auf der Grundlage der bisherigen
Senatsrechtsprechung beantwortet werden. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung eines
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die
Verfassungsbeschwerde ist, soweit die Verletzung von
Art. 2 Abs. 1 Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
sowie Art. 19 Abs. 4 GG geltend gemacht wird,
unzulässig. Im Übrigen ist sie ohne Aussicht auf Erfolg in
der Sache.
12
1. Bezüglich der geltend gemachten Verletzung
des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Rechtsschutzgarantie
(Art. 19 Abs. 4 GG) fehlt es bereits an einer
hinreichend substantiierten Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz
2, § 92 BVerfGG). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer
nichts vorgetragen, was über die Rüge der Verletzung der aus
Art. 14 GG abgeleiteten Verfahrensgarantien
hinausginge.
13
2. Die geltend gemachte Verletzung von
Art. 14 GG kann nicht festgestellt werden.
14
a) Dies gilt zunächst, soweit der
Beschwerdeführer meint, die Verfügung der Gemeinde vom 16.
Dezember 2002, die aufgrund des Rechtsinstituts der
unvordenklichen Verjährung davon ausgeht, dass der über sein
Grundstück verlaufende Weg eine dem öffentlichen Verkehr
gewidmete Verkehrsfläche sei, stelle eine Enteignung nach
Art. 14 Abs. 3 GG dar.
15
Mit der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG
greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist
auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter
subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter
öffentlicher Aufgaben gerichtet. Allerdings ist nicht jeder
Entzug einer konkreten Rechtsposition eine Enteignung im
Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf
solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit
denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE
104, 1 ).
16
Bei Anwendung dieser Vorgaben liegt es fern,
in der Verfügung vom 16. Dezember 2002, mit der dem
Beschwerdeführer untersagt wurde, die Nutzung des über sein
Grundstück verlaufenden Weges durch die Allgemeinheit zu
behindern, eine Enteignung zu sehen. Dies gilt schon deshalb,
weil die Verfügung von ihrem Inhalt her nicht auf die
Entziehung einer Rechtsposition zur Güterbeschaffung
gerichtet ist. Die Verfügung beinhaltet auch keine Widmung im
Sinne von § 5 StrG BW, so dass nicht entschieden werden
braucht, ob - wie der Beschwerdeführer meint (vgl. auch
Kirchberg/Löbbecke VBlBW 2007, S. 401 und BGH,
Urteil vom 8. November 1990 - III ZR 364/89 -, juris Rn. 35)
- eine Widmung, die ein im Privateigentum stehendes
Grundstück betrifft, eine Enteignung darstellt, obwohl die
Widmung nach dem StrG BW nicht als Enteignung ausgestaltet
ist, sondern entweder das Einverständnis des Betroffenen, der
einen Erwerb des Grundstücks durch den Träger der
Straßenbaulast verlangen kann (vgl. § 12 Abs. 2 StrG
BW), oder die Durchführung eines gesonderten
Enteignungsverfahrens voraussetzt (vgl. § 5 StrG
BW; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg,
2. Aufl. 2004, Rn. 55 ff.).
17
Des Weiteren kann auch nicht - wie der
Beschwerdeführer meint - in der Anwendung des Rechtsinstituts
der unvordenklichen Verjährung durch die Verfügung der
Gemeinde vom 16. Dezember 2002 eine Enteignung gesehen
werden. Denn das einfachrechtliche Rechtsinstitut der
unvordenklichen Verjährung dient nach der
verfassungsgerichtlich nicht zu beanstandenden
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts dazu, mit einer widerlegbaren
Vermutung den Nachweis zu erbringen, dass in früherer Zeit
eine Widmung stattgefunden hat; sie ist kein Widmungsersatz
(vgl. die hier angegriffenen Entscheidungen sowie
Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl.
2004, Rn. 63; von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch,
Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 41;
Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl.
1997, § 2 Rn. 11; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003,
Rn. 503; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des
Rechts der öffentlichen Sachen, 1994, S. 96). Der Nachweis
des Vorliegens einer Widmung ist nämlich bei alten Straßen
oft schwer zu führen, weil nach dem bis zum Inkrafttreten des
Straßengesetzes Baden-Württemberg am 1. Juli 1964 geltenden
badischen und württembergischen Landesrecht die Widmung nicht
ausdrücklich verfügt oder gar bekannt gemacht werden musste,
sondern auch stillschweigend erfolgen konnte
(vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg,
2. Aufl. 2004, Rn. 63). Das Rechtsinstitut der
unvordenklichen Verjährung ist damit eine widerlegbare
Rechtsvermutung, die dazu dient, festzustellen, dass in der
Vergangenheit eine Eigentumsbeschränkung stattgefunden hat;
sie zielt nicht auf die gegenwärtige Entziehung der
betroffenen Rechtsposition zur Güterbeschaffung. Eine
enteignungsfähige Rechtsposition kann durch eine Enteignung
nur dann entzogen werden, wenn sie dem Betroffenen nach der
zu dieser Zeit geltenden Rechtslage überhaupt noch zusteht
(vgl. BVerfGE 58, 300 <332, 336>).
18
b) Die hier gegenständlichen Behörden- und
Gerichtsentscheidungen, die sich auf die Rechtsvermutung der
unvordenklichen Verjährung stützen, verletzen auch nicht
Art. 14 Abs. 1 und 2 GG.
19
aa) Das Rechtsinstitut der unvordenklichen
Verjährung ist keine unzulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2
GG.
20
(1) Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind
generelle und abstrakte Festlegungen von Rechten und
Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher
Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu
verstehen sind. Sie sind auf die Normierung
objektiv-rechtlicher Vorschriften gerichtet, die den Inhalt
des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes für die
Zukunft an bestimmen (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 300
). Dabei genießt der Gesetzgeber keine
unbeschränkte Gestaltungsfreiheit. Vielmehr muss er bei der
Verwirklichung seines Regelungsauftrags die Anerkennung des
Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beachten und
sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten.
Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und
Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere
verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen
gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu
bringen (vgl. BVerfGE 104, 1 ).
21
(2) Bei Anwendung dieser Vorgaben verletzt das
Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung nicht
Art. 14 Abs. 1 GG.
22
(a) Das Rechtsinstitut der unvordenklichen
Verjährung gestaltet den Inhalt der Eigentumsgarantie nach
Art. 14 GG aus, weil es bestimmt, dass auf der Grundlage
bestimmter Tatsachen eine in früherer Zeit erfolgte
rechtliche Beschränkung des Grundeigentums widerlegbar zu
vermuten ist. Damit wirkt sich die unvordenkliche Verjährung
nicht allein auf den Verwaltungsprozess und dort insbesondere
auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108
VwGO aus, sondern trifft als eine vorrangig dem materiellen
Straßenrecht zuzurechnende Rechtsvermutung auch eine
abstrakt-generelle Regelung für die materiell-rechtliche
Rechtsfrage, wann eine Straße, für die sich keine förmliche
Widmung feststellen lässt, gleichwohl als öffentlich
anzusehen ist (zur Einordnung von Rechtsvermutungen vgl. BGH,
Urteil vom 14. März 1988 - II ZR 302/87 -, NJW-RR 1988, S.
831; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl.
2008, § 286 Anh Rn. 2, § 292 Rn. 8; ferner zur
unvordenklichen Verjährung: BGH, Urteil vom 4. Februar 1955 -
V ZR 112/52 -, juris Rn. 54; Peters, in: Staudinger, BGB,
2004, vor § 194 Rn. 36).
23
(b) Die Rechtsvermutung der unvordenklichen
Verjährung beruht auf einer verfassungsrechtlich
hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
24
Eine solche ergibt sich aus § 57 StrG BW
in der Fassung von 20. März 1964 (GBl S. 127). Nach dieser
Vorschrift sind die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes für
Baden-Württemberg vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die
nach bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze
waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören, öffentliche
Straßen im Sinne von § 2 des Gesetzes. Nach der
verfassungsgerichtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die
Streichung der Vorschrift des § 57 StrG in der Fassung
vom 20. März 1964 durch die Neufassung des Straßengesetzes
für Baden-Württemberg vom 26. September 1987 (GBl S. 478)
nicht dazu geführt, dass diese Straßen ihre Eigenschaft als
öffentliche Straßen verlieren. Vielmehr ist die Streichung
lediglich erfolgt, weil eine Übergangsregelung für alte Wege
als nicht mehr erforderlich angesehen wurde (vgl.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.
Dezember 1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993, S. 183; Urteil vom
20. August 1991 - 5 S 2473/89 -, VBlBW 1992, S.
144 f.).
25
Aus der insoweit maßgeblichen
fachgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass es in
Baden bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes von 1964
Voraussetzung für einen öffentlichen Weg war, dass eine
erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg für den
Gemeingebrauch gewidmet und auch in dieser Weise benutzt
wurde sowie in einer rechtlichen Beziehung zu einem
wegebaupflichtigen Verband stand. Soweit eine Widmung nicht
nachweisbar war, wurde sie durch unvordenkliche Verjährung
vermutet, sofern der Weg nachweislich vierzig Jahre lang vor
Inkrafttreten des Straßengesetzes als öffentlicher Weg
benutzt wurde und für die vorausgegangenen vierzig Jahre eine
gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist. Dabei ist die
Überzeugung der Rechtausübung regelmäßig schon ohne
zusätzliche Feststellungen aus der Allgemeinheit der
Benutzung des Weges zu schließen, sofern sie stets ohne
Widerspruch des Grundeigentümers erfolgt ist
(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil
vom 17. Dezember 1992 - 5 S 315/90 -,
VBlBW 1993, S. 183).
26
Diese nach altem badischen Recht geltenden
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rechtsinstituts der
unvordenklichen Verjährung sind durch § 57 StrG a.F. in
den Willen des Landesgesetzgebers übernommen worden, weil sie
durch ein Gesetz des Landtags Baden-Württemberg bestätigt
wurden (vgl. zu diesem Rechtsgedanken BVerfGE 66, 248
). Damit kann nicht - wie der
Beschwerdeführer meint - angenommen werden, das
Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung verletze
Art. 14 GG, weil es auf Gewohnheitsrecht beruhe, zumal
sich wohl auch aus solchem Inhalts- und Schrankenbestimmungen
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG entnehmen
lassen.
27
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
ergibt sich mit Blick auf den vorliegenden Fall auch nichts
anderes aus der Kammerentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2008 (Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 349/04, 1 BvR 378/04 -,
juris Rn. 23 ff.), wonach eine Enteignung auf einer dem
rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit genügenden
gesetzlichen Grundlage beruhen muss (vgl. BVerfGE 56, 249
; 74, 264 ). Denn bei der
Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung
handelt es sich um keine Enteignung im Sinne von Art. 14
Abs. 3 GG. Zudem genügen die oben dargestellten
Voraussetzungen für die Rechtsvermutung der unvordenklichen
Verjährung dem Bestimmtheitsgrundsatz.
28
(c) Das Rechtsinstitut der unvordenklichen
Verjährung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht eine
verhältnismäßige Ausgestaltung der Eigentumsgarantie dar,
auch wenn sie - wie vorliegend - ein im Privateigentum
stehendes Grundstück betrifft.
29
Das privatrechtliche Eigentum wird durch
straßenrechtliche Vorschriften, die einer im Privateigentum
stehenden Straße einen öffentlich-rechtlichen Status
verleihen, nicht beseitigt. Vielmehr führen sie zu einer
Überlagerung und Beschränkung des privaten Eigentumsrechts
(vgl. BVerfGE 42, 20 ; Wolff/Bachof/Stober,
Verwaltungsrecht Band II, 6. Aufl. 2000, § 77; von
Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes
Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 17;
Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg,
2. Aufl. 2004, Rn. 29 ff.). Entsprechend ist
das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung
einzuordnen, aufgrund dessen die Öffentlichkeit einer Straße
bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen widerlegbar vermutet
wird.
30
Die Beschränkung der Eigentumsgarantie des
Art. 14 GG durch das Rechtsinstitut der unvordenklichen
Verjährung dient dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten
Prinzip der Rechtssicherheit. Diesem Prinzip, das eine
vertrauenswürdige Beständigkeit staatlicher Entscheidungen
schützt, kann der Gesetzgeber aus vernünftigen Gründen den
Vorzug vor der Einzelfallgerechtigkeit geben (vgl. BVerfGE
103, 310 ; Leisner, in: Sodan, GG, 2009,
Art. 20 Rn. 54; Schmidt-Aßmann, in: Isensee/Kirchhof,
Handbuch des Staatsrechts, Band I, 2. Aufl. 1995, § 24
Rn. 81).
31
Die Rechtsvermutung der unvordenklichen
Verjährung ist ein geeignetes Mittel, um die Beständigkeit
einer in früherer Zeit getroffenen Widmung einer über ein
Privatgrundstück verlaufenden Straße zu sichern. Soweit der
Beschwerdeführer meint, das Rechtsinstitut der
unvordenklichen Verjährung sei schon deshalb ungeeignet, weil
es für die entscheidungserheblichen Zeiträume von 1884 bis
1924 sowie von 1924 bis 1964 keine verlässlichen
Zeugenaussagen mehr geben könne, so übersieht er, dass nach
der für das Bundesverfassungsgericht insoweit maßgeblichen
fachgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsvermutung der
unvordenklichen Verjährung nicht ausschließlich auf der
Grundlage von Zeugenaussagen angewendet werden darf. Vielmehr
genügen danach für den Nachweis der Nutzung eines Weges mit
der Rechtsüberzeugung seiner Öffentlichkeit in der Zeit von
1924 bis 1964 sowie für den Nachweis des Nichtbestehens einer
anderweitigen Erinnerung für die Zeit von 1884 bis 1924 auch
urkundliche Beweismittel, wenn Zeugenaussagen zumindest
ergänzend herangezogen werden (vgl. die hier angegriffenen
Gerichtsentscheidungen sowie: Nagel, Straßengesetz für
Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 2 Rn.
12 f.). Der Urkundenbeweis wird insoweit von der
fachgerichtlichen Rechtsprechung als dem Zeugenbeweis
gleichwertig betrachtet (vgl. Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 5 S 315/90
-, VBlBW 1993, 183 ; Urteil vom 28. September 1994
- 1 S 1370/93 -, juris Rn. 22 ff.). Es ist nicht
ersichtlich, dass sich aus Verfassungsrecht, insbesondere aus
Art. 14 GG, mit Blick auf den materiell-rechtlichen
Gehalt der Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung
etwas anderes ergeben sollte.
32
Darüber hinaus ist die Rechtsvermutung der
unvordenklichen Verjährung auch erforderlich, um die
Beständigkeit einer in früherer Zeit getroffenen Widmung
einer über ein Privatgrundstück verlaufenden Straße zu
sichern. Ein anderes, den Grundstückseigentümer weniger
belastendes Mittel des Nachweises einer Widmung ist nicht
vorhanden, weil nach dem alten badischen Recht eine Widmung
nicht ausdrücklich verfügt oder bekannt gemacht werden
musste, sondern auch durch stillschweigende Handlungen der
rechtlich Beteiligten, die auf ihre Widmungsabsicht schließen
lassen, erfolgen konnte (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht
Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rn. 63;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli
1961 - IV 825/60 -, ESVGH Band 12/I, S. 32 ).
33
Diese rechtliche Ausformung des
Grundstückseigentums ist mit Blick auf die Eigentumsgarantie
angemessen, weil die Rechtsvermutung durch den
Grundstückseigentümer widerlegt werden kann. Darüber hinaus
setzt das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung einen
hinreichend langen Zeitraum voraus, in dem die betreffende
Straße als öffentliche angesehen worden sein muss.
Entscheidend ist hierbei auch, dass maßgeblich auf die
Rechtsauffassung des betroffenen Grundstückseigentümers im
rechtlich relevanten Zeitraum von 1884 bis 1964 abgestellt
wird, der die Nutzung der Straße jedenfalls widerspruchslos
geduldet haben muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juli 1961 - IV 825/60 -,
ESVGH Band 12/I, S. 32 ; Urteil vom 14. August 1984
- 5 S 888/84 -, BWVPr 1985, S. 87; Urteil vom 17.
Dezember 1992 - 5 S 315/90 -, VBlBW 1993,
S. 183).
34
bb) Die in den hier angegriffenen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Maßstäbe für die
Ermittlung der Voraussetzungen des Eingreifens der
Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung verletzen auch
nicht die verfahrensrechtlichen Anforderungen des
Art. 14 GG.
35
(a) Aus der Eigentumsgarantie ergibt sich auch
die Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 24, 367 ). Dies gilt nicht nur zur
Sicherung des Bestands des Eigentums gegen Enteignungen (vgl.
BVerfGE 35, 348 ). Auch bei der
gesetzlichen Festlegung von Inhalts- und
Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch die
Gerichte ist die aus der Eigentumsgarantie abgeleitete
Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten
(vgl. BVerfGE 37, 132 ; 46, 325
; 49, 220 ). Denn die
Grundrechte beeinflussen nicht nur das gesamte materielle
Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für
einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl.
BVerfGE 53, 30 ). Daher darf die
verfassungsrechtliche Sicherung des Rechtsschutzes nicht
durch eine restriktive Auslegung und Anwendung der
Prozessvorschriften in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE
35, 348 ; 46, 325 ; 49, 220,
). Zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber
der öffentlichen Gewalt gehört es ferner, dass das Gericht
das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse
besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder
erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben (vgl. BVerfGE 61, 82
). Das Gericht muss die tatsächlichen Grundlagen
selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig
von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist,
gewinnen und begründen (vgl. BVerfGE 101, 106 ).
Der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes schließt
auch den Anspruch auf „faire Verfahrensführung“ ein, der zu
den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört
(vgl. BVerfGE 46, 325 ; 49, 220,
).
36
Damit entspricht die aus Art. 14 GG
abgeleitete Rechtsschutzgarantie mit Blick auf
Eigentumsbeeinträchtigungen durch die öffentliche Gewalt dem
durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz.
Besondere Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben
sich aus den materiellen Grundrechten im Vergleich zur
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG allerdings
auch nur dann, wenn es um besondere oder zusätzliche Maßgaben
geht, die gerade im Interesse einer bestimmten
verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie erforderlich sind
(vgl. BVerfGE 101, 106 ). Dies kann insbesondere
hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sowie des legislativen
Verfahrens von Bedeutung sein, weil diese nicht zum
originären Aufgabenbereich des Art. 19 Abs. 4 GG gehören
(vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19
Abs. 4 Rn. 23 ).
37
Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs.
4 GG gilt allerdings nicht einschränkungslos. Sie kann vom
Gesetzgeber ausgestaltet werden. Das Rechtsstaatsprinzip
fordert zwar einerseits einen möglichst wirkungsvollen
Rechtsschutz des Einzelnen; andererseits verlangt es aber
auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt,
dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit
geklärt werden. Das Rechtsstaatsprinzip gibt im Einzelnen
nicht vor, wie der Widerstreit zwischen dem Interesse an
Rechtssicherheit einerseits und dem subjektiven Interesse des
Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten
Rechtsschutz andererseits zu lösen ist (vgl. BVerfGE 93, 99
). Solche Einschränkungen müssen aber mit
den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung
vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht
unverhältnismäßig belasten. Der Rechtsweg darf nicht in
unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77,
275 ; 88, 118 ). Bei der Ausgestaltung
des Rechtsschutzes sind die miteinander kollidierenden und
verflochtenen Interessen in einen Ausgleich zu bringen, der
allen in verhältnismäßiger Weise gerecht wird (vgl. BVerfGE
116, 135 ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus der aus Art. 14 GG abgeleiteten
Rechtsschutzgarantie. Gerade wegen der Gemeinwohlbindung des
Eigentums bedarf es auch hier eines solchen verhältnismäßigen
Ausgleichs der kollidierenden Interessen (vgl. BVerfGE 37,
132 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 17. September 1999 - 1 BvR 1771/91 -, juris Rn.
17).
38
(b) Diesen Vorgaben genügen die von den hier
angegriffenen Entscheidungen verwendeten Maßstäbe für das
gerichtliche Verfahren, indem sie jedenfalls der Sache nach
davon ausgehen, dass für die Annahme eines öffentlichen Weges
auf privatem Grundeigentum auf der Grundlage der
Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung wegen des
damit verbundenen Eingriffs in die Rechtsstellung des
Eigentümers hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens
der Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung verlangen,
mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines
öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (vgl. auch
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.
Januar 1981 - 5 S 1255/80 -, VBlBW 1982, S. 56
; Urteil vom 20. August 1991
- 5 S 2473/89 -, VBlBW 1992, S. 144
; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg,
3. Aufl. 1997, § 2 Rn. 11). Wird im Hinblick auf
das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtsvermutung der
unvordenklichen Verjährung dieser Maßstab für die Ermittlung
und Würdigung der tatsächlichen Anhaltspunkte und Beweise
angewendet, sind das Gebot effektiven Rechtsschutzes sowie
der Grundsatz der Rechtssicherheit zu einem verhältnismäßigen
Ausgleich gebracht, bei dem Recht auf effektiven Rechtsschutz
großes Gewicht beigemessen wird, weil die volle Überzeugung
des Vorliegens der Voraussetzungen der Rechtsvermutung
verlangt wird.
39
cc) Schließlich kann auch hinsichtlich der
konkreten Anwendung des Rechtsinstituts der unvordenklichen
Verjährung durch die Verfügung der Gemeinde vom 16. Dezember
2002 sowie die nachfolgenden Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts
keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des
Beschwerdeführers festgestellt werden.
40
Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts auf den einzelnen Fall allein
Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts eingreifen. Spezifisches
Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn
eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen. Allgemein wird sich sagen lassen,
dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und
Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts
sowie seine Anwendung auf den einzelnen Fall so lange der
Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als
nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85
).
41
Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ist
weder die Feststellung und Würdigung des Tatbestands durch
den Verwaltungsgerichtshof noch die nachfolgende
Rechtsanwendung verfassungsrechtlich zu beanstanden.
42
Der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem
Urteil ausführlich auf die ihm durch die Parteien zugänglich
gemachten Urkunden ein. In seinen Schlussfolgerungen stützte
er sich auf die Pläne des Gemarkungsatlas V... sowie auf die
damit im Zusammenhang stehenden Regeln und Bedingungen, die
zu den vorgefundenen urkundlichen Darstellungen führten. Er
rekonstruierte so die Entstehungsgeschichte jener Pläne und
die diesen zugrunde liegenden Rechtsüberzeugungen. Ergänzend
dazu griff der Verwaltungsgerichtshof auf die schriftlichen
Erklärungen von Zeugen zurück. Diese Beweiserhebung ist in
Art und Umfang nicht zu beanstanden und lässt keine
grundlegende Verkennung der Bedeutung der Eigentumsgarantie
erkennen.
43
Die in den Prozess im Wege des
Urkundenbeweises eingebrachten früheren Zeugenaussagen waren
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht
bereits deshalb gering zu schätzen oder außer Betracht zu
lassen, weil sie nicht unmittelbar vor Gericht erhoben,
sondern behördlich in Form schriftlicher Erklärungen
eingeholt worden waren. Dies folgt bereits daraus, dass das
deutsche Prozessrecht keinen Grundsatz der materiellen
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kennt. Das in § 250
StPO enthaltene Gebot der unmittelbaren Zeugenvernehmung
findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine
Entsprechung (vgl. § 98 VwGO und BVerwG, Urteil vom
20. Mai 1988 - BVerwG 4 B 84.88 -, juris Rn. 4).
44
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof
hinreichend Ermittlungen zum Rechtsbewusstsein der
Voreigentümer des betroffenen Grundstücks angestellt. So hat
er ermittelt, dass die Voreigentümer über die Aufnahme des
Weges als öffentliche Straße in den Gemarkungsatlas
informiert worden waren und dies offenbar hingenommen haben.
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof eine schriftliche
Zeugenaussage der Frau K. herangezogen, wonach die mit Frau
K. befreundete Voreigentümerin des Grundstücks geäußert
habe, Einwendungen gegen die Benutzung des Weges könnten
nicht erhoben werden.
45
Schließlich sind auch die Ergebnisse der
Beweiswürdigung und der nachfolgenden Rechtsanwendung
vertretbar. Für den Verwaltungsgerichtshof stand mit
„ausreichender Gewissheit“ und damit - wie das
Bundesverwaltungsgericht bestätigt - ohne rechtlich relevante
Zweifel die Öffentlichkeit des betroffenen Weges fest. Damit
lässt er bei der Beurteilung der Rechtsfrage keine Zweifel
erkennen, welche zugunsten des Beschwerdeführers hätten
gewertet werden müssen.
46
Dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Urteil erklärt, Art. 14 GG greife bei der Beurteilung
des Vorliegens einer unvordenklichen Verjährung im Wegerecht
nicht ein, ist zwar angesichts obiger Ausführungen zur
Bedeutung der Eigentumsgarantie bedenklich, aber vorliegend
im Ergebnis nicht von Bedeutung, weil er - was auch das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat - jedenfalls
in der Sache den Anforderungen der Eigentumsgarantie gerecht
geworden ist.
47
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
48
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.