BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3479/08 -
der
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in
der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S.
2513). Die Änderung durch dieses Gesetz beschränkte sich bei
§ 53 Abs. 1 UrhG auf die Einfügung der Worte „oder
öffentlich zugänglich gemachte“ am Ende des Satzes 1.
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§ 53 Abs. 1 UrhG war vor dieser
Gesetzesänderung zuletzt im Rahmen der Umsetzung der
Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(ABlEG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001,
S. 10 ff. - hier kurz: Urheberrechtsrichtlinie)
durch das ab dem 13. September 2003 geltende (erste) Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl I
S. 1774) neu gefasst worden. Der Gesetzgeber hatte damals
klargestellt, dass § 53 Abs. 1 UrhG auch für digitale
Privatkopien gilt (vgl. BTDrucks 15/38, S. 1, 20). Zu diesem
Zweck hatte er die Worte „auf beliebigen Trägern“ in den Text
eingefügt.
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2. Die Beschwerdeführer, Unternehmen der
Musikindustrie und Tonträgerhersteller im Sinne des 4.
Abschnitts von Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes, müssen es
aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 UrhG
hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den
Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind, was
Absatzrückgänge zur Folge hat. Die Tonträgerhersteller werden
über § 85 Abs. 4, § 54 UrhG an dem Aufkommen aus
der urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienvergütung
beteiligt.
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3. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer am 16.
Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde der Ansicht, § 53 Abs. 1 UrhG sei
mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er
digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für
zulässig erkläre. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig,
insbesondere fristgerecht erhoben. Die Jahresfrist des
§ 93 Abs. 3 BVerfGG habe am 1. Januar 2008 neu zu laufen
begonnen, weil der Gesetzgeber bei der Urheberrechtsreform
die jüngsten Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie
- insbesondere die starke Zunahme digitaler
Privatkopien - neu bewertet und somit eine neue
politische Entscheidung getroffen habe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht
fristgerecht eingelegt wurde.
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Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen
ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nur
binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
erhoben werden. Die Frist begann hier nicht deshalb neu zu
laufen, weil der Gesetzgeber § 53 Abs. 1 UrhG durch das
am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513) geändert hat.
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1. Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist
wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der
Rechtssicherheit nach § 93 Abs. 3 BVerfGG an eine eng
auszulegende Ausschlussfrist gebunden (vgl. BVerfGE 23, 153
; 30, 112 ). Diese beginnt bei Erhebung
einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene
Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung
gelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben
Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl.
BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 43, 108
; 80, 137 ). Bleibt die angegriffene
Norm inhaltlich unverändert oder wird sie rein redaktionell
angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. BVerfGE 56,
363 ; BVerfGK 7, 276 ).
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Die Frist wird nur neu in Lauf gesetzt, wenn
die Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Norm begründet oder verstärkt (vgl. BVerfGE 11,
351 ; 12, 10 ; 26, 100
; 45, 104 ; 78, 350 ). Dies
ist der Fall, wenn der Gesetzgeber das materielle Gewicht
einer Regelung verändert (vgl. BVerfGE 12, 10 ; 17,
364 ; 26, 100 ; 79, 1 ) oder
wenn ihr Anwendungsbereich - etwa durch Präzisierung eines
Legalbegriffs - eindeutiger als bisher begrenzt und der
Vorschrift damit ein neuer Inhalt gegeben wird (vgl. BVerfGE
11, 351 ; 43, 108 ). Gleiches
gilt, wenn sich durch die Gesetzesänderung für die formal
identisch gebliebene Norm ein erweiterter Anwendungsbereich
ergibt (vgl. BVerfGE 12, 10 ).
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2. Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf
an, dass der Bundesgesetzgeber durch den Erlass des
Änderungsgesetzes die angegriffene Bestimmung in seinen
Willen erneut aufgenommen hat, solange die vorgenommene
Gesetzesänderung als solche die Beschwerdeführer nicht
beschwert. Nur diese eher formale Sichtweise wird dem in
§ 93 Abs. 3 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und im
Rechtsstaatsgebot verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit
gerecht.
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a) Der Gesetzgeber hat durch den angegriffenen
§ 53 Abs. 1 UrhG n.F. die in Rede stehende Zulässigkeit
digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Zulässig sind nach
wie vor einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine
natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen
Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Der
Gesetzgeber hat bereits bei der letzten Urheberrechtsreform
im Jahr 2003 klargestellt, dass digitale ebenso wie analoge
Privatkopien zulässig sind („auf beliebigen Trägern“; vgl.
BTDrucks 15/38, S. 1 und S. 20; zur Gesetzgebungsgeschichte
vgl. auch Berger, ZUM 2004, S. 257 ;
Poll/Braun, ZUM 2004, S. 266 ff.; Stickelbrock, GRUR
2004, S. 736 ). In der Begründung des
Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 6. November
2002 (BTDrucks 15/38, S. 20) heißt es: „Die aus Artikel 5
Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie übernommene Betonung
‚beliebiger Träger’ als Zielmedium der Kopie stellt zugleich
klar, dass insofern eine Differenzierung nach der verwendeten
Technik (analog oder digital) nicht stattfindet.“ Dies ist
vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber das Ziel
verfolgte, „das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im
Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
insbesondere der digitalen Technologie, anzupassen“ (BTDrucks
15/38, S. 14). Diese Entwicklung sei unter anderem dadurch
gekennzeichnet, dass auch urheberrechtlich geschützte Inhalte
völlig unproblematisch und ohne Qualitätsverlust über ein
weltumspannendes Datennetz verbreitet werden könnten
(ebd.).
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b) Allerdings hat der Gesetzgeber damals die
Frage zurückgestellt und erst bei der Novelle 2008
entschieden, ob Privatkopien auch beim Einsatz von
technischen Schutzmaßnahmen möglich bleiben sollen (vgl.
BTDrucks 16/1828, S. 18). In diesem Zusammenhang wollte der
Gesetzgeber nunmehr auch klären, ob die Schranke für digitale
Privatkopien enger gefasst werden soll (u.a. Verbot digitaler
Privatkopien von Musikwerken, Beschränkung auf eine einzelne
Vervielfältigung vom eigenen Original, Einführung eines
Zeitfensters für ein Verbot der Digitalkopie von Filmen,
keine Privatkopie im Online-Bereich; vgl. BTDrucks 16/1828,
S. 18; Braun, ZUM 2005, S. 100 ). Der Gesetzgeber
führte solche Schranken nicht ein und sah im Gegenzug davon
ab, die „digitale Privatkopie beim Einsatz technischer
Schutzmaßnahmen durchzusetzen“ (vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18,
20), wie es die Verbraucherverbände gefordert hatten.
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Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber jedoch
schon mit dem ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in
der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl I
S. 1774) eine eindeutige Antwort auf die Frage gegeben, ob
die digitale Privatkopie zulässig bleiben soll, indem er es
bei der Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG belassen und die
Geltung für digitale Kopien sogar ausdrücklich klargestellt
hat. Legt man die Argumentation der Beschwerdeführer
zugrunde, hätte der Gesetzgeber schon damals berücksichtigen
müssen, dass durch § 53 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit
der zunehmenden Verbreitung der digitalen Privatkopie ein
Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte
Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller (vgl. BVerfGE 81, 12
) bewirkt werde. Entsprechende Daten über
kopierbedingte Umsatzrückgänge der Tonträgerhersteller lagen
bereits vor und waren Gegenstand intensiver rechtspolitischer
Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie (vgl. Schack,
ZUM 2002, S. 497 ; Berger, ebd.,
; Poll/Braun, ebd.; Lüft, in:
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 53
Rn. 6; je m.w.N.). Dass sich der Gesetzgeber die
Fragestellungen, bei denen die Urheberrechtsrichtlinie sowie
zwei WIPO-Verträge keine zwingenden, fristgebundenen Vorgaben
machten, für den „zweiten Korb“ der Urheberrechtsreform
vorbehalten hat, hätte ihn - aus Sicht der Beschwerdeführer -
nicht davon freistellen können, eine im Sinne des
Eigentumsschutzes verfassungskonforme Regelung zu
treffen.
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3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von
den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung von
§ 53 Abs. 1 UrhG angesichts einer immer stärkeren
Verbreitung privater Digitalkopien bei einer etwaigen
zukünftigen Urheberrechtsnovelle den Gesetzgeber dazu zwingt,
die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen
seines weiten Gestaltungsraums (vgl. BVerfGE 81, 12
) - sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um das
Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu
entwerten.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.